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72 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 17. auf die Differenz zwischen dem Existenzminimum der Familie einerseits und anderseits dem eigenen Lohn de8 Ehemannes vermehrt um denjenigen Betrag des Arbeits· erwerbes der Ehefrau, welchen zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Schuld heranzuziehen der Ehemann berechtigt ist (während jedoch von einer Pfändung des Lohnes der Ehefrau in der gegen den Ehemann geführten Betreibung natürlich keine Rede sein kann). Freilich beruht diese Entscheidung auf der Lösung einer Präjudi- zialfrage, die nicht betreibungsrechtlicher Natur ist. Allein die Betreibungsbehörden müssen sie für sich in Anspruch nehmen, wenn vermieden werden soll, dass einerseits der Arbeitserwerb der Ehefrau wegen Unver- mögens des Ehemannes steuerfrei bleibe, anderseits der Ehemann mit Verlustscheinen belastet werde wegen Schulden, die sich aus dem Sondergut der Ehefrau ergeben. Indessen bleibt, wenn die den Arbeitserwerb der Ehefrau treffende Steuer nicht separat berechnet wird, nichts anderes übrig, als dass für die Eintreibung der einheit- lichen Steuerforderung angenommen wird, der Ehemann sei zur Heranziehung des Arbeitserwerbes der Ehefrau im ganzen Umfange der Steuer berechtigt, es wäre denn, dass dies zu offenbarer Unbilligkeit führen würde, was jedoch vorliegend angesichts des nicht hohen Steuer- betrages nicht der Fall ist. Bedenken könnte es eher erwecken, dass der Rekursgegner nicht zur Frage gehört worden ist, ob die in Betreibung gesetzte Steuerforderung wirklich nicht nur seinen eigenen Arbeitserwerb, sondern auch denjenigen seiner Ehefrau besohlage, weil ihm gemäss der Gepflogenheit der Vorinstanz keine Gelegenheit zur Vernehmlassung auf die Beschwerde gegeben worden ist. Aus dem Verstreichenlassen der Rechtsvorschlagsfrist kann nämlich kein Schluss auf seine daherige Stellung- nahme gezogen werden, weil sich erst bei der Fortsetzung der Betreibung herausgestellt hat (und herausstellen konnte), dass der Rekurrent auch den Arbeitserwerb der Ehefrau indirekt herangezogen wissen wolle, als sich Selnldhc!l'.ihllngs. und Konkllr,recht. :';0 18. i3 nämlich das pfändbare Vermögen des Rekursgegners als ungenügend erwies. Allein in dieser Beziehung liegt vorderhand, unter Vorbehalt der Weiterziehung des Ent- scheitles der Vorinstanz durch den Rekursgegner binnen zehn Tagen seit Kenntniserhalt, eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz vor, nach deren Ansicht (I kein Grund besteht, die Angabe des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, dass vorliegend der Schuldner sowohl für sein eigenes Einkommen wie für dasjenige seiner Ehefrau eingeschätzt worden ist ». Bei dieser Sachlage braucht nicht Stellung genommen zu werden zur Frage, ob im Streitfall auch über diesen Punkt von den Betreibungsbehörden zu befinden oder auf welche andere Weise allfällig darüber eine Entscheidung herbei- zuführen sei. Demnach erkennt die 8ch-uldbetr.-u. Konku1"skamrner : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
18. Entscheid vom 27. April19S2 i. S. Vogt. Die Rechtsprechung, welche die in den Statuten der P e n s ion s - und H i I f k ass e der S. B. B. für die Kassenleistungen aufgestellte Unp f ä nd bar k ei t s vor s c h r if t als gül- tig anerkannt hat, wird bestätigt,. Confirmation de la jurisprudence qui reconnait la validite de la disposition par laquelle les statuts de la Oaisse de pensions et de SecOUTS des OFF instituent l'insaiBissabiliU des prestations de ladite eaisse. Conferma della giurisprudenza ehe ammette l'inoppignorabilitB. delle prestazioni della Cassa pensioni e soccorsi della SFF. A. - In einer Betreibung gegen den Rekurrenten pfändete das Betreibungsamt Wangen (Kanton Schwyz) von der Pension, welche dieser als ehemaliger Zugführer von der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen
74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 18. Bundesbahnen bezieht, einen Betrag von 15 Fr. pro Monat. Die Pfändung wurde von der kantonalen Aufsichts- behörde durch Beschwerdeentscheid vom 30. März 1932 geschützt. Die Aufsichtsbehörde anerkannte, dass die Pension in den vom Verwaltungsrat der Bundesbahnen aufgestellten Statuten als unpfändbar bezeichnet sei, bestritt aber dem Verwaltungsrat die Kompetenz, eine solche Vorschrift zu erlassen; letztere sei daher ungültig, was noch umso mehr gelten müsse, als sie zum mindesten gegenüber den nicht öffentlichen Beamten und Angestellten eine Rechtsungleichheit bedeuten würde. B. - Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende, rechtzeitig eingereichte Rekurs, mit welchem der Schuldner den Antrag auf Aufhebung der Pfändung wieder- holt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieM in Erwägung : Die Unpfändbarkeit der von der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen auszurichtenden Lei- stungen ist in Art. 18 Abs. 1 der Statuten vom 31. August 1921 ausgesprochen. Zur Aufstellung der Statuten war der Verwaltungsrat durch ArL 17 Ziff. 18 des Bundes- gesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organi- sation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 (Rückkaufsgesetz) ermächtigt, mit dem in Art. 13 lit. B Ziff. 5 desselben Gesetzes gemachten Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, welche dieser den geltenden Statuten am 22. November 1921 erteilt hat. Als Verordnung, deren Erlass durch Gesetz delegiert wurde, können die Statuten demnach innert den Schranken dieser Delegation auch allgemein verbind- liche Vorschriften enthalten. Dabei sind die Behörden, welche sie anzuwenden haben, befugt zu überprüfen, ob die Vorschriften nicht über jene Schranken hinausgehen, da sie insoweit unverbindlich wären (Art. 113 Abs. 3 BV). Schilldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18. 75 Das Bundesgericht hat in den bi:lherigen Entschei- dungen, welche sich mit dieser Frage befassten, als evident vorausgesetzt, dass die Unpfändbarkeitsbestimmung durch das Rückkaufsgesetz gedeckt sei (siehe BGE 46 III S. 59 und dortige Verweisungen). Von der Vorinstanz wird das nun verneint; jedoch zu Unrecht. Die Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen . ist eine Fürsorgeein - richtung für das PersonaL Zur Ausgestaltung der Fürsorge gehörte, dass nicht nur das interne Verhältnis, die Lei- stungspflicht der Kasse gegenüber den Versicherten gere- gelt wurde, sondern auch die Art und Weise, wie die Leistungen dem Zugriff Dritter ausgesetzt sein sollen. Auch das macht einen Teil ihrer Beschaffenheit aus. Wenn das Rückkaufsgesetz dem Verwaltungs rat die Auf- stellung der Statuten übertrug, so war demnach darin auch die Ermächtigung enthalten, die Leistungen der Kasse als unpfändbar zu erk1ären. Könnten darüber noch Zweifel bestehen, so würden sie durch das Bundes- gesetz über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 30. September 1919 beseitigt, wo in Art. 8 ebenfalls eine solche Un- pfändbarkeitsvorschrift aufgestellt ist. Daraus ergibt sich in zwingender Weise, dass im Rückkaufsgesetz eine Ermächtigung im gleichen Sinne ausgesprochen werden wollte. Der Frage, ob die Unpfändbarkeitsbestimmung eine Ungleichheit gegenüber andern Bevölkerungskreisen bedeute, kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung zu. Die Praxis des Bundesgerichtes, welche die Vorschrift als gültig anerkannt hat, ist also zu bestätigen. Das führt zur Gutheissung des vorliegenden Rekurses, ohne dass die Anwendbarkeit von Art. 93 SchKG geprüft werden müsste. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pfändung auf- gehoben.