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8 Hchnldhetreihungs· und KonkU1'Srecht. N0 2. abgesprochen werden. Dass das Konkursamt Uri etwa im Auftrage jenes Konkursamtes Rekurs eingelegt habe, ist in der Rekursbegründung nicht einmal angedeutet. Ja 'es steht überhaupt dahin, ob jenes Konkursamt Kenntnis vom angefochtenen Entscheide hat, da die Vorinstanz ihn nur dem Beschwerdeführer Stotzer und dem beschwerde- beklagten Konkursamt Uri zugestellt hat und nicht auch den von der Aufhebung der Steigerung unmittelbar be- troffenen Beteiligten, nämlich der vom Konkursamte Mitteland vertretenen Konkursmasse Nidermayr und dem Meistbieter Walker, deren Veräusserungs- bezw. Erwerbs- geschäft durch den angefochtenen Entscheid vereitelt wird. Art. 3 der Beschwerdeführungsverordnung ist aber nach ständiger Rechtsprechung dahin aufzufassen, dass die Zustellung an alle diejenigen Personen zu erfolgen hat, von denen vorausgesetzt werden muss, dass sie ein legitimes Interesse an der Weiterziehung haben können (BGE 47 III S. 79 und namentlich für Steigerungen 54 III S. 101). Ja richtigerweise hätte die Vorinstanz der Konkursver- waltung und dem Ersteigerer schon Gelegenheit zur Be- schwerdebeantwortung geben sollen (vgl. BGE 54 III S. 47/8). Solange die Zustellung des Beschwerdeentschei- des an die unmittelbar Betroffenen nicht stattgefunden haben wird, kann er nicht Rechtskraft beschreiten, weil sie ihn später immer noch weiterziehen könnten. Um die- sem Zustande der Rechtsunsich~rheit ein rasches Ende zu bereiten, bleibt nichts anderes übrig, als die versäumte Zustellung so rasch wie möglich nachzuholen. Demnach erkennt die SchuUbetr.- und Konkurskammer: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Schuldbetreibungs. 1U,d Konkursreeht. N° a.
3. Entscheid vom 19. Januar 1931 i. S. Griliet. Ansprüche an eine private Pensionska.sse oder die von einer sol. chen ausbezahlten Versicherungsleistungen sind gemäss Art. 93 SchKG pfändba.r, auch wenn die Statuten der betreffenden Kasse mit Genelunigung des Bundesrates die Unpfändbarkeit vorschreiben. Art. 92 Ziff. 9 und 10, Art. 93 SchKG. Les pretentions eontre une caisse de retraite privee ainsi que les prestations effectuees par une teIle caisse sont saisissablas, meme si, avec l'approbation du Conseil federal, las statuts de la caisse prevoient le eontraire. Art. 92 eh. 9 et 10, art. 93 LP. Le pretese eontro una cassa. pensioni privata e le prestazioni aceordate da essa sono pignorahili anche quando gli statuti delIa ca.ssa, a.pprovati dal Consiglio federa.le, preverlono il eontrario. Art. 92 eifra 9 e 10, art. 93 LEF. A. - Der Rekurrent bezieht als ehemaliger Bahnmeister der Berner' Alpenbahn-Gesellschaft eine Pension von 470 Fr. monatlich. Hievon pfändete das Betreibungsamt Bilten sm 30. Juni 1930 für eine Forderung des Rekursgegners von 64 Fr. 20 ets. mangels anderer pfändbarer Aktiven einen Betrag von 35 Fr. pro Monat, wogegen der Rekurrent Beschwerde führte mit der Begründung, seine Pension sei gemäss Art. 92 Ziff. 9 und 10 SchKG und den Statuten der Pensionskasse unpfändbar. B. - Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, worauf der Rekurrent an das Bundesgericht gelangte unter Wiederholung seines Antrages auf Aufhe- bung der Pfändung. Die Sch~ddbetreibungs- und Konk~trskammer zieht in Erwägung :
l. Zu Unrecht beruft sich der Rekurrent zunächst auf Art. 92 Ziff. 9 SchKG. Das Bundesgericht hat schon wie- derholt erklärt, dass diese Bestimmung sich nur auf ein- malige oder doch nur vorübergehende Unterstützungen, nicht aber auch auf Renten von Versicherungs- und Alters-
10 ~chu!<lb()troibullgs. und KOllkursrocht. N° 3. kassen beziehe (BGE 37 1606 = Sep.-Ausg. 14 S.386 und dortige Zitate). Auch Ziff. 10 von Art. 92 kann nicht zur Anwendung gelangen, denn der Rekurrent hat selbst nir- 'gends behauptet, dass die in Frage stehende Pension ihm als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesund- heitsstörung ausbezahlt werde. Es muss daher davon aus- gegangen werden, dass es sich um eine Alterspensiori im Sinn von Art. 93 SchKG handelt. Daran ändert die Be- zeichnung als « Invalidenpension )) (vgl. Art. 24 der Sta- tuten der Pensions- und Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Berner Alpenbahn-Gesell- schaft) nichts. Gemäss Art. 93 SchKG ist diese Pension unter Vorbehalt des Existenzminimums pfändbar.
2. Nun bestimmt allerdings Art. 3 der genannten Sta- tuten, dass « die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, sowie die als VersIcherungsleistungen bezogenen Gelder ... weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden» dürfen und dass « jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Versi- cherungsleistungen ungültig)) sei. Es fragt sich jedoch, ob diese Bestimmung vor Art. 93 SchKG Geltung bean- spruchen könne. Die Frage muss verneint werden: . Zwar hat das Bundesgericht schon wiederholt entschie- den, dass die Versicherungsleistungen der Pensions- und Hülfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen absolut unpfändbar seien, und zwar a~ Grund der Bestimmung von Art. 3 der Statuten der SBB-Pensionskasse, welcher mit dem erwähnten Passus der Statuten der Berner Alpen- bahn-Pensionskasse übereinstimmt. Allein diese Bestim- mung der SBB-Statuten muss, wie in BGE 37 I 604 näher auseinandergesetzt wurde, als Vorschrift des eidgenössi- schen öffentlichen Rechtes betrachtet werden, die, weil sie erst nach Inkrafttreten des SchKG erlassen wurde, vor Art. 93 SchKG zur Anwendung gelangen muss. Anders verhält es sich dagegen mit den Statuten der Berner Alpenbahn-Pensionskasse. Wohl sind die schweizerischen Nebenbahnen von Sch111dbe~reibu!lgs. und Konkursrecht. N0 3. 1I Bundesrechts wegen (Betriebskonzession, vgl. das Kon- zessionsschema auf S. 49 f. der Sammlung der Eisenbahn- gesetzgebung des Bundes, von OETIKER , ferner das Bun- desgesetz betreffend die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsgesellschaften, vom 8. Juni 1889) ver- pflichtet, für ihr Personal Pensions- und Hülfskassen zu schaffen. Damit wurde aber lediglich dafür gesorgt, dass Pensionsansprüche des Personals zur Entstehung gelangen, während eine von Art. 93 SchKG abweichende Behand- lung dieser Anspruche im Betreibungsfa.ll von Bundes- rechts wegen in diesem Zusammenhang nicht vorge- schrieben ist. Hätte der Bundesgesetzgeber die Ansprüche der Funktionäre der Nebenbahnen als absolut unpfändbar behandelt wissen wollen, so hätte er dies, als er es für sein eigenes Bahnpersonal vorsah, in allgemeiner, auch zu Gunsten der Nebenbahnen wirkender Weise anordnen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Anderseits kann 30US dem Umstand allein, dass die Schaffung von Pensions- kassen vom Bund vorgeschrieben wurde, noch nicht ge- folgert werden, dass die Statuten dieser Kassen Bestandteil des Bundesrechtes seien. Bundesrecht kann nur durch die dazu berufenen Organe des Bundes (bezw. auf dem hier in Betracht fallenden Gebiet: auch durch die zuständigen Organe der Kantone, vgl. BGE 56ill 195) geschaffen oder abgeändert werden. Die Berner Alpenbahn-Gesellschaft ist jedoch ein privates, von Bund oder Kanton unabhän- giges Unternehmen. Die Statuten ihrer - nicht ver- selbständigten, sondern gemäss ihrem eigenen Art. 2 einen Bestandteil der Unternehmung bildenden - Pensionskasse haben infolgedessen lediglich privatrechtlichen Charakter und sind daher auch nicht imstande, Bestimmungen des eidgenössischen Betreibungsrechtes ausser Kraft zu setzen. Daran vermag es nichts zu ändern, dass diese Statuten vom eidgenössischen Eisenbahndepartement genehmigt wurden. Diese Genehmigung war kein gesetzgeberischer Akt, sondern eine reine Verwaltungshandlung (vgl. BGE 42 I 348) und konnte schon aus diesem Grunde jene Sta-
12 Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. tuten nicht zu einem Bestandteil der Bundesgesetzgebung erheben. Das Personal der Berner Alpenbahn-Gesellschaft muss sich daher wie dasjenige aller andern privaten Unterneh- mungen mit der relativen Pfändbarkeit seiner Pensionen gemäss Art. 93 SchKG abfinden. Der Umstand, dass es sich hier um das Personal einer grossen Bahnunternehmung handelt, kann nicht zur Preisgabe des Grundsatzes führen, dass ein Bundesgesetz nur vom Bundesgesetzgeber oder mit dessen Ermächtigung abgeändert werden darf.
3. Die Festsetzung des Existenzminimums ist eine Er- messensangelegenheit, welche einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegt (Art. 19 SchKG). Der Rekurrent hat übrigens die Bemessung der pfändbaren Pensions quote auf 35 Fr; pro Monat nicht angefochten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KonkuTskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entsoheid vom 19. Januar 1931
i. S. Eidgenössische Zollverwa.ltung. Gewahrsam und Parteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich einer arrestierten Forderung, die von der Ehefrau des Arrest- schuldners zu Eigentum angesprochen wird (Erw. 1 und 2). Gerichtsstand für die Klage, wenn der Gewahrsamsinhaber im Ausland wohnt (Erw. 2 am Ende). Art. 106 f. SchKG. Possession. et repartition des röles dans le proces de revendication concernant une creance sequestree, qui est revendiquee par l'epouse du debiteur (consid. 1 et 2). For de l'action, lorsque le possesseur est domicilie a l'etran_ ger (consid. 2 in fine). Art. 106 sq. LP. Possesso e distribuzione delle parti nella procedura di rivendi- cazione relativa ad un credito sequestrato, sul quale la moglie del debitore fa valere UD diritto di proprieta (consid. 1 e 2). Schuldbetreibungs. und KonIrursrecht. N0 4. Foro dell'azione allorchi< il possessore ahita all'estero (consid. 2 in fine). Art. 106 e seg. LEF. .A. - Die Rekurrentin erwirkte gegen ihren Schuldner Albert Mutter in Lörrach bei der für Riehen zuständigen Behörde einen Arrest No. 105. Arrestiert wurde eine For- derung von 6000 Fr., die nach der Behauptung der Re- kurrentin dem Schuldner gegen Paul Lüthy in Riehen zustehen sollte. Dem Betreibungsamt wurde jedoch in der Folge ein schriftlicher Vertrag vom 19. März 1930 vorge- legt, den die Ehefrau des Schuldners Mutter mit Lüthy abgeschlossen hatte und gemäss welchem die arrestierte Forderung der Ehefrau Mutter zustand. Infolgedessen setzte das Betreibungsam t der ReJmrrentin Frist zur Klage auf Aberkennung des Eigentumsanspruches der Frau Mutter an. B. - Hiegegen führte die Rekurrentin Beschwerde mit der Begründung, die arrestierte Forderung sei mit Rück- sicht auf den Auslandswohnsitz des Gläubigers (Arrest- schuldners) allerdings als am Wohnsitz des Drittschuld- ners Liithy gelegen zu betrachten ; allein Lüthy sei kein Dritter im Sinn von Art. 109 SchKG, der Eigentum oder Pfandrecht beanspruche, so dass gemäss Art. 107 vorzu- gehen sei. Die Fristansetzung gemäss Art. 109 hätte überdies die unhaltbare Folge, dass die Rekurrentin im Ausland Klage führen müsste. Mit Entscheid vom 20. November 1930 hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung: Da nicht behauptet werde, dass der Vertrag zwischen Frau Mutter und Liithy simuliert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass Frau Mutter wirklich den Gewahrsam an der arrestierten Forderung habe, also Dritte im Sinn von Art. 109 SchKG sei. Deswegen brauche die Rekurrentin doch nicht im. Ausland Klage zu führen; die Klage könne auch beim Gericht des Betreibungsortes angehoben werden. C. - Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig