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37_I_600

BGE 37 I 600

Bundesgericht (BGE) · 1911-12-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

122. Entscheid vom 5. Dezember 1911 in Sachen Bossy und Banque de l’Etat de Fribourg. Mangel der Legitimation zur Beschwerde gegenüber einem Entscheid. wodurch einem Konkursamt eine Frist für den Abschluss eines Kon¬ kurses angesetzt wird. A. — Die Ersparniskasse Aarberg und die Spar= und Leih¬ kasse Murten führten bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Luzern gegen das Konkursamt Habs¬ burg in Ebikon Beschwerde, mit dem Begehren, es sei dieses Amt zum beförderlichen Abschluß des unterm 29. Oktober 1907 gegen Alois Bossy eröffneten Konkurses zu verhalten. Das Konkursamt Habsburg wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, daß die Versteigerung der Liegenschaften des Gemein¬ schuldners in La Chassotte bei Freiburg zufolge eines von der Banque de l’Etat de Fribourg angehobenen Prozesses bisher nicht möglich gewesen sei. Mit Entscheid vom 18. Mai 1911 erklärte die kantonale Auf¬ sichtsbehörde die Beschwerde begründet und verhielt das Konkurs¬ amt Habsburg, den Konkurs Bossy binnen zwei Monaten zum Abschluß zu bringen. Dieser Entscheid ist wie folgt motiviert: Gemäß einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei Freiburg vom

6. Mai 1911 seien bis zu diesem Tage beim dortigen Gericht keine Prozesse betreffend die Konkursmasse Bossy hängig gemacht worden, weshalb, da der Erledigung des Konkurses nichts im Wege zu stehen scheine, daß Konkursamt im Hinblick auf Art.2 SchKG zur beförderlichen Vornahme der Verwertung und zum Abschlusse des Konkursverfahrens zu verhalten sei. Über allfällige weitere Hindernisse habe das Konkursamt sofort an die kantonale Aufsichtsbehörde Bericht zu erstatten. B. — Gegen diesen Entscheid haben der Gemeinschuldner Bossr und die Banque de l’Etat de Fribourg am 14. Juni 1911 den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Rekurrenten führen aus, daß die Einhaltung der von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgesetzten zweimonatlichen Frist wegen des zwischen einzelnen Hypothekargläubigern, worunter der Banque de l’Etat de Fribourg und Fräulein Bossy, der Schwester des Gemeinschuldners, vor dem Gericht des Saanebezirkes schwebenden Prozesses unmöglich sei. Fräulein Bossy widersetze sich der Versteigerung der Liegenschaften, weil das requisitionsweise mit der Steigerung beauftragte Kon¬ kursamt Freiburg sich weigere, ihr Wohnrecht in den Steigerungs¬ bedingungen vorzumerken. Die Ersparniskasse Aarberg und die Spar= und Leihkasse Murten haben in ihrer Vernehmlassung über den Rekurs in erster Linie die Einreden der Verspätung und der mangelnden Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerdeführung erhoben, eventuell haben sie beantragt, es sei der Rekurs, weil materiell unbegründet, ab¬ zuweisen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat erklärt, daß sie an der Motivierung des angefochtenen Entscheides festhalte, und auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Die von den Rekursbeklagten erhobene Verspätungsein¬ rede entbehrt der Begründung. Wenn auch der angefochtene Ent¬ scheid vom 18. Mai 1911 datiert und der Rekurs erst am 14. Juni

1911 formrichtig eingereicht wurde, so ist in Betracht zu ziehen, daß die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde den Rekurrenten, laut ihrer Behauptung, nicht zugestellt wurde und daß der Ge¬ meinschuldner Bossy erst am 6. Juni 1911 durch eine Mitteilung des Konkursamtes Habsburg davon Kenntnis erhielt. Die Richtig¬ keit dieser Behauptung, die übrigens von der Gegenpartei nicht bestritten wurde, ist durch die bei den Akten liegende, beglaubigte Ausfertigung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv 3), sowie durch die von den Rekurrenten eingelegte Zuschrift des Konkurs¬ amtes Habsburg an den Gemeinschuldner ausgewiesen.

2. — Zu hören ist dagegen die weitere Einrede der Rekurs¬ beklagten, es fehle den Rekurrenten an der Legitimation zur Beschwerdeführung. Im Rekurs wird lediglich geltend gemacht, daß das Konkursamt Freiburg sich weigere, das von Fräulein Bossy beanspruchte Wohnrecht in den Steigerungsbedingungen vorzumerken, daß darüber zwischen den Grundpfandgläubigern und Fräulein Bossy ein Prozeß schwebe und daß bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Prozesses die Liegenschaftssteigerung nicht ab¬ gehalten und mithin das Konkursverfahren nicht geschlossen werden könne. Daraus ergebe sich die Unmöglichkeit, die der Kon¬ kursverwaltung von der kantonalen Aufsichtsbehörde für den Abschluß des Konkurses eingeräumte zweimonatliche Frist einzu¬ halten. Daß aber ihre rechtlichen Interessen durch diese Frist¬ ansetzung verletzt würden, haben die Rekurrenten nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Zur Weiterziehung des angefochtenen Entscheides an das Bun¬ desgericht wäre höchstens Fräulein Bossy legitimiert gewesen. Doch hätte auch ein von ihr eingereichter Rekurs als verfrüht abgewiesen werden müssen. Sollte der Streit über das Recht des Fräulein Bossy auf Berücksichtigung des von ihr geltend gemachten Wohn¬ rechtes bei der Verwertung der Liegenschaften fortdauern, trotzdem wie sich bei einer Inspektion des Konkursamtes Habsburg durch eine Delegation der Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts s. Z. ergab — das fragliche Wohnrecht rechts¬ gültig kolloziert und die Kollokation von keiner Seite innert Frist angefochten worden war, so wäre darüber im Anschluß an die Publikation der Steigerung und an die Auflegung der Steigerungs¬ bedingungen im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu ent¬ scheiden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.