opencaselaw.ch

37_I_608

BGE 37 I 608

Bundesgericht (BGE) · 1911-12-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124. Entscheid vom 19. Dezember 1911 in Sachen Konkursverwallung der Wanduhrenfabrik Augenstein A.-G. Art. 209 und 219 Abs. 3 SchKG: Der Lauf des vertraglichen Zinses für eine pfandversicherte Forderung gegen den Gemeinschuldner hört mit der Verwertung des Pfandes auf. — Art. 261 SchKG: An¬ spruch der Pfandgläubiger auf einen verhältnismässigen Anteil am Zins, den der Pfanderlös abwirft. Feststellung dieses Anspruches im Verteilungsverfahren. A. — Im Konkurs der Wanduhrenfabrik Angenstein A.=G. lag die Verteilungsliste vom 19. bis zum 29. Juni 1911 auf. Die Konkursmasse E. Probst & Cie. führte in ihrer Eigenschaft als Grundpfandgläubigerin gegen die Verteilungsliste Beschwerde, indem sie unter anderm die Zinsberechnung für die Forderungen der vorgehenden Pfandgläubiger (Hypothekarkasse des Kantons Bern und Spar= und Leihkasse Laufen) anfocht. Die Beschwerde¬ führerin machte geltend, es sei aus dem ihr zugestellten Auszug aus der Verteilungsliste nicht ersichtlich, wie man auf die in dieser Liste enthaltenen Summen gelange. Die Hypothekargläubiger hätten nur Anspruch auf zwei verfallene und den laufenden Zins. Falls mehr Zinsen berücksichtigt worden seien, werde dagegen Einspruch erhoben. Aus diesen Gründen ersuchte die Beschwerdeführerin die Aufsichtsbehörde um „Prüfung der Verteilungsliste und der vor¬ „stehenden Einwendungen gegen deren Richtigkeit und um Be¬ „richtigung der Verteilungsliste, soweit eine solche angezeigt er¬ „scheine" B. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 1911 in dem Sinne begründet erklärt, daß eine Verzinsung der Hypothekarforderungen vom Tage des Verkaufes der verpfändeten Liegenschaft weg nicht mehr zulässig sei. Dieser Entscheid stützt sich auf folgende Motive: Im Kollo¬ kationsplan sei für die Pfandforderungen der Hypothekar= und der Spar= und Leihkasse der laufende Zins vom letzten Verfalltage bis zur Verwertung des Pfandobjektes aufgenommen. Die Be¬ rechnung dieser Zinsbeträge ergebe aber Summen, die — zum Kapital und zwei verfallenen Zinsen addiert — die in die Ver¬ teilungsliste aufgenommenen Beträge nicht erreichen. Entgegen der Auffassung Jaegers (Komm. Anm. 6 zu Art. 219) höre zwar der Zinsenlauf für die Hypothekarforderungen nicht schon mit der Versteigerung des Pfandes, sondern erst mit der Verteilung auf, indem nach der Versteigerung an Stelle des Pfandes selber der Erlös aus demselben als Gegenstand der Privilegierung trete, die Forderung somit den Charakter einer pfandversicherten erst mit der Verteilung verliere. In casu stelle aber der Kollokationsplan grundsätzlich fest, daß die laufenden Zinsen bloß bis zur Ver¬ wertung zu berechnen seien. Der Kollokationsplan sei in dieser Beziehung nicht angefochten worden. Es sei deshalb unzulässig, vom Verkauf des Pfandgegenstandes an noch Zinsen zu berechnen und es sei die Verteilungsliste entsprechend abzuändern. C. — Gegen diesen Entscheid hat die außeramtliche Konkurs¬ verwaltung der Wanduhrenfabrik Angenstein innert Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei die Beschwerde der Konkursverwaltung Probst & Cie. als nicht substantiiert, eventuell als unbegründet abzuweisen. Das Haupt¬ begehren wird von der Rekurrentin damit begründet, daß die Be¬ schwerde weder einen präzisen Antrag enthalte, wie die Verteilungs¬ liste abzuändern sei, noch materielle Anbringen darüber, was an der Berechnungsart der Konkursverwaltung unrichtig sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte daher auf die Beschwerde mate¬ riell nicht eintreten sollen. Mit Bezug auf das Eventualbegehren wird im Rekurs ausgeführt, die Verwertung der Pfandobjekte werde erst mit der effektiven Bezahlung des Kaufpreises durch den Ersteigerer perfekt. Die vom Ersteigerer zu bezahlenden Verzugs¬ zinse seien daher ebenfalls den Hypothekargläubigern zu vergüten, zumal der Anspruch dieser Gläubiger auf Auszahlung ihres Be¬ treffnisses mit dem Zuschlag fällig werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen abgesehen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Die Einrede der Rekurrentin, daß die Beschwerde der Konkursverwaltung E. Probst & Cie. nicht substantiiert sei und daß daher die kantonale Aufsichtsbehörde überhaupt nicht hätte

darauf eintreten sollen, kann nicht gehört werden. Wenn auch das Rechtsbegehren ungeschickt gefaßt ist, so ergibt sich daraus doch, daß die Konkursverwaltung E. Probst & Cie. sich in Wirklichkeit darüber beschweren wollte, daß den beiden vorgehenden Pfand¬ gläubigern mehr angewiesen werde, als ihnen nach Gesetz zukomme (Kapital, zwei verfallene und der laufende Zins) und daß sie entsprechende Abänderung der Verteilungsliste verlangte. Eine ziffermäßige Beanstandung der Zinsberechnung war im vorliegen¬ den Fall umso schwieriger, als die Verteilungsliste die den einzelnen Pfandgläubigern zukommenden Dividenden en bloc aufführt, ohne nähere Angaben über die Zinsen.

2. — Ist demnach mit der Vorinstanz materiell auf die Sache einzutreten, so ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die nach dem maßgebenden kantonalen Recht (Art. 219 Abs. 3 SchKG) Ffandrecht genießen und denjenigen, die der Steigerungserlös abwirft, sei es, daß er vom Ersteigerer sofort bezahlt und von der Konkursverwaltung zinstragend angelegt wird, sei es, daß dem Ersteigerer ein Zahlungstermin gewährt wird und er die Verzugszinsen mit dem Kaufpreis entrichtet. Diese Zinsen sind wesensverschieden und von einander durchaus unabhängig. Die Auffassung der Vorinstanz, daß der vertragliche Anspruch des Pfandgläubigers auf Deckung der Zinsen aus dem Pfand erst mit der Verteilung aufhöre, ist rechtsirrtümlich. Vielmehr muß dieser Anspruch mit der Liquidierung des Pfandes aufhören, weil das Pfandrecht damit untergegangen ist und ihm somit da¬ durch das Substrat entzogen wird. Mit der Versilberung des Pfandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der vertragliche Anspruch des Pfandgläubigers gegenüber dem Pfandschuldner fällig und wandelt sich um in einen Anspruch auf Ausbezahlung seines Anteils am Pfanderlös, eventuell für den Ausfall eines solchen am Ergebnis der allgemeinen Konkursmasse. Damit ist ein Fortbestehen der vertraglichen Zinsforderung des Pfand¬ gläubigers der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Wirft der Pfanderlös in der Zwischenzeit bis zur Auszahlung wieder einen Ertrag ab, so kann er daher natürlich auch nicht mehr für eine solche Zinsforderung pfandrechtlich haften, sondern es haben auf ihn die Pfandgläubiger pro rata ihrer ganzen Forderungen nur als Accessorium des Pfanderlöses einen direkt gegen die Konkursmasse sich richtenden Anspruch, der also nicht Konkurs¬ forderung ist, sondern eine Massaschuld darstellt und für den eine Kollokation daher überhaupt ausgeschlossen ist. Es genügt in dieser Beziehung auf den eingehend motivierten Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Dezember 1909 in Sachen Andrey (AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 77*) zu verweisen, an welchem durch¬ aus festzuhalten ist (vergl. ferner in diesem Zusammenhang die Art. 805 und 806 ZGB). Daran kann auch die Art und Weise, wie der Kollokations¬ plan abgefaßt ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts ändern. Der Kollokationsplan hat ja nur den Betrag und den Rang der Konkursforderungen festzustellen, nicht aber über An¬ sprüche der Pfandgläubiger Auskunft zu geben, die nach Erlöschen der Pfandforderung allfällig noch aus der Verzögerung der Ver¬ teilung entstehen können. Im Zeitpunkt der Erstellung des Kollo¬ kationsplanes kann ja noch gar nicht vorausgesagt werden, ob der Kaufpreis vom Erwerber des Pfandes bar bezahlt wird oder nicht; wenn ja, ob die Konkursverwaltung Abschlagszahlungen an die Gläubiger vornehmen oder ob sie den Verwertungserlös zinstragend anlegen wird; wenn nein, ob die Verzugszinsen vom Erwerber tatsächlich bezahlt werden. Darüber besteht erst anläßlich der Erstellung der Verteilungsliste Gewißheit und kann daher auch erst bei diesem Anlaß verfügt werden.

3. — Die Differenz zwischen den Beträgen, die der Hypothekar¬ kasse des Kantons Bern und der Spar= und Leihkasse Laufen in casu nach dem Kollokationsplan und nach der Verteilungsliste zukommen, beträgt 2275 Fr. 90 Cts. Unbeschadet der Frage der zahlenmäßigen Richtigkeit dieser Berechnung, auf welche sich das Bundesgericht nicht einzulassen hat, ist zu sagen, daß die Zu¬ weisung eines verhältnismäßigen Anteils der Zinsen des Ver¬ wertungserlöses an die Grundpfandgläubiger grundsätzlich richtig und demgemäß der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Außer dem grundpfandversicherten Kapital, sowie zwei verfallenen Zinsen und dem laufenden bis zur Verwertung haben die Grundpfand¬ gläubiger auf denjenigen Anteil am Ertrag des Verwertungs¬

* Ges.-Ausg. 35 I Nr. 142.

erlöses Anspruch, der im Verhältnis zum Betrag ihrer — nach¬ Abzug der Verwaltungs= und Verwertungskosten — durch das Pfand gedeckten Forderung steht, und es ist die Verteilung auf dieser Grundlage vorzunehmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen begründet erklärt.