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120. Entscheid vom 28. November 1911 in Sachen Schillig. Art. 149 Abs. 3 SchKG: Unzulässigkeit einer ohne neuen Zahlungs- befehl erfolgenden Fortsetzung einer Betreibung, wenn der Gläubiger bloss einen provisorischen Verlustschein hat. A. — Am 22. August 1910 pfändete das Betreibungsamt Altdorf auf Grund eines Zahlungsbefehls vom 19. Juli 1910 für eine Forderung der Rekursbeklagten Hilda Müller geschiedene Schillig und deren Kinder im Betrage von 2753 Fr. 35 Cts. nebst 5% Zins seit 25. Februar 1910 auf die Dauer eines Jahres den Lohn des Rekurrenten bei der eidgen. Munitions¬ fabrik Altdorf bis zum Betrage von 5 Fr. per Woche. Die Pfändungsurkunde trägt den Vermerk: „Pfand ungenügend“. Am 1. September 1911 pfändete das Betreibungsamt Bürglen der Rekurrent wohnt tatsächlich in Bürglen; seit wann, ist nicht aus den Akten ersichtlich — für dieselbe, von der Gläubiger¬ schaft nunmehr auf 2663 Fr. 35 Cts. bezifferte Forderung einen weiteren Betrag von 10 Fr. per Woche. Dieser Pfändung war weder ein neuer Zahlungsbefehl, noch die Ausstellung eines de¬ finitiven Verlustscheines vorausgegangen. B. — Gegen diese zweite Pfändung reichte Schillig bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, die er namentlich damit begründete, daß alle früheren Betreibungshandlungen vom Betreibungsamt Altdorf vorgenommen worden seien, trotzdem er schon seit Dezember 1909 in Bürglen gewohnt habe; „auf ungesetzliche Handlungen“ dürften aber keine „Erneuerungen stattfinden“. Vom Betreibungsamt Bürglen habe er seiner Zeit „weder Zahlungs¬ befehl, noch Pfändungsanzeige oder Pfändungsurkunde“ erhalten. Übrigens sei auch die Pfändungsurkunde ungültig, da sie mit den vorgenommenen Lohnabzügen nicht übereinstimme. Eventuell sei die Pfändung auf 5 Fr. per Woche zu reduzieren. Durch Entscheid vom 28. Oktober 1911 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Beschwerde abgewiesen, weil aus der Ver¬ nehmlassung des Betreibungsamtes Bürglen hervorgehe, „daß dem „Beschwerdeführer, der Pfändung vorgängig, vom Betreibungsamt „Altdorf ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde und nichts Pfänd¬ „bares, ohne das Lohnguthaben, vorhanden war“, und weil die Lohnabzüge von 10 Fr. per Woche nicht zu hoch seien. C. — Gegen diesen Entscheid hat Schillig rechtzeitig bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde zu Handen des Bundes¬ gerichts eingereicht, mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohn¬ pfändung vom 1. September 1911, eventuell auf Reduktion des gepfändeten Lohnbetrages. Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 2 hienach ersichtlich. Die Beschwerdeschrift wurde zuerst — weil sie nur in einem Exemplar eingereicht worden, dieses aber für die kantonale Auf¬ sichtsbehörde bestimmt sei, und daher für das Bundesgericht kein Exemplar übrig bleibe — von der kantonalen Aufsichtsbehörde zurückbehalten, dann aber, auf eine bezügliche Aufforderung des Instruktionsrichters hin, an das Bundesgericht gesandt. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, es sei auf den Rekurs, weil nur in einem Exemplar eingereicht, nicht einzutreten, even¬ tuell sei er abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Daß der Rekurs nur in einem Exemplar eingereicht wurde, ist kein Grund, darauf nicht einzutreten; vielmehr wäre die Folge dieses Formfehlers gemäß konstanter Praxis gegebenen Falles nur die gewesen, daß ein zweites Doppel auf Kosten des Rekurrenten angefertigt worden wäre, was jedoch hier deshalb nicht notwendig war, weil die Vernehmlassung der rekurs¬ beklagten Behörde bereits vorlag. von der
2. — Da der Rekurrent sich vor Bundesgericht - eventuellen Bemängelung der Höhe der Lohnpfändung abgesehen nur darüber beschwert, daß ohne Erlaß eines neuen Zahlungs¬ befehls eine neue Pfändung vorgenommen worden sei, so braucht nicht untersucht zu werden, ob der Rekurrent, wie er behauptet, schon zur Zeit der Anlegung des Zahlungsbefehls seitens des Betrei¬
bungsamtes Altdorf nicht in dieser Ortschaft, sondern in Bürglen wohnte. Übrigens hat der Rekurrent es seiner Zeit unterlassen, gegen die vom Betreibungsamt Altdorf eingeleitete Betreibung innert zehn Tagen von der Zustellung des Zahlungsbefehles an Beschwerde zu erheben.
3. — Nach Art. 149 Abs. 3 SchKG ist die Fortsetzung einer Betreibung allerdings auch ohne neuen Zahlungsbefehl zulässig, sofern der Gläubiger einen definitiven Verlustschein besitzt, und die in der angeführten Gesetzesbestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist. Im vorliegenden Falle hat sich nun aber die Gläubigerschaft keinen definitiven Verlust¬ schein ausstellen lassen, sondern sie besitzt bloß, in Form der ersten Pfändungsurkunde, einen provisorischen Verlustschein; diesem aber kommen gemäß Art. 115 (vergl. speziell Jaeger, Anm. 3 zu Art. 115) lediglich die in Art. 271 Ziff. 5 und 285 bezeich¬ neten Rechtswirkungen zu, und es kann daher auf seiner Grund¬ lage die Betreibung nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Der Schuldner hat denn auch ein offensichtliches und berechtigtes Interesse daran, daß die Fortsetzung der Betreibung erst dann erfolge, wenn entweder durch einen neuen, unbestrittenen Zahlungsbefehl, bezw. durch ein den Rechtsvorschlag besei¬ tigendes Urteil, oder aber durch einen definitiven Verlust¬ schein festgestellt ist, daß und in welcher Höhe noch ein unge¬ deckter Forderungsbetrag übrig bleibt, wobei der Schuldner in der Lage ist, allfällige unrichtige Angaben des Verlustscheins auf dem Beschwerdeweg rektifizieren zu lassen. Gerade der vorliegende Fall läßt dieses Interesse des Schuldners deutlich zu Tage treten, da weder der genaue Betrag der vom 22. August 1910 bis zum
22. August 1911 effektiv stattgefundenen Lohnabzüge, noch die Höhe der inzwischen zum Kapital geschlagenen Zinsen aus den Akten ersichtlich ist, und daher nicht ohne weiteres erhellt, ob der in den zwei Pfändungsurkunden angegebene Forderungsbetrag von 2663 Fr. 35 Cts. richtig berechnet wurde. Übrigens hat auch der Gläubiger in der Regel ein Interesse daran, daß ihm ein Verlustschein ansgestellt werde, da er alsdann seine Kosten liquidieren kann, wogegen er allerdings (nach Art. 149 Abs. 4) auf die weitere Berechnung von Zinsen verzichten muß.
4. — Da nach dem Gesagten die am 1. September 1911 vorgenommene zweite Pfändung der gesetzlichen Grundlage ent¬ behrte und daher in vollem Umfange aufzuheben ist, braucht auf die eventuelle Beschwerde des Schuldners über die Höhe des pfändbaren Lohnbetrages nicht eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und demgemäß die am 1. September 1911 vorgenommene Lohn¬ pfändung aufgehoben.