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37_I_590

BGE 37 I 590

Bundesgericht (BGE) · 1911-11-16 · Deutsch CH
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118. Entscheid vom 16. November 1911 in Sachen Spahr.

Art. 45 Abs. 2 0G: Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Behand¬

lung von Beschwerden wegen Nichtvollziehung seiner Urteile.

A. — Durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1910

wurde auf eine Beschwerde des Rekurrenten Spahr, Buchdruckers

in Bern als Gläubigers im Konkurse des Jakob Städeli das Kon¬

kursamt Bern=Stadt angewiesen, Verteilungsliste und Schlußrech¬

nung im erwähnten Konkurse dahin abzuändern, daß der dem

Joseph Purro ausbezahlte Betrag von 500 Fr. nicht als Aus¬

gabe eingestellt, sondern als Aktivum behandelt werde, das bei der

Berechnung des zur Verteilung gelangenden Massagutes zu berück¬

sichtigen sei. Am 22. Februar 1911 beschwerte sich der Rekurrent

bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, sie solle

dafür sorgen, daß die Verteilungsliste im Sinne des bundesgericht¬

lichen Entscheides abgeändert werde. Durch Entscheid vom 26. Mai

1911 wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Konkursamt Bern¬

Stadt an, beförderlich die Abänderung der Verteilungsliste vorzu¬

nehmen. Am 2. Juni 1911 teilte sie sodann der kantonalen

Justizdirektion mit, daß voraussichtlich der Kanton zur Leistung des

fehlenden Betrages von 500 Fr. werde herangezogen werden und

sie ihr daher die Anordnung der nötigen Maßnahmen überlassen

müsse.

B. — Mit Eingabe vom 1. November 1911 stellt nun der

* Ges.-Ausg. 29 IS. 218 f. Erw. 2.

Rekurrent beim Bundesgericht das Gesuch, „es möchte dem bun¬

desgerichtlichen Entscheide vom 8. Dezember 1910 sofort Nachach¬

tung verschafft werden und es seien die erforderlichen Verfügungen

zu treffen, damit im Konkurse des I. Städeli die Liquidation

rascher vor sich gehe“. Er macht geltend, daß trotz wiederholter

Reklamationen das Konkursamt Bern=Stadt nicht dazu zu bewegen

sei, die vorgeschriebene Abänderung von Verteilungsliste und Schlu߬

rechnung vorzunehmen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. — Nach Art. 45 OG sind Beschwerden wegen Nichtvoll¬

ziehung eines bundesgerichtlichen Urteils durch einen Kanton an

den Bundesrat zu richten. Demgemäß ist das Bundesgericht zur

Behandlung des Begehrens, es sei für die Vollziehung des bun¬

desgerichtlichen Urteils vom 8. Dezember 1910 zu sorgen, unzu¬

ständig. Wenn der Rekurrent also die kantonale Aufsichtsbehörde

dazu verhalten will, durch Anwendung der ihr nach Art. 14 SchKG

zustehenden Disziplinarmittel das Konkursamt Bern=Stadt zum

Vollzug des bundesgerichtlichen Entscheides zu zwingen, so kann

er ein solches Begehren nur beim Bundesrat anbringen.

2. — Auch auf das Begehren, es sei dafür zu sorgen, daß die

Konkursliquidation rascher vor sich gehe, kann das Bundesgericht

nicht eintreten, weil dieses Begehren sich als Beschwerde über das

Konkursamt Bern=Stadt darstellt und daher zunächst an die kan¬

tonale Aufsichtsbehörde hätte gerichtet werden sollen. Es handelt

sich nach dem Rekurse nicht um eine durch die kantonale Aufsichts¬

behörde begangene Rechtsverzögerung, die nach Art. 19 Abs. 2

SchKG zur Beschwerdeführung beim Bundesgerichte berechtigen

würde.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.