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118. Entscheid vom 16. November 1911 in Sachen Spahr.
Art. 45 Abs. 2 0G: Inkompetenz des Bundesgerichtes zur Behand¬
lung von Beschwerden wegen Nichtvollziehung seiner Urteile.
A. — Durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1910
wurde auf eine Beschwerde des Rekurrenten Spahr, Buchdruckers
in Bern als Gläubigers im Konkurse des Jakob Städeli das Kon¬
kursamt Bern=Stadt angewiesen, Verteilungsliste und Schlußrech¬
nung im erwähnten Konkurse dahin abzuändern, daß der dem
Joseph Purro ausbezahlte Betrag von 500 Fr. nicht als Aus¬
gabe eingestellt, sondern als Aktivum behandelt werde, das bei der
Berechnung des zur Verteilung gelangenden Massagutes zu berück¬
sichtigen sei. Am 22. Februar 1911 beschwerte sich der Rekurrent
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, sie solle
dafür sorgen, daß die Verteilungsliste im Sinne des bundesgericht¬
lichen Entscheides abgeändert werde. Durch Entscheid vom 26. Mai
1911 wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Konkursamt Bern¬
Stadt an, beförderlich die Abänderung der Verteilungsliste vorzu¬
nehmen. Am 2. Juni 1911 teilte sie sodann der kantonalen
Justizdirektion mit, daß voraussichtlich der Kanton zur Leistung des
fehlenden Betrages von 500 Fr. werde herangezogen werden und
sie ihr daher die Anordnung der nötigen Maßnahmen überlassen
müsse.
B. — Mit Eingabe vom 1. November 1911 stellt nun der
* Ges.-Ausg. 29 IS. 218 f. Erw. 2.
Rekurrent beim Bundesgericht das Gesuch, „es möchte dem bun¬
desgerichtlichen Entscheide vom 8. Dezember 1910 sofort Nachach¬
tung verschafft werden und es seien die erforderlichen Verfügungen
zu treffen, damit im Konkurse des I. Städeli die Liquidation
rascher vor sich gehe“. Er macht geltend, daß trotz wiederholter
Reklamationen das Konkursamt Bern=Stadt nicht dazu zu bewegen
sei, die vorgeschriebene Abänderung von Verteilungsliste und Schlu߬
rechnung vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. — Nach Art. 45 OG sind Beschwerden wegen Nichtvoll¬
ziehung eines bundesgerichtlichen Urteils durch einen Kanton an
den Bundesrat zu richten. Demgemäß ist das Bundesgericht zur
Behandlung des Begehrens, es sei für die Vollziehung des bun¬
desgerichtlichen Urteils vom 8. Dezember 1910 zu sorgen, unzu¬
ständig. Wenn der Rekurrent also die kantonale Aufsichtsbehörde
dazu verhalten will, durch Anwendung der ihr nach Art. 14 SchKG
zustehenden Disziplinarmittel das Konkursamt Bern=Stadt zum
Vollzug des bundesgerichtlichen Entscheides zu zwingen, so kann
er ein solches Begehren nur beim Bundesrat anbringen.
2. — Auch auf das Begehren, es sei dafür zu sorgen, daß die
Konkursliquidation rascher vor sich gehe, kann das Bundesgericht
nicht eintreten, weil dieses Begehren sich als Beschwerde über das
Konkursamt Bern=Stadt darstellt und daher zunächst an die kan¬
tonale Aufsichtsbehörde hätte gerichtet werden sollen. Es handelt
sich nach dem Rekurse nicht um eine durch die kantonale Aufsichts¬
behörde begangene Rechtsverzögerung, die nach Art. 19 Abs. 2
SchKG zur Beschwerdeführung beim Bundesgerichte berechtigen
würde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.