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12 Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. tuten nicht zu einem Bestandteil der Bundesgesetzgebung erheben. Das Personal der Berner Alpenbahn-Gesellschaft muss sich daher wie dasjenige aller andern privaten Unterneh- mungen mit der relativen Pfändbarkeit seiner Pensionen gemäss Art. 93 SchKG abfinden. Der Umstand, dass es sich hier um das Personal einer grossen Bahnunternehmung handelt, kann nicht zur Preisgabe des Grundsatzes führen, dass ein Bundesgesetz nur vom Bundesgesetzgeber oder mit dessen Ermächtigung abgeändert werden darf.
3. Die Festsetzung des Existenzminimums ist eine Er- messensangelegenheit, welche einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegt (Art. 19 SchKG). Der Rekurrent hat übrigens die Bemessung der pfändbaren Pensions quote auf 35 Fr. pro Monat nicht angefochten. Demnach erktnnt die SchUldbetr.- und KonkuT8kammer .- Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom 19. .Ja.nuar 1931
i. S. Eidgenössische Zollverwaltung. Gewahrsam und Pa.rteirollen im Widerspruchsverfahren bezüglich einer arrestierten Forderung, die von der Ehefrau des Arrest- schuldners zu Eigentum angesprochen wird (Erw. 1 und 2). Gerichtsstand für die Klage, wenn der Gewahrsamsinhaber im Ausland wohnt (Erw. 2 a.m Ende). Art. 106 f. SchKG. Possession. et repa.rtition des !'Öles dans le proces de revendication concernan.t une creance sequestree, qui est revendiquee par l'epouse du debiteur (consid. 1 et 2). For de l'action, lorsque 1e possesseur est domicilie a l'etran. ger (consid. 2 in fine). Art. 106 sq. LP. Possesso e distribuzione delle parti neUa procedura di rivendi. ca.zione relativa ad un credito sequestrato, sul qua.le Ja moglie deI debitore fa vaiere un diritto di proprietA (consid. 1 e 2). Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 4. 13 Foro deU'azione allorchb il possessore abita all'estero (consid. 2 in fine). Art. 106 e seg. LEF. A. - Die Rekurrentin erwirkte gegen ihren Schuldner Albert Mutter in Lörrach bei der für Riehen zuständigen Behörde einen Arrest No. 105. Arrestiert wurde eine For- derung von 6000 Fr., die nach der Behauptung der Re- kurrentin dem Schuldner gegen Paul Lüthy in Riehen zustehen sollte. Dem Betreibungsam,t wurde jedoch in der Folge ein schriftlicher Vertrag vom 19. März 1930 vorge- legt, den die Ehefrau des Schuldners Mutter mit Lüthy abgeschlossen hatte und gemäss welchem die arrestierte Forderung der Ehefrau Mutter zustand. Infolgedessen setzte das Betreibungsamt der Re.kurrentin Frist zur Klage auf Aberkennung des Eigentumsanspruches der Frau Mutter an. B. - Hiegegen führt.e die Rekurrentin Beschwerde mit der Begrüridung, die arrestierte Forderung sei mit Rück- sicht auf den Auslandswohnsitz des Gläubigers (Arrest- schuldners) allerdings als am Wohnsitz des Drittschuld- ners Lüthy gelegen zu betrachten; allein Lüthy sei kein Dritter im Sinn von Art. 109 SchKG, der Eigentum oder Pfandrecht beanspruche, so dass gemäss Art. 107 vorzu- gehen sei. Die Fristansetzung gemäss Art. 109 hätte überdies die unhaltbare Folge, dass die Rekurrentin im Ausland Klage führen müsste. Mit Entscheid vom 20. November 1930 hat die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründllng : Da nicht behauptet werde, dass der Vertrag zwischen Frau Mutter und Lüthy simuliert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass Frau Mutter wirklich den Gewahrsam an der arrestierten Forderung habe, also Dritte im Sinn von Art. 109 SchKG sei. Deswegen brauche die Rekurrentin doch nicht im. Ausland Klage zu führen ; die Klage könne auch beim Gericht des Betreibungsortes angehoben werden. C. - Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig
I->dlUldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung des An- trages, die }i~rist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG an- .setzen zu lassen. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass nach baselstädtischem Zivilprozessrecht hinsichtlich einer Forderung keine Klage am forum rei sitae möglich sei. Die Schuldbetreibungs- 1Lnd Konkurskarnrnef zieht in Erwägung :
1. - Als Inhaber des Gewahrsams an einer gepfändeten oder arrestierten Forderung wird im Streitfall zwischen dem Pfändungs- oder Arrestschuldner und dem Dritt- ansprecher derjenige angesehen, welcher tatsächlich eher in der J ... age ist, über die Forderung zu verfügen. Handelt es sich um eine Forderung, für welche ein Schuldschein ausgestellt wurde, so hat die im Schuldschein als Gläubiger bezeichnete Person die bessere Verfügungsmacht, solanpe der Andere sich nicht über eine ernstgemeinte Abtretung ausweist (BGE 38 I 769 = Sep. Ausg. 15 S. 397). Gleich ist zu entscheiden, wenn sich die Forderung aus einem vom Drittschuldner abgeschlossenen Vertrag herleitet: Hier erscheint als Gewahrsamsinhaber die jeweilige vertrag- 8chliessende Partei. Wird hievon ausgegangen, so hat die Vorinstanz, da bezüglich des Vertrages vom 19. März 1930 die Einrede der Simulation überhaupt nicht. erhoben, geschweige denn bewiesen worden ist, mit Recht angenommen, dass Frau Mutter Inhaberin des Gewahrsams an der arrestierten Ji"'orderung ist.
2. - Da es jedoch im vorliegenden JJ'all die Ehefrau des Arrestschuldners ist, welche als Drittansprecherin auf- tritt, lässt sich die Frage, ob sie wirklich Gewahrsams- inhaberin sei, nicht beantworten ohne eine Erörterung der Rechte, welche nach dem einschlägigen ehelichen Güter- recht ihrem Ehemann, dem Arrestschuldner, am Frauen- gut zustehen. über ihr eigenes Vermögen behält. die Ehefrau die Ver- Schuldbetreibungs· und Konkursrccbt. N0 4. 15 fügungsmacht nur unter dem Güterstand der Güter- trennung (vgl. BGE 39 I 178 = Sep. Ausg. 16 S. 60 und dortige Zitate), es wäre denn, dass man es mit Sondergut zu tun hätte, wofür aber bei der hier in Frage stehenden Forderung keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Rekur- rentin hat indessen selbst nicht behauptet, dass die Ehe- leute Mutter ihre güterrechtlichen Beziehungen vertraglich im Sinn der Gütertrennung geregelt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie unter dem gesetzlichen ordent- lichen Güterstand leben. Da sie sodann in Deutschland wohnhaft sind, kommen die Bestimmungen der §§ 1363 ff., insbesondere 1375 BGB in Betracht. Gemäss diesen Vor- schriften umfasst das Verwaltungsrecht, das dem Ehemann am Frauenvermögen zusteht, nicht auch das Recht, über eingebrachtes Gut der Ehefrau ohne deren Zustimmung zu verfügen. Und nicht nur das Recht, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit, ohne Zustimmung der Ehefrau übe:t Frauengut zu verfügen, fehlt dem Ehemann dann, wenn es sich um einen Vermögenswert handelt, der für jedermann als Bestandteil des eingebrachten Frauengutes erkennbar ist, wie das namentlich zutrifft bei einer For- derung, welche sich auf einen auf den Namen der Ehefrau gestellten Schuldschein oder Vertrag stützt. In einem solchen Fall befinden sich die beiden Ehegatten zum min- desten in dem Sinn ill gleicher Lage, als sie nur gemeinsam über die Forderung verfügen können. Der Ehefrau des Arrestschuldners muss daher mindestens J\'Iitgewahrsam zugestanden werden, was eine Fristansetzung nicht nach Art. 107, sondern gemäss Art. 109 SchKG erforderlich macht (vgl. BGE 40 III 333). Diese Lösung steht keineswegs in unverträglichem Widerspruch dazu, dass die &rrestierte Forderung bei der Beantwortung der Frage, welches die für die Arrestierung zuständige Behörde sei, als in Riehen, dem Wohnort des Drittschuldners, gelegen betrachtet wurde. Damit wurde nicht, wie die Rekurrentin anzunehmen scheint, für das ganze anschliessende Verfahren präjudiziert, dass der Ge-
16 Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. wahrsa.m nicht beim Arrestschuldner bezw. der Anspre- cherin, sondern beim Drittschuldner Lüthy liege. Vielmehr , wollte mit dieser Abweichung von der Regel, derzufolge eine Forderung als am Wohnsitz ihres Gläubigers gelegen gilt, lediglich dem betreibenden Gläubiger ermöglicht wer- flen, gegen seinen im Ausland wohnhaften Schuldner am inländischen W ohnon des Drittschuldners vorgehen zu können (vgl. BGE 31 I 200 = Sep. Ausg. 8 S. 59). Damit dieses Ziel erreicht wird, .ist aber nicht erforderlich, dass der im Ausland wohnende Gläubiger der arrestierten For~ derung auch noch der Beklagtenrolle verlustig gehen müsse, auf welche ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt Anspruch verschafft ; es genügt, dass er sich in einem sol- chen Fall ausserhalb seines Wohnsitzes einklagen lassen muss. Mit Recht hat nämlich die Vorinstanz festgestellt, dass die Rekurrentin keineswegs gezwungen sei, im Aus- land zu klagen : Der Widerspruchsprozess ist Bestandteil des Betreibungsverfahrens. Es erscheint nun als ausge- schlossen, dass sich das (schweizerische) Betreibungsver- fahren zum Teil im Ausland abspiele. Wohnt der Beklagte im Widerspruchsprozess nicht in der Schweiz, so muss von Bundesrechts wegen ein inländischer Gerichtsstand zur Verfügung stehen. Und zwar Kommt hiefm, sofern nicht nach kantonalem Prozessrecht eine andere Lösung ein- greift, mangels genügender sachlicher Beziehungen zu einem andern Ort nur der Gerichtsstand des Betreibungs- ortes in Betracht. Demnach erkennt die 8ch.uldbet1·.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibung". und Konkursreent. No 6.
5. Auazug SoUS dem Sntscheii vom 19. Januar 1931
i. S. Sprechert. 1'7 Die für die U1I!pländbarkeit massgebenden tatsächlichen Verhält- nisse müssen nur insoweit von Amtes wegen lestgesteUt werden, als dies innerhalb der Schweiz geschehen kann. Las faits decisifs pour la question de l'insawsabilite ne doivent etre constates d'office qu'autant que cela est possible en Suisse_ La circostanze decisive per la soluzione deI quesito deUa impigno- rabilita. devono essere accert.a.te d'ufficio solo in qua.nto ci sis. possibile in Isvizzera. Als der in Basel versetzte Pelzmantel der Rekurrentin mitArrest belegt wurde, führte die nun inBerlin wohnende Rekurrentin Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des Pelz~ mantels, der ihr einziges Winterkleidungsstück sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. November 1930 die Beschwerde abgewiesen, u. a. aus folgenden Gründen : «Infolge des Aufenthaltes der Rekurrentin im Auslande können keinerlei Anhaltspunkte darüber ge- wonnen werden, ob sie sich nicht auf irgend eine andere Weise behelfen kann. Sie hat den Pelzmantel in einer Jah- reszeit versetzt, in der man zwar einen Pelzmantel, aber nicht jeden Mantel entbehren kann». Diesen Entscheid hat Frau Sprechen an das Bundes- gericht weitergezogen . Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Freilich hat das Bundesgericht wiederholt ausgespro- chen, dass die für die Frage nach der Unpfändbarkeit mass- gebenden tatsächlichen Verhältnisse vom Betreibungs- amte von Amtes wegen festzustellen seien, also auch wenn es an bezüglichen Behauptungen und Beweisantre- tungen des Schuldners fehlt. Indessen gilt dies nur für das Gebiet der Schweiz, wo nötigenfalls die Rechtshilfe anderer Betreibungsämter in Anspruch genommen werden AS 67 In - 111:11 2