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74 SchuIdbetreibungs_ und Konkursrecht. No 21. entgegenzunehmen. Wenn die Vorinstanz daraus folgert, dass. er auch den Rechtsvorschlag namens der Betriebenen allein erklären aurfte, so befindet sie sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Hieraus ergibt sich aber nichts für die Frage, ob Sessler allein auch zum Rekurs gegen den seine Rechtsvorschlagserklärung aufhebenden Beschwerdeentscheid der ersten Instanz legitimiert ge- wesen sei. Nur der Schuldner selber kann gegen eine seine Rechte verletzende Betreibungshandlung Beschwerde füh- ren, und nur er allein auch gegen einen ihn berührenden Beschwerdeentsoheid den Rekurs an die obere Aufsichts- behörde ergreifen. Ist der Schuldner eine juristische Per- son, so haben diese Rechtshandlungen folglioh von ihren Vertretungsberechtigten auszugehen. Dies sind im vor- liegenden Fall die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschafter zusammen (Art. 814 u. 718 OR). Einem von ihnen allein könnte die Legitimation zum Rekurs nur zuerkannt werden, wenn dem andem die Vertretungsbe- fugnis duroh den Richter im Sinne von Art. 814 Aha. 2 und 565 OR entzogen oder wenigstens das Verfahren für diese Entziehung eingeleitet wäre. Davon ist vorliegend nicht die Rede. Die Vorinstanz durfte deshalb auf den Re- kurs des einen Gesellschafters, dem der andere ausdrücklich widerspraoh, nicht eintreten, da er nicht von der Schuld- nerin ausging. Demnach erkennt die Schu1ilbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 1939 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, dem Fort- setzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben. SchuIdbetreibungs- und Konlrursrecht. No 22. 75
22. Entscheid vom 4. JuH 1939 i. S. Vogt. Unpfändbarkeit (Art. 92 und 93 SchKG) : Wird ein Beamter der SBB vorzeitig pensioniert, sei es wegen eines im Balmdienst erlit· tenen oder eines sonstigen Unfalles oder auch wegen einer nicht durch Unfall verursachten Beeinträchtigung der Gesundheit, so sind seine Pensionsbezüge nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG gänzlich unpfändbar. Mit dem Eintritt des Alters, in dem er auch ohne Gesundheitsstörung die gleiche Pension zn bean· spruchen hätte, verwandelt sich aber die Invalidenpension in eine nach Art. 93 SchKG nur im Rahmen des Notbedarfs unpfändbare Alterspension ; von nun an ist die Gesundheits· störung lediglich bei Bemessung des Notbedarfs zu berück· sichtigen. InsaiaiasabiZit8 (art. 92 et 93 LP) : Lorsqu'un fonctionnaire des C.F.F. est mis prematurem.ent a. 10. retraite - que ce soit a. Ia suite d'un accident subi dans son service ou a. une autre occa· sion ou a. 180 suite d'une alteration de so. sante sans rapport avec un accident -, les pensions qu'il touche sont absolument insaisissables en vertu de l'art. 92 eh. 10 LP. Toutefois,lorsqu'il atteint l'age aU9ueI il aurait de toute fll90n eu droit a 13 pen· sion, Ia rente d'mvalidiM se transforme en une rente de vieil. lease qui est saisissable en vertu de l'art. 93 LP d.eduction faite du minimum indispensable; a. compter de ce moment, l'alM· ration de Ia sante n'entre plus en consideration que pour fixer ce minimum. lmpignorabilitd (art. 92 e 93 LEF) : Qualora un funzionario delle S.F.F. sia pensionato prematuramente, vuoi in seguito ad infortunio occorsogli in servizio 0 fuori servizio, vuoi in seguito ad alterazione deI suo stato di salute, la pensione da lui riscossa e assolutamenteimpignorabiIe in virttt dell'art. 92 cifra 10 LEF. Tuttavia, quando egli ha raggiunto l'eta in cui avrebbe diritto alla pensione, Ia sua· rendita d'invalidita si trasforma in una rendita di vecchiaia ehe e pignorabile in forza. dell'art. 93 LEF. deduzion fatta deI minimo indispensabile ; 80 partire da questo momento l'alterazione dello stato di salute entra in Iinea. di conto soltanto per fissare questo minimo. Der 66-jährige Rekurrent bezieht seit 1924, angeblioh wegen eines Unfalles, als ehemaliger Zugführer der Schwei- zerischen Bundesbahnen . von deren Pensions- und Hilfs- kasse eine Pension. Gegenüber der Pfändung monatlicher Teilbeträge hievon verficht er wie vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen, die ihn abgewiesen haben, auch mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht die gänz- liche Unpfändbarkeit der Pensionsbezüge.
76 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 22_ Die Schiildbetreibungs- und Konkurskammer zwht in Erwägung: Die Vorinstanz erachtet nicht als erwiesen, dass eine gänzlich unpfändbare Invalidenpension im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG vorliege, weil der Rekurrent nicht dargetan habe, dass er wirklich wegen eines Unfalles und zwar eines im Bahndienst erlittenen Unfalles pensioniert wurde. Käme darauf etwas Entscheidendes an, so hätte diese Frage wohl von Amtes wegen näher abgeklärt werden müssen (BGE 54 III 235). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war indessen unerheblich, ob der Unfall sich im Bahndienst oder ausserhalb desselben ereignete, ja ob sich die Pensionierung überhaupt auf ein Unfallereignis oder auf eine anders verursachte Beeinträchtigung der Gesundheit stützte. Der in dieser Hinsicht klare Wortlaut von Art. 92 Ziff. 10 SchKG lässt eine einschränkende Aus- legung nicht zu. Allein es braucht nicht geprüft zu wer- den, ob der Rekurrent überhaupt wegen seines Gesund- heitszustandes pensioniert wurde. Nachdem er nach seinen eigenen Angaben das Alter erreicht hat, in dem er auch ohne jede Gesundheitsstörung die gleiche Pension beanspruchen könnte, sind die Kassenleistungen auf alle Fälle wie Alters- renten zu behandeln, also nach Massgabe von Art. 93 SchKG pfändbar ; beim Eintritt dieses Alters verwandelt sich eine Invalidenpension in ~ine Alterspension (BGE 62 III 17 und 64 III 16) und ist ungeachtet der abweichenden, der gesetzlichen Ordnung von Art. 93 SchKG widerspre- chenden statutarischen Regelung nur im Rahmen des Not- bedarfs der Pfändung entzogen (BGE 64 III 5). Der Ge- sundheitszustand des Schuldners und die dadurch beding- ten notwendigen Ausgaben sind somit nur bei Bemessung des Notbedarfs zu berücksichtigen. Erweist sich damit der Rekurs als unbegründet, indem die Vorinstanz:mit Recht Art. 93 SchKG angewendet hat, so ist ihre Entscheidung im übrigen, als eine Ermessens- frage betreffend, der Überprüfung durch das Bundesgericht Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 23. 77 entzogen. Die erst seit der Pfändung angeblich vorgenom- mene Lohnabtretung kann dem Pfändungsbeschlag nicht vorgehen und fällt ausser Betracht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KonkuTskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
23. Entscheid vom 8. Juli 1939 i. S. Fischer. Teilweiser Verzicht auj Unpjändbarkeit des Lohnes, ausgesprochen in Unkenntnis der Zulässigkeit der Zwangspfändung, kann nicht zu ;Pfändung über den Betrag der letzteren hinaus führen (Art. 93 SchKG). .. Le debiteur qui renonce partiellement d l'insaisissabilite de son salaire, ignorant qu'il ne peut invoquer le benefice de l'art. 93 dans une poursuite dirigee par un membre de sa famille pour l'execution d'un devoir d'entretien, ne peut pas etre recherche au delit du montant de la saisie pratiquee dans cette pour- suite. n debitore ehe rinuncia parzialmente all'impignorabilitd deI suo salario, ignorando ehe non puo invoeare il benefieio del- l'art. 93 LEF in un'esecuzione eontro di Iui promossa da un membro della sua famiglia per ottenere il pagamento di una pensione alimentare, non pub essere eseusso oltre l'importo pignorato in quell'esecuzione. A. - Gegen den Rekurrenten liefen zwei Betreibungen, -die eine von seinem ausserehelichen Kinde für gerichtlich zugesprochene Alimente, die andere von dessen und der Mutter Rechtsanwalt für Honorar. Für beide zu einer Gruppe zusammengefassten Betreibungen pfändete das Betreibungsamt vom Lohne des Schuldners als Geschäfts- reisenden Fr. 30.- monatlich. Beschwerden hiegegen von seiten des Kindes auf Erhöhung der Lohnpfändung und von seiten des Schuldners auf gänzliche Beseitigung derselben wies die untere Aufsichtsbehörde ab. In seinem Rekurse gegen diesen Entscheid an die obere Aufsichts- behörde schrieb der Schuldner : « In entgegenkommender Weise erkläre ich mich bereit, per Monat eine Zahlung von 10 Fr. leisten zu wollen. Ich stelle daher an Sie das höfliche Gesuch, die verfügte Lohnpfändung von