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62_III_17

BGE 62 III 17

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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16 Schuldbetreib1lllgs- und Konkursrecht. No 5_ oder) durc~ gerichtliches Urteil beseitigt ist. Wäre die Auffassung· des Betreibungsamtes Bern richtig, dass sol- chenfalls ein Rechtsvorschlag nicht zulässig sei, so wäre dem Einleitungsverfahren seine wesentliche Bedeutung überhaupt benommen; diese Ansicht läuft darauf hinaus, dass dem Betriebenen lediglich die Zahlungsfrist von zwanzig Tagen zur Verfügung stünde, aber keine Möglich- keit gegeben wäre, dem Zwangseingrifi in sein Vermögen durch Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Be- schränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage. Natürlich ist der Rechtsvorschlag unbegründet, wenn die Kostenvel'- fügung rechtskräftig geworden, aufrecht geblieben und nicht etwa in der Zwischenzeit erfüllt worden ist. Allein in einem solchen Falle wird eben der Kostenforderer auf Grund seines Rechtstitels definitive RechtsöfInung er- halten, die er beim Richter gemäss Art. 80 SchKG anzu- begehren hat, gleich wie ein anderer Gläubiger, der sich im Besitz eines vollstreckbaren Titels befindet. Der Rechtsvorscblag zwingt also das (hier durch das Betrei- bungsamt, bei dem die Kostenforderung entstanden ist, vertretene) kostenfordernde Gemeinwesen keineswegs, ei- nen ordentlichen Rechtsstreit (vor Zivil- oder Verwaltungs- justizbehörden) über die Begrundetheit der in Betreibung gesetzten Kostenforderung durchzuführen, was in der Tat schon wegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Be- treibungsbehörden ausgeschlossen wäre. Er zwingt ledig- lich zur Prüfung, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt sei, und, wenn der Kostenforderer dies annimmt, zur An- rufung des RechtsöfInungsrichters. Die Befürchtung des Rekurrenten, eine betreibungsamtliche Kostenfestsetzung würde nicht als « Urteil» im Sinne von Art. 80 SchKG anerkannt, ist nicht begründet. Da die Bestimmung sol- cher Kostenforderungen den Betreibungsbehörden zu- steht, stellt eine rechtskräftige Verfügung eines Betreibungs- amtes den massgebenden Entscheid der zuständigen Be- hörde dar, der gleich dem rechtskräftigen Entscheid eines Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. 17 Gerichtes über einen gerichtlich zu beurteilenden Anspruch als VoUstreckungstitel anzuerkennen ist. Die Vollstreck.;. barkeit solcher Verfügungen wie auch von Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs ergibt sich für das ganze Gebiet der Schweiz aus der eidgenössischen Ordnung des Schuldbetreibungsrech- tes braucht also nicht auf das Rechtshülfekonkordat ge- st~tzt zu werden (BGE 1928 I 166 :lI.). Dass dieses Ver- fahren, in dem der Betriebene die nach Art. 81 SchKG zu- lässigen Einreden vorbringen kann, Umtriebe mit sich bringt, ist zuzugeben ; allein diese Schwierigkeiten lassen sich nur dadurch vermeiden, dass das Amt eine Tätigkeit, für die es Vorschuss zu verlangen berechtigt ist, nur im Rahmen der erhaltenen Vorschüsse vornimmt, so dass un- gedeckte Kostenforderungen solcher Art gar nicht ent- stehen. Demnach erkennt die Sckuldbetr.- 'U. Konkur8kammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

6. Entscheid vom 28. Februar 1936 i. S. Scharm. P f ä n d bar k e i t ein es· T eil e s des von einer Arbeiter- Fürsorgeeinrichtung ausgerichteten unabtretbaren « Alt e r s - kap i tal s », zumal zugunsten der geschiedenen Ehefrau, welcher daraus Abfindung für ihre Unterhaltsrente versprochen worden war. Oapital verse, a titre de prestatioo, powr la uieiUesse, par une cai.ase de prevoyance en faveur du personnel d'une grande entreprISe. Ce capital est partiellement saisissable, principalement au profit de l'epouse divorcee a qui l'employe b6ne~ciaire a promis d.e racheter, par ce moyen, la pension alimentarre dont Il est debl- teur envers elle. Capitale incedibile versato all'impiegato di una grande impress quale prestazione per la vecchiaia. Questo capit~Ie .e pi~no­ rabile in parte, soprattutto in favore deUa mogli? d~vorzlata. cui l'impiegato beneficiario aveva promesso di rIscattare mediante quests. somma la pensione alimentare dovutale. AS 62 ill- 1936 S

18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 6. A. - Auf die dann am 27. Januar 1934: ausgesprochene Ehescheidung hin schlossen der Rekurrent und die Re- kursgegnerin eine vom Scheidungsgericht genehmigte Ver- einbarung über die Nebenfolgen ab, der zu entnehmen ist: (e Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gegenüber unter allen Titeln zu folgenden Leistungen : Der Kläger zahlt der Beklagten einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von 50 Fr. bis zur Fälligkeit seiner Alters- versicherungsabfindungssumme im Jahre 1936. Von der ihm im Herbst 1936 zufallenden Invaliden- und Altersversicherungssumme der Brauerei F. Bartenstein Uster A.-G. zahlt der Kläger der Beklagten 2000 Fr. Er ist damit einverstanden, dass die Versicherungskasse ermächtigt werde, den Betrag der Beklagten direkt aus~ zuzahlen. » Dem Reglement über die FÜl'Sorgeeinrichtung der Ange- stellten und Arbeiter der Bierbrauerei Bartenstein in Uster vom 15. November 1929 ist zu entnehmen: c( Art. l. Zweck. Die FÜl'SOrgeeinrichtung ... bezweckt, die... Angestellten und Arbeiter (nachstehend Personen genannt) der Brauerei bei der « Vita » ••• gegen die wirt- schaftIichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern. Art. 6. Art und Höhe der Versicherung. Die Versi- cherung ... umfasst folgende Leistungen: I. Bei Erleben des Rüc~rittsalters 60 gelangt ein Alters- kapital von 200 % der anrechenbaren Jahresbesoldung zur Entrichtung ...

3. Im Falle von totaler und voraussichtlich dauernder Invalidität infolge Krankheit wird eine Invalidenrente von 20 % der Besoldung gewährt, laufend längstens bis zum Rücktrittsalter 60, bei dessen Erleben das Alters- kapital zur Auszahlung gelangt. Ausserdem tritt Befreiung von der Prämienzahlung ein ... Weil die Versicherungsdauer stets eine Anzahl ganzer Jahre umfasst, so gelangt das Alterskapital nicht am

60. Geburtstag, sondern am l. Oktober desjenigen Jahres, in welchem das Tarifalter 60 erreicht wird, zur Auszahlung. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. 19 Art. 8. Anrechenbare Besoldung. Als anrechenbare Jahresbesoldung gilt die feste Jahresbesoldung, welche an demjenigen Zeitpunkt bezogen wird, an welchem die Ver- sicherung in Kraft tritt ... Art. 9. Kostendeckung ... Es haben jedoch die versi- cherten Personen einen jährlichen Beitrag zu entrichten von 3 % der anrechenbaren Jahresbesoldung. Art. 14. Unentziehbarkeit. Alle unter dieses Reglement fallenden VersicherungSleistungen dürfen an Drittpersonen weder abgetreten noch verpfandet werden. Sie sind der Zwangsvollstreckung entzogen.» Auf das dem Rekurrenten ausgehändigte Exemplar des Reglementes wurde geschrieben : «( Jahresbesoldung = 3550 Fr. 7100 Fr. Alterskapital, zahlbar bei Erleben des l. Okto- ber 1935. Jährliche Prämie = 106 Fr. 50 Ots. Bei 26 Zahltagen im· Jahr folglich Prämie per Zahltag von 2 Wochen = 4: Fr. 10 ets.» Als der Rekurrent auf den l. Oktober 1935 entlassen wurde und am folgenden Tag die erwähnte Summe er- hielt, legte er je 1000 Fr. auf Sparhefte der Schweizerischen Volksbank Uster und der Bezirkssparkasse Uster an. In der am 3. Oktober von der Rekursgegnerin angeho- benen Betreibung für 2000 Fr. wurden die bezüglichen Sparhefte gepfändet. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekur- rent Aufhebung dieser Pfandung. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Februar 1936 die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun- desgericht weitergezogen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkur8kammer zieht in Erwägung .- Die Rekursgegnerin hat den Teilbetrag des Alterskapi- tals, den ihr der Rekurrent durch die Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung überliess, nicht direkt aus-

20 Sohuldbetreibungs. und Konlrursrecht. Nu 6. bezahlt erh~lten können, weil die Forderung darauf nicht abtretbar war. Dafür hat der Rekurrent die von der Rekursgegn~rin auf dem Wege der Betreibung geforderte gleichwertige Vergütung nicht bestritten. In dieser Betrei- bung kann er sich der Pfändung des Gegenwertes des von ihm bezogenen Alterskapitals nur wegen gesetzlicher Unpfändbarkeit widersetzen. Auf durch Rechtsgeschäft bestimmte Unpfändbarkeit kommt gemäss Art. 92 Ziff. 7 SchKG nur bei von einem Dritten unentgeltlich bestellten Leibrenten etwas an; hier liegt aber weder Unentgelt- lichkeit noch Leibrente vor. Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 9 SchKG die Un- terstützungen von seiten der Hülfs-, Kranken- und Armen- kassen, Sterbefallvereine lind ähnlicher Anstalten. Hier- unter fällt jedoch die konzessionierte Lebensversicherungs- gesellschaft « Vita» nicht. Unpfändbar sind gemäss Art. 92 Ziff. 10 die Kapital- beträge, welche als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betroffenen ausbezahlt wor- den sind. Indessen gibt der Rekurrent zu, dass ihm der bei den beiden Banken angelegten Kapitalbetrag auf Grund des Reglementes über die Fürsorgeeinrichtung der Bier- brauerei Bartenstein ausbezahlt wurde. Allein einen An- spruch auf eine solche Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung kann er aus jenem Reglement nicht herleiten. Vielmehr hätte er im Falle von Invalidität infolge Krankheit nur eine jährliche Invalidenrente von gut 700 Fr. bis zum Rücktrittsalter 60 und hernach das Alterskapital zu beanspruchen gehabt. Wäre seine (übri- gens erst im Rekurs an das Bundesgericht, also verspätet aufgestellte und unbelegte) Behauptung, er vollende das

60. Altersjahr erst am 6. März 1936, richtig, so erschiene es freilich nicht ohne weiteres verständlich, dass ihm ~ Alterskapital schon anfangs Oktober 1935 ausgerichtet worden ist. Allein am Rechtsgrund dieser Auszahlung würde deren Vorzeitigkeit nichts ändern; sie wäre ihm doch keinesfalls bloss wegen seiner· Invalidität, sondern Hchuldbetreibungs. und Konkursrecht N° 6. 2i nur wegen des unmittelbar bevorstehenden Erlebens des Rücktrittsalters geleistet worden und liesse sich daher nicht dem Art. 92 Ziff. 10 subsumieren. Hat doch das Bundesgericht sogar bezüglich einer Pension, die ursprüng- lich als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesund- heitsstörung . gänzlich unpfandbar gewesen sein mochte, mit eingehender Begründung ausgesprochen, sie könne nicht unter allen Umständen für die ganze Lebenszeit des Pensionsberechtigten gänzlich unpfändbar bleiben, näm- lich dann nicht mehr, sobald er unabhängig von jeder Körperverletzung oder Gesundheitsstörung die gJeiche Pen- sion wegen seines Alters beanspruchen kann (Entscheid vom 24. Januar 1936 i. S. Lang). Auch wenn das Alterkapital schliesslich zu den in Art. 93 SchKG aufgeführten Vermögensstücken gezählt werden könnte, so könnte es doch nur soweit nicht gepfändet wer- den, als es dem Rekurrenten und seiner Familie unum- gänglich notwendig ist. Indessen bleiben ja ohnehin gut 5000 Fr. von der Pfändung befreit, womit diesem Gesichts- punkt weitgehend Rechnung getragen ist. übrigens wäre in der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ein Verzicht des Rekurrenten auf die Un- pfandbarkeit zu sehen. Ein Verzicht darauf, die Un- pfändbarkeit einer Forderung geltend zu machen, kann nicht als unzulässig angesehen werden, wenn er, sei es auch zum voraus, erklärt wird zum Zwecke der Ablösung einer Unterhaltsrente gegenüber der geschiedenen Ehefrau, der ja die Vorschriften über die relative Unpfandbarkeit nicht ohne weiteres entgegengehalten werden können (BGE 55 TII 152). Da das Alterskapital dem Rekurrenten nur auf das Erleben des « Rücktrittsalters » hin in Aussicht stand, kann er den Verzicht nicht nachträglich deswegen ableh- nen, weil er erwerbslos geworden ist ; denn andernfalls hätte er es überhaupt nicht erhalten können. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkm'skammer : Der Rekurs wird abgewiesen.