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22 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6. Fernand Bersier est ne en 1884. Entierement invalide depuis 1923, par suite d'un accident subi au service des chemins de fer fooeraux, il re<;oit de la Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents une rente d'invalidite et de l'administration les supplements prevus par l'art. 52 du reglement des fonctionnaires II. Aetuellement, la rente s'eleve a. 307 fr. 95 par mois et les supplements a.126 fr. 55. Comme il beneficie en outre d'une rente d'assurance- vieillesse de 49 fr., ses revenus mensuels atteignent 483 fr. 50. Poursuivi par l'Etat de Vaud et la commune de Lau- sanne, il s'est vu saisir 100 fr. 40 sur les mensualiMs d'aout et de septembre 1950 servies par les CFF. Il aporte plainte contre cette saisie, mais a eM deboute par les autoriMs de surveillance. La Cour vaudoise des poursuites et fail- lites expose que la rente versee par la Caisse nationale est insaisissable en vertu de l'art. 92 eh. 10 LP, que la rente d'assurance-vieillesse tombe sous le coup de l'art. 92 eh. 11, mais que, selon la jurisprudence, la pension de retraite servie par les CFF (126 fr. 55) est saisissable conformement a.l'art. 93, alors meme que les statuts de la caisse en dispo- seraient autrement. Bersier recourt au Tribunal federal. Invoquant l'art. 92 eh. 10 LP, il tient pour insaisissable la totaliM des presta- tions qui lui sont allouees. Oonsiderant en droit : TI est exaet que, destines a. completer la rente servie par la Caisse nationale, les 126 fr. 55 que le recourant touche ehaque mois des CFF lui sont dus en raison de son invali- diM. TI s'agit done bien, du moins quant a. son origine, d'une pension versee « a. titre d'indemnite pour lesions eor- porelles )} (art. 92 eh. 10 LP). Toutefois, eela n'est pas deter- minant. La Chambre de eeans a, en effet, juge que lorsque l'invalide arrive a.l'age OU, de toute fa<;on, ses rapports de service auraient pris fin, la rente d'invalidite qui eontinue Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7. de lui etre servie se convertit en une pension de retraite au sens de l'art. 93 LP (RO 62 III 21, 64 III 18, 65 III 76, 67 III 137). Cette jurisprudence, dont il n'y a pas lieu de se departir, repond au souei de ne pas traiter les fonction- naires federaux diversement selon que la diminution de leur capaeite de travail et, partant, de leur gain provient de l'age ou d'une lesion corporelle (arret Lang du 24 jan- vier 1936 eonsid. 3). Elle s'applique egalement, par ana- logie, a. la partie des prestations que le debiteur re<;oit non de la Caisse nationale, mais direetement de l'administra- tion (en l'espece des CFF). Cette indemnite aus si perd son caractere initial au moment ou l'agent a aecompli sa· 65e annee. Se referant a. l'arret Heritier-Müller (RO 64 III 8), la Cour vaudoise estime indifferent que les statuts de la eaisse ehargee de payer les 126 fr. 55 en prevoient l'insaisissa- billte. Cependant eette somme est versee par les CFF eux- memes etnon par leur caisse de pensions et de seeours, de sorte que les statuts de eet organisme sont hors de eause. Quant al'art. 52 du reglement des fonetionnaires II, qui coneerne l'assistanee en cas d'aceidents de service, la nouvelle teneur que le Conseil federallui a donnee par son arrete du 19 deeembre 1949 (ROLF 1949 II 1868) a sup- prime l'ancien alinea 6, qui deelarait le droit aux supple- ments insaisissable. TI n'y a donc pas lieu de rechereher si cette disposition, aujourd'hui abrogee, aurait command6 une autre solution. Par ces motifs, la Ohambre des poursuites et des faillites rejette le recours.
7. Entscheid vom 24. Januar 1951 i. S. Wälle. AU;fschub der Verwertung bei Abschlagszahlungen. Wu:~ de! Gläubiger während des Aufschubes zur Vorschussleistung fur dIe Kosten der allfällig durchzuführenden Verwertung a.uf- gefordert, so ist diese Verfügung mangels aktuellen Interesses nichtig. Art. 17 ff., 68, 123 SchKG.
24 Schuldbetreibungs· und Konkursrooht. N0 7. Renvoi de la vente en cas de versementa d'acompteB. La decision par laquelle l'office des poursuites invite le creancier durant le sursis prevu par I'art. 123 LP a faire l'avance d'une eventuelle realisation est nulle, faute d'interet actuel. Art. 17 et suiv., 68, 123 LP. Differimento della vendita in seguito al pagamento di acconti. La decisione con la quale l'ufficio d'esecuzione invita i creditori durante la proroga prevista dall'art. 123 LEF ad anticipare le spese per un'eventuale realizzazione e nulla per mancanza d 'interesse attuale. Art. 17 sgg., 68 e 123 LEF. A. - Der Rekurrent stellte am 27. September 1950 in der Grundpfandbetreibung gegen Frey das Verwertungs- begehren. Nachdem der Schuldner am 19. Oktober Fr. 30.- beim Amt einbezahlt hatte, gewährte ihm dieses einen Ver- wertungsaufschub von 7 Monaten bei Abschlagszahlungen von Fr. 30.- am 19. jedes Monats. Am 25./26. Oktober teilte es den Aufschub dem Gläubiger mit und überwies ihm netto Fr. 29.70, daneben aber verlangte es von ihm einen Verwertungskostenvorschuss von Fr. 250.-. In der mittels des Formulars Nr. 43 getroffenen Verfügung war einerseits von der Verwertung die Rede, die « bei Nicht- einhaltung der Ratazahlungen gem. Aufschubsbewilligung » erfolgen könne; anderseits blieb der Formulartext stehen, wonach der Vorschuss binnen der (auf 10 Tage bemessenen) Frist « von heute an gerechnet» zu leisten sei, ansonst das Verwertungsbegehren als zurückgezogen gelte. B. - Darauf antwortete der Gläubiger am 1. November: « Dies gibt es nicht! Wenn der Schuldner die 2te oder weitere Zahlungen nicht leistet oder leisten will, bzw. muss, dann können Sie mich zur Vorschussleistung auffordern und vorher nicht, ich beharre auf meinem Begehren ... » G. - Als dann bis anfangs Dezember nichts gegangen, namentlich keine weitere Abschlagszahlung abgeliefert worden war, beschwerte sich der Gläubiger bei der untern Aufsichtsbehörde. Er brachte vor, der Verwertungsauf- schub sei nun dahingefallen und die ganze Schuld fällig geworden. Eventuell müsse die Verwertung stattfinden; einen Vorschuss könne das Amt von ihm erst nach Hinfall des Aufschubes verlangen, sonst wäre ihm ja unter Um- Schuldbetreibungs- und KonJrursrecht. No 7. 25 ständen während 7 Monaten unnützerweise ein Zinsausfall erwachsen. D. - Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Hinweis auf den Bericht des Betreibungsamtes ab, das erklärte, das Verwertungsbegehren habe als zurückgezogen Zll gelten. E. - Die obere Aufsichtsbehörde, an die der Gläubiger die Sache weiterzog, bestätigte am 6. Januar 1951 den erstinstanzlichen Entscheid. Sie bezeichnete die Auf- forderung, einen Verwertungskostenvorschuss zu leisten, allerdings als für jenen Zeitpunkt der Aufschubsbewilligung unangemessen. Sie sei jedoch rechtskräftig geworden, da der Gläubiger dagegen nicht Beschwerde geführt habe. Und da der Vorschuss « bis heute» ausgeblieben sei, bleibe dem Gläubiger nichts anderes übrig, als das Verwertungs- begehren zu erneuern. F. - Mit vorliegendem Rekurs hält der Gläubiger an der Beschwerde fest. Er glaubt mit seinem Schreiben vom
1. November 1950 an das Amt seinen Standpunkt richtig gewahrt zu haben. Das Amt habe ihn nicht auf den Be- schwerdeweg gewiesen ; sonst hätte er diesen Weg sogleich beschritten. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Eintreffen des Verwertungsbegehrens hätte das Betreibungsamt sogleich einen Vorschuss für die Verwer- tung verlangen dürfen. Wäre diese dann aufgeschoben worden, so hätte sich gefragt, ob der Vorschuss zurück- zuerstatten sei (allenfalls nach Abzug eines Betrages für laufende Aufwendungen während des Aufschubes, sofern der dafür benötigte Betrag nicht der ersten Aufschubsrate entnommen werden konnte; im vorliegenden Falle scheint das Betreibungsamt mit solchen Aufwendungen gar nicht gerechnet zu haben). Nachdem aber, noch bevor ein Vor- schussbegehren an den Gläubiger ergangen war, der Schuldner eine Abschlagszahlung leistete und einen Ver-
26 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 7. wertungsaufschub von 7 Monaten bewilligt erhielt, bestand vorderhand gar keine Veranlassung zur Einforderung eines Vorschusses für die ja aufgeschobene und überhaupt unge- wisse Durchführung der Verwertung. In der gleichwohl getroffenen dahingehenden Verfügung wies denn auch das Betreibungsamt selbst darauf hin, dass die Verwertung nur bei Hinfall des Verwertungsaufschubes stattfinden werde. Im Zusammenhang mit dieser Bemerkung durfte der Gläubiger sehr wohl der Ansicht sein, die Frist von zehn Tagen zur Vorschussleistung laufe (natürlich) nur bei Eintritt jener Bedingung und von da an. Eine derartige Aufforderung mit Fristansetzung auf ein zukünftiges, zudem noch -ganz ungewisses Ergebnis hin (mit einer Schwebezeit bis zu 7 Monaten) war nun aber nicht bloss unangemessen, sondern gesetzwidrig. Ja, sie verdient als völlig wirkungslos, mit andern Worten als nichtig zu gel- ten. Einmal war der Tag, von dem an die Frist allenfalls in Zukunft zu laufen hätte, in der Verfügung nicht ange- geben; es war einfach der durch jenen Hinweis auf den Aufschub unanwendbar gewordene Formulartext « von heute an gerechnet» stehen geblieben. Sodann war der massgebende Zeitpunkt des Fristbeginns auch gar nicht zum vornherein bestimmbar. Eine Säumnis des Schuldners genügte keinesfalls, um die Frist in Gang zu setzen, die Säumnis musste ausserdem zur Kenntnis des Gläubigers gelangen, am besten durch amtliche Anzeige (die am
5. Dezember, als der Gläubiger seiner Ungeduld durch Beschwerdeführung Ausdruck gab, noch ausstand; im übrigen steht dahin, ob er der Säumnis ganz gewiss war oder mit einer Verzögerung der Geldüberweisung durch das Betreibungsamt rechnete). Auch wenn übrigens die Ver- fügung vom 26. Oktober 1950 zum vornherein bestimmt hätte, die Frist werde dann gegebenenfalls von der Anzeige einer Säumnis des Schuldners an laufen, hätte der Gläu- biger sie nicht zu beachten brauchen. Es wäre ihm nicht zuzumuten gewesen, sich eine solche gewissermassen auf Vorrat ergangene Fristansetzung auf eine ungewisse Zu- Schuldbetreibungs- und Konk1ll'8l'OOht. N0 7. 27 kunft hinaus einzuprägen. Ebenso wenig war er gehalten, die vorliegende Verfügung etwa gerade wegen der hin- sichtlich des Fristbeginns bestehenden Unklarheit durch Beschwerde anzufechten. Die bedingte Verfügung ent- behrte jeden aktuellen Interesses. Bei ordnungsmässiger Abwicklung der Abschlagszahlungen musste die Frage einer Vorschussleistung überhaupt gegenstandslos werden. Die Aufsichtsbehörden sollen von solchen nicht aktuellen (und unter Umständen nie aktuell werdenden) Angelegen- heiten unbehelligt bleiben. Dass das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren als zurückgezogen betrachtete, ersah der Gläubiger erst aus dem im Entscheid der untern Aufsichtsbehörde wieder- gegebenen Amtsbericht. Er konnte dagegen ohne weiteres durch Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde auftreten, da die untere offenbar die Betrachtungsweise des Betreibungs- amtes billigte. Sein Standpunkt ist nach dem Gesagten zu schützen. Die nochmalige Fristansetzung braucht nun nicht dem Betreibungsamt aufgegeben zu werden. Sie ist einfach im gegenwärtigen Entscheide vorzunehmen, in dem Sinne, dass die Frist von der Zustellung des Rechts- spruches an laufe. Die Bemessung des Vorschusses ist nicht angefochten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungs- amt angewiesen wird, die Verwertung durchzuführen, wenn der Rekurrent binnen 10 Tagen seit Empfang des Dispo- sitivs dieses Entscheides Fr. 250.- Kostenvorschuss leistet.