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65_III_77

BGE 65 III 77

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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76 Schuldbetreibungs- nnd Konkursrecht. N0 22. Die 8chiddbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz erachtet nicht als erwiesen, dass eine gänzlich unpfandbare Invalidenpension im Sinne von Art. 92 Ziff. lO SchKG vorliege, weil der Rekurrent nicht dargetan habe, dass er wirklich wegen eines Unfalles und zwar eines im Bahndienst erlittenen Unfalles pensioniert wurde. Käme darauf etwas Entscheidendes an, so hätte diese Frage wohl von Amtes wegen näher abgeklärt werden müssen (BGE 54 III 235). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war indessen unerheblich, ob der Unfall sich im Bahndienst oder ausserhalb desselben ereignete, ja ob sich die Pensionierung überhaupt auf ein Unfallereignis oder auf eine anders :verursachte Beeinträchtigung der Gesundheit stützte. Der in dieser Hinsicht klare Wortlaut von Art. 92 Ziff. 10 SchKG lässt eine einschränkende Aus- legung nicht zu. Allein es braucht nicht geprüft zu wer- den, ob der Rekurrent überhaupt wegen seines Gesund- heitszustandes pensioniert wurde. Nachdem er nach seinen eigenen Angaben das Alter erreicht hat, in dem er auch ohne jede Gesundheitsstörung die gleiche Pension beanspruchen könnte, sind die Kassenleistungen auf alle Fälle wie Alters- renten zu behandeln, also nach Massgabe von Art. 93 SchKG pfändbar ; beim Eintritt dieses Alters verwandelt sich eine Invalidenpension in ~ine Alterspension (BGE 62 TII 17 und 64 III 16) und ist ungeachtet der abweichenden, der gesetzlichen Ordnung von Art. 93 SchKG widerspre- chenden statutarischen Regelung nur im Rahmen des Not- bedarfs der Pfandung entzogen (BGE 64 III 5). Der Ge- sundheitszustand des Schuldners und die dadurch beding- ten notwendigen Ausgaben sind somit nur bei Bemessung des Notbedarfs zu berücksichtigen. Erweist sich damit der Rekurs als unbegründet, indem die Vorinstanz:mit Recht Art. 93 SchKG angewendet hat, so ist ihre Entscheidung im übrigen, als eine Ermessens- frage betreffend, der Überprüfung durch das Bundesgericht Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23. 77 entzogen. Die erst seit der Pfändung angeblich vorgenom- mene Lohnabtretung kann dem Pfändungsbeschlag nicht vorgehen und fällt ausser Betracht. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. KQnkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

23. Entscheid vom 8. Juli 1939 i. S. Fischer. 'Teilweiser Verzicht auf Unpfändbarkeit des Lohnes, ausgesprochen in Unkenntnis der Zulässigkeit der Zwangspfändung, ~ann nicht zu Pfändung über den Betrag der letzteren hllaus führen (Art. 93 SchKG). Le debiteur qui renonce partiellement ci l'insaisis8abilite de son salaire, ignorant qu'il ne peut invoquer le beoefice de .rart. 93 dans une poursuite dirigee par un membre de sa faIllllIe pour l'exooution d'un devoir d'entretien, ne peut pas Eitre recherche au delit du montant de la saisie pratiquee dans cette pour- suite. 11 debitore ehe rinuncia parzialmente all'impignorabilitd deI suo salario, ignorando ehe non pub invoeare il benefieio del- l'art. 93 LEF in un'esecuzione eontro di lui promossa da un membro della sua famiglia per ottenere il pagamento. di una pensione alimentare, non puo essere eseusso oltre l'llnporto pignorato in queIl'esecuzione. A. - Gegen den Rekurrenten liefen zwei Betreibungen, die eine' von seinem ausserehelichen Kinde für gerichtlich zugesprochene Alimente, die andere von dessen und der Mutter Rechtsanwalt für Honorar. Für beide zu einer Gruppe zusammengefassten Betreibungen pfandete das Betreibungsamt vom Lohne des Schuldners als Geschäfts- reisenden Fr. 30.- monatlich. Beschwerden hiegegen von seiten des Kindes auf Erhöhung der Lohnpfändung und von seiten des Schuldners auf gänzliche Beseitigung derselben wies die untere Aufsichtsbehörde ab. In seinem Rekurse gegen diesen Entscheid an die obere Aufsichts- behörde schrieb der Schuldner : « In entgegenkommender Weise erkläre ich mich bereit, per Monat eine Zahlung von 10 Fr. leisten zu wollen. Ich stelle daher an Sie das höfliche Gesuch, die verfügte Lohnpfandung von

78 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 23. 30 Fr. aufzuhel1en und eine solche von 10 Fr. festzu- setzen ». Die obere Aufsichtsbehörde hat diesen Rekurs teilweise gutgeheissen dahin, dass sie das Betreibungsamt anwies, « vom Lohne des Schuldners monatlich Fr. 26.50 zu pfänden, wovon Fr. 10.- in den zu einer Pfändungs- gruppe zusammengefassten Betreibungen Nr. 76 (des Anwalts) und 80 (des Kindes) und Fr. 16.50 in der Be- treibung Nr. 80 allein für die Alimentationsforderung des Kindes.» Die Vorinstanz führt aus, der Verdienst des Schuldners von Fr. 150.- pro Monat bleibe unter seinem und seiner Familie Existenzminimum zurück, sodass in der Betreibung des Anwalts eine Lohnpfandung nur soweit in Betracht komme, als der Schuldner auf die Unpfändbarkeit des Lohnes verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei im Rekursantrag für den Betrag von Fr. 10.- pro Monat zu erblicken, welcher Betrag daher in den beiden Betreibungen als pfändbar erklärt werden müsse. An dem aus der Verwertung dieser Lohnquote resultie- renden Erlös hätten die beiden Gruppengläubiger pro rata ihrer Forderungen zu partizipieren. Darüber hinaus wurde für die Betreibung des Kindes das monatliche Einkommen des Schuldners von Fr. 150.- im Verhältnis des Existenzminimums des Schuldners und seiner Frau, Fr. 240.-, und des betreibenden Kindes, Fr. 30.-, zu- sammen Fr. 270.-, aufgeteilt, wobei auf das Kind die erwähnten Fr. 16.50 entfielen. B. . - Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, die von der Vorinstanz verfügte Lohnpfändung von Fr. 26.50 sei aufzuheben « und sein ohne Rechtspflicht erfolgtes freiwilliges Angebot von 10 Fr. monatlich gutzuheissen ». Die 8ckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : In dem Angebot des Schuldners, Fr. 10.- pro Monat zu leisten, ist in der Tat ein Verzicht auf den Schutz Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 23. 79 des Existenzminimums in diesem Betrage zu erblicken. Für dessen Interpretation im Rahmen der ganzen Pfän- dung muss aber auf den Willen des Schuldners abgestellt werden. Jene Erklärung hat der Rekurrent abgegeben, ohne sich bewusst zu sein, dass für die beiden Betreibungen hinsichtlich des Existenzminimums verschiedenes gelte,

m. a. W. dass er einer Pfandung zugunsten der Alimenten- forderung des Kindes keinesfalls entgehen könne, unge- achtet des Existenzminimums. Zwar war in der Be- schwerde des Kindes darauf hingewiesen, jedoch nur ganz beiläufig; aber die untere Aufsichtsbehörde hatte in ihrem Übermittlungsschreiben die Aufmerksamkeit des Schuldners ausdrücklich auf die Frage konzentriert, welcheS sein Einkommen sei, und in ihrem Beschwerde- entscheid selbst, bei dessen Weiterziehung dann der Schuldner die Anerkennung der Fr. 10 aussprach, jene Unterscheidung auch nicht gemacht. Mit seiner Erklärung wollte also der Schuldner einfach von seinem Lohne Fr. 10.- für diese Betreibungen opfern, aber nicht mehr. Gewiss meinte er, es geschehe ebensowohl zugunsten des Anwalts wie des Kindes. Daraus aber darf nicht mehr geschlossen werden, er lasse sich freiwillig etwas für den Anwalt :wegnehmen, nachdem entgegen seiner damaligen Meinung die Lohnpfandung nicht bei diesen 10 Fr. halt macht. Insbesondere kann aus dem anerkannten Betrag von Fr. 10.- dem betreibenden Kinde nichts über die zwangsweise pfandbaren Fr. 16.50 hinaus zugehalten werden. Vielmehr könnte der Schuldner allerhöchstens bei seiner Anerkennung für den Teil behaftet werden, der auf den Anwalt entfallt,· während das Kind ja infolge der durch das Existenzminimum nicht gehemmten Zwangs- pfandung ohnehin mehr erhält als aus der Anerkennung und gerade deswegen sich nicht auf beides berufen kann. Es entspricht jedoch der Sachlage zweifellos besser, wenn von der Anerkennung auch bezüglich des Anwalts gänzlich abstrahiert wird, nachdem die offenbare Hauptvoraus- setzung, unter der der Schuldner die Anerkennung aus-

80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 24. sprach nämlich es werde ihm der nur um Fr. 10.- verminderte Lohn verbleiben - nicht gegeben ist. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer :

1. Der Rekurs wird dahin teilweise gutgeheissen, dass vom Lohne des Rekurrenten nur Fr. 16.50 für das Kind .gepfändet werden dürfen.

24. Entscheid vom 27. Juli 1939 i. S. Sehibli. Endgültige RechtsöOnung. Fortsetzung der Betreibung in einem andern Kanton.

1. Die vom Richter erteilte endgültige Rechtsöffnung berechtigt den Gläubiger, die Betreibung in irgendwelchem Kanton fort- zusetzen, wo sich der Betreibungsort befindet ; - auch wenn der Vollstreckungstitel, worauf die Rechtsöffnung beruht, von einer Behörde des Kantons, wo das Rechtsöff~ nungsverfahren stattfand, ausgestellt ist, so dass der Schuldner in diesem Verfahren nur Einreden gemäss Art. 81 Abs. 1, nicht auch Abs. 2 erheben konnte.

2. Wie den Vollstreckungsbehörden nicht zusteht, die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters und das von diesem befolgte Verfahren zu überprüfen (BGE 64 Irr 10 ff.), so dürfen sie die Fortsetzung der Betreibung auch nicht davon abhängig machen, dass der Gläubiger neuerdings den Richter anrufe, U1ll diese Fragen beurteilen zu lassen. Mainlevee definitive. Oontinuation de la poursuite dans. un autre canton.

1. Le jugement qui prononce la mainlevee definitive de l'oPPO- sition autorise le creancier a continuer Ja poursuite quel que soit le canton OU se trouve le for de celle-ci ; _ meme si le titre sur lequel est fondee la mainlevee emane d'une autorite du canton ou s'est deroulee l'instance en mam- levee et que de ce fait le debiteur n'ait pu soulever que les exceptions prevues a l'art. 81 al. 1, et non pas celles de l'art. 81 al. 2 LP.

2. De meme que les autorites d'execution n'ont pas qualiM pour examiner la question de la competence ratione loci du juge de mainlevee ni celle de Ia regulariM de Ja procedure suivie devant Iui (RO 64 Irr 10 et suiv.), de meme ne leur appartient-il pas d'exiger, comme condition de la continuation de Ja poursuite, que le creancier intente une nouvelle action judiciaire pour faire trancher ces questions. Rigetto definitivo deU'opposizione. Proseguimento deU'esecuzione in un altro cantone.

1. La sentenza di rigetto definitivo dell'opposizione conferisce al creditore il diritto di proseguire l'esecuzione qualunque sia il cantone ove si trovi il foro di quest 'ultima, anche se il titolo, Sehuldbetreiblmgs- und Konkursrecht. No 24. 81 sul quale si basa il rigetto, emana da un'autorita deI cantone, ove ha avuto luogo Ia procedura di rigetto, ed iI debitore abbia potuto quindi sollevare soltanto Ie eccezioni previste dan'art. 81 cp. 1 e non quelle deli 'art. 81 cp. 2 LEF.

2. Come le autorita di esecuzione non hanno veste per esaminare se il giudice di rigetto era competente ratione loci, ne se Ia procedura seguita davanti a lui era regolare (RU 64 Irr pag. 10 e seg.), 00S1 esse non possono subordinare il proseguimento deIl'esecuzione aHa condizione che iI creditore intenti una nuova azione giudiziaria per far deoidere queste questioni. Die Betreibung des Rekurrenten gegen Jonas Kaiser wurde auf Grund eines Arrestes an dessen früherem Wohn- ort Olten angehoben. Dort erhielt der Gläubiger, dessen Forderungen sich auf Urteile des Amtsgerichts bezw. Amts- gerichtspräsidenten von Olten-Gösgen stützen, auch end- gültige Rechtsöffnung. Er verlangte dann gemäss dem zweiten Satz von Art. 52 SchKG die Fortsetzung der Betreibung durch Androhung des Konkurses in Basel, wo der Schuldner schon bei Anhebung der Betreibung nieder- gelassen war. Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte nicht ohne weiteres die Konkursandrohung zu, sondern gab dem Schuldner zunächst Frist zur Erhebung prozessualer Ein- reden im Sinn von Art. 8}2 SchKG gegenüber dem Rechts- öffnungsentscheid ; später kam es auf diese Verfügung zurück, hob sie auf und setzte nun Frist zur Geltendma- chung derartiger Einreden gegenüber den der Rechtsöff- nung zugrunde liegenden Urteilen. Der Gläubiger be- schwerte sich über dieses Vorgehen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und verlangte die ungesäumte Zustellung der Konkursandrohung, ohne dass dem Schuldner noch die Erhebung von Einreden gegen die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen zustünde. Von der kantonaJen Aufsichtsbehörde am 7. Juli 1939 abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht an seinem Begehren fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Das Vorgehen des Betreibungsamtes lässt sich weder auf Art. 812 SchKG noch auf das Kreisschreiben AS 65 m - 1939 6