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64_III_61

BGE 64 III 61

Bundesgericht (BGE) ·III · 1938-05-04 · Deutsch CH
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18. Entscheid vom 4. Mai 1938 i. S. Sp&.r- und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen. Ban k e n s tun dun g (Art. 29 ff. BankenG) : E n t s ehe i - d e des S tun dun g sg e r ich t s können nur wegen Gesetzwidrigkeit, nicht wegen Unangemessenheit ans Bundes- gericht weitergezogen werden (Art. 55 Abs. 2 VVo fBankenG). Sursis bancaire (art. 29 et sv., loi sur les banques). - Les decisions de l'autorite de sursis ne sont sujettes a recours au Tribunal federal que pour violation de la loi, non parce qu'elles ne, seraient pas appropriees aux circonstances (art. 55, al. 2, regl. d'exec.). M oratoria (art. 29 e seg. della legge federale su le banche e le casse di risparmio). Le decisioni deI giudice della moratoria possono essere impugnate mediante ricorso al Tribunale faderale soltanto se violano la legge e non quando costitriiscano provve- dimenti inadeguati (art. 55 cp. 2 deI regolamento di esecuzione). In dem Stundungsverfahren gemäss Art. 29 Banken- gesetz über die Spar- und Leihkasse des Amtsbezirks Lau- fen hat die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs als Stundungsgericht, zufolge Rück- weisungsentscheides der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer vom 10. November 1937, die Honorarsaldofor- derung des Koinmissärs gestützt auf eine Vernehmlassung der Eidg. Bankenkommission auf Fr. 4000.- festgesetzt.

62 Bankengesetz. N0 18. Hiegegen rekl.\rriert die Spar- und Leihkasse an das Bun- desgericht mit dem Antrag auf Reduktion der Gesamt- rechnung des Kommissärs um Fr. 6363.75. Zur Begrün- dung wird ausgeführt, die Bankenkommission suche einseitig die Interessen des Kommissärs zu wahren. Die Vernehmlassungen des letztern und der Bankenkommission zur Eingabe der Rekurrentin vom 20. Dezember 1937 an das Stundungsgericht hätten ihr zur Einsicht unterbreitet werden . sollen. Mit einem Pauschalabstrich von Fr. 820.95 werde man der Sache nicht gerecht; es müsse jeder einzelne Rechnungsposten geprüft werden. Im übrigen wird auf die Eingabe vom 20. Dezember 1937 verwiesen. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach Art. 55 Abs. 2 VVo zum Bankengesetz gelten für die Beschwerdeführung gegen Entscheide des Stundungs- gerichts, des Konkursgerichts und der Nachlassbehörde die Vorschriften über die Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht. Weiter wird bestimmt: « Alle Entscheide des K 0 n kur s g e ri c h t s und der N ach las s b e hör d e können au c h weg e n U n a n g e m e s sen h e i t an das Bundesgericht weiter- gezogen werden ». Daraus ergibt sich e contrario, dass die hier nicht genannten Entscheide des S tun dun g s g e - r ich t s nicht wegen blosser Unangemessenheit, sondern - entsprechend der allgemeinen Regelung in Art. 19 Abs. 1 SchKG- nur wegen Ge set z wi dri g ke i t ans Bun- desgericht weitergezogen werden können. Im vorliegenden Rekurse in Verbindung mit der Beschwerde vom 20. De- zember 1937 wird jedoch keinerlei Gesetzesverletzungs- rüge erhoben. Eine solche liegt auch nicht in dem Vor- wurf, es seien übertrieben häufig z w ei Delegierte des Kommissärs zu Sitzungen und Besprechungen gereist, was die Kosten erheblich vermehrt habe. Aus Ziff. 9 der Rechtfertigung des Kommissärs in seiner Vernehmlassung Bankengesetz. No 18. 63 an die Vorinstanz (S. 5, act. 317) geht hervor, dass es sich schliesslich auch hier doch um nichts anderes als eine An- gemessenheitsfrage handelt. Da der Lokalbankenverband nicht eine Erwerbsgesellschaft ist, erscheint das Bedenken kaum gerechtfertigt, der beanstandete Tätigkeitsaufwand sei um möglichst lukrativer Ausnützung des vorhandenen Verbandspersonals willen erfolgt. Die Frage der Angemes- senheit desselben kann, gemäss der eingangs erwähnten Bestimmung, das Bundesgericht nicht überprüfen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu berück- sichtigen, dass die Frage, ob der Überprüfung des Bundes- gerichts unterliegende Punkte streitig sind, erst auf Grund näheren Aktenstudiums negativ entschieden werden konnte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.