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64_III_65

BGE 64 III 65

Bundesgericht (BGE) · 1938-04-19 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und KonkurSfacht Poufsuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

19. Entsoheid vom 19. April 1938 i. S. Erbacher. 65 Lastenbereinigung im Konkurse des Grnndeigentümers, Verfügung über andere als Eigentümerpfandtitel: Sowohl über das Recht des (angeblichen) Titeleigentümers wie über das Recht all- fälliger Faustpfandansprecher ist im Lastenverzeichnis zu verfügen. Art. 125 Abs. 2 im Gegensatz zu Art. 126 VZG. Der Forderungsbetrag, für den da..'! Faustpfandrecht beansprucht und der Betrag, für den es anerkannt wird, ist anzugeben. Die anerkannten Faustpfandrechte sind wie die Eigentumsrechte der binnen gesetzlicher Frist anzuhebenden Wegweisungsklage unterworfen. Umfasst die anerkannte Faustpfandansprache die ganze Titelsumme, so vermag eine bloss gegen den aner- kannten Titeleigentümer angehobene Wegweisungsklage den Bestand des Grnndpfandtitels nicht in Frage zu stellen und bildet daher keinen Grund zur Verschiebung der Verwertung der Liegenschaft nach Art. 128 VZG. Faustpfandansprecher können, obwohl ihr Schuldner nicht der Gemeinschuldner ist, ihre Rechte mittels Konkurseingabe geltend machen und haben ein Interesse, es zu tun ; Art. 231 III und 232 Ziff. 2 SchKG. Jeder Besitzer eines Grnndpfandtitels ist von der Konkursverwaltung aufzufordern, ihn abzuliefern ; Art. 40 KV. Die Faustpfandrechte sind soweit möglich auch von Amtes wegen in Betracht zu ziehen; Art. 246 SchKG. Epuration de l'etat des charges dans la faillite du proprietaire da l'immeuble. En ce qui concerne les titres de gage sutres quales titres en mains du proprietaire de l'immeuble, I'administration de la faillite doit se prononcer aansl'etat des charges~aussi bien AB 64 III - 1938 5

66 Selmldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 19. sur le droit des tiers qui pretendent etre nantis du titre que sur le droit de eelui qui s'en donne eonune le proprietaire. Art. 125 al. 2 QRI par opposition a l'art. 126. L'etat doit indiquer le montant a eoneurrenee duquel le droit de gage mobilier est revendique et le montant a eoneurrence duquel il est admis. Les nantissements admis peuvent, eonune le droit de propriew sur le titre, faire l'objet d'une action en contestation de l'etat des charges, qui doit etre introduite dans le delai legal. Si le gage mobilier, tel qu'il a ew admis pM l'administration, porte sur toute la valeur nominale du titre, une action dirigee seulement eontre le titulaire inscrit ne suffit pas pour meUre en question le droit eonstaw par ce titre et ne eonstitue done pas, au sens de l'art. 128 ORI, une raison de differer la vente. Bien qu'ils n'aient pas pour debiteur le failli, les tiers nantis du titre peuvent faire valoir leurs droits en produisant dans la faiIlite et ils ont inwret a le faire; art. 231 al. 3 et 232 eh. 2 LP. L'administration de la faillite doit inviter tout possesseur d'un titre de gage inunobilier a le deposer; art. 40 OF. Dans la mesure du possible, -il y aura lieu egalement de prendre d'office en eonsideration les droits de gage mobiliers; art. 246 LP. Appuramento dell'eleneo oneri nel fallimento deI proprietario deI fondo. Per quanta eoneerne titoli ipotecari (cartella ipotecaria e rendita ipotecaria) ehe non siano in mano deI proprietario deI fondo, l'amministrazione deI fallimento deve pronuneiarsi nelI'elenco oneri tanto sul diritto di eolui ehe si vanta proprietario deI titolo quanto sul diritto di terzi ehe pretendono di essere in possesso deI titolo come pegno mobiliMe. Art. 125 cp. 2 in opposizione all'art. 126 RRF. Vanno indieati l'importo pel quale il diritto di pegno mobiliare erivendieato e l'importo pel quale e ammesso. I diritti di pegno mobiliare anunessi, come il diritto di proprietA, sono soggetti all'azione di eontestazione dell'eleneo oneri ehe va promossa entro il termine legale. Se il pegno mobiliare ammesso porta su iutta la sonuna indieata nel titolo, un'azione di contestazione diretta soltanto contro il titolare non basta per impugnare l'esistenza deI diritto ineorporato nel titolo ipotecario e non eostituisee motivo di rinvio della reaIizzazione deI fondo a' sensi dell'art. 128 RRF. Quantunque il fallito non sia il loro debitore, i terzi detentori deI titolo eome pegno· possono far valere i loro diritti notifieandoli nel fallimento ed banno un interesse a fare tale notifica; art. 231 ep. 3 e 232 eifra 2 LEF. Ogni detentore di un titolo ipotecario va diffidato a eonsegnarIo, art. 40 RF. I diritti di pegno mobiliare vanno possibilmente presi in eonsiderazione d'uffieio, art. 246 LEF. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No I!J. ü7 Im summarischen Konkursverfahren über Alfred Brun- ner-Bergmann legte das Konkursamt Dorneck spätestens vom 2. bis zum 12. Februar 1938 mit dem Kollokations- plan das Lastenverzeichnis über die Liegenschaft Dorna<:h Nr. 2759 auf. Darin ist als Pfandhaftung im dritten Rang ein auf den Inhaber ausgestellter Schuldbrief von Fr. 15,000.- Kapital und Fr. 2352.- Zinsen aufgeführt und als Inhaber Adolf Laub-Stöcklin, als Faustpfandberech- tigte aber bis zum vollen Betrage der Schuldbriefsumme die Schweizerische Volksbank genannt, die den Schuld- brief aus ihrem Besitze dem Konkursamt abgeliefert und zugleich eine durch diesen Pfandtitel faustpfandver- sicherte Forderung gegen Dritte angemeldet hatte. Ein Nachtrag vom 1. Februar 1938 anerkannte ferner die Nachverpfändung dieses Schuldbriefes zu Gunsten zweier anderer Gläubiger, denen nach Befriedigung der Schwei- zerischen Volksbank der Pfandtitel herauszugeben oder der darauf entfallende Erlös vorzubehalten sei. Der unmittelbar nachgehende Grundpfandgläubiger Louis Brunner-Brodbeck, Inhaber des im vierten Range lastenden Schuldbriefes, hob am 12. Februar 1938 gegen Laub-Stöcklin Klage auf Wegweisung von dessen Schuld- briefforderung an, mit dem Erfolge, dass Laub-Stöcklin mit Vergleich vom 3. März 1938 in die Herabsetzung des Schuldbriefes auf Fr. 2000.- (Kapital und Zins zusam- men) einwilligte. Indessen hatte am 25. Februar die den Pfandgläubigern einen Monat zuvor angezeigte einzige Liegenschaftssteigerung stattgefunden und zum Zuschlag an Wilhelm Erbacher geführt. Der Zuschlagspreis von Fr. 41,000.- lässt die Grundpfandrechte vom dritten Rang an ungedeckt. Brunner-Brodbeck, der ;llach Ein- reichung seiner Klage angenommen haben will, die Stei- gerung werde abgesagt, focht nun mit Beschwerde deren Durchführung unter Berufung auf den Kollokationspro- zess und dessen Ausgang als ungültig an und verlangte die Anordnung einer neuen Steigerung. Er weist auf Art. 128 VZG hin und sieht sein Anfechtungsinteresse darin, dass

68 Schuldbetreibungs_ und Konku1'8recht_ N0 19. sich die dem seineigen vorgehenden Grundpfandrechte zufolge des Vergleiches vom 3. März 1938 von rund Fr. 61,000.-·auf Fr. 46,000.- verringert hätten, so dass er nun in die Lage gekommen sei, sich an einer Steigerung zu beteiligen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde in Anwendung von Art. 128 VZG gutgeheissen. Der Erstei- gerer Erbacher zieht diesen Entscheid an das Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der gegen die Steigerung vom 25. Februar gerichteten Beschwerde. Die Sckuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 128 VZG darf eine Liegenschaft im Kon- kurs erst verwertet werden, nachdem allfällige Kolloka- tionsprozesse über dingliche Rechte daran erledigt sind. Diese Bestimmung will den Bestand der dinglichen Rechte vor der Verwertung klargestellt wissen. Daher werden von ihr nicht betroffen Kollokationsklagen, die nicht geeignet sind, den Bestand der Aufhaftungen in Frage zu stellen. Es steht zwar der Konkursverwaltung nicht zu, die Aus- sichten einer Klage auf Wegweisung einer Grundpfandauf- haftung abzuschätzen und je nachdem über die Klage hin- wegzusehen und zur Verwertung der Liegenschaft zu schreiten. Sie hat, solange der Prozess hängig ist, mit der Gutheissung der Klage zu ~chnen. Dem entsprach übri- gens in weitem Masse das Ergebnis der von Brunner- Brodbeck gegen Laub-Stöcklin angehobenen Klage, indem sich der Beklagte dem Klagebegehren zum grÖBsten Teile unterzog. Aber diese Klage war kein Hindernis für die Versteigerung der Liegenschaft, weil sie sich nur gegen den Schuldbriefeigentümer (bezw. Eigentumsansprecher) rich- tete und den von Dritten, vorab von der Schweizerischen Volksbank als Besitzerin des Schuldbriefes, geltend ge- machten Faustpfandrechten keine Rechnmlg trug. Diesen Rechten und damit auch dem Bestande des ihnen zugrunde liegenden Schuldbriefes selbst konnte die gegen Laub- Schuldbetreibungs- lind Konkursrecht. Xo Hl. 69 Stöcklin angehobene Klage schlechterdings nichts anhaben; denn der formrichtig als Schuldbrief oder Gült errichtete Pfandtitel besteht seinem Wortlaut und dem Grundbuch- eintrage gemäss für jeden gutgläubigen Eigentums- wie auch Pfand- oder Nutzniessungserwerber unabhängig vom Verfügungsrechte des Vormannes zu Recht (Art. 865/6 und 872 ZGB, vgl. auch Art. 884 Abs. 2). Zur wirksamen Entkräftung eines zu Faustpfand begebenen Grundpfand- titels bedarf es daher auch der Zustimmung des Faust- pfandgläubigers oder eines gegen ihn erwirkten Urteils, wie denn die Grundbuchverordnung als Voraussetzung zu einer Änderung oder Löschung die Ablieferung des Pfand- titels oder gerichtliche Kraftloserklärung verlangt, wozu es bei rechtzeitigem Einspruch eines Besitzers, sei er es auch aus beschränktem dinglichem Recht, nicht kommen kann (Art. 61 Abs. 2 GBV ; Art. 870 ZGB und 851 a.OR = 983 n.OR). Genügte aber delllllach der unangefochtene Bestand der von dritter Seite bis zum vollen Betrag der Schuldbriefsumme erhobenen Faustpfandansprüche, um die Aufrechterhaltung des Schuldbriefes im Lastenver- zeichnis zu sichern, wie auch immer der gegen Laub- Stöcklin angehobene Rechtsstreit ausgehen mochte, so fiel dieser Streit nicht als Verschiebungsgrund im Sinne von Art. 128 VZG in Betracht.

2. - Von der unrichtigen Annahme ausgehend, der im dritten Rang aufhaftende Schuldbrief sei zufolge des Ver- gleiches vom 3. März 1938 auch für den Fall einer neuen Steigerung auf Fr. 2000.- zusammengeschrumpft, nimmt Brunner-Brodbeck ein Vorgehen gegen die Faustpfandan- sprecher, gegen deren Anspruche er übrigens nichts vor- bringt, gar nicht in Aussicht. Er könnte auch nicht etwa geltend machen, das vom Konkursamt befolgte Kolloka- tions- und Lastenbereinigungsverfahren habe ihn nicht instand gesetzt, binnen zehn Tagen seit der Auflegung des Kollokationsplanes und des zugehörigen Lastenverzeich- nisses gegen die Schweizerische Volksbank zu klagen. Allerdings scheint die Auflegung schon vom 29. Januar

iO Sehllldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 19. 1938 an stattgefunden zu haben, mit bis zum 12. Februar verlängerter Auflagefrist wegen verspäteter Bekanntma- chung im Schweizerischen Handelsamtsblatt, weshalb der die Nachverpfändungen des Schuldbriefes betreffende Nachtrag vom l. Februar neu hätte bekanntgemacht wer- den sollen (Art. 65 Abs. 2 der Konkursverordnung). Das ändert aber auf jeden Fall nichts daran, dass die erste Faustpfandgläubigerin, die Schweizerische Volksbank, be- reits von Anfang an als solche für den vollen Schuldbrief- betrag verzeichnet war, und die Verwirkung der Klage- frist ihr gegenüber hatte nach dem Gesagten zur Folge, dass der Schuldbrief im vollen Betrage als Belastung der Liegenschaft anerkannt zu gelten hatte. Die Fassung des Zusatzes betreffend diese Faustpfandbestellung im Lasten- verzeichnis war deutlich genug, um eine ausdrückliche Ver- fügung über deren Anerkennung zu ersetzen, wie sie grundsätzlich verlangt werden muss, da eben durch solche Faustpfandbestellungen mittelbar die Rechte am Grund- stück des Gemeinschuldners betroffen werden und· zwar unabhängig von der wahren RechtsstelIung desjenigen, der die Faustpfandbestellung als (angeblicher) Eigentümer des Pfandtitels vorgenommen hat. Mit Rücksicht hierauf ist solchen Faustpfandgläubigern, deren Forderungen sich nicht gegen den Gemeinschuldner richten, gleichwohl die Stellung von Gläubigern im Sinne von Art. 231 Abs. 3 und Art. 232 Ziff. 2 SchKG einzuräumen, und sie haben auch offenkundig ein Interesse daran, eine Anmeldung einzu- reichen, um nicht einem Verlust ihrer Rechte im Lasten- bereinigungs- und Verwertungsverfahren ausgesetzt zu sein. Im übrigen ist angesichts des Art. 246 SchKG Bestand und Betrag derartiger Pfandansprüche soweit möglich von Amtes wegen abzuklären, wie denn Art. 40 der Konkursverordnung vorschreibt, dass auch allfällige Faustpfandbesitzer zur Ablieferung der Pfandtitel aufzu- fordern sind. Mit der Anwendung dieser Vorschrift sollte es strenger genommen werden als es bisweilen geschieht ; denn häufig wird erst die Aufforderung an den etwa zu- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19. 71 nächst einzig bekannten Eigentumsansprecher zur Er- mittlung eines sonst unbekannt bleibenden Faustpfand- gläubigers führen, der dann zur Ablieferung veranlasst werden kann, womit Verfügungen eines allenfalls Unbe- rechtigten während des weitem Verlaufes des Konkurs- verfahrens vorgebeugt ist. (Entsprechendes gilt für das Pfändungsverfahren . und das Grundpfandverwertungsver- fahren über eine mit solchen Pfandtiteln belastete Liegen~ schaft). Dritte mit Faustpfandrecht an Grundpfandtiteln haben auch Anspruch auf Spezialanzeigen gemäss Art. 257 und 258 SchKG (Art. 71 KV). Nichts rechtfertigt es, sie im Kollokations- und Lastenbereinigungsverfahren, vorab also bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses, nicht ebenso zU berücksichtigen, wie dieTitelgläubiger selbst. Dabei ist der Betrag der Forderung, für den das Faust- pfandrecht beansprucht wird und der ja nicht die ganze Titelsumme zu erreichen braucht, anzugeben und inner- halb der Titelsumme eine Verfügung über Zulassung oder Abweisung zu treffen. Solche Faustpfandailsprachen an Schuldbriefen sind deutlich zu kennzeichnen, um nicht als zum Schuldbriefbetrage hinzutretende Belastung des Grundstückes zu erscheinen. Die Zulassung solcher Faustpfandrechte für irgendwelche Forderungsbeträge macht nicht etwa insoweit eine Verfügung über Zulas- sung oder Abweisung der vom (angeblichen) Titeleigen- tümer selbst erhobenen Anspruche überflüssig ; kann doch ein Faustpfandrecht unter Umständen mit Erfolg ange- fochten werden oder auch zufolge Tilgung der faustpfänd- lieh gesicherten Forderung durch ihren Schuldner dahin- fallen. Anders als nach Art. 126 VZG, der sich auf Faust- pfandansprachen an Eigentümerpfandtiteln des Gemein- schuldners bezieht, ist bei Anerkennung des Dritteigen~ tums an einem Schuldbrief die Kollokationsverfügung über Faustpfandansprachen nicht in der Abteilung A 2 des Kollokationsplanes (faustpfandversicherte Forderun- gen) zu treffen, sondern, wie für die Schuldbriefforderung selbst (vgl. Art. 125 Abs. 2 VZG) nur im Lastenverzeichnis ;

72 Schuldbptl't'ibungs. und Konku~r('"ht. ~o 20. in diesem Falle wird ja kein Faustpfandrecht an Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht. Der hier über die Faustpfandforderung der Schweizerischen Volksbank, die sich gegen Drittpersonen richtet, vorn im Kollokations- plan aufgenommene Vermerk « Abweisung, weil bereits im Lastenverzeichnis über GB. 2759 die Faustpfanddar- gabe verzeichnet illld kolloziert ist ", war also nicht ange- bracht, aber auch nicht missverständlich. Und die An- gaben des Lastenverzeichnisses ent,hielten alle zur Auf- legIDlg erforderlichen Aufschlüsse ; namentlich liess sich die vorbehaltlose Erwähnung des Faustpfandrechtes bis zum vollen Schuldbriefbetrage nur als Anerkennung dieses Hechtes verstehen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkut'8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde des Louis Brunner- Brodbeck abgewiesen.

20. Entsoheid Tom 18. Ma.i 1938 i. S. Dukas. S c h K GAr t. 6 8 bis. G e b ü h ren t ar i f Art. 1 8 - 2 O. Bei der Betreibung gegen eine Ehefrau ist für die doppelte Zu- stellung des Zahlungsbefehles an den Mann und die Frau gemäss Art. 68 bis SchKG je die volle Betreibungsgebühr laut Art. 18-20 des Gebührentarifes zu berechnen. Art. 68 biB LP. ; art. 18 a 20 tarif des fraiB. Dans la poursuite contre une femme mariee, le tarif plein selon les art. 18 a 20 du tarif des frais s'applique a chacun des deux commandements de payer notifies l'un au mari et l'autre a la femme, en conformite de l'art. 68 bis LP. An. 68 bis LEF; art. 18-20 tariffa. Nell'esecuzione contro la moglie la tariffa piena secondo gli art. 18-20 della tariffa si applica a ciascuno dei due precetti ese- cutivi, di cui l'uno e notificato al marito l'altro aHa moglie conformemente all 'art. 68 bis LEF. Der Hekurrent hob eine Arrestbetreibung an für eine Forderung von Fr. 200,000.- gegen « Frau Bella Wit- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. )\0 20. 73 kowski geb. Dukas, gesetzlich vertreten durch ihren Ehemann Dr. Max Witkowski, beide wohnhaft in Heidel- berg ". Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte gemäss der neuen Vorschrift SchKG Art. 68 bis beiden Ehegatten je einen Zahlungsbefehl zu und verlangte vom Betreiben- den hiefür die doppelten Betreibungskosten. Hierüber beschwerte sich der Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Er behauptet, es dürfe die volle Betreibungsgebühr nur einmal verrechnet und für die Zustellung eines besondern Zahlungsbefehles an die Frau nur der in Art. 18 Abs. 2 des Gebührentarifs vorge- sehene Zuschlag von 20 Rpn. bezogen werden. Die Vorinstanz hat seine Beschwerde abgewiesen. Er erneuert seinen Antrag mit dem vorliegenden Hekurs an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibung8- und Konku1'8kammer zieht in Erwägung : Die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1919 über den Gebührentarif zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz regelt in Art. 18 bis 20 die für die Anhebung der Betreibung zu entrichtenden Gebühren. Sie unterscheidet dabei zwischen der EintragIDlg und doppelten AusfertigIDlg des Zahlungsbefehles, für die ein nach der Höhe der Betreibungsforderung abgestufter Gebührenbetrag von Fr. -.30 bis 4.- geschuldet wird (Art. 18), der Zustellung des Zahlungsbefehles an den Schuldner, für die sie einen Gebührenrahmen von Fr. -.10 bis 3.60 festlegt (Art. 19), und der Zustellung des Zah- lungsbefehldoppels an den Betreibenden, wofür ein Gebüh- renansatz von Fr. -.20 bis 2.- aufgestellt ist (Art. 20). Hievon gesondert behandelt die Vorschrift Art. 18 Abs. 2 den Fall, wo mehr als zwei AusfertigIDlgen : des Zahlungs- befehls notwendig sind. Für jede dieser weitern Aus- fertigungen setzt sie eine Gebühr von 20 Hpn. fest ohne Hücksicht auf die Höhe der Betreibungssumme und auch ohne eine den Art. 19 und 20 entsprechende Gebühr