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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.
zu rechnen, sondern als vorweg aus dem Bruttoeinkom-
men zu deckenden, den Nettolohn schmälernden Gewin-
nungsaufwand zu bezeichnen. Das kann jedoch hier auf
sich beruh~n bleiben (während es bei Lohnpfändung für
Unterhaltsforderungen von Bedeutung wäre, da nur der
nach vollem Abzug dieses Aufwandes sich ergebende
Nettolohn der verhältnismässigen Kürzung nach der
anerkannten Proportion, BGE 67 III 138, unterliegen
könnte).
Die feste Lohnpfändung ist zutreffend als Pfändung
eines Überschusses verfügt worden, da eben schwankende
Lohneinnahmen bestehen. Das Betreibungsa.mt wird für
Ausgleichung der Mehr- und Minderbeträge zu sorgen
haben (BGE 69 III 54). Allenfalls wird diese Pfändung
durch eine solche bestrittener Ansprüche zu ergänzen sein.
Das Betreibungsamt hat vorerst den Dienstherm zur
Frage der BeachtUng der Vorschriften des HRAG anzu-
hören. Erkennt der Dienstherr dem SchllIdner ergänzende
Ansprüche zu, so wird sich dies auf die Abwicklung der
festen Lohnpfändung auswirken. Andernfalls (oder ausser-
dem) kommt eine Pfändung bestrittener Ansprüche aus
dem HRAG in Frage. Das Betreibungsamt hat sie von
sich aus vorzunehmen, falls es solche Ansprüche ernstlich
als gegeben ansieht, sonst nur auf Verlangen des Schuldners
oder eines der pfändenden Gläubiger.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer.-
Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Entscheid vom 23. November 1949 i. S. Konkursamt Biel.
Konkur8. Liegenschaft des Schuldtner8.
Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondem Gefahrs-
fällen vor dem übrigen Kollokationsplan aufgelegt werden
(Art. 2432 SchKG; Erweiterung der ~geln von Art. 592 KV).
Wird es angefochten, so kann vorzeItIge Verwertung nu,r mIt
Bewilligung der Aufsiehtsbehärde nach Art. 1282 VZG statt-
finden (Erw. 1-3).
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Lastenverzeichn.is und Steigerungsprotokoll. Im letztem (gegebe-
nenfalls in dem diesem beigelegten Beschrieb) sind alle Gegen-
stände genau zu UlDSehreiben (Erw. 4).
FaiUite, immeubles du debiteur.
Lorsqu'il y a peril en la demeure, l'etat des eharges (art. 1250Rl)
peut etre depose avant le reste de l'etat de collocation (an. 243
aI. 2 LP; extension des regles posees a. l'art. 59 al. 2 OOF). S'il
est attaque, une realisation antieip6e ne peut avoir lieu qu'avec
l'autorisation des autorites de surveillance, selon l'art. 128
aI. 2 ORl (consid. 1-3)..
.
Etat des eharges et proces-verbal des eneberes. Tous les biens
doivent etre designes avec precision dans le proces-verbal des
encheres (le cas echeant dans l'etat descriptif qui est joint au
proces-verbal) (consid. 4).
FaUimento, stabili del debitore.
In caso di pericolo, l'eleneo degli oneri (art. 125 RRF) puo essere
depositato prima della rimanente graduatoria (art. 243, cp. 2,
LEF; estensione delle regole previste dall'art. 59 ep. 2 Reg.Fall.).
Se esso e :impugnato, si pub procedere ad una realizzazione
anticipata soltanto con l'autorizzazione delle autoritB. di vigi-
lanza, secondo l'art. 128 cp. 2 RRF (consid. 1·3).
Elenco degIi oneri e verbale d'incanto. Tutti i beni debbono essere
designati con precisione nel verbale d'incanto (eventualmente
neUa descrizione annessa al verbale) (consid. 4).
A. -
Die Liegenschaft (Komplex) der Möbel Bienna
A.-G. in Biel, die sich seit dem 26. Juli 1949 im Konkurs
befindet, war einige Monate zuvor von einem Grossbrand
betroffen worden. Das den Konkurs verwaltende Konkurs-
amt Biel möchte sie so bald wie möglich verwerten, um sie
nicht wachsendem Verderb anheimfallen zu lassen oder
weitere kostspielige Massnahmen zur Abwendung solchen
Verderbes treffen zu müssen. Das Amt ist jedoch nicht in
der Lage, den ganzen Kollokationsplan in nächster Zeit
aufzustellen. Es hat sich hiefiir angesichts der verwickelten
Verhältnisse (zumal wegen der sog. Sparverträge) durch
die kantonale Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der
Frist des Art. 247 SchKG bis Ende Februar 1950 bewilligen
lassen. Anderseits hat es das Lastenverzeichnis erstellt
und am 5. Oktober 1949 dessen Auflage als (vorweggenom-
menen) Bestandteil des Kollokationsplanes mit Anfech-
tungsfrist bis zum 15. gl. M. bekanntgemacht.
B. -
Darüber hat sich der Baumeister Ernst Ihly, Gläu-
biger der letzten Hypothek (Bauhandwerkerpfandrecht)
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Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 25.
von Fr. 32,588.95 (abgesehen von der im allerletzten Range
stehenden Forderung der Gemeinde für KanaIisationsbei-
träge), beschwert mit dem Antrag, die gesonderte vorzei-
tige Auflegung des Lastenverzeichnisses sei aufzuheben,
und (eventuell) dieses Verzeichnis sei in verschiedenen
(näher bezeichneten) Punkten zu berichtigen und dem-
entsprechend neu aufzulegen.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
am 1. November 1949 in Anwendung von Art. 125 VZG
gutgeheissen : Wenn danach das Lastenverzeichnis einen
Bestandteil des Kollokationsplanes zu bilden habe, so sei
damit auch gesagt, dass es gleichzeitig mit dem übrigen
Kollokationsplan aufzulegen sei, also nicht vorher geson-
dert aufgelegt werden dürfe.
D. -
Diesen Entscheid zieht die amtliche Konkursver-
waltung namens der Masse an das Bundesgericht weiter
mit dem Antrag, die Auflage des Lastenverzeichnisses ohne
gleichzeitig~ Auflage des Kollokationsplanes sei aUSIlahms-
weise zu bewilligen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. -" Für das ffändungsverfahren ist eine vorzeitige
Verwertung in Art. 124 Abs. 2 SchKG nur für bewegliche
Sachen vorgesehen. Die entsprechende Vorschrift von-
Art. 243 Abs. 2 SchKG dagegen ist wie auf bewegliche
Sachen so auch auf Liegenschaften zu beziehen (wie denn
im Konkurse in der Regel damit zu rechnen ist, dass sich
die Verwertung ja doch nicht werde vermeiden lassen, es
käme denn zum Widerruf des Konkurses). Davon ist
bereits die Rechtsprechung des Bundesrates ausgegangen
(Archiv 2 N. 129 S. 331), und das Bundesgericht hat sich
gleichfalls auf diesen Boden gestellt (BGE 25 I 538 = Sep.-
Ausg. 2 S. 240). In spätem Entscheidungen ist daran
nicht gerüttelt worden; doch wurde selbst bei Dringlich-
keit die Verwertung vor endgültiger Lastenbereinigung im
Kollokationsverfahren als unzulässig bezeichnet, sofern
8ohuldbßtreibungs. und Konkursreoht. N0 25.
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wenigstens andere Lasten als fällige Grundpfandforderun-
gen in Frage stehen (BGE 40 III 11, 41 III 27, siehe auch
BGE 71 III 73). Immerhin ist mitunter ungesäumte Ver-
wertung von Liegenschaften dermassen geboten, dass ihr
nur Interessen besonderer Art entgegenzustehen verdienen.
Fehlt es an solchen, und lassen sich die Steigerungsbedin-
gungen einwandfrei für jeden möglichen Ausgang der
Lastenbereinigung einrichten, so wäre eine Verschiebung
der Verwertung nicht" angebracht. Derartigen Fällen trägt
Art. 128 Abs. 2 VZG Rechnung, ähnlich wie die im Pfän·
dungsverfahren geltende Vorschrift von Art. 41 VZG. Als
Verschiebungsgrund genügt bei solch aussergewöhnlicher
Dringlichkeit nicht das blasse Interesse von Grundpfand-
gläubigern, über den Bestand ihrer eigenen und der diesen
vorgehenden dinglichen Rechte orientiert zu sein, um da-.
nach ihr Verhalten als Steigerungsinteressenten bestimmen
zu können (BGE 72 III 27 und dort erwähnte Entschei-
dungen).
2. -
Hier ist kein Zweifel, dass man es mit einem Aus-
nahmefall im Sinne von Art. 128 Abs. 2 VZG zu tun hat.
Die vom Brande heimgesuchte Liegenschaft nimmt na-
mentlich in den Wintermonaten wachsenden Schaden, und
die Erstellung eines genügenden Schutzdaches würde
Fr. 10,000.- kosten, wofür die Brandversicherungsanstalt
nicht aufkommen will. Rasche Verwertung ist somit gebo-
ten, zumal die Belastung auf den Tag der Konkurseröffnung
den amtlichen Schätzungswert mit Einschluss der Brand-
entschädigung bereits um mehr als Fr. 70,000.- übersteigt.
Es ist, vorderhand wenigstens, kein « berechtigtes Interesse»
erkennbar, das der vorzeitigen Verwertung entgegenstünde.
Der Beschwerdeführer Ihly beruft sich nur auf seine Unsi-
cherheit über den Bestand der Pfandlasten, was nach dem
Ausgeführten in einem solchen Fall grosser Wertgefähr-
dung unbeachtlich ist.
3. -
Die Vorinstanz sieht indessen einen unüberwind-
lichen Hinderungsgrund in der Unmöglichkeit, jetzt schon
den ganzen Kollokationsplan aufzustellen, wozu die Kon-
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Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.
kursverwaltung, zumal wegen der vielen sog. Sparverträge,
einige Monate braucht. Nach Art. 125 Abs. 2 VZG bildet
das Lastenverzeichnis im Konkurse des GrundeigentÜID.el'S
einen Besta~dteil des Kollokationsplanes. Der Vorinstanz
ist darin beizustimmen, dass in der Regel der ganze Kollo-
kationsplan auf einmal aufzulegen ist. Doch gilt dies nicht
ausnahmslos. Man denke an die Behandlung nachträglicher
Konkurseingaben (Art. 251 SchKG) und an den Fall.
dass die Konkursverwaltung eine im Kollokationsplan be-
strittene Ansprache nachträglich im Prozesse anerkennen
will (Art. 66 der Konkursverordnung). Namentlich aber
räumt Art. 59 Abs. 2 KV der Konkursverwaltung ganz
allgemein die Befugnis ein, die Verfügung über einzelne
Ansprachen, die sie noch näher abklären will, bis nach Auf-
legung des übrigen Kollokationsplanes zurückzustellen und
später durch entsprechende Ergänzung des Planes nach-
zuholen. In allen diesen Fällen kommt es zu gesonderter
Auflegung einzelner Teile des Kollokationsplanes, wobei
die Frist zur Anfechtung jeweilen von der Bekanntmachung
der einzelnen Änderung oder Ergänzung an läuft. Einzelne
Kollokationsverfügungen vor der Auflegung des Kolloka-
tionsplanes als solchen zu treffen, überschreitet freilich den
Rahmen von Art. 59 Abs. 2 KV. Im Hinblick auf ausser-
gewöhnliche Gefahrs:fälle wie den vorliegenden muss diese
Vorschrift jedoch als lückenhaft erscheinen. Die Lücke ist
in Anlehnung an Art. 243 Abs. 2 SchKG und Art. 128
Abs. 2 VZG dahin auszufüllen, dass in solchen Ausnahme-
fällen das Lastenverzeichnis auch schon vor dem übrigen
Kollokationsplan, als vorausgenommener Teil desselben,
aufgelegt werden darf, eben um dann die gebotene vor-
zeitige Verwertung zu ermöglichen. Diese kann ja unmög-
lich ohne Lastenverzeichnis stattfinden, und was Art. 128
Abs. 2 VZG betrifft, so lässt sich über das allfällige Bestehen
berechtigter Gegeninteressen erst nach Ablauf der Frist
zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses endgültig befin-
den; denn nun erst weiss man, ob und all:fällig welche La-
sten bestritten werden.
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26.
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Dem Vorgehen der Konkursverwaltung steht auch nicht
entgegen, dass bis auf weiteres offen bleibt, wer als Kur-
rentgläubiger anzuerkennen sein wird. Natürlich ist zur
Anfechtung des Lastenverzeichnisses jedermann, der eine
Kurrentforderung eingegeben hat, vorläufig legitimiert
(sofern überhaupt Interessen der Kurrentgläubiger auf dem
Spiele stehen, vgl. Art. 127 VZG).
Sollte das Lastenverzeichnis nicht unangefochten blei-
ben, so wäre Init Rücksicht auf jede einzelne Bestreitung
die Frage nach einem erheblichen Gegeninteresse zu prü-
fen und, falls die Konkursverwaltung solche Interessen
verneint, die Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach
Art. 128 Abs. 2 VZG einzuholen.
4. -
Die Eventualanträge der Beschwerde sind gleich-
falls nicht begründet. Gewiss lässt das Lastenverzeichnis,
so wie es aufgelegt wurde, einiges zu wünschen übrig. Es
sind aber keine Fehler zu finden, die dessen Aufhebung
rechtfertigen würden. Die Faustpfandforderung der Kan-
tonalbank an dem nicht der Gemeinschuldnerin gehörenden
Schuldbrief ist eindeutig anerkannt (weshalb eine nur gegen
den SchuldbriefeigentÜID.er gerichtete Klage dem Be-
schwerdeführer schwerlich etwas einbringen könnte; vgl.
BGE 64 III 65). Im übrigen sind zwar weder die erst am
Schlusse unter den Anmerkungen erwähnte Zugehör noch
die fälligen Feuerversicherungssummen (für die Liegen-
schaft einer- und die Zugehör anderseits) ausdrücklich auf
Seite 2 des Lastenverzeichnisses unter lit. a als Objekte der
anschliessend unter lit. b aufgeführten Grundpfandrechte
angegeben. Doch ist wohl nichts anderes gemeint ange-
sichts der einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen
Vorschriften. In Frage kommen auch nicht etwa besondere
Berechtigungen einzelner Pfandgläubiger auf die Zugehör
(bzw. auf die auf diese entfallende Versicherungssumme),
sondern höchstens deren Pfandfreiheit zugunsten der all-
gemeinen Masse. Dies wird aber niemand ernstlich anneh-
men, obschon dem Buchstaben der Art. 60 KV und 125
Abs. 1 am Schlusse VZG nicht nachgelebt wurde. Streitig-
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keiten darüber könnten übrigens auch nachträglich noch
ausgetragen werden (BGE 55III 39) auf Grund einer spä-
tem Ergänzung des Lastenverzeichnisses, sofern unver-
sicherte Gli!-ubiger sich entschliessen sollten, eine solche
zu verlangen. Für die Steigerung dagegen ist freilich genaue
Umschreibung der Steigerungsobjekte im Steigerungspro-
tokoll bzw. « Beschrieb II unerlässlich.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde des Ernst Ihly ab-
gewiesen.
26. Arr~t du 12 novemb:re 1949 dans la- canse Soeiete de Banquc
sufssc ct eonsorts.
SelplA38trede titre8, d6p6t8, atVoirs en banque (art. 91, 98 a1. 1 et 275 LP,
292 CP).
1. ValidiM du sequestre dit genenque (consid. 1).
2. Obligation des banques de renseigner l'office; son etendue
(consid. 2 a).
3. L'office a le droit de prendre sous sa garde les objets sequestres,
mais ne peut l'exercer par la force (consid. 2 b).
4. Lorsque 1e sequestre est ordonne en faveur d'une crea.nce qui
n'est pas constatee par un titre executoire, l'office ne peut
menacer de peine le tiers qui refuse de lui preter son concours
(consid. 3).
Arrestielrung 'VOn Wertpapieren, Einlagen, Guthaben bei Banken
(Art. 91, 981 und 275 SchKG, 292 StGB).
1. Gültigkeit des sog. Gattungsarrestes (Erw. 1).
2. Mass der Auskunftspflicht der Banken gegenüber dem Betrei·
bungsamt (Erw. 2 a).
3. Das Amt kann die arrestierten Sachen in Verwahrung nehmen,
darf jedoch hiezu keine Gewalt anwenden (Erw. 2 b).
4. Beruht die Forderung des Arrestgläubigers nicht auf einem
vollstreckbaren Titel, so darf das Amt dem die Mitwirkung ver-
weigernden Dritten nicht Strafe androhen (Erw. 3).
SequMtro di titoli, depositi, atVeri in banca (an. 91, 98 cp. 1 e 275
LEF, 292 CP).
1. Validita deI cosiddetto sequestro generico (consid. 1).
2. ObbIigo delle banche di ragguagliare l'Ufficio; portata di
quest'obbligo.
3. L'Ufficio ha il diritto di prendere in custodia gIi oggetti seque-
strati, ma non puo fare uso della foma a questo scopo (con-
sid. 2 b).
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.
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4. Se il sequestro e decretato per un credito che non si fonda su
un titolo esecutivo, l'Ufficio non puo. commjna.re una pana al
terzo che rifiuta la SUa collaborazione (consid. 3).
A. -
Executant une ordonnance de sequestre du
5 janvier 1949, l'Office des poursuites de Lausanne a,
le meme jour, informe le Credit suisse et la SocieM de
banque suisse, a. Lausanne, qu'il sequestrait en leurs
mains, a. concurrence de 57000 fr., toutes les valeurs
pouvant revenir au debiteur, Giuseppe Giacoma, notam-
ment especes, titres, depots, avoirs en compte de banque
ou en safe. L'avis portait interdiction de disposer aes
biens et valeurs sequestres; il invitait les banques a
fournir un etat detaille des avoirs qu'elles detenaient et
a. preciser si le debiteur etait titulaire d'un safe. Le Credit
suisse a ecrit, le lendemain, a. l'Office qu'il avait pris
note de l'avis. La Societe de banque suisse n'a pas
repondu.
Le president du Tribunal du district de Lausanne
ayant admis, le 10 fevrier 1949, une plainte du crean~ier
tendant a ce que l'Office fut invite a. inventorier les bIens
sequestres et a. les prendre sous sa garde, ce dernier a
somme les deux banques, le 5 mai, de lui faire savoir,
dans les dix jours, si elles detenaient des actifs quelconques
pour le compte de Giacoma et, dans l'affirmative, de lui
en fournir la liste detaillee et de les mettre a. sa disposition.
Signalant les peines prevues par l'art. 292 CP, il ajoutait
qu'en cas d'insoumission, illes denoncerait au ju~e ~nal.
B. -
La Societe de banque suisse et le Cremt SUlsse,
a. Zurich, ont porte plainte contre cette decision, en
concluant a. son annulation. Deboutes les 27 mai et 20
juillet 1949 par les autorites vaudoises de surveillance,
ils recourent au Tribunal federal.
Oonsidirant en droit:
L -
De meme que I'ordonnance de sequestre du 5
janvier 1949, le proces-verbal et l'avis aux banques ne
designent les objets sequestres que par leur genre : espe-