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75_III_100

BGE 75 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1949-11-23 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.

zu rechnen, sondern als vorweg aus dem Bruttoeinkom-

men zu deckenden, den Nettolohn schmälernden Gewin-

nungsaufwand zu bezeichnen. Das kann jedoch hier auf

sich beruh~n bleiben (während es bei Lohnpfändung für

Unterhaltsforderungen von Bedeutung wäre, da nur der

nach vollem Abzug dieses Aufwandes sich ergebende

Nettolohn der verhältnismässigen Kürzung nach der

anerkannten Proportion, BGE 67 III 138, unterliegen

könnte).

Die feste Lohnpfändung ist zutreffend als Pfändung

eines Überschusses verfügt worden, da eben schwankende

Lohneinnahmen bestehen. Das Betreibungsa.mt wird für

Ausgleichung der Mehr- und Minderbeträge zu sorgen

haben (BGE 69 III 54). Allenfalls wird diese Pfändung

durch eine solche bestrittener Ansprüche zu ergänzen sein.

Das Betreibungsamt hat vorerst den Dienstherm zur

Frage der BeachtUng der Vorschriften des HRAG anzu-

hören. Erkennt der Dienstherr dem SchllIdner ergänzende

Ansprüche zu, so wird sich dies auf die Abwicklung der

festen Lohnpfändung auswirken. Andernfalls (oder ausser-

dem) kommt eine Pfändung bestrittener Ansprüche aus

dem HRAG in Frage. Das Betreibungsamt hat sie von

sich aus vorzunehmen, falls es solche Ansprüche ernstlich

als gegeben ansieht, sonst nur auf Verlangen des Schuldners

oder eines der pfändenden Gläubiger.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer.-

Der Rekurs wird abgewiesen.

25. Entscheid vom 23. November 1949 i. S. Konkursamt Biel.

Konkur8. Liegenschaft des Schuldtner8.

Das Lastenverzeichnis (Art. 125 VZG) kann in besondem Gefahrs-

fällen vor dem übrigen Kollokationsplan aufgelegt werden

(Art. 2432 SchKG; Erweiterung der ~geln von Art. 592 KV).

Wird es angefochten, so kann vorzeItIge Verwertung nu,r mIt

Bewilligung der Aufsiehtsbehärde nach Art. 1282 VZG statt-

finden (Erw. 1-3).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.

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Lastenverzeichn.is und Steigerungsprotokoll. Im letztem (gegebe-

nenfalls in dem diesem beigelegten Beschrieb) sind alle Gegen-

stände genau zu UlDSehreiben (Erw. 4).

FaiUite, immeubles du debiteur.

Lorsqu'il y a peril en la demeure, l'etat des eharges (art. 1250Rl)

peut etre depose avant le reste de l'etat de collocation (an. 243

aI. 2 LP; extension des regles posees a. l'art. 59 al. 2 OOF). S'il

est attaque, une realisation antieip6e ne peut avoir lieu qu'avec

l'autorisation des autorites de surveillance, selon l'art. 128

aI. 2 ORl (consid. 1-3)..

.

Etat des eharges et proces-verbal des eneberes. Tous les biens

doivent etre designes avec precision dans le proces-verbal des

encheres (le cas echeant dans l'etat descriptif qui est joint au

proces-verbal) (consid. 4).

FaUimento, stabili del debitore.

In caso di pericolo, l'eleneo degli oneri (art. 125 RRF) puo essere

depositato prima della rimanente graduatoria (art. 243, cp. 2,

LEF; estensione delle regole previste dall'art. 59 ep. 2 Reg.Fall.).

Se esso e :impugnato, si pub procedere ad una realizzazione

anticipata soltanto con l'autorizzazione delle autoritB. di vigi-

lanza, secondo l'art. 128 cp. 2 RRF (consid. 1·3).

Elenco degIi oneri e verbale d'incanto. Tutti i beni debbono essere

designati con precisione nel verbale d'incanto (eventualmente

neUa descrizione annessa al verbale) (consid. 4).

A. -

Die Liegenschaft (Komplex) der Möbel Bienna

A.-G. in Biel, die sich seit dem 26. Juli 1949 im Konkurs

befindet, war einige Monate zuvor von einem Grossbrand

betroffen worden. Das den Konkurs verwaltende Konkurs-

amt Biel möchte sie so bald wie möglich verwerten, um sie

nicht wachsendem Verderb anheimfallen zu lassen oder

weitere kostspielige Massnahmen zur Abwendung solchen

Verderbes treffen zu müssen. Das Amt ist jedoch nicht in

der Lage, den ganzen Kollokationsplan in nächster Zeit

aufzustellen. Es hat sich hiefiir angesichts der verwickelten

Verhältnisse (zumal wegen der sog. Sparverträge) durch

die kantonale Aufsichtsbehörde eine Verlängerung der

Frist des Art. 247 SchKG bis Ende Februar 1950 bewilligen

lassen. Anderseits hat es das Lastenverzeichnis erstellt

und am 5. Oktober 1949 dessen Auflage als (vorweggenom-

menen) Bestandteil des Kollokationsplanes mit Anfech-

tungsfrist bis zum 15. gl. M. bekanntgemacht.

B. -

Darüber hat sich der Baumeister Ernst Ihly, Gläu-

biger der letzten Hypothek (Bauhandwerkerpfandrecht)

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Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 25.

von Fr. 32,588.95 (abgesehen von der im allerletzten Range

stehenden Forderung der Gemeinde für KanaIisationsbei-

träge), beschwert mit dem Antrag, die gesonderte vorzei-

tige Auflegung des Lastenverzeichnisses sei aufzuheben,

und (eventuell) dieses Verzeichnis sei in verschiedenen

(näher bezeichneten) Punkten zu berichtigen und dem-

entsprechend neu aufzulegen.

O. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde

am 1. November 1949 in Anwendung von Art. 125 VZG

gutgeheissen : Wenn danach das Lastenverzeichnis einen

Bestandteil des Kollokationsplanes zu bilden habe, so sei

damit auch gesagt, dass es gleichzeitig mit dem übrigen

Kollokationsplan aufzulegen sei, also nicht vorher geson-

dert aufgelegt werden dürfe.

D. -

Diesen Entscheid zieht die amtliche Konkursver-

waltung namens der Masse an das Bundesgericht weiter

mit dem Antrag, die Auflage des Lastenverzeichnisses ohne

gleichzeitig~ Auflage des Kollokationsplanes sei aUSIlahms-

weise zu bewilligen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

1. -" Für das ffändungsverfahren ist eine vorzeitige

Verwertung in Art. 124 Abs. 2 SchKG nur für bewegliche

Sachen vorgesehen. Die entsprechende Vorschrift von-

Art. 243 Abs. 2 SchKG dagegen ist wie auf bewegliche

Sachen so auch auf Liegenschaften zu beziehen (wie denn

im Konkurse in der Regel damit zu rechnen ist, dass sich

die Verwertung ja doch nicht werde vermeiden lassen, es

käme denn zum Widerruf des Konkurses). Davon ist

bereits die Rechtsprechung des Bundesrates ausgegangen

(Archiv 2 N. 129 S. 331), und das Bundesgericht hat sich

gleichfalls auf diesen Boden gestellt (BGE 25 I 538 = Sep.-

Ausg. 2 S. 240). In spätem Entscheidungen ist daran

nicht gerüttelt worden; doch wurde selbst bei Dringlich-

keit die Verwertung vor endgültiger Lastenbereinigung im

Kollokationsverfahren als unzulässig bezeichnet, sofern

8ohuldbßtreibungs. und Konkursreoht. N0 25.

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wenigstens andere Lasten als fällige Grundpfandforderun-

gen in Frage stehen (BGE 40 III 11, 41 III 27, siehe auch

BGE 71 III 73). Immerhin ist mitunter ungesäumte Ver-

wertung von Liegenschaften dermassen geboten, dass ihr

nur Interessen besonderer Art entgegenzustehen verdienen.

Fehlt es an solchen, und lassen sich die Steigerungsbedin-

gungen einwandfrei für jeden möglichen Ausgang der

Lastenbereinigung einrichten, so wäre eine Verschiebung

der Verwertung nicht" angebracht. Derartigen Fällen trägt

Art. 128 Abs. 2 VZG Rechnung, ähnlich wie die im Pfän·

dungsverfahren geltende Vorschrift von Art. 41 VZG. Als

Verschiebungsgrund genügt bei solch aussergewöhnlicher

Dringlichkeit nicht das blasse Interesse von Grundpfand-

gläubigern, über den Bestand ihrer eigenen und der diesen

vorgehenden dinglichen Rechte orientiert zu sein, um da-.

nach ihr Verhalten als Steigerungsinteressenten bestimmen

zu können (BGE 72 III 27 und dort erwähnte Entschei-

dungen).

2. -

Hier ist kein Zweifel, dass man es mit einem Aus-

nahmefall im Sinne von Art. 128 Abs. 2 VZG zu tun hat.

Die vom Brande heimgesuchte Liegenschaft nimmt na-

mentlich in den Wintermonaten wachsenden Schaden, und

die Erstellung eines genügenden Schutzdaches würde

Fr. 10,000.- kosten, wofür die Brandversicherungsanstalt

nicht aufkommen will. Rasche Verwertung ist somit gebo-

ten, zumal die Belastung auf den Tag der Konkurseröffnung

den amtlichen Schätzungswert mit Einschluss der Brand-

entschädigung bereits um mehr als Fr. 70,000.- übersteigt.

Es ist, vorderhand wenigstens, kein « berechtigtes Interesse»

erkennbar, das der vorzeitigen Verwertung entgegenstünde.

Der Beschwerdeführer Ihly beruft sich nur auf seine Unsi-

cherheit über den Bestand der Pfandlasten, was nach dem

Ausgeführten in einem solchen Fall grosser Wertgefähr-

dung unbeachtlich ist.

3. -

Die Vorinstanz sieht indessen einen unüberwind-

lichen Hinderungsgrund in der Unmöglichkeit, jetzt schon

den ganzen Kollokationsplan aufzustellen, wozu die Kon-

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Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 26.

kursverwaltung, zumal wegen der vielen sog. Sparverträge,

einige Monate braucht. Nach Art. 125 Abs. 2 VZG bildet

das Lastenverzeichnis im Konkurse des GrundeigentÜID.el'S

einen Besta~dteil des Kollokationsplanes. Der Vorinstanz

ist darin beizustimmen, dass in der Regel der ganze Kollo-

kationsplan auf einmal aufzulegen ist. Doch gilt dies nicht

ausnahmslos. Man denke an die Behandlung nachträglicher

Konkurseingaben (Art. 251 SchKG) und an den Fall.

dass die Konkursverwaltung eine im Kollokationsplan be-

strittene Ansprache nachträglich im Prozesse anerkennen

will (Art. 66 der Konkursverordnung). Namentlich aber

räumt Art. 59 Abs. 2 KV der Konkursverwaltung ganz

allgemein die Befugnis ein, die Verfügung über einzelne

Ansprachen, die sie noch näher abklären will, bis nach Auf-

legung des übrigen Kollokationsplanes zurückzustellen und

später durch entsprechende Ergänzung des Planes nach-

zuholen. In allen diesen Fällen kommt es zu gesonderter

Auflegung einzelner Teile des Kollokationsplanes, wobei

die Frist zur Anfechtung jeweilen von der Bekanntmachung

der einzelnen Änderung oder Ergänzung an läuft. Einzelne

Kollokationsverfügungen vor der Auflegung des Kolloka-

tionsplanes als solchen zu treffen, überschreitet freilich den

Rahmen von Art. 59 Abs. 2 KV. Im Hinblick auf ausser-

gewöhnliche Gefahrs:fälle wie den vorliegenden muss diese

Vorschrift jedoch als lückenhaft erscheinen. Die Lücke ist

in Anlehnung an Art. 243 Abs. 2 SchKG und Art. 128

Abs. 2 VZG dahin auszufüllen, dass in solchen Ausnahme-

fällen das Lastenverzeichnis auch schon vor dem übrigen

Kollokationsplan, als vorausgenommener Teil desselben,

aufgelegt werden darf, eben um dann die gebotene vor-

zeitige Verwertung zu ermöglichen. Diese kann ja unmög-

lich ohne Lastenverzeichnis stattfinden, und was Art. 128

Abs. 2 VZG betrifft, so lässt sich über das allfällige Bestehen

berechtigter Gegeninteressen erst nach Ablauf der Frist

zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses endgültig befin-

den; denn nun erst weiss man, ob und all:fällig welche La-

sten bestritten werden.

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26.

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Dem Vorgehen der Konkursverwaltung steht auch nicht

entgegen, dass bis auf weiteres offen bleibt, wer als Kur-

rentgläubiger anzuerkennen sein wird. Natürlich ist zur

Anfechtung des Lastenverzeichnisses jedermann, der eine

Kurrentforderung eingegeben hat, vorläufig legitimiert

(sofern überhaupt Interessen der Kurrentgläubiger auf dem

Spiele stehen, vgl. Art. 127 VZG).

Sollte das Lastenverzeichnis nicht unangefochten blei-

ben, so wäre Init Rücksicht auf jede einzelne Bestreitung

die Frage nach einem erheblichen Gegeninteresse zu prü-

fen und, falls die Konkursverwaltung solche Interessen

verneint, die Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach

Art. 128 Abs. 2 VZG einzuholen.

4. -

Die Eventualanträge der Beschwerde sind gleich-

falls nicht begründet. Gewiss lässt das Lastenverzeichnis,

so wie es aufgelegt wurde, einiges zu wünschen übrig. Es

sind aber keine Fehler zu finden, die dessen Aufhebung

rechtfertigen würden. Die Faustpfandforderung der Kan-

tonalbank an dem nicht der Gemeinschuldnerin gehörenden

Schuldbrief ist eindeutig anerkannt (weshalb eine nur gegen

den SchuldbriefeigentÜID.er gerichtete Klage dem Be-

schwerdeführer schwerlich etwas einbringen könnte; vgl.

BGE 64 III 65). Im übrigen sind zwar weder die erst am

Schlusse unter den Anmerkungen erwähnte Zugehör noch

die fälligen Feuerversicherungssummen (für die Liegen-

schaft einer- und die Zugehör anderseits) ausdrücklich auf

Seite 2 des Lastenverzeichnisses unter lit. a als Objekte der

anschliessend unter lit. b aufgeführten Grundpfandrechte

angegeben. Doch ist wohl nichts anderes gemeint ange-

sichts der einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen

Vorschriften. In Frage kommen auch nicht etwa besondere

Berechtigungen einzelner Pfandgläubiger auf die Zugehör

(bzw. auf die auf diese entfallende Versicherungssumme),

sondern höchstens deren Pfandfreiheit zugunsten der all-

gemeinen Masse. Dies wird aber niemand ernstlich anneh-

men, obschon dem Buchstaben der Art. 60 KV und 125

Abs. 1 am Schlusse VZG nicht nachgelebt wurde. Streitig-

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.

keiten darüber könnten übrigens auch nachträglich noch

ausgetragen werden (BGE 55III 39) auf Grund einer spä-

tem Ergänzung des Lastenverzeichnisses, sofern unver-

sicherte Gli!-ubiger sich entschliessen sollten, eine solche

zu verlangen. Für die Steigerung dagegen ist freilich genaue

Umschreibung der Steigerungsobjekte im Steigerungspro-

tokoll bzw. « Beschrieb II unerlässlich.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde des Ernst Ihly ab-

gewiesen.

26. Arr~t du 12 novemb:re 1949 dans la- canse Soeiete de Banquc

sufssc ct eonsorts.

SelplA38trede titre8, d6p6t8, atVoirs en banque (art. 91, 98 a1. 1 et 275 LP,

292 CP).

1. ValidiM du sequestre dit genenque (consid. 1).

2. Obligation des banques de renseigner l'office; son etendue

(consid. 2 a).

3. L'office a le droit de prendre sous sa garde les objets sequestres,

mais ne peut l'exercer par la force (consid. 2 b).

4. Lorsque 1e sequestre est ordonne en faveur d'une crea.nce qui

n'est pas constatee par un titre executoire, l'office ne peut

menacer de peine le tiers qui refuse de lui preter son concours

(consid. 3).

Arrestielrung 'VOn Wertpapieren, Einlagen, Guthaben bei Banken

(Art. 91, 981 und 275 SchKG, 292 StGB).

1. Gültigkeit des sog. Gattungsarrestes (Erw. 1).

2. Mass der Auskunftspflicht der Banken gegenüber dem Betrei·

bungsamt (Erw. 2 a).

3. Das Amt kann die arrestierten Sachen in Verwahrung nehmen,

darf jedoch hiezu keine Gewalt anwenden (Erw. 2 b).

4. Beruht die Forderung des Arrestgläubigers nicht auf einem

vollstreckbaren Titel, so darf das Amt dem die Mitwirkung ver-

weigernden Dritten nicht Strafe androhen (Erw. 3).

SequMtro di titoli, depositi, atVeri in banca (an. 91, 98 cp. 1 e 275

LEF, 292 CP).

1. Validita deI cosiddetto sequestro generico (consid. 1).

2. ObbIigo delle banche di ragguagliare l'Ufficio; portata di

quest'obbligo.

3. L'Ufficio ha il diritto di prendere in custodia gIi oggetti seque-

strati, ma non puo fare uso della foma a questo scopo (con-

sid. 2 b).

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 26.

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4. Se il sequestro e decretato per un credito che non si fonda su

un titolo esecutivo, l'Ufficio non puo. commjna.re una pana al

terzo che rifiuta la SUa collaborazione (consid. 3).

A. -

Executant une ordonnance de sequestre du

5 janvier 1949, l'Office des poursuites de Lausanne a,

le meme jour, informe le Credit suisse et la SocieM de

banque suisse, a. Lausanne, qu'il sequestrait en leurs

mains, a. concurrence de 57000 fr., toutes les valeurs

pouvant revenir au debiteur, Giuseppe Giacoma, notam-

ment especes, titres, depots, avoirs en compte de banque

ou en safe. L'avis portait interdiction de disposer aes

biens et valeurs sequestres; il invitait les banques a

fournir un etat detaille des avoirs qu'elles detenaient et

a. preciser si le debiteur etait titulaire d'un safe. Le Credit

suisse a ecrit, le lendemain, a. l'Office qu'il avait pris

note de l'avis. La Societe de banque suisse n'a pas

repondu.

Le president du Tribunal du district de Lausanne

ayant admis, le 10 fevrier 1949, une plainte du crean~ier

tendant a ce que l'Office fut invite a. inventorier les bIens

sequestres et a. les prendre sous sa garde, ce dernier a

somme les deux banques, le 5 mai, de lui faire savoir,

dans les dix jours, si elles detenaient des actifs quelconques

pour le compte de Giacoma et, dans l'affirmative, de lui

en fournir la liste detaillee et de les mettre a. sa disposition.

Signalant les peines prevues par l'art. 292 CP, il ajoutait

qu'en cas d'insoumission, illes denoncerait au ju~e ~nal.

B. -

La Societe de banque suisse et le Cremt SUlsse,

a. Zurich, ont porte plainte contre cette decision, en

concluant a. son annulation. Deboutes les 27 mai et 20

juillet 1949 par les autorites vaudoises de surveillance,

ils recourent au Tribunal federal.

Oonsidirant en droit:

L -

De meme que I'ordonnance de sequestre du 5

janvier 1949, le proces-verbal et l'avis aux banques ne

designent les objets sequestres que par leur genre : espe-