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40_III_11

BGE 40 III 11

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
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10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- führung der durch Urteil angeordneten Gütertrennung . die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig sei. Das Gesetz hat also die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit ausdrücklich und zwar in einer Weise geregelt, welche die Ansprüche der Frau noch wirksamer schützt, als dies durch die Betreibung auf Sicherstellung möglich wäre. Hätte der Gesetzgeber trotzdem daneben auch noch die letztere zulassen wollen, so hätte er dies zweifellos ausgesprochen. Aus der Tatsache, dass er dies nicht getan hat, muss geschlossen werden, dass er einen direkten Zwang zur Sicherheitsleistung mit Bewusstsein aus- ·schliessen wollte. Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass die Gütertrennung für den Mann weit einschneidendere Konsequenzen mit sich - bringe als die blosse Sicher- heitsleistung und dass es daher unverständlich sei, weshalb die Vollstreckung zum Zwecke der letzteren ausgeschlossen sein solle, wenn doch die Frau bei ~icht­ leistung der Sicherheit die Gütertrennung erzwmgen könne, so hält diese Argumentation nicht Stich. Denn ein mal kann die Pflicht, Sicherheit zu bestellen, unter Umständen für den Mann bedrücke~der sein als der Verzicht auf die Verwaltung und Nutzung des Frauengu- tes. Die vom Gesetz getroffene Lösung, durch die dem Mann die Wahl gelassen wird, entweder die Sicherheit zu leisten oder sich der Gütertrennung zu unterziehen, lässt sich daher sehr wohl innerlich begründen. Dafür, dass tatsächlich diese Erwägung für sie mitbestimmend war, scheint denn auch der Umstand zu sprechen, dass Art. 184 Ziff. 3 ZGB - als Gegenstück zu Art. 183 Ziff. 2 - auch dem Man n e die Befugnis einräumt, die Gütertrennung zu begehren, (i wenn die Ehefrau die Sicherstellung des eingebra~hten Gutes verlangt hat l> (vgl. dazu EGGER, Komm. zu Art. 184 N. ~. c). S 0 ~ ~ n n besteht zwischen der von der Rekurrentm verteIdIgten und der hier vertretenen Auffassung ein wesentlicher ,Unterschied auch insofern, als die Frau, um den Mann und Konkurskammer. N0 3. 11 :zwecks Durchführung der Gütertrennung zu betreiben, dem Betreibungsbeamten das Zutreffen der Voraus- setzungen des Art. 176Ziff. 1 nachweisen, also das die . Gütertrennung anordnende Urteil vorlegen muss, während sie, wenn die Betreibung auf Sicherstellung schlechthin zugelassen würde, jederzeit einen Z a h I u n g s b e feh I erlassen könnte, ohne dass sie die Pflicht träfe, vorher darzutun, dass ihr überhaupt ein Anspruch, dessen Sicherstellung verlangt werden könne, zustehe, was mit der Tendenz des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung zwischen Ehegatten im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe tunlichst einzuschränken, offenbar im Wider- spruch stände. Die Weigerung des Betreibungsamtes Hinwil. dem Betreibungsbegehren der Rekurrentin Folge zu geben. entspricht somit durchaus dem Gesetze. Demnach hat die Schuldbetreibungs- undKonkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

3. Entscheid vom 17. Januar 1914 i. S. Schweizerische Volksbank. Die erste Gläubigerversammluug ist zur Anordnung der Ver- wertung von Masseaktiven nur im Falle der Dringlichkeit kompetent. Liegenschaften, an denen - nicht fällige - grundversicherte Forderungen oder andere beschränkte dingliche Rechte geltend gemacht werden, können unter allen Umständen erst versteigert werden, nachdem im Kol- lokationsverfahren über die Existenz dieser Rechte ent- -schieden ist. A. - Die am 5. August 1912 in Konkurs geratene Leih- und Sparkasse Eschlikon schuldete der Schweizerischen Volksbank Winterthur eine grössere Summe und hatte dafür u. a. drei Schuldbriefe von 25,000 Fr., 7500 Fr. und 10,000 Fr. haftend auf eigenen Liegenschaften (Wal dun-

12 Entscheidungen der Schuldbetreibun«s- gen) im Gemeindebann Turbenthal (Zürich) als Pfand hinterlegt. Forderung und Pfandrecht an. den Titeln wurden von der Schweizerischen Volksbank 1m Konkurse angemeldet. Der Kollokationsplan ist bis heute nicht aufgelegt worden. Am 9. Dezember 1913 zeigte das Konkursamt Turbe~- thaI der Volksbank an, dass die Waldungen, auf denen.dIe von ihr als Faustpfand beanspruchten Schuldbn~fe hafteten, aus Auftrag der Konkursverwaltun~ der Lelh- und Sparkasse Eschlikon am 9. Jauuar 1914 ~m Gas~hof zum Schwanen in Turbenthal auf erste öffentlIche SteIge- rung gebracht würden, und dass die Gesamtschätzungs- summe 68,000 Fr. betrage. Mit Schreiben vom 10. De- zember 1913 an das Konkursamt Münchwilen als Kon- kursverwaltung im Konkurse der Leih- und Sp~rkasse Eschlikon erhob die Schweizerische Volksbank hlegegen Protest, verlangte, dass die angesagte Gant widerrufen un.d und zunächst der Kollokationsplan aufgelegt und dIe zweite Gläubigerversammlung einberufen werde, und erneuerte, als das Konkursamt sich weigerte, darauf einzutreten, diese Begehren mit Beschwerde vom 1? De- zember 1913 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mdem sie ausführte: das Vorgehen des Konkursamtes verstosse gegen die klaren Vorschriften der Art. 243 Abs. 3, 252 Abs 1 und 253 Abs. 2 SchKG. Ein Beschluss auf vor- zeitig~ Verwertung der Liegenschaften sei von derT.~rsten Gläubigerversammlung nicht gefasst worde~. "~re er gefasst worden, so wäre er hinsichtlich derjemgen ~Iege~­ schaften an denen Pfandrechte hafteten, ungültIg. DIe Inhaber • von Pfandtiteln hätten ein gesetzliches ~echt darauf dass vor der Verwertung über den Bestand Ihrer Pfand;echte entschieden werde. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, ihre Interessen an der Gant zu w~hren, also unter Umständen ihre Forderung herauszubIeten, bevor sie wüssten, ob überhaupt ihr Pfandrecht im ~on­ kurse zugelassen werde. Das Konkursamt Münc~wilen, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, dIe Be- und Konkurskammer. NO 3. 18 schwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, da der Nominalbetrag der der Beschwerdeführerin versetzten Titel hei der thurgauischen Kantonalbank zu Gunsten wessen Rechtens hinterlegt worden, die Titel also durch Zahlung abgelöst seien und die Beschwerdeführerin infolgedessen kein Interesse am Ausfall der Gant mehr habe. Eventuell trug es auf materielle Abweisung des Beschwerdebegeh- rens an, indem es sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf einen die sofortige Verwertung aller Masseaktiven anordnenden Beschluss der ersten Gläubigerversammlung berief. Durch Entscheid vom 6. Januar 1914 hiess die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde insoweit gut, als sie das Konkursamt unter Androhung von Disziplinar- massnahmen anwies, den Kollokationsplan bis spätetens

20. Januar 1914 aufzulegen, wies dagegen das prinzipale Begehren um Verschiebung der Steigerung mit der Be- gründung ab : die erste Gläubigerversammlung vom

17. August 1912 habe gemäss Ziff. 12 des Protokolls beschlossen, (! das Konkursamt zu beauftragen und zu bevollmächtigen, mit der Liquidation der Aktiven sofort zu beginnen unter möglichster Schonung der Schuldner (Art. 243 SchKG) I}. Unter « Liquidation)} seien dabei offenbar nicht nur die in Art. 243 SchKG vorgesehenen Verivertungshandlungen verstanden gewesen. Denn diese könne das Konkursamt auch ohne Ermächtigung der Gläubigerversammlung von sich aus vornehmen; eine dahingehende Vollmachtserteilung hätte daher keinen Sinn gehabt. Vielmehr habe damit offenbar dem Konkurs- amt allgemein die Befugnis zuerkannt werden wollen, die Masseaktiven auch schon vor der zweiten Gläubigerver- sammlung zu verwerten, soweit ihm dies als im Interesse der Masse gelegen erscheine. Ob die Einräumung einer so weitgehenden Kompetenz zulässig gewesen sei, habe die Aufsichtsbehörde nicht zu untersuchen. Hätte die Beschwerdeführerin sich dagegen wehren wollen, so hätte sie sich innert der ordentlichen Beschwerdefrist beschwe-

J4 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ren müssen. Nachdem der Beschluss innert dieser nicht. angefochten worden sei, sei er in Rechtskraft erwachsen und daher als gültig hinzunehmen. Folglich sei auch eine' Beschwerde gegen die Anordnung der Steigerung durch das Konkursamt ausgeschlossen, da dieses damit nur den Gläubigerversammlungsbeschluss ausführe. B. - Gegen diesen Entscheid rekurriert die Schweize-· rische Volksbank Winterthur an das Bundesgericht, indem sie ihr Beschwerdebegehren erneuert. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Der von der Vorinstanz nicht näher geprüfte Ein- wand des Konkursamtes Münchwilen, dass die Anfech- tung der Gant durch die Rekurrentin infolge der Hinterle- gung des Nominalbetrages der versetzten Schuldbriefe bei der thurgauischen Kantonalbank gegenstandslos geworden sei, erweist sich ohne weiteres als unbegründet. Wie das Konkursamt selbst ausführt und sich überdies auch aus dem von ihm eingelegten Briefe der Kantonal- bank ergibt, sind die fraglichen 42,500 Fr. der letzteren nicht etwa zu Gunsten der Rekurrentin, sondern - da deren Pfandansprache im Kollokationsplan abgewiesen werden soll - ausdrücklich «zu Gunsten wessen Rech- tens !} überwiesen worden, in der Meinung, dass die Frage, wem sie zukommen, ob der Rekurrentin oder der allge- meinen Masse, vom Richter im Kollokationsverfahren zu entscheiden sei. Von einer Ablösung des Pfandrechts durch Zahlung der Pfandschuld, wie sie das Konkursamt behauptet, kann also nicht die Rede sein. Vielmehr hat man es einfach mit der Bestellung einer Sicherheit zu tun, die an die Stelle des von der Rekurrentin bean~ spruchten Pfandrechts an den Schuldbriefen treten soll. Nun bedarf es aber keiner Erörterung, dass das Konkurs- amt die Rekurrentin nicht zwingen kann, gegen eine solche Ersatzsicherheit auf ihre Pfandansprache zu' und Konkurskammer. No 3. verzichten. Solange sich die Rekurrentin hiezu nicht freiwillig bereit. erklärt - was bis jetzt nicht der Fall war - und ihr Pfandrecht im Kollokationsverfahren nicht definitiv abgewiesen ist, muss sie daher trotz der frag~chen Hinterlegung nach wie vor als Pfandanspre- ch:r~n ~etrac~tet werden und ist daher ohne Frage auch legItImIert, SIch gegen Verfügungen der Konkursver- ~al.tung oder Gläubigerversammlung, durch welche sie m Ihrer Stellung als solche beeinträchtigt wird, zu be~ schweren.

2. - In der Sache selbst kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem unter Ziff. 12 des Protokolls erwähnten Beschlusse der ersten Gläubigerversammlung zukom~e, ob dadurch wirklich die Konkursverwaltung allgemem zur sofortigen Versilberung der Masseaktiven habe ermächtigt werden wollen, wie die Vorinstanz ange- nommen hat, oder ob er sich nicht vielmehr lediglich auf den Inkasso der der Masse zustehenden Forderungen bezogen habe, wofür der Hinweis auf Art. 243 SchKG und der Zusatz (< unter möglichster Schonung der Schuld- ner ) zu sprechen scheint; Auch wenn man ihn im ersteren Sinne auffassen wollte, müsste die Verwertung der in Frage stehenden Waldungen als unzulässig betrachtet und der Rekurs geschützt werden. Gemäs~ Art. 243 Abs. 3 SchKG darf die Verwertung der ~ass:akhven, soweit es sich nicht um Objekte handelt, ?le emen bestimmten Börsen- oder Marktpreis haben, m der Regel erst n ach der z w e i t enG I ä u b i g e r- ver sam ml u n g stattfinden. Dementsprechend weisen denn auch die Art. 253 Abs. 2 und 256 Abs. 1 die Be- schlussfassung über die Verwertung und die' Verwer- t~ngsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu. DIe erste Gläubigerversammlung ist dazu nur ausnahms- weise, nämlich nur dann kompetent, wenn die Ver- äusserung des betreffenden Aktivums sich als dringliche Massregel im Sinn von Art. 238 SchKG darstellt, ihre

16 En\ScheidUllien der Schuldbetreibungs- sofürtige Vürnahme alSo. zur Abwendung eines der Masse andernfalls entstehenden Schadens erforderlich ist (vgI. .JAEGER, Kümm. zu Art. 238 N. 1 und 8, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 721). Auch unter dieser Vüraussetzung kann sie ferner die Verwertung nur in begrenztem Um- fange, nämlich nur in Bezug auf bewegliche Sachen und Rechte und lastenfreie Liegenschaften anürdnen. Die vorzeitige Versteigerung vün Liegenschaften, an denen Pfandrechte üderan.dere beschränkte dingliche Rechte geltend gemacht werden, wird durch die Normen, welche die revidierten Art. 208, 259 und 135 SchKG über· die Behandlung dieser Rechte im Künkurse aufstellen, aus- geschlüssen. Danach gilt der Grundsatz, dass die· Kon- kurseröffnling die Fälligkeit der Verpflichtungen des Gemeinschuldners bewirkt, für grundversicherte Für- derungen nicht : nicht fällige grundversicherte Fürderun- . gen sind daher wie bei der Pfändungs- und Pfandverwer- tungsbetreibung so auch im Konkurse vüm Ersteigerer der Liegenschaft nicht bar zu bezahlen, sündern ihm in den Steigerungsbedingungen auf Rechnung des Kauf- preises zu überbinden. Dasselbe gilt für sünstige be- schränkte dingliche Rechte, die an. der Liegenschaft haften. Nun ist aber ohne weiteres klar, dass die Ueber- bindung einer Last an den Ersteigerer die vürherige Feststellung ihres rechtlichen Bestandes vüraussetzt, da es andernfalls der Masse 1l;nmöglich wäre, einen dem wahren Werte des Steigerungsobjektes entsprechenden Steigerungserlös zu erzielen. Da diese Feststellung im Künkurse nur im Kollokationsverfahren erfolgen kann · (vgl. den Entscheid in Sachen der rekursbeklagten Kün- kursmasse gegen die Ostschweizerische Mühlen A.-G. · vom 5. November 1913, AS Sep.-Ausg. 16 N° 73 Erw.2.) so. ergibt sich daraus die notwendige Künsequenz, dass · Liegenschaften, an denen Pfandrechte geltend gemacht würden sind, unter allen Umständen erst versteigert werden können, nachdem im Kollükationsverfahren über die Existenz dieser Rechte entschieden ist. und KonkurskalIlUler. N" 3. 17 Hätt.e d~r Beschl~ss der ersten Gläubigerversammlung als? Wirklich d~n Ihm von der Vorinstanz beigelegten ~eltgehenden Smn, so.. wäre er ungesetzlich und dürfte mcht ausgeführt werden. Denn einmal ist mit keinem Worte, beh~~ptet, geschweige denn dargetan worden, d~~ dIe Verau~erung d~r streitigen Waldungen dringend seI, Ihre Verschiebung bIS nach der zweiten Gläubigerver- sammlung also der Masse Schaden brächte. So dann steht fest, dass .an denselben Grundpfandr~hte geltend gemacht worden smd, .sodass die Versteigerung vor Durchführung des KollokatIonsverfahrens über diese Rechte selbst im Falle der Dringlichkeit unzulässig wäre. Wenn die Vor- instanz einwendet, dass die Rekurrentin den Gläubiger- versammlungsbeschluss selbst hätte anfechten müssen und da~urch, dass sie das unterlassen, das Recht, sich d~r SteIgerung zu widersetzen, verwirkt habe, so hält dIese Auffassung nicht Stich. Denn der Inhalt des Be- schlusses ging ja nicht etwa dahin, dass bestimmte Vermögensobjekte, insbesondere die in Frage stehenden Waldungen sofort zu verwerten seien, sondern es wurde dadurch dem Konkursamt lediglich allgemein die E r - m ä. c h t i gun g erteilt, mit der Liquidation der Masse- aktIven sofort zu beginnen. Unter diesen Umständen hatte aber die Rekurrentin keinen Anlass, schon damals Beschwerde zu führen, sondern künnte mit Fug und ~echt abwarten, üb und inwieweit das Künkursamt den Ihm erteilten gesetzwidrigen Auftrag ausführen werde (AS Sep.-Ausg. 7 N° 80 Erw. 5*). Gegenüber der Stei- gerungsankündigung hat sie sich aber unbestrittener- massen rechtzeitig beschwert. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurs- amt. ~ünchwilen angewiesen, mit der Verwertung der streItigen Waldungen bis nach Abhaltung der zweiten ; • Ges.-Ausg. 30 I N0 137. AS 40 III - 1914

18 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Gläubigerversammlung und rechtskräftiger Erledigung des Kollokationsverfahrens über die an denselben geltend gemachten Pfandrechte zuzuwarten.

4. Entscheid. vom aso Ja.nuar 1914 i. S. Ba.ugenossenscha.ft Eigenheim. Art. 125 Abs. 3 SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betrei- bung die zu versteigernde Sache als Pfand- oder Pfändungs- gegenstand haftet, ist eine b eson d ere St eig eru ngs- an z e i ge zuzustellen. - Art. 144 Abs. 3 SchKG: Die Kos- ten für Steigerungsanzeigen, die unrichtigerweise an Pfän- dungsgläubiger gesandt wurden, denen keine Pfändungs- rechte an den versteigerten Sachen zustanden, dürfen nicht auS deren Erlös gedeckt werden. A. - Die Rekurrentin. die Baugenossenschaft Eigen- heim in Neuallschwil, führte gegen Hans Meissen-Meyer- hofer in Neuallschwil für eine Mietzinsforderung auf Grund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom Betreibungsamt Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Be- treibung durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden in dieser Betreibung N° 6630 die .retinierten Gegenstände am 1. August 1913 für 279 Fr. 30 Cts. versteigert. Vor und nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfän- dungen, zum Teil auf die gleichen. in der Retentionsur- kunde verzeichneten Gegenstände vollzogen worden. Am

4. November 1913 stellte das Betreibungsamt Kolloka- tionsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei den Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog davon u. a. die Kosten von Steigerungsanzeigen an Pfändungsgläubiger vom 25. und 26. Juli im Betrage von 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubi- gern gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine ab. Den nach dem Kostenabzug bleibenden Restbetrag von 135 Fr. 35 Cts. wies es der Rekurrentin zu. Von deren und Konkurskammer • N° .(.. 19 Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts. ungedeckt geblieben. B. - Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin ~e~hwerd~ mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei m dem Smneabzuändern. dass ihre Forderung von 234 Fr. 80 Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte folgendes geltend : Der Erlös der Steigerung vom 1. Au- gust 1913 sei ihr zuzuteilen, soweit er nicht zur Dek- kung der Verwertungskosten verwendet werden müsse. Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten von Steigerungsanzeigen. Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die Pfändungsgläubiger zu decken. Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt, indem es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungs- gläubigern angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht vorgeschrieben sei, abgesehen davon, dass die retinierten Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden, zum Teil nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen wieder aus der Pfändung gefallen seien. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 30. Dezember 1913 teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen abzuän- dern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Wie die Rekurrentin ausführe, dürften vom Ganterlös vom 1. August 1913 nur diejenigen Kosten abgezogen werden, die mit ihrer Betreibung und Verwertung im Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die Auslagen für die Steigerungsanzeigen vom 22. und 27. Juli (richtig 25. und 26. Juli) 1913 im Betrage von 39 Fr. Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der Retentions- urkunde entstandenen oder sonst nicht durch die Be- treibung NO 6630 verursachten Kosten. wie diejenigen von Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die. Pfändungsgläubiger, vom Ganterlös vom 1. August 1913 nicht abzuziehen.