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110. Entscheid vom 10. November 1899 in Sachen Buchmüller und Konsorten. Kompetenzen der ersten Gläubigerversammlung, Art. 238 Betr.-Ges. Bedeutung des Ausdruckes « Fragen, deren Erle¬ digung keinen Aufschub duldet. » Stellung des Bundesge¬ richts, Art. 19 eod. I. Am 20. Mai 1899 wurde durch den Gerichtspräsidenten von Biel gegen Frau Johanna Hedwig Dago geb. Borner der Konkurs erkannt. Zur Masse gezogen wurde u. a. eine Besitzung an der Obergasse in Biel im Grundsteuerschatzungswerte von 38,630 Fr., welche als Unterpfand haftet für Forderungen der Hypothekarkasse des Kantons Bern, von A. Buchmüller, Tierarzt in Lotzwyl und von D. Maillau=Lucain, Weinhändler in Genf. Diese Besitzung war durch Kaufvertrag vom 4. März 1899 von Frau Dago an A. Vincent, Weinhändler in Biel, verkauft wor¬ den. Im Zeitpunkte der Konkurserkennung war aber der Kauf¬ vertrag noch nicht gefertigt. Die am 8. Juni 1899 stattgefundene erste Gläubigerversammlung beschloß mit 6 gegen 3 Stimmen, es sei der erwähnte Kaufvertrag vom 4. März 1899 zu ge¬ nehmigen und die Einwilligung zur Fertigung des Vertrages zu erteilen, resp. die dagegen eingelegte Protestation zurückzuziehen. II. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 1899 erhob der Gläubiger Paul Garnier bei der kantonalen Aufsichtsbehörde unter anderm wegen Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit des vorgenannten Beschlusses Beschwerde. Derselbe, führte er aus, wende das ge¬ samte Massagut einem einzelnen Gläubiger zu seiner Deckung zu; Käufer Vincent wolle nämlich den Kaufpreis mit seinen For¬ derungen verrechnen. Der Beschluß sei auch gesetzwidrig, weil er die Verwertung des hauptsächlichsten Massagutes schon an der ersten Gläubigerversammlung bedeute, ohne daß Dringlichkeit im Sinne von Art. 238 Betr.=Ges. vorgelegen habe, und weil ferner die nach Art. 256 erforderliche Einwilligung der Pfandgläubiger zur Vornahme eines freihändigen Verkaufes gefehlt habe. III. Durch Entscheid vom 6. Juli 1899 erklärte die Aufsichts¬ behörde für den Kanton Bern die Beschwerde für begründet und hob den angefochtenen Beschluß auf. Zur Begründung machte sie geltend: Über die Vornahme von Verkäufen aus freier Hand zu beschließen, sei die erste Gläubiger¬ versammlung nach Art. 238 Betr.=Ges. nur dann befugt, wenn die Veräußerung keinen Aufschub leide. Daß die Veräußerung der fraglichen Liegenschaft bezw. die Genehmigung des Kaufvertrages vom 4. März 1899 im Interesse der Masse keinen Aufschub ge¬ litten, werde nun aber von den Gläubigern, die dem Beschlusse beigestimmt haben, in ihren Gegenbemerkungen zur vorliegenden Beschwerde nicht behauptet und sei auch nicht aus den Akten er¬ sichtlich. Von einer Befugnis der Gläubigerversammlung vom
8. Juni 1899, den in Frage stehenden Beschluß zu fassen, könne
um so weniger die Rede sein, als die verkaufte Liegenschaft ver¬ pfändet sei und von den Hypothekargläubigern wenigstens einer, die Hypothekarkasse des Kantons Bern, dem nicht an öffentlicher Steigerung erfolgten Verkaufe nicht zugestimmt habe. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrirten A. Buchmüller in Lotz¬ wyl, D. Maillau=Lucain in Genf und I. Steffen, Notar in Biel, als Gläubiger im Konkurse der Frau Dago rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Ob ein Verkauf im Sinne von Art. 238 Betr.=Ges. keinen Aufschub dulde, sei immer eine „Frage der besondern Verhält¬ nisse," und eine Gläubigerversammlung werde am ehesten im Stande sein, darüber zu entscheiden. Der vorliegende Verkauf liege sehr im Interesse der Gläubigerschaft. Denn die betreffende Be¬ sitzung, die eine Grundsteuerschatzung von nur 38,630 Fr. habe, werde wohl unmöglich an öffentlicher Steigerung zu dem mit Vincent vereinbarten Preise von 52,630 Fr. veräußert werden können. Bei der ersten Gläubigerversammlung sei freilich die Zu¬ stimmung einer Pfandgläubigerin, der Hypothekarkasse des Kantons Bern, zum Verkaufe noch ausgestanden. Dieselbe liege nun aber vor laut der zu den Akten gegebenen Erklärung genannter Gläu¬ bigerin vom 21. August 1899. V. Aus einer Vernehmlassung des Konkursamtes Biel an die kantonale Aufsichtsbehörde ist im weitern zu entnehmen, daß das Amt den Kaufpreis von 52,000 Fr. als hoch genug und die Erzielung dieses Preises bei einer allfälligen Zwangsversteigerung nicht als wahrscheinlich erachtet und daß ferner auf der fraglichen Liegenschaft Hypothekschulden von zusammen 51,230 Fr. haften. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach der Ansicht der Rekurrenten hat die Vorinstanz den Be¬ schluß der Gläubigerversammlung vom 8. Juli 1899 deshalb zu Unrecht aufgehoben, weil er eine der in Art. 238 Betr.=Ges. vor gesehenen Fragen betreffe, „deren Erledigung keinen Aufschub duldet.“ Nun könnte behauptet werden, daß der Entscheid über die Auf¬ schiebbarkeit eines Beschlusses sich als eine Frage der Angemessen¬ heit darstelle, über die dem Bundesgerichte gemäß Art. 19 Betr.¬ Ges. keine Kompetenz zustehe. Dieser Standpunkt wäre zutreffend, soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Vorinstanz bei Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse von einer unrichti¬ gen Auslegung des Gesetzes ausgegangen ist. Andernfalls dagegen muß dem Bundesgerichte gemäß Art. 19 Betr.=Ges. die Befugnis gewahrt bleiben, die Anwendung, welche die kantonale Instanz dem Gesetze gegeben hat, zu prüfen und allfällig dabei zu Tage getretene Gesetzwidrigkeiten zu berichtigen. Die Rekurrenten haben nun die Behauptung aufgestellt, daß das fragliche Haus jedenfalls zu teuer verkauft worden sei. Ein so hoher Kaufpreis fei überhaupt nicht mehr zu erzielen. Gegen¬ teils spreche die Lage des Hauses in einem Stadtteile, in welchem der Wert des Grundbesitzes von Jahr zu Jahr abnehme, mit Sicherheit dafür, daß der Erlös je länger je mehr sinken werde. Es liege somit im wohlverstandenen Interesse der Gläubigerschaft, die Liegenschaft im gegenwärtigen Momente zum Preise von 2,000 Fr. loszuschlagen. Über diese Darstellung ist jedoch die Vorinstanz hinweggegan¬ gen. In ihrem Entscheide spricht sie sich lediglich dahin aus, es sei von den Gläubigern, die dem Beschlusse beigestimmt hätten, in ihren Gegenbemerkungen zur Beschwerde nicht behauptet wor¬ den und sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, daß die Ver¬ äußerung der Liegenschaft resp. die Genehmigung des Kaufver¬ trages im Interesse der Masse keinen Aufschub gelitten habe. Hiemit hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, daß die Berechtigung der ersten Gläubigerversammlung zu Beschlu߬ fassungen nach Art. 238 cit. nur gegeben sei, wenn die Enk¬ scheidung der betreffenden Fragen im strengen Sinne des Wortes sich als unaufschiebbar darstelle, gleichviel, welcher Nachteil im übrigen aus der Verschiebung für die Masse entstehen kann. Es muß hierin eine zu enge Auslegung des Gesetzes erblickt werden. Der Ausdruck „keinen Aufschub duldet“ in Art. 238 ist offenbar nicht mit dem Worte „unaufschiebbar,“ sondern eher mit der Be¬ zeichnung „dringlich“ identisch, wie sich speziell auch aus dem französischen Texte (résolutions d'urgence) ergibt. Eine Frage, „deren Erledigung keinen Aufschub duldet,“ liegt also auch dann vor, wenn durch die Verschiebung ein größerer Nachteil für die Masse zu befürchten ist, während die fofortige Beschlußfassung keine erheblichen Inkonvenienzen voraussehen läßt. In diesem
Sinne hat denn auch schon der Bundesrat den Art. 238 cit. ausgelegt, indem er entschied (Archiv II, Nr. 129 i. S. Spar¬ und Leihkasse Bern), daß der sofortige Verkauf eines Vermögens¬ stückes nicht nur wegen der Gefahr schneller Wertverminderung oder um des kostspieligen Unterhaltes wegen als dringlich er¬ scheinen könne, sondern auch dann, wenn eine Liegenschaft bis zur Verwertung keinen Ertrag abwerfe oder die Verschiebung der Verwertung, ohne den mindesten Vorteil zu bielen, einen erheb¬ lichen Zinsverlust bewirke. Um so eher wird sich der sofortige Verkauf eines Vermögensstückes dann rechtfertigen, wenn der voraussehbare Verlust sich auf einen beträchtlichen Teil des Kapi¬ talwertes erstreckt, wie dies für den vorliegenden Fall behauptet wird. Demgemäß ist zu untersuchen, ob bei einer Verschiebung der Beschlußfassung wirklich die in Aussicht gestellten nachteiligen Folgen für die Masse zu befürchten sind. Zur Zeit bieten jedoch die Akten für die Beurteilung dieser Frage keine genügenden An¬ haltspunkte, und es erscheint deshalb bei dieser Sachlage eine materielle Entscheidung des Bundesgerichtes über den Rekurs nicht als möglich. Vielmehr ist derselbe an die kantonale Aufsichtsbe¬ hörde zurückzuweisen, damit diese über die Anbringen der Re¬ kurrenten, der von Vincent angebotene Preis sei ein nach den Umständen sehr hoher und würde bei steigerungsweiser Verwer¬ tung voraussichtlich nicht zu erzielen sein, das nötige feststellen und gestützt hierauf erneut in der Sache absprechen kann. Bei ihrem Entscheide wird sie im weitern auch die von der Hypo¬ thekarkasse des Kantons Bern nach Art. 256 Betr.=Ges. abge¬ gebene Zustimmungserklärung mit zu berücksichtigen haben. Denn wenn diese Erklärung wegen ihrer verspäteten Einreichung dem frühern Entscheide der Vorinstanz auch nicht zu Grunde lag, so hindert doch das formlose Verfahren in Beschwerdesachen nicht, sie nachträglich in Betracht zu ziehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird zu neuer Behandlung im Sinne der Er¬ wägungen an die kantonale Instanz zurückgewiesen.