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72_III_27

BGE 72 III 27

Bundesgericht (BGE) · 1946-02-18 · Français CH
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26 Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 8. fait du service volontaire pollr echapper aux recherches de ses creanciers constitue en soi un abus. Mais il n'est p~ au pouvoir des autorites de poursuite ni menie des autorites judiciaires de le reprimer. A ce sujet, on peut observer que l'art. 20 al. 2 litt. b de l'ACF du 24 janvier 1941, auqllell'AutoriM cantonale renvoie le plaignant, est en realite de peu de secours pour le creancier, car le debi- teur qlli cherche a se soustraire ades poursllites se trouve la plupart du temps avoir precisement besoin de la suspen- sion pour sauvegarder sa situation materielle. En revanche, les creanciers peuvent, eventuellement avec le concours des offices de poursuite, s'adresser aux autorites militaires POllr faire cesser les abus dont ils sont les victimes. De fait, des la fin du service actif, le Departe- ment militaire federal, faisant· siens les principes appliqlles auparavant par l'Adjudance de l'armee, 11 cherche a eviter que des hommes ne prolongent la duree de leur service A seule fin de se soustraire a des obligations d'entretien ou d'echapper ä des poursuites. Selon les circonstances, les debiteurs ont eM invites ä s'arranger. avec lellr8 creanciers Oll simplement licencies. Par decision du 18 fevrier 1946, le Departement militaire federal a regle a nouveau les conditions de l'inscription de volontaires pour le service militaire. L'art. premier, quatrieme alinea, de cette deci- sion prevoit expressement que les hommes qui s'annoncent comme volontaires pour eluder des obligations financieres ne doivent pas etre convoques; ils seront licencies s'ils se· trouvent deja. au service. Dans ce dernier cas, rien ne s' oppose a ce qlle le militaire menace de licenciement evite cette mesure en renon9ant au benefice de la suspension des poursuites avee 1e eonsentement du Departement militaire /6Ural. Celui-ci ne donnera naturellement son consente- ment que si, d'une part, aucune raison militaire ne s'oppose

a. la renonciation et si, d'autre paI:t, le maintien de l'homme au service lui apparait souhaitable. Ces conditions rem- plies, l'~ffice devra appliquer l'art. 57 al. 2 LP par analogie et proceder a I'acte de poursuite requis par le creancier. Sohuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 9. 27 En l'esp6ce, il est donc loisible au recourant de s'adresser au Departement militaire federal pour provoqller, le cas ecMant, le licenciement du debiteur ou la renonciation de sa part au benefice de la suspension. Par ces moti/a, la Ghambre dea pourauitea et dea faillites rejette le recours.

9. Entscheid vom 5. April 1946 i. S. Gnrtner. Grundstück8'1Jerwertung im Konkurse: Inwiefern steht es im Er· messen der Aufsichtsbehörde, die Verwertung vor rechtskräf· tiger Bereinigung der Lasten ausnahmsweise zu bewilligen ? Was für Interessen können der Bewilligung entgegeustehen? Wie weit ist der Gemeinschuldner zur Beschwerde legitimiert ! Art. 17 ff. SchKG, Art. 128 VZG. FrBihandverkauj im Konkurse: Es bedarf nicht der Zustimmung eines Pfandgläubigers mit fälliger Forderung, der aus dem Preise vollständig bar befriedigt werden kann. Art. 256 Abs. 2 SchKG. Realisation des immeublB8 en cas M jaillite: En quelle mesure l'autoriM de surveil1ance peut.elle exceptionnellement autoriser l'office a. procooer a. la vente avant l'epuration definitive de l'etat des charges ? De queIs inMrets peut·on tenir compte pour refuser cette autorisation ? En quelle masure ]e failli a-t-il qualiM pour porter plainte? Art. 17 et suiv. LP, 128 ORI. Vente M gre a gre en cas M jaillitB : Elle ne nacessite pas le consen- tement d'un creancier hypothecaire dont la croonce est achue et qui peut etre inMgralement paye en especes sur le produit de la realisation. Art. 256 al. 2 LP. Realizzazione dei jondi nd fallimento: In quale misura l'autorita di vigilanza puo autorizzare eccezionalmente l'ufficio a proce- dere aHa vendita prima dell'appuramento definitivo deH'elenco degli oneri ? Di quaIi interessi si puo tenere conto per negare quest'autorizzazione ? In quale misura il falIito ha veste per interporre reclamo ? Art. 17 e seg. LEF; 128 RRF. Vendita a trattative private nel jallimento : Non richiede il consenso d'un creditore ipotecario, iI eui credito e scaduto e ehe puo essere interamente pagato in coustanti col ricavo della realiz- zazione. Art. 256 cp. 2 LEF. A. - Zum Vermögen der in Steffisburg wohnenden, seit dem 31. Juli 1944 im Konkurs befindlichen Rekurrentin gehört die Wirtschaftsbesitzung zum Adler in Jonschwil, Kanton St. Gallen. Im Kollokationsplan wurde die For- derung der Firma R. Nüssli, Chaletfabrik in Ebligen, mit

28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9. Bauhandwerkerpfandrecht im IV. (letzten) Range an sioh anerkannt, jedooh mit einer Gegenforderung im nämlichen Betrage verrechnet. Der von Nüssli angehobene Kollo- kati'onsprozess ist mit Rücksioht auf ein angeblich prä- judizielles Strafverfahren gegen den Vater der Rekurrentin eingestellt. B. - Im Oktober 1945 verlangte die St. Gallische Kantonalbank, Filiale Flawil, Gläubigerin der ersten Hypo- thek, die möglichst baldige Versteigerung der Liegenschaft aus folgenden Gründen: « Diese langanhaltende. Unsicher- heit über die zukünftigen Besitzverhältnisse, der Umstand, dass dem Unterhalt von Seite des Pächters naturgemäss nicht die wünschenswerte Aufmerksamkeit geschenkt wird, und die Tatsache, dass es einem Pächter kaum je gelingen wird, mit der Bevölkeru,ng des Ortes die so notwendigen engen Beziehungen zu schaffen, führt zu einer successiven aber konstanten Mehrentwertung der Liegenschaft ». Das Konkursamt unterbreitete hierauf die Angelegenheit im Sinne von Art. 128 Abs. 2 V'ZG der Aufsichtsbehörde. Es wies darauf hin, dass dem Pächter wegen des schlechten Geschäftsganges eine Zinsermässigung habe gewährt werden müssen. Im übrigen sei der bau,liche Zustand der Besitzung schlecht. Das Gebäude sei einem raschen Zerfall ausgesetzt. Eine 'vorzeitige Verwertung liege im Interesse der Grund- pfandgläubiger . O. - Die untere Aufsichtsbehörd!;} bewilligte die Ver- steigerung am 7. November 1945, ebenso die von der Schuldnerin angerufene obere Aufsichtsbehörde 30m 19.Mä.rz 1946 nach monatelangem Zuwarten mit Rüoksicht auf die schliesslich gescheiterten Bemühu,ngen der Schuldnerin um die Ermöglichung eines freihändigen Verkaufes; wesentlioh aus den Gründen: Die baldige Verwertung ist angezeigt angesichts des von der Rekurrentin zugegebenen sohleohten baulichen Zustandes der Liegenschaft. Der Ausgang des wegen einer Strafuntersuohung eingestellten Kollokations- prozesses kann nicht abgewartet werden, weil sein Ende nicht abzusehen ist. Berechtigte Interessen werden duroh Schuldbetreibungs' und Konkursrooht. N° 11. 29 die vorzeitige Verwertung nioht verletzt, namentliQh nicht solche der· Rekurrentin ; denn der von ihr zu,letzt noch angestrebte Widerruf des Konkurses lässt sich angesichts des Widerstandes zweier Grundpfandgläubiger nicht er- zielen. D. - Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundes- gericht beantragt die Schu,ldnerin neuerdings die Ver- sohiebung der Versteigerung bis zur Erledigung des Kollo- kationsprozesses über die IV. Hypothek. Die Sc1vuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Der Gemeinschuldner ist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen der Konkursverwaltung und gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung nur legitimiert, so- fern und soweit dadurch Rechte und Interessen verletzt werden, die als dem Schuldner garantiert zu gelten haben. So hat er ein Recht darauf, dass die Verwertung in den gesetzlichen Formen vorgenommen werde. Dagegen steht ihm nicht zu, auf die Art und den Zeitpunkt der Ver- wertung massgebend einzuwirken und einen darüber von den zuständigen Organen des Konkurses in vorgeschriebe- ner Form ergangenen Beschlu,ss anzufechten (BGE 42 III 87 und 425, 50 III 91). Art. 128 Aha. 1 VZG verbietet grundsätzlich die Ver- wertung eines Grundstückes im Konkurse vor rechts- kräftiger Bereinigung der Lasten. Soweit es sich um Pfand- lasten . handelt, ist dieses Verbot in erster Linie um der betreffenden (sowie allenfalls noch der in nachgehendem Rang stehenden) Pfandgläubiger selbst willen aufgestellt. Nach der Rechtsprechung kommt der Schutz dieses Ver- botes auch Pfandgläubigern mit fälligen, daher vom Er- werber des Grundstückes bar zu zahlenden Forderungen zu, also hier a~ch dem Baupfandgläubiger der IV. Hypo-, thek, dessen Forderung mangels entgegenstehender Angabe verni:dtÜ6h fällig ist (BGE 53 III 15; an dieser Tragweite des Verbotes betreffend Grundstücke ändert BGE 71 III

30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 9. 72 nichts). Der Zuschlag wird im Konkurse dem Meist- bietenden erteilt, wenigstens an der zweiten Steigel'lUlg, Art. 258 Abs.3 SchKG, jetzt übrigens an der einzigen Steigerung nach Art. 26 der Verordnung vom 24. Januar 1941 (wie dies schon immer im summarischen Konkurs- verfahren nach Art. 96, b der Konkursverordnung zulässig war). Ist also das im Pfändungs- und im Pfandverwertungs- verfahren geltende Deckungsprinzip (Art. 141/142 und 156 SchKG) im Konkurse vollständig ausgeschaltet, so soll immerhin, eben nach Art. 128 Abs. 1 VZG, jeder Pfandgläubiger grundsätzlich in die Lage kommen, sein Verhalten bei der Verwertung nach dem Ergebnis des seine (und allenfalls eine vorgehende) Pfandforderung betreffenden Kollokationsprozesses einzurichten. So soll es nach ausdrücklicher Vorschrift « selbst im Falle der Dringlichkeit» sein. Wenn nun nach Art. 128 Abs.2 VZG « ausnahInsweise» mit Bewilligung der Auf- sichtsbehörde eine Versteigerung vor Beendigung der Lastenbereinigung zulässig ist, so ist mit dieser u,nbestimm- ten Wendung, unter blossem Vorbehalt « berechtigter Interessen», der Aufsichtsbehörde ein weitgehendes Er- messen eingeräumt. Allerdings erhellt aus der. Gegenüber- stellu,ng der beiden Absätze des Art. 128 VZG, dass Dring- lichkeit der Verwertung nicht ohne weiteres eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 rechtfertigen kann. Liegen aber besondere Umstände vor, so bewegt. sich der Entscheid der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens und unterliegt insoweit nicht der Nachprüfung durch das Bundesgericht (Art. 19 im Gegensatz zu den für die kan- tonalen Instanzen geltenden Art. 17 und 18 SchKG). So verhält es sich hier angesichts des bedeutenden dem Ver- derb ausgesetzten Wertes, der besondern Wünschbarkeit des Betriebs einer Wirtschaftsbesitzung du,rch einen Eigen- ·tümer, der unabsehbaren Dauer des eingestellten Kollo- kationsprozesses. Zudem hat die kantonale Aufsichts- behörde einige Monate zugewartet, um den von der Re- kurrentin angestrebten Freihandverkauf zu ermöglichen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Na 9. 31 Die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne von Art. 128 Aha. 2 VZG ist daher rechtlich einwandfrei. Es bleibt zu prüfen, ob die Bewilligung der vorzeitigen Versteigerung « berechtigte Interessen» verletze. Es ist von den Interessen auszugehen, die zu,nächst Abs. 1 schützen will. Nicht jedes derartige Interesse kann jedoch die Bewilligung der vorzeitigen Versteigerung in Ausnahme- fällen hindern, sonst gäbe es gar keine Ausnahmen, oder der blosse Einspruch eines interessierten Pfandgläubigers müsste die Bewilligung hindern, was nicht der Sinn des Abs. 2 sein kann. Im Anschluss an die Rechtsprechu,ng zu Art.41 VZG ist denn auch das Interesse eines Pfand- gläubigers, als allfälliger Gantliebhaber vor der Steigerung über den Bestand seiner Rechte orientiert zu sein, nicht als genügender Beschwerdegrund gegen die Bewilligung nach Art. 128 Abs.2 VZG anerkannt worden, voraus- gesetzt dass sich ein Ausnahmefall, wie hier, annehmen lässt (BGE 68111 113 Erw. 1). Es braucht im vorliegenden Falle nicht geprüft zu werden, was für ein weitergehendes Interesse eines Pfandgläubigers durch die Bewilligung ver- letzt sein könnte. Denn zu dessen Geltendmachung wäre nur der Verletzte selbst, nicht der Gemeinschuldner legi- timiert. Es~könnten allerdings auch noch Interessen der Konkurs- masse überhaupt und damit zugleich des Schuldners in Betracht fallen (vgl. die Ausführungen in BGE 67 III 44 zu Art.41 VZG). Würde der Kollokationsprozess etwa e~e Dienstbarkeitslast betreffen, so könnte der Prozess- ausgang unter Umständen für den Wert der Liegenschaft in den Händen jedes Erwerbers so. bedeutend sein, dass sich die vorzeitige Verwertu,ng keinesfalls rechtfertigen liesse und andere, wenn auch mit Unzukömmlichkeiten verb~ndene Massnahmen zur Verhinderung eines allzu raschen Verderbes getroffen werden müssten. Indessen hängt die Entscheidung über die Bedeutu,ng der in Frage kommenden Gegeninteressen grundsätzlich von der Inte- ressenabWägung ab, die in das Ermessen der Aufsichts-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 9. behörde gestellt ist. Beim Bundesgericht anfechtbar wäre deren Entscheidung nur insoweit, als sie sich als geradezu unhaltbar, mit andern ·Worten (wenn nicht subjektiv, so doch der Sache nach) als Ermessensmissbrauch und damit als Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 19 SchKG dar- stellte. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Ein erhebliches Interesse der Konkursmasse an einer weiteren Verschiebung der Verwertung ist gar nicht ersichtlich.

2. - Sollte sicp. bis zur Steigerung ein günstig er- scheinender Freihandverkauf anbahnen lassen - bei Ver- zicht des Konkursamtes auf die aussergewöhnliche Be- dingung, dass der Erwerber sich mit dem KollokatioIl8- kläger auseinanderzusetzen habe, was ein bereits erzieltes Kaufsangebot hinfällig gemacht zu haben scheint -, so braucht nach Art. 130 Aha. 2 VZG nicht zugeschlagen zu werden, wenn die Steigerung nicht mehr ergibt als den Freihandkaufpreis. Und die an sich nach Art. 256 Aha. 2 SchKG notwendige Zustimmung des Kollokationsklägers (wie der andern Pfandgläubiger) zum Freihandverkauf braucht nicht vorzuliegen, falls er aus dem Freihandverkauf voll und ganz bar befriedigt bezw. bis zur Erledigung des Kollokationsprozesses sichergestellt werden kann. Demnach erkenm die Sc1vuJ.dbetr. u. Konkurskammer " Der Rekurs wird abgewiesen. 1.. S"hoIdltetrelhugs- _d looknrsre"ht. Poursoite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER . 33 ARRtTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

10. Sentenza 13 marzo 1948 nella causa Sehaffhauser. La liquidazione d'offic~o (593!5~ CO) ~enrl:e. ~issibil~ l'as&. cuzione contro l'ereditä.. Quest IDmmmssibilitä. rlsult& dall art. 49 LEF. il cui tenore viet& non soltanto di promuovere l'es~one, ma. anche di continuarla., come pure da.llo scopo cJ;1e SI prefigge 1a. liquidazione d'officio. specialmente quella. ordinat& 8U do- manda. di creditori de1 tIe cuiua. Die amtliche Liquidation {Art. 593/594 ZGFl BC~e89t wie die~. hebung 80 auch die FortsetzImg einer Betreibung gegen die Erbschaft aus. Das folgt aus Art. 49 SchKG,und entspricht auch dem Zweck der amtlichen Liquidation. ms'besondere w~nn sie auf Begehren von Gläubigem des Erblassers angeordnet ist. La liquidation ofticielle (art. 593 et 594 CO) excl~t aUSll\ ~eh la continuation que l'introduction d'une poursulte cont:N(,'lPle succession. CeJ;tert\gle decou1e de l'art. 49 LP et correspclild au but de la. liquidation oflicielle. sp6cialement dans le ca.s otl elle a ete ordönn~ a. la. requete des crea.nciers du dMImt. Ritenuto in fatto,' A. - Con precetto 10 739 dell 'Ufficio di Lugano il dott. Franz Schaffhauser escuteva, in data 8ottobre 1945, la « Massa ereditaria fu Kaspar Willi e precisamente: Frau Wwe. Maria Willi-Waker, Melide; Sr. Maura Willi, I ü '11 m - 1946