Sachverhalt
Im Konkurs des Personalfürsorgefonds der Bumax-Werke A.-G. in Dürrenäsch schwebt zwischen der Rekurrentin und der Masse ein Kollokationsprozess über zwei Grundpfandrechte, die die Rekurrentin an dem zur Masse gehörenden Grundstück 11 Hofstatt >1 in Dürrenäsch zu haben behauptet. B. - Am 12. Februar 1952 hat das Konkursamt Kulm mit Bewilligung der untern Aufsichtsbehörde die Ver- steigerung der Liegenschaft schon vor Erledigung jenes Prozesses auf den 26. März 1952 angeordnet. C. - Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diese Anordnung hat die obere Aufsichtsbehörde am 27. März 1952 abgewiesen. Die Begründung geht dahin, das auf dem Grundstück stehende Haus bedürfe infolge seines Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. 79 schlechten baulichen Zustandes dringend der Reparatur. Zudem sei die Erstellung einer Hauskläranlage notwendig geworden. Eine vorzeitige Verwertung verletze keine berechtigten Interessen. D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin recht- zeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 > zu verwerten, welche einer schnellen Wertver- minderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unter- halt erfordern. Bei Grundstücken ist jedoch die Verwertung grundsätzlich ausgeschlossen während der Dauer eines Kollokationsprozesses über daran bestehende dingliche Rechte, die den Wert des Grundstückes beeinflussen (wie etwa Dienstbarkeitslasten) oder nach denen sich die Steigerungsbedingungen zu richten haben (so Grundpfand- rechte für nicht fällige Forderungen, die, soweit sie zu Recht bestehen und durch den Zuschlagspreis gedeckt werden, dem Ersteigerer zu überbinden sind). Über diese von der Rechtsprechung entwickelten Grund- sätze (BGE 40 IIIl 6, 41 III 31) hinausgehend, stellt Art. 128 Abs. 1 VZG die Regel auf, dass ganz allgemein während der Dauer eines Kollokationsprozesses über dingliche Rechte das betreffende Grundstück im Konkurse ((selbst im Falle der Dringlichkeit n nicht verwertet werden darf. Damit wird dem Interesse des Ansprechers eines solchen Rechtes, sich je nach dem Ausgang des Kollokations- prozesses selber an der Steigerung zu beteiligen oder nicht, Rechnung getragen, und zwar gleichgültig, ob das streitige Recht den Wert des Grundstückes beeinflusst oder für die Steigerungsbedingungen Bedeutung hat. Diese Ordnung erklärt sich daraus, dass die Ansprecher dinglicher Rechte im Konkursverfahren besondere Rücksicht verdienen. Sind sie doch nicht wie im Pfändungsverfahren durch das sog.
80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. Deckungsprinzip vor den von nachgehenden Gläubigern verlangten Verwertungsmassnahmen geschützt (Art. 258 gegenüber 141 SchKG). Art. 128 Abs. 2 VZG gibt dann aber den Aufsichts- behörden die Befugnis, ausnahmsweise die vorzeitige Ver- wertung zu bewilligen, sofern keine « berechtigten Interes- sen >> entgegenstehen. Voraussetzung einer solchen Bewil- ligung muss im Hinblick auf die Regel des Abs. l eine mehr als gewöhnliche Dringlichkeit sein, es müssen ganz besondere Umstände die Verwertung als unaufschiebbar erscheinen lassen. Ist einerseits diese Voraussetzung einmal erfüllt, so können dann aber anderseits als Hin- derungsgründe nicht einfach diejenigen Interessen in Betracht fallen, die die vorze~tige Verwertung gewöhnlich (nach der Regel des Abs. l) nicht zulassen. Es muss sich um Interessen von besonderer Bedeutung handeln, msbesondere um Tatsachen, die eine ordnungsmässige Verwertung vor Beendigung des Kollokationsstreites überhaupt unmöglich machen oder doch die Erzielung eines sachentsprechenden Erlöses in Frage stellen (vgl. BGE 72 III 27, 75 III 100).
E. 2 Ob die Verwertung << überdringlich ll, sei, hängt von diesem aus Art. 128 Abs. 2 VZG zu gewinnenden Rechtsbegriff ab und ist daher grundsätzlich vom Bundes- gericht nachzuprüfen. In gewissem Umfange ist dann allerdings die Würdigung der Tatumstände eine Frage des Ermessens. Nun stellt aber der kantonale Entscheid gar nichts weiteres als gewöhnliche Dringlichkeit fest. Er übersieht also jenes zur Anwendung von Art. 128 Abs. 2 VZG aufgestellte besondere Erfordernis und beruht somit auf unrechtmässiger Grundlage. Das muss zur Rück- weisung der Sache an die kantonale Instanz führen, sofern sie sich nicht bereits auf Grund der vorliegenden Akten nach den massgebenden Gesichtspunkten beurteilen lässt, sei es, dass «Überdringlichkeit>> vorliegt und die Ver- wertung nicht durch « berechtigte Interessen >i gleichwohl ausgeschlossen ist, sei es, dass es an der « Überdringlich- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. 81 keit ii fehlt oder > der vorzeitigen Verwertung auf alle Fälle entgegenstehen.
E. 3 Der kantonale Entscheid hält dafür, angesichts
des bedenklichen Zustandes des Hauses dürfe mit der
Dachreparatur nicht länger zugewartet werden. Allein
die Unaufschiebbarkeit einer Instandstellungsarbeit hat
nicht ohne weiteres die der Verwer-
tung zur Folge. Der Unterhalt eines zum Konkursvermö-
gen gehörenden Gebäudes obliegt zunächst der Konkurs-
verwaltung. Zwar ist Art. 18 VZG im Konkurse nicht
anwendbar, doch hat die Konkursverwaltung nach Art.
240 SchKG << alle zur Erhaltung... der Masse gehörenden
Geschäfte zu besorgen ll, also jeder (weitergehenden)
Wertverminderung, soweit möglich, vorzubeugen. Dem
Konkursamte steht es somit nicht ohne weiteres zu das
Grundstück vorzeitig zu verwerten, nur um sich' auf
diese Weise der Aufgabe, der<< durchlässigen Bedachung))
des Hauses abzuhelfen, entschlagen zu können. Über die
nach Art. 128 Abs. l VZG grundsätzlich Rechtsschutz
geniessenden Interessen des im Prozess um sein dingliches
Recht stehenden Ansprechers (also der Rekurrentin) hin-
wegzuschreiten, ist nur gerechtfertigt, wenn die Vornahme
der nötigen Reparatur auf Kosten der Masse sich als
unmöglich oder unzumutbar erweist. Wie es sich damit
verhält, ·hat die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht
ausser acht gelassen, als ob die grosse Dringlichkeit der
Reparatur ohne weiteres zur vorzeitigen Verwertung des
Grundstücks Veranlassung böte. Es ist aber gar nicht
festgestellt, dass der erforderliche Geldbetrag fehlt. Er
dürfte sich wohl den Erträgnissen des Grundstücks, das
vermietet ist, entnehmen lassen. Sonst wäre er allenfalls
auf andere Weise zu beschaffen (etwa mit Hilfe der Re-
kurrentin, der, falls sie diese Kosten vorschiesst, deren
Vorausdeckung. aus dem dereinst zu erzielenden Verwer-
tungserlös ja gesichert ist; vgl. Art. 262 Abs. 2 SchKG;
JAEGER, N. 4 dazu). Übrigens kommt je nach den Um-
ständen eine blosse Notbedachung in Frage, die wesentlich
E. 6 AS 78 - 19112
82 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. billiger sein dürfte und, falls sich dafür bei der Verwertung kein entsprechend höherer Preis sollte erwarten lassen, dennoch nicht kurzerhand als unzumutbare Massnahme bezeichnet z~ werden verdient. Ohne besonders gewichtige Gründe soll eben nicht von der Regel des Art. 128 Abs. 1 VZG abgewichen werden; ein gewisser ohne Gegenwert bleibender Kostenaufwand ist unter Umständen in Kauf zu nehmen (ganz abgesehen davon, dass mitunter der effektive Mindererlös gerade den am Kollokationsprozesse beteiligten Pfandgläubiger am stärksten trifft).
4. - Lässt sich somit über die << Überdringlichkeit », wie sie Art. 128 Abs. 2 VZG voraussetzt, nur auf Grund ergänzender Erhebungen befinden, so muss die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden .. Die erörterte Frage erscheint nach den Akten nicht etwa als gegenstandslos, weil eine vorzeitige Verwertung auf alle Fälle wegen « berechtigter Interessen)) ausgeschlossen wäre. Solche Interessen besonderer Art sind nicht ersichtlich. Immer- hin bleibt die Berücksichtigung neuer dafür erheblicher Tatsachen aus den Konkursakten oder nach Massgabe von Art. 66/81 OG vorbehalten.
5. - Für die Frage der J fällt das Projekt einer Kläranlage für das Haus ausser Betracht. Es ist nicht einzusehen, wieso es mit dieser Verbesserung des Hauses eine solche Eile haben sollte, dass um ihret- willen von der Regel des Art. 128 Abs. 1 VZG abgewichen werden dürfte. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück- gewiesen wird. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No l'~. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES COURS CIVILES
17. Arret de Ja Ile Cour eivile du 28 fevrier 1952 dans la cause Junod contre Froidevanx. 83 Action reoocatoire (art. 288 LP). Rßvocation du remboursement d'une avance de fonds faite a une societe en dessous de ses affaires par un de ses employes, cette avance ayant ete effectuee pour permettre a la societe de payer les salaires de son personnel et devant, d'apres le contrat de pret, etre remboursee a tres bref delai. Revocation refusee, faute d'un dommage et vu les conditions particulieres de l'operation. Anfechtung (Art. 288 SchKG) der Rückzahlung von Vorschüssen eines Angestellten an die in schlechter Lage befindliche Gesell- schaft, die ihr die Entlöhnung ihres Personals ermöglichen sollten, und· wobei die Rückzahlung binnen kurzer Frist aus- bedungen worden war. Anfechtungsklage abgewiesen mangels eines Schadens und mit Rücksicht auf die besondern Verhält- nisse dieser Geschäftsabwicklung. . Azione rivocatoria (art. 288 LEF). Revoca della la restituzione di anticipi fatti ad una societa in cattive condizioni finanziarie da uno dei suoi impiegati, gli anticipi essendo stati fatti per permettere alla societa di pagare i salari al suo personale e dovendo, secondo il contratto di mutuo, essere restituiti a breve termine. Rivocazione rifiutata, in mancanza di un danno e tenuto conto delle condizioni particolari dell'operazione. A.. - En 1948, Georges Junod etait depuis longtemps comptable au service de la societe anonyme « Raisin d'Or)), laquelle dependait de la Compagnie viticole de Cortaillod. A la fin du mois d'avril, la societe << Raisin d'Or >> se trouvait dans une situation serroo et ne possedait pas les fonds necessaires pour payer ses employes et ouvriers. A la demande de Mühlematter pere, administra- teur de la societe, Junod mit a la disposition de celle-ci la somme de 10 000 fr. qui devait servir au payement des traitements et des salaires. Cette avance devait etre remboursee le 10 mai suivant. Le remboursement n'eut pas lieu dans le delai fixe : un premier versement de 1000 fr. fut effectue le 29 juillet 1948, un second, de 3000 fr.,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
78 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16.
2. - En revanche la plainte etait manifestement mal fondee pour les motifs exposes dans la decision attaquee et que la Chambre des poursuites et des faillites ne peut qu'adopter.
16. Entscheid vom 8. Mai 1952 i. S. Internationaler Bau- und Industrietrust. Konkurs. Verbot der Verwertung eines Grundstücks während der Hängigkeit eines Prozesses über dingliche Lasten (Art. 128 1 VZG; Tragweite). Ausnahmen (Art·. 128 2; Voraussetzungen; unaufschiebbare Reparaturen sind in der Regel kein hinreichen- der Grund). Art. 240 und 243 2 SchKG. Faillite. Interdiction de vendre un immeuble durant un proces portant sur l'existence ou l'etendue de droits de gage ou d'autres droits reels (art. 128 al. l ORI : portee de cette disposition). Exceptions (art. 128 al. 2 : conditions; des reparations qu'on ne peut differer ne constituent pas en regle generale un motif suffisant). Art. 240 et 243 al. 2 LP. Fallimento. Divieto di vendere un immobile durante un processo concernente delle contestazioni relative all'esistenza o estensione di diritti di pegno o di altri diritti reali (art. 128 cp. l RRF : portata di questo disposto). Eccezioni (art. 128 cp. 2 : condizioni; delle riparazioni indifferibili non costituiscono in via di massima un motivo sufficiente). Art. 240 e 243 cp. 2 LEF. A. - Im Konkurs des Personalfürsorgefonds der Bumax-Werke A.-G. in Dürrenäsch schwebt zwischen der Rekurrentin und der Masse ein Kollokationsprozess über zwei Grundpfandrechte, die die Rekurrentin an dem zur Masse gehörenden Grundstück 11 Hofstatt >1 in Dürrenäsch zu haben behauptet. B. - Am 12. Februar 1952 hat das Konkursamt Kulm mit Bewilligung der untern Aufsichtsbehörde die Ver- steigerung der Liegenschaft schon vor Erledigung jenes Prozesses auf den 26. März 1952 angeordnet. C. - Eine Beschwerde der Rekurrentin gegen diese Anordnung hat die obere Aufsichtsbehörde am 27. März 1952 abgewiesen. Die Begründung geht dahin, das auf dem Grundstück stehende Haus bedürfe infolge seines Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. 79 schlechten baulichen Zustandes dringend der Reparatur. Zudem sei die Erstellung einer Hauskläranlage notwendig geworden. Eine vorzeitige Verwertung verletze keine berechtigten Interessen. D. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin recht- zeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Ohne Aufschub sind nach Art. 243 Abs. 2 SchKG 1 > zu verwerten, welche einer schnellen Wertver- minderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unter- halt erfordern. Bei Grundstücken ist jedoch die Verwertung grundsätzlich ausgeschlossen während der Dauer eines Kollokationsprozesses über daran bestehende dingliche Rechte, die den Wert des Grundstückes beeinflussen (wie etwa Dienstbarkeitslasten) oder nach denen sich die Steigerungsbedingungen zu richten haben (so Grundpfand- rechte für nicht fällige Forderungen, die, soweit sie zu Recht bestehen und durch den Zuschlagspreis gedeckt werden, dem Ersteigerer zu überbinden sind). Über diese von der Rechtsprechung entwickelten Grund- sätze (BGE 40 IIIl 6, 41 III 31) hinausgehend, stellt Art. 128 Abs. 1 VZG die Regel auf, dass ganz allgemein während der Dauer eines Kollokationsprozesses über dingliche Rechte das betreffende Grundstück im Konkurse ((selbst im Falle der Dringlichkeit n nicht verwertet werden darf. Damit wird dem Interesse des Ansprechers eines solchen Rechtes, sich je nach dem Ausgang des Kollokations- prozesses selber an der Steigerung zu beteiligen oder nicht, Rechnung getragen, und zwar gleichgültig, ob das streitige Recht den Wert des Grundstückes beeinflusst oder für die Steigerungsbedingungen Bedeutung hat. Diese Ordnung erklärt sich daraus, dass die Ansprecher dinglicher Rechte im Konkursverfahren besondere Rücksicht verdienen. Sind sie doch nicht wie im Pfändungsverfahren durch das sog.
80 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. Deckungsprinzip vor den von nachgehenden Gläubigern verlangten Verwertungsmassnahmen geschützt (Art. 258 gegenüber 141 SchKG). Art. 128 Abs. 2 VZG gibt dann aber den Aufsichts- behörden die Befugnis, ausnahmsweise die vorzeitige Ver- wertung zu bewilligen, sofern keine « berechtigten Interes- sen >> entgegenstehen. Voraussetzung einer solchen Bewil- ligung muss im Hinblick auf die Regel des Abs. l eine mehr als gewöhnliche Dringlichkeit sein, es müssen ganz besondere Umstände die Verwertung als unaufschiebbar erscheinen lassen. Ist einerseits diese Voraussetzung einmal erfüllt, so können dann aber anderseits als Hin- derungsgründe nicht einfach diejenigen Interessen in Betracht fallen, die die vorze~tige Verwertung gewöhnlich (nach der Regel des Abs. l) nicht zulassen. Es muss sich um Interessen von besonderer Bedeutung handeln, msbesondere um Tatsachen, die eine ordnungsmässige Verwertung vor Beendigung des Kollokationsstreites überhaupt unmöglich machen oder doch die Erzielung eines sachentsprechenden Erlöses in Frage stellen (vgl. BGE 72 III 27, 75 III 100).
2. - Ob die Verwertung << überdringlich ll, sei, hängt von diesem aus Art. 128 Abs. 2 VZG zu gewinnenden Rechtsbegriff ab und ist daher grundsätzlich vom Bundes- gericht nachzuprüfen. In gewissem Umfange ist dann allerdings die Würdigung der Tatumstände eine Frage des Ermessens. Nun stellt aber der kantonale Entscheid gar nichts weiteres als gewöhnliche Dringlichkeit fest. Er übersieht also jenes zur Anwendung von Art. 128 Abs. 2 VZG aufgestellte besondere Erfordernis und beruht somit auf unrechtmässiger Grundlage. Das muss zur Rück- weisung der Sache an die kantonale Instanz führen, sofern sie sich nicht bereits auf Grund der vorliegenden Akten nach den massgebenden Gesichtspunkten beurteilen lässt, sei es, dass «Überdringlichkeit>> vorliegt und die Ver- wertung nicht durch « berechtigte Interessen >i gleichwohl ausgeschlossen ist, sei es, dass es an der « Überdringlich- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. 81 keit ii fehlt oder > der vorzeitigen Verwertung auf alle Fälle entgegenstehen.
3. - Der kantonale Entscheid hält dafür, angesichts des bedenklichen Zustandes des Hauses dürfe mit der Dachreparatur nicht länger zugewartet werden. Allein die Unaufschiebbarkeit einer Instandstellungsarbeit hat nicht ohne weiteres die der Verwer- tung zur Folge. Der Unterhalt eines zum Konkursvermö- gen gehörenden Gebäudes obliegt zunächst der Konkurs- verwaltung. Zwar ist Art. 18 VZG im Konkurse nicht anwendbar, doch hat die Konkursverwaltung nach Art. 240 SchKG << alle zur Erhaltung... der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen ll, also jeder (weitergehenden) Wertverminderung, soweit möglich, vorzubeugen. Dem Konkursamte steht es somit nicht ohne weiteres zu das Grundstück vorzeitig zu verwerten, nur um sich' auf diese Weise der Aufgabe, der<< durchlässigen Bedachung)) des Hauses abzuhelfen, entschlagen zu können. Über die nach Art. 128 Abs. l VZG grundsätzlich Rechtsschutz geniessenden Interessen des im Prozess um sein dingliches Recht stehenden Ansprechers (also der Rekurrentin) hin- wegzuschreiten, ist nur gerechtfertigt, wenn die Vornahme der nötigen Reparatur auf Kosten der Masse sich als unmöglich oder unzumutbar erweist. Wie es sich damit verhält, ·hat die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht ausser acht gelassen, als ob die grosse Dringlichkeit der Reparatur ohne weiteres zur vorzeitigen Verwertung des Grundstücks Veranlassung böte. Es ist aber gar nicht festgestellt, dass der erforderliche Geldbetrag fehlt. Er dürfte sich wohl den Erträgnissen des Grundstücks, das vermietet ist, entnehmen lassen. Sonst wäre er allenfalls auf andere Weise zu beschaffen (etwa mit Hilfe der Re- kurrentin, der, falls sie diese Kosten vorschiesst, deren Vorausdeckung. aus dem dereinst zu erzielenden Verwer- tungserlös ja gesichert ist; vgl. Art. 262 Abs. 2 SchKG; JAEGER, N. 4 dazu). Übrigens kommt je nach den Um- ständen eine blosse Notbedachung in Frage, die wesentlich 6 AS 78 - 19112
82 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. billiger sein dürfte und, falls sich dafür bei der Verwertung kein entsprechend höherer Preis sollte erwarten lassen, dennoch nicht kurzerhand als unzumutbare Massnahme bezeichnet z~ werden verdient. Ohne besonders gewichtige Gründe soll eben nicht von der Regel des Art. 128 Abs. 1 VZG abgewichen werden; ein gewisser ohne Gegenwert bleibender Kostenaufwand ist unter Umständen in Kauf zu nehmen (ganz abgesehen davon, dass mitunter der effektive Mindererlös gerade den am Kollokationsprozesse beteiligten Pfandgläubiger am stärksten trifft).
4. - Lässt sich somit über die << Überdringlichkeit », wie sie Art. 128 Abs. 2 VZG voraussetzt, nur auf Grund ergänzender Erhebungen befinden, so muss die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden .. Die erörterte Frage erscheint nach den Akten nicht etwa als gegenstandslos, weil eine vorzeitige Verwertung auf alle Fälle wegen « berechtigter Interessen)) ausgeschlossen wäre. Solche Interessen besonderer Art sind nicht ersichtlich. Immer- hin bleibt die Berücksichtigung neuer dafür erheblicher Tatsachen aus den Konkursakten oder nach Massgabe von Art. 66/81 OG vorbehalten.
5. - Für die Frage der J fällt das Projekt einer Kläranlage für das Haus ausser Betracht. Es ist nicht einzusehen, wieso es mit dieser Verbesserung des Hauses eine solche Eile haben sollte, dass um ihret- willen von der Regel des Art. 128 Abs. 1 VZG abgewichen werden dürfte. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück- gewiesen wird. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No l'~. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES COURS CIVILES
17. Arret de Ja Ile Cour eivile du 28 fevrier 1952 dans la cause Junod contre Froidevanx. 83 Action reoocatoire (art. 288 LP). Rßvocation du remboursement d'une avance de fonds faite a une societe en dessous de ses affaires par un de ses employes, cette avance ayant ete effectuee pour permettre a la societe de payer les salaires de son personnel et devant, d'apres le contrat de pret, etre remboursee a tres bref delai. Revocation refusee, faute d'un dommage et vu les conditions particulieres de l'operation. Anfechtung (Art. 288 SchKG) der Rückzahlung von Vorschüssen eines Angestellten an die in schlechter Lage befindliche Gesell- schaft, die ihr die Entlöhnung ihres Personals ermöglichen sollten, und· wobei die Rückzahlung binnen kurzer Frist aus- bedungen worden war. Anfechtungsklage abgewiesen mangels eines Schadens und mit Rücksicht auf die besondern Verhält- nisse dieser Geschäftsabwicklung. . Azione rivocatoria (art. 288 LEF). Revoca della la restituzione di anticipi fatti ad una societa in cattive condizioni finanziarie da uno dei suoi impiegati, gli anticipi essendo stati fatti per permettere alla societa di pagare i salari al suo personale e dovendo, secondo il contratto di mutuo, essere restituiti a breve termine. Rivocazione rifiutata, in mancanza di un danno e tenuto conto delle condizioni particolari dell'operazione. A.. - En 1948, Georges Junod etait depuis longtemps comptable au service de la societe anonyme « Raisin d'Or)), laquelle dependait de la Compagnie viticole de Cortaillod. A la fin du mois d'avril, la societe << Raisin d'Or >> se trouvait dans une situation serroo et ne possedait pas les fonds necessaires pour payer ses employes et ouvriers. A la demande de Mühlematter pere, administra- teur de la societe, Junod mit a la disposition de celle-ci la somme de 10 000 fr. qui devait servir au payement des traitements et des salaires. Cette avance devait etre remboursee le 10 mai suivant. Le remboursement n'eut pas lieu dans le delai fixe : un premier versement de 1000 fr. fut effectue le 29 juillet 1948, un second, de 3000 fr.,