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67_III_44

BGE 67 III 44

Bundesgericht (BGE) · 1941-02-13 · Deutsch CH
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SellUldbctr('ibung~. und Konkursrecht. No 13. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs \vird dahin teilweise gutgeheissen, dass die Belastung des Betreibungsamtes Buchs mit 2/5 = Fr. 17.55 aufgehoben ·wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

13. Enwheid vom 13. Februar 1941 i. S. Girod. G-rundpfandverwertung, Wirkung des Lastenbereinigungs.Prozesses auf die Versteigerung, VZG Art. 41 ; Ein Prozess über eine Pfandforderung, die dem auf Grund- pfandverwertung. betreibenden Gläubiger im Range nachgeht, Ist weder von Em!luss auf den Zuschlagspreis, noch berührt er «s~nst berechtIgte Int€ressen », die zur Einstellung der Verst8Igerung genügen würden. Realisation de gages immabiliers. Effet du proces en epuratitm de l'etat des eharges sur la vente. Art. 41 ORI. Un fr:oces ,portant sur ~e .crean<;le hypothecaire d'un rang P?steneur a celle du ereanCler qm requiert la realisation de l'Immeuble n'a pas d'influenee sur le prix d'adjudieation et ne touche pas ades «interets legitimes» tels qu'il y ait lieu de surseoir a la vente. Rea,lizzazione di pegni immobiliari. Efjetto ehe ha BUlla' vendita ~l processo per appurare l'eleneo degli aneri. Art. 41 RRF. 1!n proeesso l?he porti sn ?U eredito ipotecario di grado poste- rIOre al credlto deI creditore ehe domanda la realizzazione deli 'immobile non influisee sul prezzo di aggiudicazione e non tocca «interessi legittimi» tali da dover soprassedere pJla vendita. Gegen die EigentÜIDerin der Liegenschaft Hauenstein- strasse 136 in Basel, Frau Jeanne Borer-Girod, ist seit Jahren die vom Gläubiger der 1. Hypothek, Allgemeiner Consumverein beider Basel, angehobene Betreibung auf Grundpfandverwertung anhängig. Die auf den 2. Januar 1936 angesetzte zweite Steigerung wurde sistiert mit Rücksicht auf die Anfechtungsprozesse, die der Pfän- dungsgläubiger Etienne Girod gegen die Gläubiger der im 3. Rang stehenden beiden Maximalhypotheken ange- strengt hatte. Nachdem diese Klagen rechtskräftig gut- geheissen waren, setzte das Betreibungsamt die neue Steigerung auf den 12. Dezember 1940 fest. Der Rekurrent Schuldbetreibun;:,"'. und KonkurBrecht. );'0 l3. August Girod, der sich inzwischen neben andern Gläuhigern der Pfändung angeschlossen hatte, verlangte aber mi! Beschwerde nochmalige Verschiebung der Steigerung, weil auch er die beiden Sicherungshypotheken im 3. Range in dem ihm nachträglich zugestellten Lasten- verzeichnis anfechten werde und durch eine Versteigerung des Grundstückes vor Beendigung dieser Prozesse in seinen Interessen verletzt würde. Die kantonale Aufsichtsbehörde liess hierauf die Stei- gerung zwar vorsorglich widerrufen, erklärte aber, dem Antrag der Grundpfandgläubiger 1. und 2. Ranges (Rekurs- gegner) zustimmend, mit Entscheid vom 29. Januar 1941 die Beschwerde als unbegründet und beauftragte das Betreibungsamt, die Steigerung ohne Verzug durch- zuführen. Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer den Antrag auf Einstellung der Versteigerung bis zum Austrag der Prozesse. Die Schuldbetreibung8- und Konkur8kammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 41 VZG ist mit Rücksicht auf den Prozess über einen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch die Versteigerung bis zum Austrag der Sache einzustellen, sofern der Streit die Festsetzung des Zu- schlagspreises beeinflusst oder durch die vorherige Stei- gerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden. Den Zuschlagspreis beeinflusst ein solcher Prozess nur, wenn er sich auf eine pfandversicherte Forderung bezieht, die dem auf Verwertung betreibenden Gläubiger im Range vorgeht und demgemäss durch den Zuschlagspreis ge- deckt sein muss (SchKG Art. 141, 142, VZG Art. 53-55, BGE 53 III 135). Dieses Mindestangebot kann im vor- liegenden Falle, wo das Verwertungsbegehren vom Gläu- biger der I. Hypothek gestellt wurde, nur allfällig dieser Hypothek vorgehende gesetzliche Pfandrechte umfassen. Vom Streit über Bestand und Höhe der im 3. Range

46 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 13. stehenden Pfand;rechte wird es in keiner Weise beeinflusst. Ein Aufschuh der Verwertung käme gemäss VZG Art. 41 somit nur in Frage, wenn durch die sofortige Stei- gerung sonst berechtigte Interessen verletzt würden. Damit sind zwar, abgesehen von der dem Schuldner und PfandeigentÜIDer gebührenden Rücksichtnahme, auch die Interessen der an der Betreibung auf Pfandverwertung nicht unmittelbar beteiligten Pfand- und Pfändungs- gläubiger gemeint. Doch ist es, auch ohne das ausdrück- liche Erfordernis des « berechtigten Interesses », selbst- verständlich, dass sich die Rücksichtnahme auf diese Gläubiger in erster Linie nach dem ihnen zustehenden Pfandrechtsrang zu richten hat. Aus dem Wesen der Rangstellung des Grundpfandgläubigers folgt, dass' er in seiner Pfandverwertungsbetreibung, durch die er !;Iich seinem gesetzlichen Anspruch gemäss aus dem Erlös des Grundstückes bezahlt machen will (ZGB Art. 816 Abs. 1), durch keinen im Range nachgehenden Pfand- oder Pfan- dungsgläubiger soll gehindert oder verzögert werden können. Streiten sich ihm nachgehende Gläubiger. über Bestand und Umfang ihrer Forderungen und Pfandrechte, wie es vorliegend der Fall ist, so kann ihr Interesse an der Einstellung einer vom vorgehenden Gläubiger ver- langten Verwertung somit nur darin liegen, den genauen Betrag der ihnen vorgehenden Hypotheken zu kennen, um ihr Angebot zwecks Deckung ihrer eigenen Forderung danach einrichten zu können. Das Bundesgericht hat es von jeher. abgelehnt, dies als ein für die Einstellung der Verwertung genügendes Interesse geltend zu lassen (BGE 42 III 222). . Demrw,ch erkennt die 8ckuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 14.

14. Estratto dalla sentenza 13 febbraio 1941 nella causa Ufiieio fallimenti di Bellinzona. 47 Intervento alla seconda adunanza dei creditori nella procedura di jallimento: Inammissibilita di un reclamo contro la carenza di qualita deI rappresentante di un creditore, allorche nessuno ha sollevato quest 'eccezione all 'adunanza. Zweite Gläubigerversammlung im Konkurs: Gegen deren Durch- führung und die von ihr gefassten Beschlüsse kann nicht Beschwerde geführt werden wegen der Teilnahme eines angeb- lich nicht bevollmächtigt gewesenen Gläubigervertreters, nach- dem an der Versammlung niemand Einspruch erhoben hatte. Participation a la deuxieme assemblee des ereanciers dans la jaillite : IrrecevabiliM de la plainte en raison du defaut de quaHM du representant d'un creancier. alors qu'a l'assemblee personne n'a demande la justification des pouvoirs de ce representant. A. - Con decisione 9 gennaio 19411'Autorita cantonale di vigilanza annullava, su reclaino interposto da Bertino e De Angeli, la seconda adunanza dei creditori deUa fallita S. A. Rim tenutasi a Bellinzona il 22 novembre 1940, alla quale, in rappresentanza dello Stato deI Cantone Tieino iscritto neUa graduatoria per un credito dipendente da imposte, aveva partecipato, senz'autorizzazione dei suoi superiori e a loro insaputa, il segretario-esattore della Commissione di tassazione deI IV eircondario Arturo Gianetti, il cui voto aveva reso possibile al presidente dell'adunanza di far prevaiere la conferma deU'Ufficio dei fallimenti di Bellinzona quale amministratore della fallita S. A. Rim. B. - Contro questa decisione l'Ufficio di Bellinzona ha interposto tempestivo ricorso alla Camera esecuzioni e fallimenti deI Tribunale federale. Oonsiderando in diritto :

1. - .•.••

2. - ..... A conferma di quanto ha gia esposto, senz'essere con- traddetto, neUe osservazioni sul reclamo inoitrato da Bertino e De Angeli, l'Uffieio ricorrente afferma ehe il