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90 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. Tagen seit Zustellung der Abschrift der Arresturkunde Be- treibung angehoben hat, bedarf es einer Arrestprosequie- rungshandlung iiberhaupt nicht mehr. Vielmehr würde der Arrest nur dann, sei es ganz oder teilweise, dahin- fallen, wenn der Rekursgegner den erhobenen Steuer- anspruch im Verwaltungsstreitverfahren nicht oder nur zum Teil durchzusetzen vermöchte, oder wenn er nach Eintritt der Rechtskraft des erstrittenen Entscheides nicht so rechtzeitig die Aufhebung des vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) verlangen sollte, um gestützt darauf noch innert den in Art. 88 Abs. 2 bezw. Art. 166 Abs. 2 SchKG gesetzten Fristen das Fortsetzungs- bezw. das Konkursbegehren stellen zu können. Das vom Rekurrenten gegen diese Lösung geltend gemachte Bedenken, sie verunmögliche ihm, Einreden zu erheben, die er nicht durch Urkunden zu beweisen vermöge, insbesondere mit einer Schadenersatz- gegenforderung . zu verrechnen, hält nicht stich. Der Ausschluss anderer als der in Art. 81 SchKG vorbehal- tenen Einreden folgt ohne weiteres aus der Regelung, dass der Fiskus hinsichtlich seiner Steuerforderungen nicht der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit unterworfen ist, und zudem ist die Verrechnung gegenüber Forderun- gen des Gemeinwesens aus öffentlichem Recht nach Art. 125 Ziff~ 3 OR unzulässig. Demnach erkennt die Schutdbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibung&- und Konkmsreeht. N0 21. 91
21. Entscheid vom 13. Kai 1994 i. S. Xonkursmasse Schlatter und. Jakob Schlatter. Summarisches Konkursverfahren. Das Konkursamt ist nicht befugt, auf Grund von Abmachungen, welche der Gemein- schuldner mit einzelnen Gläubigern zur Herbeiführung des Konkurswiderrufs getroffen hat, die Durchführung der Ver- wertung abzulehnen. A. - Im Konkurse des Jakob Schlatter-Brunner, der durch das Konkursamt Höngg im summarischen Verfahren durchgeführt wird, bleibt noch eine Liegen- schaft zu verwerten. Am 12. September 1923 schloss der Gemeinschuldner mit Edwin Gautschi, der mit einer Forderung ;von zirka 13,000 Fr. kolloziert ist, unter Mit- wirkung des Konkursbeamten einen Vergleich ab, laut welchem Gautschi gegen Zahlung von 6000 Fr. und Überlassung eines Automobils für seine Forderung Saldoquittung erteilen und die für den Konkurswiderruf nötige Erklärung abgeben sollte. Als äusserster Termin für die Zahlung der 6000 Fr. wurde der 15. Oktober 1923 festgesetzt und bestimmt, dass bei Nichteinhaltung dieses Termins der Vergleich ohne weiteres dahinfalle. Am 23. Oktober 1923 wurden Gautschi durch das Kon- kursamt 4500 Fr. übermittelt und die restlichen 1500 Fr. in Aussicht gestellt. Dieser erklärte nun aber den Ver- gleich als hinfällig und verlangte die sofortige Ansetzung, der Steigerung; die 4500 Fr. behielt er. Das Konkurs- amt weigerte sich dem Verlangen nachzukommen, unter Berufung auf den Vergleich und die Nichtruckgabe der Anzahlung durch Gautschi ; auf erneute Aufforderung erklärte es. der Gemeinschuldner betrachte den Ver- gleich als zu Recht bestehend und sei mit einer Verstei- gerung nicht einverstanden, es werde daher diese bis auf weiteres nicht anordnen. Darauf erhob Gautschi bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, das Konkursamt sei zur unverzüglichen Durchführung der Verwertung anzuhalten.
92 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21. B. - Durch Entscheid vom 1. April 1924 wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde das Konkursamt an, die Verwertung der Liegenschaften beförderlichst an- zuordnen. C. - Gegen diesen Entscheid haben die Konkursmasse und der Gemeinschuldner rechtzeitig an das Bundes- gericht rekurriert mit dem Begehren, die Beschwerde des Gautschi sei abzuweisen; eventuell sei Gautschi eine Frist zu~ Anfechtung des Vergleiches vom 12. September 1923 anzusetzen; im Falle der Abweisung des Rekurses sei Gautschi anzuweisen, die bezogenen 4500 Fr. sofort unbeschwert dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Die Einwendung des Konkursamtes, die Be- schwerde Gautschi's sei verspätet, weil sie mehr als zehn Tage nach der Ablehnung der Verwertung durch das Amt erhoben wurde, ist von den kantonalen Instanzen mit Recht verworfen worden. Die Unterlassung der Verwertung « bis auf weiteres » stellt sich, falls sie unbe- rechtigt ist, als Rechtsverzögerung dar, deretwegen jederzeit Beschwerde geführt werden kann (SchKG Art. 17 Abs. 3).
2. - Die Weigerung des Konkursamtes gründet sich auf den «Vergleich» vom 12. September 1923, den es mit dem Gemeinschuldner als zu Recht bestehend betrachtet, während Gautschi ihn als hinfällig erklärt. Die Vorin- stanz führt aus, dass diese Frage nicht von den Aufsichts- behörden, sondern vom Richter zu entscheiden sei, und dass es sich dabei nicht um eine Konkursstreitigkeit handle, an welcher die Konkursmasse als Partei beteiligt wäre, sondern um eine Streitigkeit zwischen Gautschi und dem Gemeinschuldner persönlich, die den Gang des Konkursverfahrens nicht aufhalten dürfe. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Der Gemein- schuldner, der durch den Konkurs das Verfügungsrecht Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 21. 93 über seine Aktiven an die Gesamtheit der Gläubiger verloren hat, ist überhaupt nicht in der Lage, durch Vereinbarung mit einem Gläubiger auf den Zeitpunkt der Verwertung bestimmend einzuwirken. Er besitzt nur die Möglichkeit, durch Beibringung vorbehaltloser Rückzugserklärungen sämtlicher Gläubiger den Kon- kurswiderruf und damit die Einstellung der Liquidation herbeizuführen. Das Konkursamt ist jedoch nicht befugt, wegen des Schwebens bezüglicher Verhandlungen zwi- schen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern die Verwertung zu sistieren, noch weniger, in diese Verhand- lungen selbst tätig einzugreifen, und muss, wenn es dies dennoch tut, auf Beschwerde wegen der darin liegenden Rechtsverzögerung jederzeit zur Durchführung der Liquidation angehalten werden, solange nicht eine vor- behaltlose Erklärung sämtlicher Gläubiger über den Rückzug der Konkurseingaben vorliegt. Ebensow-enig hat sich das Konkursamt mit Abmachungen zu befassen, die der Gemeinschuldner mit einzelnen Gläubigern im Hin- blick auf einen Konkurswiderruf getroffen hat. Gleich wie im Betreibungsverfahren gemäss der Entscheidung in AS 42 III Nr. 18 das Betreibungsamt nicht unter- suchen kann, ob ein gesetzmässig gestelltes Verwertungs- begehren angeblichen vertraglichen Verpflichtungen des betreffenden Gläubigers gegenüber dem Schuldner wider- spreche, sondern dem Begehren Folge leisten muss, solange nicht ein gerichtliches Urteil es daran hindert, ebenso hat auch das Konkursamt den Konkurs ohne Rücksicht auf solche Abmachungen durchzuftlhren. Und wie das Konkursamt, so haben sich auch die Aufsichts- behörden nicht in die zwischen Gautschi und dem' Gemeinschuldner bestehende Streitigkeit einzumischen ; sie können daher auch nicht dem ersteren eine Frist zur Anhebung des Prozesses ansetzen, wie von den Rekurrenten eventuell verlangt wird. Endlich kann auch dem letzten Beschwerdebegehren keine Folge ge- geben werden. Ob Gautschi im Falle der Durchführung
94 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 22. des Konkurses die ihm aus den Mitteln eines Dritten zugeflossene Anzahlung zurückgeben muss, unterliegt richterlicher Entscheidung ; die Aufsichtsbehörden haben keine Gewalt, ihn dazu zu verurteilen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Ät'1'Ü du 18 mal 1914 dans la cause Bohie Caatin.l. Le loeataire, soit en eas de faillite 1a masse, a le droit de resilier, d'aeeord avec lea sous-Iocataires, 1es baux conelus avee eux, et Ie proprietaire ne peut pas s'y opposer en in- voquant son droit de retention. A. - L'hoirie Castinel est proprietaire d'un immeuble sis a Geneve, 23 Quai des Bergues. Ledit immeuble etait loue a la Societe des Galeries des Bergues qui avait sous-Ioue un appartement a M. Grieder pour une duree de trois ans des le l er janvier 1922. La Societe des Galeries des Bergues a ete dec1aree en faillite le 11 fcvrier
1923. Le 16 novembre l'office a procede a l'inventaire des meubles garnissant les locaux et a compris dans cet inventaire les meubles appartenant au sous-Iocataire Grieder. Le bailleur (hoirie C;lstinel) a produit dans la faillite une creance de 57 285 fr. 10 pour loyer dll au 31 juillet 1924. Grieder a demande la resiliation anticipee de son bail et a produit dans la faillite pour une somme de 1000 fr. a titre de dommages-inter~ts qu'll entendait compenser avec le loyer. Le 5 mars 1924, l'administration de la faillite a consenti a la resiliation pour le 31 mars a charge par Grieder de payer son loyer jusqu'a cette date, deduc- tion faite d'une somme de 200 fr. a titre d'indemnite. La Commission de surveillance de la faillite avait donne un preavis favorable, et l' Administration de la faillite declinait toute responsabilite pour le cas OU « des agisse- ments du bailleur viendraient contrecarrer l'execution de la transaction ». Sehuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N0 22. 95 B. - L'hoirie Castinel recourut a l' Autorite cantonale de surveillance contre la decision du 5 mars 1924 et en tant que de besoin contre celle de la Commission de surveillance. Elle concluait a l' annulation de ces decisions en faisant valoiren resume ce qui suit: En autorisant Grieder a quitter Ies locaux a fin mars, I' Administration de la. faillite diminue le gage du bailleur. Le droit de retention de ce dernier vaut pour tout le semestre cou- rant qui expire le 31 juillet 1924 et ce droit s'etend aux meubles du sous-Iocataire jusqu'a concurrence des droits existant contre ce dernier en faveur du preneur (la Societe en faillite). L'inventaire des meubles du preneur n'etant pas termine, le bailleur ignore si sa creance est couverte par le gage appartenant au Iocataire prin- cipal. Rien, d'autre part, ne justifie l'allocation d'une indemnite. C. - L' Autorite cantonale de surveillance a ecarte le recours par decision du 12 avril 1924, en considerant en resume : La trans action intervenue ne met pas obs- tacle a l'exercice du droit de retention du bailleur garanti par l'inventaire. La recourante peut s'opposer arenie- vement des meubles si elle s'y croit fondre. Quant a l'indemnite, on ne peut dire que l' Administration de la faillite ait eu tort d'eviter par le moyen d'une tran- saction Ie proces en dommages-inter~ts dont Grieder la mena~ait. Au reste, la Societe aurait eu le droit avant la faillite de consentir a une resiliation anticipee du bail de Grieder sans que l'hoirie Castinel put s'y opposer. D. - L'hoirie Castinel a recouru contre cette decision au Tribunal federal. Elle reprend ses moyens et ses conclusions. Considirant en droit : En principe, le locataire est toujours en droit de resilier, d'accord avec le sous-Iocataire, le bail qu'll a conclu avec lui, et le proprietaire ne peut pas s'y opposer en invoquant le droit de retention que lui confere l'art. 272 CO. Pour ce qui concerne les meubles apportes par le sous-Iocataire, le droit de retention du bailleur ne les greve, en effet