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41_III_27

BGE 41 III 27

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Eotscheldungea der Schuldbftrelbunga- damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit verwirkt, gegen die Anordnung eines doppelten Ausrufs nach Art. 141, Ahs. 3 Einspruch zu erheben, da diese Anord- nung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der rechts- kräftigen Feststellung des nachgehenden Rangs der Dienstbarkeit gegenüber den älteren Pfandrechten dar- stellt. Dass die Rekurrentin nicht durch eine Anzeige nach Art. 249, Ahs. 3 SchKG auf die gedachte Bedeutung des Planes noch besonders hingewiesen worden ist, kann daran nichts ändern. Wie schon oft ausgesprochen wurde, läuft die Frist zur Anhebung der Kollokationsklage stets von der öffentlichen Auflegung des Kollokationsplanes an. Die Unterlassung einer Spezialanzeige nach Art. 249 Ahs. 3 SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht der Konkursverwaltung, niemals aber eine Hemmung der Klagefrist zur Folge haben. Anders läge die Sache vielleicht dann, wenn die Ein- tragung von Servituten in die kantonalen Servituten- protokolle, wie dies der Regierungsrat in Auslegung des Art. 21 des Dienstbarkeitengesetzes (vgl. JlEGER, st. gal- lisches Privatrecht, 2. Auflage Anmerkung 1 zu dem genannten Artikel) in einem Entscheide aus dem Jahre 1899 verlangt hatte, jeweilen erst nach eingeholtem Ein- verständnis der Pfandgläubiger erfolgt wäre. Da dann die Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen ist, eine Vermutung für die Zustimmung der Pfandgläu- biger· zur Eintragung begrÜnden würde und diese ihrer- seits offenbar nur als Einwilligung zu einer Verschiebung der sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des Dienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung ge- deutet werden· könnte, müsste sich alsdann fragen, ob in der bIossen Aufführung der dinglichen Rechte nach ihrer zeitlichen Reihenfolge im Kollokationsplan allein ein hinreichend deutlicher Hinweis auf ihren Rang erblickt werden könnte oder ob es nicht zur Feststellung des nachgehenden Rangs der Servitut gegenüber den älte- ren Pfandrechten darüber hinaus einer ausdrücklichen und Konkurskammer • N° 7. 27 dahingehenden Bemerkung im Plane b~ürfte. J?i~ Frage kann indessen hier deshalb offen bleIben, weIl. die Rekurrentin nicht behauptet hat und auch sonst mcht aus den Akten ersichtlich ist, dass der Eintragung ihrer Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des Servitutenprotokollführers an die Pfandgläubiger im Sinne des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorange- gangen wäre. .

2. - Das Eventualbegehren der Rekurrentin auf Er- satz des durch die Entwässerungs- und Wasserfassungs- arbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegenschaft ist bereits von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verworfen worden. Es genügt daher, hier auf die letztere zu verweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S. Koos-Xa.ufma.nn. Bestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubiger- versammlung zur Anordnung der Verwertung von Masse- aktiven nur im Falle der Dringlichkeit und auch dann nur in Bezug auf bewegliche Sachen und Rechte un.d l~ten­ freie Liegenschaften kompetent ist, während b~l LI~gen­ schaften. an denen dingliche Rechte haften, dIe ~el der Versteigerung dem Erwerber überbunden werden mussten. mit der Verwertung unter aUen Umständen bis nach durch- geführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zu~e~ wartet werden muss. A. - In dem am 2. Oktober 1914 eröffneten Konkurse über' den Nachlass des Wilhelm Moos-'Weil, gewesenen Liegenschaftenspekulanten in Zürich, unterbreitete die Schweizerische Bodenkreditanstalt am 16. Oktober 1914

28 Entscheidungen der SehuJdbetreibungs- dem Konkursamt Aussersihl zu Handen der Gläubiger- versammlung die Offerte, die mit Hypotheken zu ihren Gunsten belasteten Liegenschaften des Kridaren (26 an der Zahl) um den Betrag der darauf haftenden grundver- sicherten Schulden käuflich zu übernehmen. Dadurch, so wurde bemerkt, werde bezweckt, die Verwaltungs- und Verwertungskosten zu ersparen : ein weiterer Vorteil erwachse der Bank nicht. Andererseits bringe sie gegen- über den übrigen Gläubigern, namentlich den Kurrent- gläubigern, ein erhebliches Opfer. indem sie mit den durch den Wert der Unterpfande nicht mehr gedeckten Beträ- gen ihrer grundversicherten Forderungen nicht in der V. Klasse partizipiere, sondern diese Beträge streiche. Die am 20. Oktober 1914 abgehaltene erste Gläubiger- versammlung beschloss auf den Antrag des Konkurs- amtes mit 24 gegen 9 Stimmen, die Offerte der Boden- kreditanstalt mit folgenden (von der letzteren akzep- tierten) Zusätzen anzunehmen: « a) die Bodenkreditanstalt verzichtet auf die ange- meldeten Forderungen von 337,404 Fr. 55 Cts. Rück- stände von Moos & Picard und 68.188 Fr. 30 Cts. Rück- stände von Moos. » b) die Bank hat das Recht, mit der Uebernahme von einzelnen Liegenschaften zuzuwarten, bis allfällige An- sprüche seitens Dritter daran festgestellt sind. » c) wenn sie aber Liegenschaften vorher übernimmt. so hat sie das Konkursamt als Verwalter der Konkurs- masse von jeden Ansprüchen Dritter an denselben irgend- welcher Art zu entlassen und demselben allfällig daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen. » Ueber diesen Beschluss der Gläubigerversammlung be- schwerte sich der heutige Rekurrent Elias Moos-Kauf- mann in Zürich in seiner Eigenschaft als Konkursgläu- biger bei den Aufsichtsbehörden mit dem Antrage, ihn als über die Befugnisse der ersten Gläubigerversammlung hinausgehend und unangemessen aufzuheben. Beide kan- tonalen Instanzen wiesen indessen die Beschwerde ab. und Konkurskammer. N° 7. 29 die obere mit der Begründung: die Zulässigkeit des Be- schlusses der ersten Gläubigerversammlung über das Trak- tandum werde vom Rekurrenten zweitinstanzlich. nicht mehr angefochten: Ebenso führe er gegen die Art des Zu- standekommens des Beschlusses nichts erhebliches an: auf blosse Andeutungen, wie der Konkursbeamte dürfte nicht ganz unbefangen gewesen sein. es dürfte ein Stirn- menkauf seitens der Boqenkreditanstalt vorliegen, ob- schon er nicht beweisbar sei, könne nicht eingetreten werden. Auch werde nicht etwa behauptet, dass die Lie- genschaften oder einzelne unter ihnen vom Konkursamt zu niedrig geschätzt worden seien. Vielmehr werde die Behauptung, dass sich bei einer konkursrechtlichen Ver- steigerung viel mehr erzielen liesse. lediglich darauf ge- stützt. dass der Krieg rascher. als man annehme, enden könne und dann ein gewaltiger Aufschwung auf dem Liegenschaftenmarkt eintreten werde. Auf solche Hoff- nungen und Möglichkeiten könne indessen der Entscheid nicht gegründet werden : massgebend sei. wie sich die Liquidation nach den gegenwärtigen Verhältnissen mut- ' masslich vollziehen werde, und da könne nicht gesagt , werden, dass die Offerte der Bodenkreditanstalt unange- .- messen sei. Nachdem Wilhelm Moos selbst noch s. Z. mit einem Vertrage vom 8. April 1914 der Bank Vollmacht erteilt habe, die Liegenschaften auf Rechnung ihrer For- derungen an ihn zu Preisen zu verkaufen, die durchwegs erheblich u n t e r der Belassung stünden, dürfe als ausge- schlossen betrachtet werden, dass bei der Versteigerung im Konkurse ein Vorerlös über die Belastung hinaus zu erzielen wäre. Eine Verzögerung der Verwertung wäre daher nicht gerechtfertigt. B. - Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert Moos-Kaufmann an das Bundesgericht. indem er den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Gläubigerversammlungsbeschlusses erneuert.

30 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss ausdrücklicher Bestimmung des Art. 243, Abs. 3 SchKG darf die Verwertung der zur Konkursmasse gehö. renden Aktiven,.s.ow.eit.es.sicll n.icht um Obj.e.k;te handelt die einen bestimmten Börsen- oder Marktpreis haben, in der Regel erst n ach der z w e i t enG I ä u b i ger· ver sam m I u n g stattfinden. Dementsprechend weisen denn auch die Art. 253, Ab~. 2 und 256, Abs. 1 ebenda die Beschlussfassung über die Verwertung und die Verwer- tungsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu. Die erste Gläubigerversammlung ist dazu nur ausnahms- weise, nämlich nur dann kompetent, wenn die Veräusse- rung sich als dringliche Massregel im Sinne von Art. 238 SchKG darstellt, ihre sofortige Vornahme also zur Abwen- dung eines der Masse andernfalls entstehenden Schadens notwendig ist. Die blosse Tatsache dass durch die Ver- schiebung der Verwertung Verwaltungskosten entstehen, was bei Liegenschaften stets der Fall sein wird, oder dass das Ergebnis einer späteren Verwertung mutmasslicb kein besseres sein würde, genügt demnach nicht, um die Anordnung ihrer sofortigen D~rchführung durch die erste Gläubigerversammlung zu rechtfertigen; vielmehr ist ein solcher Beschluss nur dann -zulässig, wenn man es mit Sachen zu tun hat, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, also die Voraussetzungen eines Notverkaufs nach Art. 243, Abs. 2 vorliegen, oder wenn nach der Sachlage als nach- gewiesen betrachtet werden muss, dass bei einer Verwer- tung nach der zweiten Gläubigerversammlung bezw. bei Ablehnung der der ersten Gläubigerversammlung vorlie- genden Kaufofferte ein wes e n t J ich ger i n ger e r Er lös erzielt würde (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 238 N° 1 u. 6, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 721, AS 10 IH. Teil N° 3 ; S. II N. 61 *). Dass dies hier zutreffe, ist nicht dar-

* Ges.-Aug. 25 I Nr. 110. und Konkurskammer. N° 7. 31 getan. Auch die Vorinstanz behauptet es nicht. Vielmehr hat sie die Beschwerde des Rekurrenten ausschliesslich deshalb abgewiesen, weil nicht angenommen werden könne, dass die Versteigerung nach der zweiten Gläubiger- versammlung einen höheren als den jetzt von der Boden- kr.ed4tallstalt angebotenen Kaufpr.eis .e.rhr~ ~. Die Verwertung der streitigen Liegenschaften kann dem- nach nicht als dringliche Massregel im Sinne von Art. 238 SchKG angesehen und es muss der sie anordnende Be- schluss der ersten Gläubigerversammlung schon darum als gesetzwidrig aufgehoben werden. Derselbe könnte übrigens auch noch aus einem anderen Grunde nicht aufrechterhalten werden. Wie das Bundes- gericht schon in dem Urteile in Sachen Schweiz. Volks- bank vom 17. Januar 1914 (AS 40 III. Teil N° 3, vgl. ferner ebenda N0 14 E. 2) ausgeführt hat, ist eine vor- zeitige Verwertung auch unter den Voraussetzungen des Art. 238 nur in Bezug auf bewegliche Sachen und lasten- freie Liegenschaften statthaft. Liegenschaften, an denep Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte geltend gemacht werden, die nach Art. 259 in Verbindung mit den Art. 135 und 208 dem Erwerber der Liegenschaft überbunden werden müssen, können auf alle Fälle erst verwertet werden, nachdem der Bestand oder Nicht- bestand dieser Rechte im Kollokationsverfahren fest- gestellt ist, weil es andernfalls der Masse unmöglich wäre, einen dem wahren Werte des Objekts entsprechenden Erlös zu erzielen bezw. zu beurteilen, ob das für den Fall eines Freihandverkaufs gemachte Angebot dem wahren Werte entspricht. Da es sich vorliegend, wie aus der Offerte der Bodenkreditanstalt und dem Beschlusse der Gläubigerversammlung selbst unzweideutig hervorgeht, um solche belastete Liegenschaften handelt, erscheint die Verwertung vor durchgeführtem Kollokationsverfahren demnach auch abgesehen von der Frage ihrer Dringlich- keit als unzulässig. Ob der Rekurrent den Beschluss der Gläubigerversamm-

32 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Jung ausdrücklich aus diesen Gesichtspunkten angefochten hat, ist unerheblich, da das Bundesgericht denselben, nachdem einmal dagegen Beschwerde erhoben worden ist, frei auf seine Gesetzmässigkeit zu prüfen befugt und nicht an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der damit an- gefochtene Beschluss der ersten Gläubigerversammlung im Konkurse über den Nachlass des Wilhelm Moos-Weil vom 20. Oktober 1914 aufgehoben.

8. ArrM. d.u 4 fevrier 1915 dans la cause Winkelma.nn. Execution d'un sequestre. ReCOUTS dirige contre des ades anterieurs de I'office. Renonciation du creancier au sequestre des objets specifies dans l'ordonnance et rempla- cement de ces objets par d'autres, determines d'un commun accord avec le debiteur. A. - Charles Matthey, a Ja « Ville de Paris I) a Neu- ·chatel, se disant creancier d'Albert Winkelmann pour un eapital de 142 fr., avec interets au 5 % des le 1 er janvier 1908, s'adressa, le matin du 24 novembre 1914, a l'office des poursuites du Val-de-Travers; pour obtenir le seques- tre des effets que Winkelmann, en ce moment aux Ver- rieres, aHait emporter en France. L' office transmit cette demande au President du Tribunal ; celui-ci repondit par telephone qu'il autorisait le sequestre, moyennant obser- vation des restrictions de I'art. 92 LP quant a l'insaisis- sabilite de certains objets, et sous reserve de l' ordonnance .a rendre conformement a rart. 274 LP. La-dessus, l' office, egalement par telephone, invita l' (t agent de poursuites I) des Verrieres, Barbezat. a pro- -cMe~ au sequestre des malles de Winkelmann, en lui re- und Konkurskammer. N° 8. 33 commandant de respecter l'art. 92 LP. Barbezat finit par prendre possession d'une somme de 145 fr. qui faisait partie de l'argent que Winkelmann portait sur lui ; puis, comme Winkelmann protestait contre ces procMes, il pria le prepose de se rendre lui-meme aux Verrieres. Le prepose y arriva dans le courant de l'apres-midi, porteur de l'ordonnance ecrite de sequestre, laquelle indi- quait comme objets a sequestrer : « Effets d'habillements » (sous reserve de I'art. 92 LP) ainsi que toutes valeurs I) pouvant se trouver dans les coffres du debiteur, actuel- )) lement en gare des Verrieres et prets a etre expMies » adestination de Paris. » Apres avoir tente, entre le creancier et le debiteur, tous deux presents, un arrangement qui n'aboutit pas, le prepose, a teneur du pro ces-verbal. frappa de sequestre la somme de 250 fr., en billets de banque fran~ais et en . especes. Cette somme se compose tout d'abord des 145 fr. dont l' agent de poursuites Barbezat avait pris possession le matin, puis, comme ce montant etait insuffisant pour couvrir la creance en capital, interets et frais, le prepose avait invite Winkelmann a lui verser un complement de 105 fr. Aux dires du prepose, Winkelmann lui remit ce comph~ment « spontanement »; \Vinkelmann, de SOll cöte, explique : « M. le prepose voulut saisir ma valise, et, I) comme mon linge m'aurait fait defaut, je consentis a lui » remettre la somme de 105 fr; en echange, il me remit

l) une quittance de 250 fr. » Cette quittance est repro- duite sur le proces-verbal de sequestre. B. - Par plainte du 25 novembre 1914, Winkelmann conclut a l'annulation pure et simple du sequestre, celui- ci ayant ete pratique sur des valeurs qui n'etaient pas indiquees dans l'ordonnance de sequestre. Les deux instances cantonales ont ecarte la plainte de Winkelmann. La decision de l'autorite superieure est motivee de la maniere suivante : Les autorites de sur- veillance peuvent statuer seulement sur I ' e x e cut ion de l' ordonnance de sequestre par l' office des poursuites. AS 41 III - 1915 3