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ohne weiteres aJs Faustpfandansprecherin in das Betrei- bungsyerfa,hrcn 'einzubeziehen gewesen (vgl. BGE 64 III 65 ; was dort für den Konkurs gesagt ist, gilt entsprechend auch für die Pfändungs- und die Grundpfandbetreibung). Demgemäss wird nun die Beschwerdeführerin, falls sie die Titel wirklich besitzt, deren Herausgabe verweigern und so die Hinterlegung des darauf entfallenden Steige- rungserlöses bewirken können (Art. 69 VZG), und es wird ihr hierauf unbenommen sein, ihr behauptetes Faustpfandrecht gegen die übrigen Beteiligten (Titel- eigentümerin und Verfangenschaftsberechtigte) zum ge- richtlichen Austrag zu bringen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entseheid vom 27. September 1940 i. S. Hess. Lohwpländung (Art. 93 SchKG): Kein Wider8p1'UCMverlahren (Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist, soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben. SaiBie de salaire (art. 93 LP) : En cas de contestation portant sur l'existence ou la validiM d'une cession totale ou partielle du salaire, ce n'est pas la procedure de tierce opposition (art. 106-109) qui est applicable. Dans la mesure Oll Ja creance est pretenduement cMee, elle doit etre traitee et realisee comme une CleanCe litigieuse, selon ce qui a ere juge dans l'arret N° 37 du volume 65 III. Pignoramento di Balario (art. 93 LEF). In caso di contestazione circa l'esistenza 0 la validitA di una cessione totale 0 parziale di salario non torna applicabile la procedura di rivendicazione (art. 106-109 LEF). TI credito, nella misura in cui si pretende ceduto, va trattato e venduto come un credito litigioso cvnformemente a quanto deciso neUa sentenza n° 37 pubbIicata nella RU 65 III pag. 129 e seg. Nach Vollzug einer Lohnpfändung von Fr. 30.- im Monat leitete das Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber Schuldbotr"ih,m/!"- lind Konkursrecht. No 11 der (l,ngeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens des Schuldners ein Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup- tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940 die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt zur Zeit der Pfändung bekannt gewesen war. Demgegen- über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach- verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein Widerspruchs-verfahren überhaupt nicht am Platz ist, weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art. 106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs- verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn- schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 111 61). Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten wird (BGE 65 111 129) ; dies um zu vermeiden, dass der Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf Rechnung des unpfändbaren Lohnrestes durch Zahlung
Sohuldbetreihungs- und KonkursrechL N° H. an den Zession~r vorenthalte, wie es natürlich geschähe, wenn ohne Rücksicht auf die behauptete Abtretung eine bis auf weitereli, nämlich bis zum Abschluss des Wider- spruchsverfahrens, feste Pfändung vorgenommen würde. Diese Gefahr bestände bei behaupteter Abtretung der vollen Lohnforderung allerdings nicht. Aber das Gebot möglichster Einfachheit des Verfahrens lässt es nicht ratsam erscheinen, für diesen wohl seltenen Ausnahmefall (Abtretung des ganzen Lohnes zum voraus) ein besonderes Vorgehen vorzubehalten, sondern es ist in allen Fällen bestrittener Abtretung wie bestrittener Verrechenbarkeit die Lohnforderung, soweit die behauptete Abtretung bezw. Verrechnung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben. Das ist noch umso näher liegend, als ja das Widerspruchs- verfahren um Forderungen im Gesetz selbst nicht vorge- sehen ist, dieses vielmehr davon ausgeht, dass die streitige Forderung, ob sie nun vom Schuldner schlechtweg bestrit- ten oder lediglich ihre Zuständigkeit ungewiss sei (Art. 168 OR), als streitige verwertet werde, und als die Recht- sprechung das Widerspruchsverfahren für den zweiten Fall nur aus Gründen der Zweckmässigkeit eingeführt hat, die Zweckmässigkeit aber gerade für die Lohnpfändung kaum einleuchtet. Denn auch wo nicht, wie im Falle teilweiser Abtretung, von vornherein bestimmte Gefahren erkennbar sind, muss mit der Möglichkeit von Kompli- kationen deswegen gerechnet ·werden, weil die Pfändung künftigen Lohnes nie definitiv ist, sondern während ihrer ganzen Dauer der Abänderung zur Anpassung an ver- änderte Verhältnisse unterliegt (BGE 50 IU 124). Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer : Die Anordnung des Widerspruchsverfahrens wird auf- gehoben. Schuldbetreibung>;- und Konkurnrecht. N° 12. -t:;
12. Entsehehl vom 27. September 1940 i. S. Seiler. Betreibungskosten, vom S?h.ul~ner zu tragend? (Art. 68 SchKG) : - nicht dazu gehören dleJemgen Kosten, die durch Reehtsstill- stand wegen Militärdienstes verursacht sind. (Art. 57 SchKG, Art. 16 der Verordnung des BR vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung.) P·rais de poursuite a la charge du debiteur, art. 68 LP. N'y re~trent pas les frais entraines par la suspension de Ia pourSUlte en raison du service militaire (art. 57 LP, 16 OCF du 17 octobre 1939 attenuant a titre temporaire le regime de l'execution forcee)_ Spese di esecuzione a carico dei debitore (art. 68 LEF). Non corn- prendono Ie spese causate dalla sospensione dell'esecuzione a rnotivo deI servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 OCF deI 17 ottobre 1939 che mitiga ternporaneamente Ie disposizioni sull'esecuzione forzata). Auf das Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin Frau Seiler schritt das Betreibungsamt zur Ankündigung der Pfandung an den Schuldner Kieser_ Dies konnte jedoch nicht wirksam geschehen, weil der Schuldner eben erst aus dem Militärdienst zurückgekehrt war und nach Art. 16 der Verordnung vom 17. Oktober 1939 über vorüberge- hende Milderungen der Zwangsvollstreckung Rechtsstill- stand genoss. Die Kosten der Ausfüllung des Ankündungs- formulars, der Zustellung an den Schuldner, der Bekannt- gabe des Zustellungs hindernisses an die Gläubigerin und der notwendig gewordenen Protokollierung (Art. 24 IV des Gebührentarifs) zog das Betreibungsamt durch die Post bei der Gläubigerin ein. Dem Schuldner, der inzwi- schen die Betreibungssumme als solche bezahlt hatte, teilte das Amt mit, die Betreibung laufe nun noch für die erwähnten Kosten samt Posteinzugsgebühr, zusammen Fr. 2.45, weiter. Auf Beschwerde des Schuldners hob die untere Aufsichtsbehörde diese Kostenauflage auf. Die Gläubigerin zog die Sache an. die obere kantonale Auf- sichtsbehörde mit dem Antrag auf Bestätigung der betrei- bungsamtlichen Verfügung. Am 5. September 1940 mit diesem Antrag abgewiesen, erneuert sie ihn mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.