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69_III_73

BGE 69 III 73

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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'12 8chuldbetreibungs. und Koukul'srecht. N0 18. die Betreibung Nr. 5'97: läuft. In der Tat ist der. Gläubiger nicht befugt, nebeneinander mehrere Betreibungen für dieselbe Forderung durchzuführen. Die Einwendung des Sohuldners ist jedoch verspätet. Sie hätte erhoben werden müssen, als neben der bis zum 19. Mai 194:3 hängig geblie- benen Betreibung Nr. 384: am 31. Juli 194:2 die Arrest- betreibung Nr. 597 angehoben wurde. Und 'zwar wäre hiefür in erster Linie nicht der Beschwerdeweg, sondern ein Rechtsvorschlag gegen die Arrestbetreibung in Frage gekommen (Arohiv 5 Nr. 130,BGE 39 1469 = Sep.-Ausg. 16 S. 171). Die Identität der Forderung zu beurteilen, steht nicht den Betreibungsbehörden, sondern nur dem Richter zu. Bei feststehender und.unbestrittener Identität lässt sich die Korrektur allerdings auch auf dem Beschwerdeweg erzielen. Hier ergibt sich die Identität aus den eigenen Vorbringen des Gläubigers, der ja den Arrest eben für die Forderung der Betreibung Nr. 384 verlangte, auf Gr1ind des in dieser Betreibung erhaltenen provisorischen Verlust- scheins. Weil die Betreibung Nr. 384 hängig blieb, hätte es keiner neuen zur Prosequierung des Arrestes bedurft (Art. 278 SchKG). Indessen ist das Beschwerderecht längst versäumt. Die beiden Betreibungen bleiben daher neben- einander bestehen. Immerhin wird das Betreibungsamt darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sie auf Vollstrek- kung der nämlichen Forderung gerichtet sind. Führt die eine Betreibung zu voller Befriedigung, so ist auch die andere erledigt Und gegebenenfalls ein in ihr ausgestellter Verlustschein aufzuheben. Demnach erkennt die Sdvuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen. 8chuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 19.

19. Auszug aus dem Entscheid vom 23. September 1M3

i. S. Aiutana. '13 Lohmtpjänilwng, Art. 93 SchKG. Wird dem Betreibungsamt eine vom Schuldner vor dem Pfändungsvollzug vorgenommene Lohnabtretung ge1neldet, sei es auoh erst längere Zeit nach der Pfändung, so ist nach BGE 65 llr 129 und 66 llr 42 vorzu- gehen; Art. 107 IV SohKG. Das Betreibungsamt hat jedoch festzustellen, wann die Abtretung dem Drittsohuldner (Arbeit- geber) angezeigt wurde und die damals bereits verfallenen und auch beglichenen Lohngu.thaben ausser acht zu lassen. Art. 167 OR. Baisie aß salairß. Art. 93 LP. Si l'offioe apprend que la. orea.noe de sa.Ia.ire a fBit l'objet d'une oession, il prooedera selon las prinoipes poses da.ns las arrAts RO 65 llr 129. et 66 m 42, m&ne s'i! n'a ete informe dela. oession qu'apres l'exooution de la. sa.isie.n Iui inoombe toutefois de fixer la. date & laquelle la. oession a et6 port6e & la. oonnaissa.noe du tiers debiteur (employeur) et de faire a.bstra.otion des pa.rtB de sa1a.ire deja oohues et payees: Art. 167 CO. Pignoramento di salario (a.rt. 93 LEF). Se l'ufficio viene a sa.pere ohe il oredito a. dipendenza. di saJa.ri.o e stato oeduto, prooedera seoondo i prinoipl' posti neHe sentenze RU 65 III 129 e 66 m 42, anche se e stato edotto della.' oessione soIta.nto dopo il pignora.mento. L'ufficio e tuttavia. teuuto a.d a.ooerta.re la. data., alIa. qua.le la oessione e stata oomunioa.ta a.l terzo debitore (ossia. al pa.drone) e a. non teuer oonto deI sala.rio allora. gia soa.duto e pa.ga.to. Art. 167 CO. Aus dem Tatbestarul : A. - Die Rekurrentin liess sich am 17. Juli 194:2 von ihrem Schuldner monatlich Fr. 20.- Beines künftigen Lohnes abtreten. Von dieser Abtretung war kein Gebrauch zumachen, solange der Schuldner monatliche Abzahlungen von Fr. 20.- leiste. Im Mai 1943 hörte er damit auf. Er war bereits von verschiedenen andern Gläubigern be- trieben, die Lohnpfändungen erwirkt hatten. Am 20. Mai 1943 zeigte die Rekurrentin die Lohnabtretung dem Arbeitgeber des Schuldners und am 1. Juni dann auch dem Betreibungsamt an, mit dem Ersuchen, das Nötige vorzukehren, da der Lohnabtretung <Ue absolute Priorität vor jedem andern Zugrifi auf. den Lohn zukomme. Das Betreibungsamt antwortete, die Lohnpfänd"ungen gehen einer vom Schuldner vorgenommenen Abtretung vor; auf

74 Schuldbetreibungs. und Konkurarecht. N0 19. diese habe das Amt keine Rücksicht zu nehmen. Hiegegen führte die Rekurrentin, die auch ihrerseits den Schuldner betrieben und nunmehr das Pfändungsbegehren gestellt hatte, Beschwerde mit dem Antrag, die Lohnabtretung sei zu berücksichtigen, und es sei darüber das Wider- spruchsverfahren durchzuführen, eventuell nach Anwei- sung von BGE 65 III 129 vorzugehen. Am letztern Antrag hält sie nach Abweisung durch die kantonalen instanzen mit dem vorliegenden Rekurse fest. A'U8 den Erwägungen : Ob die Abtretung künftiger Lohnguthaben gültig sei und namentlich gegenüber spätern LohnpIandungen Be- stand habe, unterliegt gerichtlicher Entscheidung. Diese darf der Rekurrentin nicht· vorenthalten werden. Mit ihrem Pfändungsbegehren hat sie sich mit der Lohnab- tretung keineswegs in Widerspruch gesetzt, wie die Vor- instanz meint. Einmal ging das ffändungsbegehren auf PIandung irgendwelcher pfändbarer Gegenstände, und schon an Lohnguthaben ist nach der Verfügung des Betreibungsamtes mehr pfändbar, als was sich die Rekur- rentin abtreten liess, nämlich Fr. 25.- alle zwei Wochen = Fr. 54.16 im Monat gegenüber den abgetretenen Fr. 20.-. Was aber den abgetretenen Betrag betrifft, will die Rekurrentin natürlich in erster Linie die Abtre- tung gelten lassen und der Pfändung .auch zu ihren eigenen Gunsten nur vorläufig und im übrigen nur für den Fall, dass die Abtretung sich nicht durchsetzt, Raum geben. Die Anmeldung der Abtretung lässt sich auch nioht als verspätet abtun (Art. 107 Aha. 4 SchKG). Mit Unrecht folgert die Vorinstanz etwas Abweichendes aus BGE 69 III 16. Diese Entscheidung will lediglich dem Art. 167 OR Rechnung tragen. Darnach befreit sich der Schuldner einer abgetretenen Forderung durch Leistung an den Zedenten bezw. einen frühern Zessionar, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt ist. Demgemäss ist bei emer Lohnp{ändung eine Lohnabtretung nur nach Massgabe Schuldbetrcibungs. und Konk~t. N° 20. 76 der Verhältnisse zu berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner vor- lagen. Soweit der Drittschuldner damals den bis dahin f"a.llig gewordenen Lohnverpflichtungen nachgekommen war, kann sich die Abtretung, auch wenn sie längst erfolgt sein sollte, nicht mehr auswirken. Das Betreibungsamt ist zumeist in der Lage, über <....:.r~ Verhältnisse Klarheit zu schaffep, so zweifelsfrei, dass kein Beteiligter, insbe,. sondere auch nicht der ZessioI ~, abweichende Behaup- tungen . aufstellen wird. Auf diese Feststellungen kann alsd,ann abgestellt werden. So wird die Lohnpfändung nicht weitergehend als nötig in Frage gestellt. BGE 69 III 16 will nichts anderes als diese Vereinfachung des Verfahrens. Soweit aber darnach die wenngleich erst nachträglich dem Betreibungsamte gemeldete Abtretung noch in Betracht fällt, ist sie gemäss BGE 65 III 129 und 66 III 42 zu berücksichtigen, vorausgesetzt dass sie überhaupt mit Pfändungsrechten in Konflikt kommt.

20. Entscheid vom 24. September 1M3 i. S. Zimmermann. Auskunftapflickt des Schuldners bei der Pfändung. Art. 91 SehKG. Verweigert der betriebene Schuldner die Auskunft über die Lohn- verhältnisse (Art. 91 Abs. 1 SchKG), darf gegen ihn zwar kein direkter Zwang nach Abs. 2 daselbst ausgeübt werden. Dagegen ist es Pflicht des Betreibungsamts, ihn wegen Un- gehorsams im Betreibungsverfa.hren (Art. 323 Ziff. 2 StG~) zu verzeigen. Erst wenn feststeht, dMs er auch durch die Strafuntersuehung nicht zur Auskunft veranlasst wird, darf ein Verlustschein ausgestellt werden. Si le debiteur refuse de donner au sujet de son emploi les ren- seignements necessaires pour permettre eventuellement une saisie de son sala.ire (art. 91 a1. 1 LP), le prepose n'exercera pas immMia.tement la contrainte prevue par l'aJinea. 2 de ce~te disposition, mais commencera par le denoncer a l'au.tor:te pour inobservation des regles de la proOOdure de POlJ!SUlte pou.r dettes ou de faillite (art. 323 eh. 2 CP). TI ne delivrera un acte de dMaut de biens qu.e s'il est d'ores et deja constant que renqu~te pena.le n'amenera pas le d6biteur a donner les renseignements voulus. Se il debitore rifiuta di fornire le informazioni sul suo impiego ehe sono necessa.rie per pignorare eventua.1mente il suo saJario (art. 91 ep. 1 LEF), l'ufficia.1e non esercitera immedia.ta.mente