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65_III_129

BGE 65 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1939-04-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Wie die ins Ermessen des Betreibungsamtes und der kantonalen Beschwerdeinstanzen gestellte Bestimmung des Notbedarfs überhaupt (Art. 93 und Art. 17/18 im Gegensatz zu Art. 19 SchKG), so ist im ~~ondem die Bezifierung des « Invaliditätszuschlages)} der Uberprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, solche Verhältnisse, die ausserordent- liche Aufwendungen bedingen, bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen, und die Vorinstanz hat dies nicht in willkürlicher Weise getan, sondern die Art des Unfalles und die Angaben des Arbeitgebers in Betracht gezogen.

E. 2 Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem ganzen Betrag des Notbedarfs des Schuldners entspre- chenden Lohnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem Schuldner ausserdemzur Verfügung stehende Rentenein- kommen im Sinne einer entsprechenden Verminderung des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab ist nicht zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch die Invalidität bedingten Mehraufwendungen der Arbeits- lohn verwendet werden soll, da doch die in erster Linie zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen be- stimmte Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im übrigen beruht die Nichtberücksichtigung dieses Renten- einkommens auf einer irrtümlichen Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Damach kann freilich eine Invalidenrente nicht gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollte. Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz solcher Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Ar- beitslohn, so ist dieser nur insoweit gemäss Art. 93 SchKG unpfändbar, als der Notbedarf allenfalls durch das Renten- einkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der Schuld- ner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene und nicht abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird 132 SciulIdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37. durch die VorinStanz als Grundlage des neu auszufällenden Entscheides noch festzustellen sein.

E. 3 Was . die behaupteten Lohnabtretungen von

Fr. 10.- im Monat betrifft, so steht den Betreibungsbe-

hörden die Entscheidung über deren Gültigkeit, insbeson-

dere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu.

Dagegen werden die Rechte der Beteiligten nicht genügend .

gewahrt, wenn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines

gerichtlichen Verfahrens einfach so vorgegangen wird, wie

wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre

die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung,

wobei der Gefahr nicht begegnet wäre, dass der Arbeit-

geber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen und daneben

den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt

abliefern möchte, was· auf eine Verkürzung des dem

Schuldner als unpfändbar zukommenden Lohnanteils

hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die

Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Kon-

kurrenz : Sind sie gültig und steht ihnen die Lohnpfändung

nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist diese insoweit

gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abge-

tretene Lohn gar nicht mehr dem Schuldner gehört, so-

wenig wie eine vom Arbeitgeber gültig durch Verrechnung

getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die Rechte

des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die kon-

kurrierenden Rechte der Pfandungsgläubiger und der

Zessionare zu wahren, gebietet sich folgendes Vorgehen :

Vom Überschuss über den unpfandbaren Lohn ist nur das

fest zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist.

Die angeblich abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu

pfänden, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung

bestreitet, und zwar sind sie in diesem Falle als bestrittenes

Guthaben zu pfanden, unter Mitteilung an den Arbeit-

geber, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die

Zessionare leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hin-

terlegung nach Art. 168 OR befreien. Halten die Zessionare

ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, so ist über die

Schnldbetreibun~- und Konkl11"lrecht (Zivilabteilungen). XO 38.

133

Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die

Zessionare durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100

SchKG durch das Betreibungsamt selbst -

insbesondere

in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach den

Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung

erfolgte Abtretung vorzuliegen scheint -

oder durch einen

oder mehrere Pfändungsgläubiger auf Grund einer An-

weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, nach Massgabe

der dafür geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte

eine solche Anweisung nicht vorgenommen werden können

oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des Klagerechtes

dahinfallen, so wäre das bestrittene Guthaben zu verstei-

gern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auf-

treten könnte. Und wenn auch die Steigerung mangels

(genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als

Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zes-

sionar freizugeben, in dem Sinne, dass ihm überlassen

bleibt, sich darüber mit dem betriebenen Schuldner

auseinanderzusetzen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KfYt/,kurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen

und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Auf-

sichtsbehörde zurückgewiesen.

Ir. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR.mTS DES SECTIONS CIVILES

38. Arret de la lle Seetion civile du 19 octobre 1939

da.ns la. cause Casalis contre Negro.

Action reoocatO'ire (art. 285 et suiv. LP).

Une omission volontaire, teIle que le fait de se laisser poursuivre

sans opposition pour une creance inexistante ou fictivement

grossie, peut faire l'objet d'une action revocatoire.

Le defendeur qui s'est fait adjuger les biens du debiteur an cours

d'une poursuite restoo sans opposition peut, au cas Oll il se

Dispositiv
  1. Entscheid vom 8. Dezember 1939 i. S. Staat Wld Einwohnergemeinde Dem. Lohnpjändung.
  2. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des Schuldners nach Art. 93 SchKG ist den durch Invalidität bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; anderseits ver- mindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukom- menden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren) Invaliden- rente.
  3. Wird Lohnabtretung behauptet, so ist nur, was allenfalls vom übrigen Lohn pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeb- lich abgetretene Betrag ist nur, wenn der Gläubiger die Gültig- keit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und zwar als bestrit- tenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe dem Zessionar bis auf weit~re8 keine Zahlung zu leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OB befreien. Austragung des Streites über die Gültigkeit der Abtretung: Klage . .des Betreibungsamtes (Art. 100) oder eines Gläubigers (kraft Uberweisung nach Art. 131 Abs. 2), eventuell nach Versteigerung des streitigen Guthabens. Saisie de salaire. I. Pour fixer la part du salaire du debiteur indispensable a son entretien, oolon l'art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins speciaux que peut lui occasionner son etat d'invalidite, mais s'il est au benefice d'une rente d'invalidite, le montant de cette rente doit etre deduit de la somme jugee necessaire a son entretien.
  4. Si l'on allegue qne le salaire a fait l'objet d'une cession, l'office saisira la part qui lui paraitra saisissable en tout etat de cause. La part pretenduement cooes ne doit etre saisie que si le creancier conteste la validiM de la cession, et sera dans ce cas sa,isie a titre de creance contestee, l'employeur etant alors avise qu'il ne devra plus desormais faire aucun payement en mains du cessionnaire mais pourra cependant se liberer par une consignation en justice, conformement a l'art. 168 CO. AS 65 III - 1939 9 130 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37. La contestation relative ala validiM de la oossion se liquidera soit par le moyen d'une action introduite par l'office en appli- cation de l'art, 100 LP ou par un crea.ncier dans les conditions prevues a l'art.131 al. 2 LP, soit, le eas ooh6ant, apres 10. vente aux encheres de la creance litigieuse. Pignoramento di 8alario.
  5. Per stabilire la parte deI salario indispensabile al mantenimento deI debitore (art. 93 LEF), si deve tener conto dei bisogni speciali di quest 'ultimo causati dal suo stato d'invalidita; s'egIi e pero al beneficio di una rendita d'invalidita, l'importo di questa rendita va diminuito della somma ritenuta neces- saria al mantenimento di lui.
  6. Se si pretende ehe il salario e stato oggetto di cessione, l'uffieio pignorera la quota ehe gIi sembrera pignorabile. La parte ehe si pretende eeduta dev'essere pignorata soltanto se il creditore eontesta Ia validitit. della cessione e, in tale caso, sam pignorata eome eredito contestato. Il datore di lavoro sam avvertito eh'egli non dovra fare pib nessun pagamento al cessionario, ma potra tuttavia Iibera.rsi mediante deposito giudiziaIe a'sensi delI'art. 168 CO. La eontestazione deUa validita delle oossione sam liquidata mediante un'azione promessa dalI'uffieio in virtb delI'art. 100 LEF 0 da un creditore nelle condizioni previste dalI'art. 131 cp. 2 LEF, 0, eventualmente, dopo la vendita all'asta deI credito Iitigioso. Der Schuldner bezieht monatlich neben einer Teilinva- liditätsrente der SUVA von Fr. 44.- (nach seiner eigenen und des Arbeitgebers Angabe) oder Fr. 59.20 (wie die Gläubiger behaupten) einen Lohn von Fr. 356.-. Der angefochtene Entscheid vom 17. November 1939 bemisst seinen Notbedarf auf Fr. 300.-nebst einem Zuschlag von Fr. 20.- für die durch seine Invalidität (Verlust einiger Finger) bedingten Mehraufwendungen. Als pfändbar wird ein Betrag von monatlich Fr. 36.- erklärt, da die nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG gänzlich unpfändbare Rente ausser Betracht falle. Anderseits wird auch die behauptete Lohn- abtretung von Fr. 10.- im Monat an Darlehensgläubiger unberücksichtigt gelassen für solange, als « nicht durch ein Widerspruchsverfahren dargetan ist, dass das Recht der nicht betreibenden Darlehensgläubiger dem Recht der Bes9hwerdeführer auf PIandung vorgeht )}. Die Pf'ändungsgläubiger ziehen diesen Entscheid mit dem Antrag auf Erhöhung der Lohnpfändung an das Bundesgericht. Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. So 37. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : 131
  7. - Wie die ins Ermessen des Betreibungsamtes und der kantonalen Beschwerdeinstanzen gestellte Bestimmung des Notbedarfs überhaupt (Art. 93 und Art. 17/18 im Gegensatz zu Art. 19 SchKG), so ist im ~~ondem die Bezifierung des « Invaliditätszuschlages )} der Uberprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, solche Verhältnisse, die ausserordent- liche Aufwendungen bedingen, bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen, und die Vorinstanz hat dies nicht in willkürlicher Weise getan, sondern die Art des Unfalles und die Angaben des Arbeitgebers in Betracht gezogen.
  8. - Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem ganzen Betrag des Notbedarfs des Schuldners entspre- chenden Lohnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem Schuldner ausserdemzur Verfügung stehende Rentenein- kommen im Sinne einer entsprechenden Verminderung des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab ist nicht zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch die Invalidität bedingten Mehraufwendungen der Arbeits- lohn verwendet werden soll, da doch die in erster Linie zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen be- stimmte Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im übrigen beruht die Nichtberücksichtigung dieses Renten- einkommens auf einer irrtümlichen Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Damach kann freilich eine Invalidenrente nicht gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollte. Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz solcher Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Ar- beitslohn, so ist dieser nur insoweit gemäss Art. 93 SchKG unpfändbar, als der Notbedarf allenfalls durch das Renten- einkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der Schuld- ner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene und nicht abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird 132 SciulIdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37. durch die VorinStanz als Grundlage des neu auszufällenden Entscheides noch festzustellen sein.
  9. - Was . die behaupteten Lohnabtretungen von Fr. 10.- im Monat betrifft, so steht den Betreibungsbe- hörden die Entscheidung über deren Gültigkeit, insbeson- dere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu. Dagegen werden die Rechte der Beteiligten nicht genügend . gewahrt, wenn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens einfach so vorgegangen wird, wie wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung, wobei der Gefahr nicht begegnet wäre, dass der Arbeit- geber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen und daneben den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt abliefern möchte, was· auf eine Verkürzung des dem Schuldner als unpfändbar zukommenden Lohnanteils hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Kon- kurrenz : Sind sie gültig und steht ihnen die Lohnpfändung nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist diese insoweit gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abge- tretene Lohn gar nicht mehr dem Schuldner gehört, so- wenig wie eine vom Arbeitgeber gültig durch Verrechnung getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die Rechte des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die kon- kurrierenden Rechte der Pfandungsgläubiger und der Zessionare zu wahren, gebietet sich folgendes Vorgehen : Vom Überschuss über den unpfandbaren Lohn ist nur das fest zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist. Die angeblich abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu pfänden, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung bestreitet, und zwar sind sie in diesem Falle als bestrittenes Guthaben zu pfanden, unter Mitteilung an den Arbeit- geber, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die Zessionare leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hin- terlegung nach Art. 168 OR befreien. Halten die Zessionare ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, so ist über die Schnldbetreibun~- und Konkl11"lrecht (Zivilabteilungen). XO 38. 133 Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die Zessionare durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100 SchKG durch das Betreibungsamt selbst - insbesondere in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach den Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung erfolgte Abtretung vorzuliegen scheint - oder durch einen oder mehrere Pfändungsgläubiger auf Grund einer An- weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, nach Massgabe der dafür geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte eine solche Anweisung nicht vorgenommen werden können oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des Klagerechtes dahinfallen, so wäre das bestrittene Guthaben zu verstei- gern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auf- treten könnte. Und wenn auch die Steigerung mangels (genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zes- sionar freizugeben, in dem Sinne, dass ihm überlassen bleibt, sich darüber mit dem betriebenen Schuldner auseinanderzusetzen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KfYt/,kurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Auf- sichtsbehörde zurückgewiesen. Ir. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARR.mTS DES SECTIONS CIVILES
  10. Arret de la lle Seetion civile du 19 octobre 1939 da.ns la. cause Casalis contre Negro. Action reoocatO'ire (art. 285 et suiv. LP). Une omission volontaire, teIle que le fait de se laisser poursuivre sans opposition pour une creance inexistante ou fictivement grossie, peut faire l'objet d'une action revocatoire. Le defendeur qui s'est fait adjuger les biens du debiteur an cours d'une poursuite restoo sans opposition peut, au cas Oll il se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

l28

&nkengeee~z. NI! 36.

bigem nicht die; Rede &ein. Auch d~bei fällt in Betracht,

wie die VerhältI,lisse zur Zeit der Übertr~gung mgen. Da

nun damals, mangels Kenntnis oder auch bloss Erkennbar-

keit der Überschuldung der Bank, weder die Klägeri~

selbst noch deren Ehemann Veranlassung hatte, mit einer

Benachteiligung anderer Bankgläubiger durch die vorge-

nommene Übertragung zu rechnen, kann ihnen eine miss-

bräuchliche Vorrechtsbegründung nicht vorgeworfen wer-

den. Es ist im übrigen unerheblich und war daher in diesem

Kollokationsprozess nicht abzuklären, auf welchem Rechts-

grund die Übertragung des Guthabens vom Mann auf die

Frau beruhte. Auch wenn eine Schenkung oder ein Vorbe-

halt späterer Abrechnung, also fiduziarische Übertragung

vorliegen sollte, wäre· die im Kollokationsprozesse durch

die Konkursmasse vertretene übrige Gläubigerschaft der

Bank nicht in anderer Weise betroffen. Übrigens wäre dem

Ehemann der Klägerin nach Ziff. 2 der Einlagebedingungen

freigestanden, das Sparguthaben, statt es als selbständiges

auf den Namen der Frau umschreiben zu lassen, binnen

weniger Monate zurückzuziehen, und diese Rückzahlungen

wären, beim Fehlen erschwerender Umstände, auch ihrer-

seits nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar gewesen. Dass

die Bank vom Recht, diese :Bedingungen abzuändern, in

aller Form Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.

Um so weniger besteht Veranlassung, das statt solcher Art

der Liquidierung geschaffene _selbständige Sparguthaben

der Klägerin nicht samt dem zugehörigen Konkursvorrecht

gelten zu lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzem vom 26. April 1939

bestätigt.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht..

Poursuite et Faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER

129

ARR:&TS DE LA CIlAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLlTES

37. Entscheid vom 8. Dezember 1939

i. S. Staat Wld Einwohnergemeinde Dem.

Lohnpjändung.

1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des

Schuldners nach Art. 93 SchKG ist den durch Invalidität

bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; anderseits ver-

mindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukom-

menden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren) Invaliden-

rente.

2. Wird Lohnabtretung behauptet, so ist nur, was allenfalls vom

übrigen Lohn pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeb-

lich abgetretene Betrag ist nur, wenn der Gläubiger die Gültig-

keit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und zwar als bestrit-

tenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe

dem Zessionar bis auf weit~re8 keine Zahlung zu leisten, könne

sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OB

befreien. Austragung des Streites über die Gültigkeit der

Abtretung: Klage . .des Betreibungsamtes (Art. 100) oder eines

Gläubigers (kraft Uberweisung nach Art. 131 Abs. 2), eventuell

nach Versteigerung des streitigen Guthabens.

Saisie de salaire.

I. Pour fixer la part du salaire du debiteur indispensable a son

entretien, oolon l'art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins

speciaux que peut lui occasionner son etat d'invalidite, mais

s'il est au benefice d'une rente d'invalidite, le montant de cette

rente doit etre deduit de la somme jugee necessaire a son

entretien.

2. Si l'on allegue qne le salaire a fait l'objet d'une cession, l'office

saisira la part qui lui paraitra saisissable en tout etat de cause.

La part pretenduement cooes ne doit etre saisie que si le

creancier conteste la validiM de la cession, et sera dans ce cas

sa,isie a titre de creance contestee, l'employeur etant alors

avise qu'il ne devra plus desormais faire aucun payement en

mains du cessionnaire mais pourra cependant se liberer par

une consignation en justice, conformement a l'art. 168 CO.

AS 65 III -

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.

La contestation relative ala validiM de la oossion se liquidera

soit par le moyen d'une action introduite par l'office en appli-

cation de l'art, 100 LP ou par un crea.ncier dans les conditions

prevues a l'art.131 al. 2 LP, soit, le eas ooh6ant, apres 10. vente

aux encheres de la creance litigieuse.

Pignoramento di 8alario.

1. Per stabilire la parte deI salario indispensabile al mantenimento

deI debitore (art. 93 LEF), si deve tener conto dei bisogni

speciali di quest 'ultimo causati dal suo stato d'invalidita;

s'egIi e pero al beneficio di una rendita d'invalidita, l'importo

di questa rendita va diminuito della somma ritenuta neces-

saria al mantenimento di lui.

2. Se si pretende ehe il salario e stato oggetto di cessione, l'uffieio

pignorera la quota ehe gIi sembrera pignorabile. La parte

ehe si pretende eeduta dev'essere pignorata soltanto se il

creditore eontesta Ia validitit. della cessione e, in tale caso,

sam pignorata eome eredito contestato. Il datore di lavoro

sam avvertito eh'egli non dovra fare pib nessun pagamento

al cessionario, ma potra tuttavia Iibera.rsi mediante deposito

giudiziaIe a'sensi delI'art. 168 CO.

La eontestazione deUa validita delle oossione sam liquidata

mediante un'azione promessa dalI'uffieio in virtb delI'art. 100

LEF 0 da un creditore nelle condizioni previste dalI'art. 131

cp. 2 LEF, 0, eventualmente, dopo la vendita all'asta deI

credito Iitigioso.

Der Schuldner bezieht monatlich neben einer Teilinva-

liditätsrente der SUVA von Fr. 44.- (nach seiner eigenen

und des Arbeitgebers Angabe) oder Fr. 59.20 (wie die

Gläubiger behaupten) einen Lohn von Fr. 356.-. Der

angefochtene Entscheid vom 17. November 1939 bemisst

seinen Notbedarf auf Fr. 300.-nebst einem Zuschlag von

Fr. 20.- für die durch seine Invalidität (Verlust einiger

Finger) bedingten Mehraufwendungen. Als pfändbar wird

ein Betrag von monatlich Fr. 36.- erklärt, da die nach

Art. 92 Ziff. 10 SchKG gänzlich unpfändbare Rente ausser

Betracht falle. Anderseits wird auch die behauptete Lohn-

abtretung von Fr. 10.- im Monat an Darlehensgläubiger

unberücksichtigt gelassen für solange, als « nicht durch

ein Widerspruchsverfahren dargetan ist, dass das Recht

der nicht betreibenden Darlehensgläubiger dem Recht der

Bes9hwerdeführer auf PIandung vorgeht)}.

Die Pf'ändungsgläubiger ziehen diesen Entscheid mit

dem Antrag auf Erhöhung der Lohnpfändung an das

Bundesgericht.

Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. So 37.

Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

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1. -

Wie die ins Ermessen des Betreibungsamtes und

der kantonalen Beschwerdeinstanzen gestellte Bestimmung

des Notbedarfs überhaupt (Art. 93 und Art. 17/18 im

Gegensatz zu Art. 19 SchKG), so ist im ~~ondem die

Bezifierung des « Invaliditätszuschlages)} der Uberprüfung

durch das Bundesgericht entzogen. Es verstösst nicht

gegen Bundesrecht, solche Verhältnisse, die ausserordent-

liche Aufwendungen bedingen, bei der Lohnpfändung zu

berücksichtigen, und die Vorinstanz hat dies nicht in

willkürlicher Weise getan, sondern die Art des Unfalles

und die Angaben des Arbeitgebers in Betracht gezogen.

2. -

Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem

ganzen Betrag des Notbedarfs des Schuldners entspre-

chenden Lohnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem

Schuldner ausserdemzur Verfügung stehende Rentenein-

kommen im Sinne einer entsprechenden Verminderung

des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab ist nicht

zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch

die Invalidität bedingten Mehraufwendungen der Arbeits-

lohn verwendet werden soll, da doch die in erster Linie

zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen be-

stimmte Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im

übrigen beruht die Nichtberücksichtigung dieses Renten-

einkommens auf einer irrtümlichen Anwendung von Art. 92

Ziff. 10 SchKG. Damach kann freilich eine Invalidenrente

nicht gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf

des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollte.

Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz solcher

Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Ar-

beitslohn, so ist dieser nur insoweit gemäss Art. 93 SchKG

unpfändbar, als der Notbedarf allenfalls durch das Renten-

einkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der Schuld-

ner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene

und nicht abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird

132

SciulIdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.

durch die VorinStanz als Grundlage des neu auszufällenden

Entscheides noch festzustellen sein.

3. -

Was . die behaupteten Lohnabtretungen von

Fr. 10.- im Monat betrifft, so steht den Betreibungsbe-

hörden die Entscheidung über deren Gültigkeit, insbeson-

dere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu.

Dagegen werden die Rechte der Beteiligten nicht genügend .

gewahrt, wenn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines

gerichtlichen Verfahrens einfach so vorgegangen wird, wie

wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre

die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung,

wobei der Gefahr nicht begegnet wäre, dass der Arbeit-

geber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen und daneben

den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt

abliefern möchte, was· auf eine Verkürzung des dem

Schuldner als unpfändbar zukommenden Lohnanteils

hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die

Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Kon-

kurrenz : Sind sie gültig und steht ihnen die Lohnpfändung

nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist diese insoweit

gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abge-

tretene Lohn gar nicht mehr dem Schuldner gehört, so-

wenig wie eine vom Arbeitgeber gültig durch Verrechnung

getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die Rechte

des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die kon-

kurrierenden Rechte der Pfandungsgläubiger und der

Zessionare zu wahren, gebietet sich folgendes Vorgehen :

Vom Überschuss über den unpfandbaren Lohn ist nur das

fest zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist.

Die angeblich abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu

pfänden, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung

bestreitet, und zwar sind sie in diesem Falle als bestrittenes

Guthaben zu pfanden, unter Mitteilung an den Arbeit-

geber, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die

Zessionare leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hin-

terlegung nach Art. 168 OR befreien. Halten die Zessionare

ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, so ist über die

Schnldbetreibun~- und Konkl11"lrecht (Zivilabteilungen). XO 38.

133

Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die

Zessionare durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100

SchKG durch das Betreibungsamt selbst -

insbesondere

in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach den

Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung

erfolgte Abtretung vorzuliegen scheint -

oder durch einen

oder mehrere Pfändungsgläubiger auf Grund einer An-

weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, nach Massgabe

der dafür geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte

eine solche Anweisung nicht vorgenommen werden können

oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des Klagerechtes

dahinfallen, so wäre das bestrittene Guthaben zu verstei-

gern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auf-

treten könnte. Und wenn auch die Steigerung mangels

(genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als

Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zes-

sionar freizugeben, in dem Sinne, dass ihm überlassen

bleibt, sich darüber mit dem betriebenen Schuldner

auseinanderzusetzen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KfYt/,kurskammer :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen

und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Auf-

sichtsbehörde zurückgewiesen.

Ir. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR.mTS DES SECTIONS CIVILES

38. Arret de la lle Seetion civile du 19 octobre 1939

da.ns la. cause Casalis contre Negro.

Action reoocatO'ire (art. 285 et suiv. LP).

Une omission volontaire, teIle que le fait de se laisser poursuivre

sans opposition pour une creance inexistante ou fictivement

grossie, peut faire l'objet d'une action revocatoire.

Le defendeur qui s'est fait adjuger les biens du debiteur an cours

d'une poursuite restoo sans opposition peut, au cas Oll il se