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65_III_129

BGE 65 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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l28 &nkengeee~z. NI! 36. bigem nicht die; Rede &ein. Auch d~bei fällt in Betracht, wie die VerhältI,lisse zur Zeit der Übertr~gung mgen. Da nun damals, mangels Kenntnis oder auch bloss Erkennbar- keit der Überschuldung der Bank, weder die Klägeri~ selbst noch deren Ehemann Veranlassung hatte, mit einer Benachteiligung anderer Bankgläubiger durch die vorge- nommene Übertragung zu rechnen, kann ihnen eine miss- bräuchliche Vorrechtsbegründung nicht vorgeworfen wer- den. Es ist im übrigen unerheblich und war daher in diesem Kollokationsprozess nicht abzuklären, auf welchem Rechts- grund die Übertragung des Guthabens vom Mann auf die Frau beruhte. Auch wenn eine Schenkung oder ein Vorbe- halt späterer Abrechnung, also fiduziarische Übertragung vorliegen sollte, wäre· die im Kollokationsprozesse durch die Konkursmasse vertretene übrige Gläubigerschaft der Bank nicht in anderer Weise betroffen. Übrigens wäre dem Ehemann der Klägerin nach Ziff. 2 der Einlagebedingungen freigestanden, das Sparguthaben, statt es als selbständiges auf den Namen der Frau umschreiben zu lassen, binnen weniger Monate zurückzuziehen, und diese Rückzahlungen wären, beim Fehlen erschwerender Umstände, auch ihrer- seits nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar gewesen. Dass die Bank vom Recht, diese :Bedingungen abzuändern, in aller Form Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan. Um so weniger besteht Veranlassung, das statt solcher Art der Liquidierung geschaffene _selbständige Sparguthaben der Klägerin nicht samt dem zugehörigen Konkursvorrecht gelten zu lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzem vom 26. April 1939 bestätigt. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.. Poursuite et Faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER 129 ARR:&TS DE LA CIlAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES

37. Entscheid vom 8. Dezember 1939

i. S. Staat Wld Einwohnergemeinde Dem. Lohnpjändung.

1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des Schuldners nach Art. 93 SchKG ist den durch Invalidität bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; anderseits ver- mindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukom- menden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren) Invaliden- rente.

2. Wird Lohnabtretung behauptet, so ist nur, was allenfalls vom übrigen Lohn pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeb- lich abgetretene Betrag ist nur, wenn der Gläubiger die Gültig- keit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und zwar als bestrit- tenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe dem Zessionar bis auf weit~re8 keine Zahlung zu leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OB befreien. Austragung des Streites über die Gültigkeit der Abtretung: Klage . .des Betreibungsamtes (Art. 100) oder eines Gläubigers (kraft Uberweisung nach Art. 131 Abs. 2), eventuell nach Versteigerung des streitigen Guthabens. Saisie de salaire. I. Pour fixer la part du salaire du debiteur indispensable a son entretien, oolon l'art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins speciaux que peut lui occasionner son etat d'invalidite, mais s'il est au benefice d'une rente d'invalidite, le montant de cette rente doit etre deduit de la somme jugee necessaire a son entretien.

2. Si l'on allegue qne le salaire a fait l'objet d'une cession, l'office saisira la part qui lui paraitra saisissable en tout etat de cause. La part pretenduement cooes ne doit etre saisie que si le creancier conteste la validiM de la cession, et sera dans ce cas sa,isie a titre de creance contestee, l'employeur etant alors avise qu'il ne devra plus desormais faire aucun payement en mains du cessionnaire mais pourra cependant se liberer par une consignation en justice, conformement a l'art. 168 CO. AS 65 III - 1939 9 130 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37. La contestation relative ala validiM de la oossion se liquidera soit par le moyen d'une action introduite par l'office en appli- cation de l'art, 100 LP ou par un crea.ncier dans les conditions prevues a l'art.131 al. 2 LP, soit, le eas ooh6ant, apres 10. vente aux encheres de la creance litigieuse. Pignoramento di 8alario.

1. Per stabilire la parte deI salario indispensabile al mantenimento deI debitore (art. 93 LEF), si deve tener conto dei bisogni speciali di quest 'ultimo causati dal suo stato d'invalidita; s'egIi e pero al beneficio di una rendita d'invalidita, l'importo di questa rendita va diminuito della somma ritenuta neces- saria al mantenimento di lui.

2. Se si pretende ehe il salario e stato oggetto di cessione, l'uffieio pignorera la quota ehe gIi sembrera pignorabile. La parte ehe si pretende eeduta dev'essere pignorata soltanto se il creditore eontesta Ia validitit. della cessione e, in tale caso, sam pignorata eome eredito contestato. Il datore di lavoro sam avvertito eh'egli non dovra fare pib nessun pagamento al cessionario, ma potra tuttavia Iibera.rsi mediante deposito giudiziaIe a'sensi delI'art. 168 CO. La eontestazione deUa validita delle oossione sam liquidata mediante un'azione promessa dalI'uffieio in virtb delI'art. 100 LEF 0 da un creditore nelle condizioni previste dalI'art. 131 cp. 2 LEF, 0, eventualmente, dopo la vendita all'asta deI credito Iitigioso. Der Schuldner bezieht monatlich neben einer Teilinva- liditätsrente der SUVA von Fr. 44.- (nach seiner eigenen und des Arbeitgebers Angabe) oder Fr. 59.20 (wie die Gläubiger behaupten) einen Lohn von Fr. 356.-. Der angefochtene Entscheid vom 17. November 1939 bemisst seinen Notbedarf auf Fr. 300.-nebst einem Zuschlag von Fr. 20.- für die durch seine Invalidität (Verlust einiger Finger) bedingten Mehraufwendungen. Als pfändbar wird ein Betrag von monatlich Fr. 36.- erklärt, da die nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG gänzlich unpfändbare Rente ausser Betracht falle. Anderseits wird auch die behauptete Lohn- abtretung von Fr. 10.- im Monat an Darlehensgläubiger unberücksichtigt gelassen für solange, als « nicht durch ein Widerspruchsverfahren dargetan ist, dass das Recht der nicht betreibenden Darlehensgläubiger dem Recht der Bes9hwerdeführer auf PIandung vorgeht )}. Die Pf'ändungsgläubiger ziehen diesen Entscheid mit dem Antrag auf Erhöhung der Lohnpfändung an das Bundesgericht. Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. So 37. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : 131

1. - Wie die ins Ermessen des Betreibungsamtes und der kantonalen Beschwerdeinstanzen gestellte Bestimmung des Notbedarfs überhaupt (Art. 93 und Art. 17/18 im Gegensatz zu Art. 19 SchKG), so ist im ~~ondem die Bezifierung des « Invaliditätszuschlages )} der Uberprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, solche Verhältnisse, die ausserordent- liche Aufwendungen bedingen, bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen, und die Vorinstanz hat dies nicht in willkürlicher Weise getan, sondern die Art des Unfalles und die Angaben des Arbeitgebers in Betracht gezogen.

2. - Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem ganzen Betrag des Notbedarfs des Schuldners entspre- chenden Lohnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem Schuldner ausserdemzur Verfügung stehende Rentenein- kommen im Sinne einer entsprechenden Verminderung des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab ist nicht zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch die Invalidität bedingten Mehraufwendungen der Arbeits- lohn verwendet werden soll, da doch die in erster Linie zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen be- stimmte Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im übrigen beruht die Nichtberücksichtigung dieses Renten- einkommens auf einer irrtümlichen Anwendung von Art. 92 Ziff. 10 SchKG. Damach kann freilich eine Invalidenrente nicht gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollte. Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz solcher Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Ar- beitslohn, so ist dieser nur insoweit gemäss Art. 93 SchKG unpfändbar, als der Notbedarf allenfalls durch das Renten- einkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der Schuld- ner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene und nicht abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird 132 SciulIdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37. durch die VorinStanz als Grundlage des neu auszufällenden Entscheides noch festzustellen sein.

3. - Was . die behaupteten Lohnabtretungen von Fr. 10.- im Monat betrifft, so steht den Betreibungsbe- hörden die Entscheidung über deren Gültigkeit, insbeson- dere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu. Dagegen werden die Rechte der Beteiligten nicht genügend . gewahrt, wenn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens einfach so vorgegangen wird, wie wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung, wobei der Gefahr nicht begegnet wäre, dass der Arbeit- geber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen und daneben den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt abliefern möchte, was· auf eine Verkürzung des dem Schuldner als unpfändbar zukommenden Lohnanteils hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Kon- kurrenz : Sind sie gültig und steht ihnen die Lohnpfändung nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist diese insoweit gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abge- tretene Lohn gar nicht mehr dem Schuldner gehört, so- wenig wie eine vom Arbeitgeber gültig durch Verrechnung getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die Rechte des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die kon- kurrierenden Rechte der Pfandungsgläubiger und der Zessionare zu wahren, gebietet sich folgendes Vorgehen : Vom Überschuss über den unpfandbaren Lohn ist nur das fest zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist. Die angeblich abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu pfänden, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung bestreitet, und zwar sind sie in diesem Falle als bestrittenes Guthaben zu pfanden, unter Mitteilung an den Arbeit- geber, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die Zessionare leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hin- terlegung nach Art. 168 OR befreien. Halten die Zessionare ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, so ist über die Schnldbetreibun~- und Konkl11"lrecht (Zivilabteilungen). XO 38. 133 Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die Zessionare durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100 SchKG durch das Betreibungsamt selbst - insbesondere in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach den Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung erfolgte Abtretung vorzuliegen scheint - oder durch einen oder mehrere Pfändungsgläubiger auf Grund einer An- weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, nach Massgabe der dafür geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte eine solche Anweisung nicht vorgenommen werden können oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des Klagerechtes dahinfallen, so wäre das bestrittene Guthaben zu verstei- gern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auf- treten könnte. Und wenn auch die Steigerung mangels (genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zes- sionar freizugeben, in dem Sinne, dass ihm überlassen bleibt, sich darüber mit dem betriebenen Schuldner auseinanderzusetzen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KfYt/,kurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Auf- sichtsbehörde zurückgewiesen. Ir. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN ARR.mTS DES SECTIONS CIVILES

38. Arret de la lle Seetion civile du 19 octobre 1939 da.ns la. cause Casalis contre Negro. Action reoocatO'ire (art. 285 et suiv. LP). Une omission volontaire, teIle que le fait de se laisser poursuivre sans opposition pour une creance inexistante ou fictivement grossie, peut faire l'objet d'une action revocatoire. Le defendeur qui s'est fait adjuger les biens du debiteur an cours d'une poursuite restoo sans opposition peut, au cas Oll il se