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&nkengeee~z. NI! 36.
bigem nicht die; Rede &ein. Auch d~bei fällt in Betracht,
wie die VerhältI,lisse zur Zeit der Übertr~gung mgen. Da
nun damals, mangels Kenntnis oder auch bloss Erkennbar-
keit der Überschuldung der Bank, weder die Klägeri~
selbst noch deren Ehemann Veranlassung hatte, mit einer
Benachteiligung anderer Bankgläubiger durch die vorge-
nommene Übertragung zu rechnen, kann ihnen eine miss-
bräuchliche Vorrechtsbegründung nicht vorgeworfen wer-
den. Es ist im übrigen unerheblich und war daher in diesem
Kollokationsprozess nicht abzuklären, auf welchem Rechts-
grund die Übertragung des Guthabens vom Mann auf die
Frau beruhte. Auch wenn eine Schenkung oder ein Vorbe-
halt späterer Abrechnung, also fiduziarische Übertragung
vorliegen sollte, wäre· die im Kollokationsprozesse durch
die Konkursmasse vertretene übrige Gläubigerschaft der
Bank nicht in anderer Weise betroffen. Übrigens wäre dem
Ehemann der Klägerin nach Ziff. 2 der Einlagebedingungen
freigestanden, das Sparguthaben, statt es als selbständiges
auf den Namen der Frau umschreiben zu lassen, binnen
weniger Monate zurückzuziehen, und diese Rückzahlungen
wären, beim Fehlen erschwerender Umstände, auch ihrer-
seits nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar gewesen. Dass
die Bank vom Recht, diese :Bedingungen abzuändern, in
aller Form Gebrauch gemacht hätte, ist nicht dargetan.
Um so weniger besteht Veranlassung, das statt solcher Art
der Liquidierung geschaffene _selbständige Sparguthaben
der Klägerin nicht samt dem zugehörigen Konkursvorrecht
gelten zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzem vom 26. April 1939
bestätigt.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht..
Poursuite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER
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ARR:&TS DE LA CIlAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
37. Entscheid vom 8. Dezember 1939
i. S. Staat Wld Einwohnergemeinde Dem.
Lohnpjändung.
1. Bei Bestimmung des unentbehrlichen Lohneinkommens des
Schuldners nach Art. 93 SchKG ist den durch Invalidität
bedingten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; anderseits ver-
mindert sich der Notbedarf um den Betrag einer ihm zukom-
menden (nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbaren) Invaliden-
rente.
2. Wird Lohnabtretung behauptet, so ist nur, was allenfalls vom
übrigen Lohn pfändbar erscheint, fest zu pfänden. Der angeb-
lich abgetretene Betrag ist nur, wenn der Gläubiger die Gültig-
keit der Abtretung bestreitet, zu pfänden, und zwar als bestrit-
tenes Guthaben, unter Mitteilung an den Arbeitgeber, er habe
dem Zessionar bis auf weit~re8 keine Zahlung zu leisten, könne
sich aber durch gerichtliche Hinterlegung gemäss Art. 168 OB
befreien. Austragung des Streites über die Gültigkeit der
Abtretung: Klage . .des Betreibungsamtes (Art. 100) oder eines
Gläubigers (kraft Uberweisung nach Art. 131 Abs. 2), eventuell
nach Versteigerung des streitigen Guthabens.
Saisie de salaire.
I. Pour fixer la part du salaire du debiteur indispensable a son
entretien, oolon l'art. 93 LP, il faut tenir compte des besoins
speciaux que peut lui occasionner son etat d'invalidite, mais
s'il est au benefice d'une rente d'invalidite, le montant de cette
rente doit etre deduit de la somme jugee necessaire a son
entretien.
2. Si l'on allegue qne le salaire a fait l'objet d'une cession, l'office
saisira la part qui lui paraitra saisissable en tout etat de cause.
La part pretenduement cooes ne doit etre saisie que si le
creancier conteste la validiM de la cession, et sera dans ce cas
sa,isie a titre de creance contestee, l'employeur etant alors
avise qu'il ne devra plus desormais faire aucun payement en
mains du cessionnaire mais pourra cependant se liberer par
une consignation en justice, conformement a l'art. 168 CO.
AS 65 III -
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 37.
La contestation relative ala validiM de la oossion se liquidera
soit par le moyen d'une action introduite par l'office en appli-
cation de l'art, 100 LP ou par un crea.ncier dans les conditions
prevues a l'art.131 al. 2 LP, soit, le eas ooh6ant, apres 10. vente
aux encheres de la creance litigieuse.
Pignoramento di 8alario.
1. Per stabilire la parte deI salario indispensabile al mantenimento
deI debitore (art. 93 LEF), si deve tener conto dei bisogni
speciali di quest 'ultimo causati dal suo stato d'invalidita;
s'egIi e pero al beneficio di una rendita d'invalidita, l'importo
di questa rendita va diminuito della somma ritenuta neces-
saria al mantenimento di lui.
2. Se si pretende ehe il salario e stato oggetto di cessione, l'uffieio
pignorera la quota ehe gIi sembrera pignorabile. La parte
ehe si pretende eeduta dev'essere pignorata soltanto se il
creditore eontesta Ia validitit. della cessione e, in tale caso,
sam pignorata eome eredito contestato. Il datore di lavoro
sam avvertito eh'egli non dovra fare pib nessun pagamento
al cessionario, ma potra tuttavia Iibera.rsi mediante deposito
giudiziaIe a'sensi delI'art. 168 CO.
La eontestazione deUa validita delle oossione sam liquidata
mediante un'azione promessa dalI'uffieio in virtb delI'art. 100
LEF 0 da un creditore nelle condizioni previste dalI'art. 131
cp. 2 LEF, 0, eventualmente, dopo la vendita all'asta deI
credito Iitigioso.
Der Schuldner bezieht monatlich neben einer Teilinva-
liditätsrente der SUVA von Fr. 44.- (nach seiner eigenen
und des Arbeitgebers Angabe) oder Fr. 59.20 (wie die
Gläubiger behaupten) einen Lohn von Fr. 356.-. Der
angefochtene Entscheid vom 17. November 1939 bemisst
seinen Notbedarf auf Fr. 300.-nebst einem Zuschlag von
Fr. 20.- für die durch seine Invalidität (Verlust einiger
Finger) bedingten Mehraufwendungen. Als pfändbar wird
ein Betrag von monatlich Fr. 36.- erklärt, da die nach
Art. 92 Ziff. 10 SchKG gänzlich unpfändbare Rente ausser
Betracht falle. Anderseits wird auch die behauptete Lohn-
abtretung von Fr. 10.- im Monat an Darlehensgläubiger
unberücksichtigt gelassen für solange, als « nicht durch
ein Widerspruchsverfahren dargetan ist, dass das Recht
der nicht betreibenden Darlehensgläubiger dem Recht der
Bes9hwerdeführer auf PIandung vorgeht)}.
Die Pf'ändungsgläubiger ziehen diesen Entscheid mit
dem Antrag auf Erhöhung der Lohnpfändung an das
Bundesgericht.
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. So 37.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
131
1. -
Wie die ins Ermessen des Betreibungsamtes und
der kantonalen Beschwerdeinstanzen gestellte Bestimmung
des Notbedarfs überhaupt (Art. 93 und Art. 17/18 im
Gegensatz zu Art. 19 SchKG), so ist im ~~ondem die
Bezifierung des « Invaliditätszuschlages)} der Uberprüfung
durch das Bundesgericht entzogen. Es verstösst nicht
gegen Bundesrecht, solche Verhältnisse, die ausserordent-
liche Aufwendungen bedingen, bei der Lohnpfändung zu
berücksichtigen, und die Vorinstanz hat dies nicht in
willkürlicher Weise getan, sondern die Art des Unfalles
und die Angaben des Arbeitgebers in Betracht gezogen.
2. -
Mit Unrecht hat aber die Vorinstanz einen dem
ganzen Betrag des Notbedarfs des Schuldners entspre-
chenden Lohnbetrag als unpfändbar erklärt, statt das dem
Schuldner ausserdemzur Verfügung stehende Rentenein-
kommen im Sinne einer entsprechenden Verminderung
des Lohnbedarfs in Rechnung zu stellen. Vorab ist nicht
zu verstehen, warum zur Deckung der erwähnten durch
die Invalidität bedingten Mehraufwendungen der Arbeits-
lohn verwendet werden soll, da doch die in erster Linie
zum Ausgleich für die wirtschaftlichen Unfallfolgen be-
stimmte Invalidenrente dafür ausreicht. Aber auch im
übrigen beruht die Nichtberücksichtigung dieses Renten-
einkommens auf einer irrtümlichen Anwendung von Art. 92
Ziff. 10 SchKG. Damach kann freilich eine Invalidenrente
nicht gepfändet werden, selbst wenn sie den Notbedarf
des Schuldners und seiner Familie übersteigen sollte.
Darin erschöpft sich jedoch der gesetzliche Schutz solcher
Renteneinkommen. Bezieht der Schuldner daneben Ar-
beitslohn, so ist dieser nur insoweit gemäss Art. 93 SchKG
unpfändbar, als der Notbedarf allenfalls durch das Renten-
einkommen nicht gedeckt ist. Nur insoweit ist der Schuld-
ner auf das Lohneinkommen angewiesen. Der umstrittene
und nicht abgeklärte Betrag der Invalidenrenten wird
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SciulIdbetreibungs- und Konkursrecht. N0 37.
durch die VorinStanz als Grundlage des neu auszufällenden
Entscheides noch festzustellen sein.
3. -
Was . die behaupteten Lohnabtretungen von
Fr. 10.- im Monat betrifft, so steht den Betreibungsbe-
hörden die Entscheidung über deren Gültigkeit, insbeson-
dere auch gegenüber dem Pfändungsbeschlage, nicht zu.
Dagegen werden die Rechte der Beteiligten nicht genügend .
gewahrt, wenn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines
gerichtlichen Verfahrens einfach so vorgegangen wird, wie
wenn gültige Lohnabtretungen nicht vorlägen. Das wäre
die Wirkung der von der Vorinstanz gegebenen Anweisung,
wobei der Gefahr nicht begegnet wäre, dass der Arbeit-
geber bis auf weiteres an die Zessionare zahlen und daneben
den vollen gepfändeten Betrag an das Betreibungsamt
abliefern möchte, was· auf eine Verkürzung des dem
Schuldner als unpfändbar zukommenden Lohnanteils
hinausliefe. Die Lohnabtretungen treten mit den durch die
Lohnpfändung ausgewirkten Beschlagsrechten in Kon-
kurrenz : Sind sie gültig und steht ihnen die Lohnpfändung
nicht als zeitlich vorgehend entgegen, so ist diese insoweit
gegenstandslos, da der wirksam vor der Pfändung abge-
tretene Lohn gar nicht mehr dem Schuldner gehört, so-
wenig wie eine vom Arbeitgeber gültig durch Verrechnung
getilgte Lohnforderung. Um einen Eingriff in die Rechte
des Schuldners zu vermeiden und anderseits auch die kon-
kurrierenden Rechte der Pfandungsgläubiger und der
Zessionare zu wahren, gebietet sich folgendes Vorgehen :
Vom Überschuss über den unpfandbaren Lohn ist nur das
fest zu pfänden, was nicht als abgetreten bezeichnet ist.
Die angeblich abgetretenen Beträge sind dagegen nur zu
pfänden, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Abtretung
bestreitet, und zwar sind sie in diesem Falle als bestrittenes
Guthaben zu pfanden, unter Mitteilung an den Arbeit-
geber, er dürfe bis auf weiteres keine Zahlung an die
Zessionare leisten, könne sich aber durch gerichtliche Hin-
terlegung nach Art. 168 OR befreien. Halten die Zessionare
ihrerseits an der Gültigkeit der Zession fest, so ist über die
Schnldbetreibun~- und Konkl11"lrecht (Zivilabteilungen). XO 38.
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Streitfrage der ordentliche Prätendentenstreit gegen die
Zessionare durchzuführen, sei es auf Grund von Art. 100
SchKG durch das Betreibungsamt selbst -
insbesondere
in liquiden Fällen, wie allenfalls auch hier, wo nach den
Angaben des Arbeitgebers eine erst nach der Pfändung
erfolgte Abtretung vorzuliegen scheint -
oder durch einen
oder mehrere Pfändungsgläubiger auf Grund einer An-
weisung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG, nach Massgabe
der dafür geltenden Bedingungen (Formular Nr. 34). Sollte
eine solche Anweisung nicht vorgenommen werden können
oder nachträglich wegen Nichtbenutzung des Klagerechtes
dahinfallen, so wäre das bestrittene Guthaben zu verstei-
gern, worauf dann der Ersteigerer als Prätendent auf-
treten könnte. Und wenn auch die Steigerung mangels
(genügenden) Angebotes ergebnislos bleibt, ist das als
Verwertungsobjekt ausgeschiedene Guthaben dem Zes-
sionar freizugeben, in dem Sinne, dass ihm überlassen
bleibt, sich darüber mit dem betriebenen Schuldner
auseinanderzusetzen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KfYt/,kurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Auf-
sichtsbehörde zurückgewiesen.
Ir. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR.mTS DES SECTIONS CIVILES
38. Arret de la lle Seetion civile du 19 octobre 1939
da.ns la. cause Casalis contre Negro.
Action reoocatO'ire (art. 285 et suiv. LP).
Une omission volontaire, teIle que le fait de se laisser poursuivre
sans opposition pour une creance inexistante ou fictivement
grossie, peut faire l'objet d'une action revocatoire.
Le defendeur qui s'est fait adjuger les biens du debiteur an cours
d'une poursuite restoo sans opposition peut, au cas Oll il se