Sachverhalt
In der Grundpfandbetreibung gegen die Witwe
Seiler-Haslebacher lief die Eingabefrist für das Lasten-
verzeichnis am 29. Juli 1940 unbenützt ab. Hierauf nahm
das Betreibungsamt Bern die im zweiten und dritten
Rang noch auf den Namen des verstorbenen Ehemannes
der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe
von Fr. 15,000.- und Fr. 60,000.- in das Lastenver-
zeichnis auf mit folgender Bemerkung :
« Die Schuldbriefe Ziffer 7 und 8 sind nicht begeben,
so dass diese Pfandrechte anlässlich der Eintragung des
Eigentumsübergangs am Grundstück im Grundbuche zu
löschen sind ... ».
B. -
Mit der Behauptung, die beiden Schuldbriefe
im zweiten und dritten Rang seien ihr im Februar 1940
als Faustpfand übertragen worden, und sie habe der
betriebenen Schuldnerin bereits eine Darlehenssumme von
Fr. 60,000.- ausbezahlt, focht die Schweizerische Spar-
und Kreditbank in Freiburg das Lastenverzeichnis mit
Beschwerde an. Sie verlangte, dass in das Verzeichnis
eine ihr zustehende pfandgesicherte Forderung von
Fr. 60,000.-
mit Zinsen aufgenommen werde. Mit
Entscheid vom 27. August 1940 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil das
Betreibungsamt eine verspätete Eingabe nicht habe zu
berücksichtigen brauchen. Die Beschwerdeführerin zieht
den kantonalen Entscheid an das Bundesgericht und
hält an dem erwähnten Antrag fest.
Die Schuldbetreibungs- und Kon"'''Urskammer
zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 10 zustellen. Während die AbkIärung solcher Ansprüche bei Mobilien bereits im Anschluss an die Pfändung bezw. vor Anordnung der Pfa;ndverwertung stattfinden soll (Art. 106 ff. und Art. 155 SchKG), sehen die besondern Bestimmungen über die Verwertung von Liegenschaften ein Lastenbereinigungsverfahren erst nach Anordnung der Steigerung vor (Art. 138 ff. und 156 SchKG, Art. 29 ff. und 33 ff. VZG). Dabei ist die rechtskräftige Erledigung streitiger Ansprachen nicht einmal durchwegs Voraus- setzung der Versteigerung; diese kann vielmehr auch während der Hängigkeit des Streites durchgeführt werden, sofern der Ausgang des Streites den Mindest-Zuschlagspreis nicht beeinflusst (Art. 41 VZG). Hier ist ein Grund zur Verschiebung aus diesem Gesichtspunkt nicht zu finden; denn aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchauszug, wonach den beiden Schuldbriefen im zweiten und dritten Rang keine weitern Pfandlasten nachfolgen, ist zu schliessen, dass die erste Hypothek in Betreibung steht und somit der Zuschlag ohne Rücksicht auf die Deckung der zweiten und dritten Hypothek erteilt werden kann. Jedenfalls beantragt die Beschwerdeführerin selbst nicht die Verschiebung der Steigerung, weshalb von der nachträglichen Beiziehung des von der Vorinstanz den Akten nicht beigelegten Lastenverzeichnisses abge- sehen werden mag. Sodann ist die Beschwerdeführerin keineswegs verletzt dadurch, dass das Betreibungsamt nach ihren Vorbringen Barzahlung des die erste Hypothek übersteigenden Preises verlangt. Vielmehr kann ihr nur daran liegen, dass sie ihr behauptetes Faustpfandrecht hinsichtlich des Verwertungserlöses noch werde geltend machen können. Dies aber trifft zu, so dass keine Ver- anlassung besteht, den allfälligen Streit über das Faust- pfandrecht nun nachträglich noch entsprechend dem Ziel der vorliegenden Beschwerde in das Lastenbereini- gungsverfahren zu weisen : Unverpfändete EigentÜIDerschuldbriefe, und ebenso ver- pfändete in dem allenfalls die Faustpfandforderung Schuldbetreibuugs. uud Konkursrecht. N0 W. übersteigenden Betrag, sind freilich bei der Grundstücks- verwertung wie leere PfandsteIlen zu behandeln (Art. 35I und 68, a VZG in Verbindung mit Art. 815 ZGB). Das Betreibungsamt denkt dieses Schicksal auch den vor- liegenden Schuldbriefen des zweiten und dritten Ranges zu, indem es sie als nicht begeben bezeichnet und dem Faustpfandanspruch der Beschwerdeführerin wegen ver- späteter Anmeldung keine Rücksicht tragen wilL Jedoch zu Unrecht. Entsprechend der für das Pfändungsver- fahren aufgestellten Vorschrift des Art. 13 VZG, wonach im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümertitel durch das Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen sind, ist auch in der Grundpfandbetreibung zu verfahren. Ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so er- scheint es doch zur Wahrung der in Betracht stehenden Interessen unerlässlich. Sowenig wie ein Pfandungs- gläubiger nach vollzogener Pfändung des Grundstücks, braucht sich ein Grundpfandgläubiger, dessen Pfandrecht allenfalls der vom Eigentümertitel besetzten PfandsteIle nachgeht, nach angehobener Grundpfandbetreibung gefal- len zu lassen, dass die bisher nur virtuell, eben mit einem Eigentümertitel, besetzte PfandsteIle nun durch nach- trägliche Begebung, sei es Übertragung zu Eigentum oder Faustpfand, zu einer ihm gegenüber wirksamen Grundstücksbelastung werde. Ausserdem ist die Abliefe- rung der Eigentümertitel nach Art. 13 VZG zu dem Zwecke zu verlangen, dass gerade darüber, ob sie allenfalls einem Andern zu Eigentum oder Pfand übertragen worden seien, Abklärung geschaffen werde, und es ist nicht zulässig, über die Rechte eines Dritten, der einen solchen Titel zu Eigentum oder Pfand besitzt, mit der Bemerkung hinwegzuschreiten, er habe sie nicht binnen ausgeschrie- bener Frist angemeldet. Hätte das Betreibungsamt von der Schuldnerin die Ablieferung der beiden Schuldbriefe verlangt, so wäre ihm ohne Zweifel die Verpfändung bekannt geworden (vorausgesetzt dass sie wirklich voll- zogen wurde), und alsdann wäre die Beschwerdeführerin AS 66 III - 1940
Rt'huldllt,trt'ihl1llgs. 11Iul Konku",,.,.cht·. N0 I L ohne weiteres ~s Faustpfandansprecheriri in das Betrei- bungsverfahren 'einzubeziehen gewesen (vgl. BGE 64 III 65; was dort für den Konkurs gesagt ist, gilt entsprechend auch für die Pfändungs- und die Grundpfandbetreibung). Demgemäss wird nun die Beschwerdeführerin, falls sie die Titel wirklich besitzt, deren Herausgabe verweigern und so die Hinterlegung des darauf entfallenden Steige- rungserlöses bewirken können (Art. 69 VZG), und es wird . ihr hierauf unbenommen sein, ihr behauptetes Faustpfandrecht gegen die übrigen Beteiligten (Titel- eigentümerin und Verfangenschaftsberechtigte) zum ge- richtlichen Austrag zu bringen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entscheid vom 27. September 1940 i. S. Hess. Lohnpfändung (Art. 93 SchRG): Kein Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist, soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben. Saisie de salaire (art. 93 LP) : Eu cas de contestation portant sur l'existence ou la validite d'une cession totale ou partielle du saIaire, ce n'est pas la procMure de tierce opposition (art. '106-109) qui est applicable. Dans 1a mesure OU la creance est pretenduement cedoo, elle doit ~tre traitoo et realisee comme une creance litigieuse, selon ce qui a eM juge dans l'arr~t N° 37 du volume 65 III. Pignoramento di salario (art. 93 LEF). In caso di contestazione circa l'esistenza 0 1a validitA di una cessione totale 0 parziale di salario non torna applicabile la procedura di rivendicazione (art. 106-109 LEF). TI credito, neUa misura in cui si pretende ceduto, va trattato e venduto come un credito litigioso ~ormemente a quanto deciso nella sentenza n° 37 pubblicata nella RU 65 III pag. 129 e seg. NachVollzog einer Lohnpfändung von Fr. 30.- im Monat leitete das Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber Schuldbetrf'ihllnj!>;. Imd Konkursrecht. N0 I I der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup- tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940 die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Konku1"skammer zieht in Erwägung : Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen- über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach- verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist, weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art. 106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs- verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn- schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61). Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung
Dispositiv
- Nell'esecuzione in via di realizzazione di pegno, come nel pignoramento di un fondo, l'ufficio deve prendere in custodia i titoli di pegno eretti al nome deI proprietario e trovantisi in possesso deI debitore, proprietario deI fondo (applicazione per analogia delI'art. 13 RRF).
- Se, senza esigere che i titoli gli siano consegnati, l'ufficio ha ammesso ch'essi erano in possesso deI debitore e non ha quindi tenuto conto, nell'eienco degli oneri, dell'esistenza di un pegno manuale come prescrive l'art. 35 cp. 2 RRF, il possessore deI Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 10. 39 titolo costituito in pegno pub tuttavia far valere i suoi diritti sul ricavo della vendita deI fondo anche dopo la reaHzzazione (art. 69 RRF). A. - In der Grundpfandbetreibung gegen die Witwe Seiler-Haslebacher lief die Eingabefrist für das Lasten- verzeichnis am 29. Juli 1940 unbenützt ab. Hierauf nahm das Betreibungsamt Bern die im zweiten und dritten Rang noch auf den Namen des verstorbenen Ehemannes der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe von Fr. 15,000.- und Fr. 60,000.- in das Lastenver- zeichnis auf mit folgender Bemerkung : « Die Schuldbriefe Ziffer 7 und 8 sind nicht begeben, so dass diese Pfandrechte anlässlich der Eintragung des Eigentumsübergangs am Grundstück im Grundbuche zu löschen sind ... ». B. - Mit der Behauptung, die beiden Schuldbriefe im zweiten und dritten Rang seien ihr im Februar 1940 als Faustpfand übertragen worden, und sie habe der betriebenen Schuldnerin bereits eine Darlehenssumme von Fr. 60,000.- ausbezahlt, focht die Schweizerische Spar- und Kreditbank in Freiburg das Lastenverzeichnis mit Beschwerde an. Sie verlangte, dass in das Verzeichnis eine ihr zustehende pfandgesicherte Forderung von Fr. 60,000.- mit Zinsen aufgenommen werde. Mit Entscheid vom 27. August 1940 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil das Betreibungsamt eine verspätete Eingabe nicht habe zu berücksichtigen brauchen. Die Beschwerdeführerin zieht den kantonalen Entscheid an das Bundesgericht und hält an dem erwähnten Antrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Kon"'''Urskammer zieht in Erwägung : Die Lastenbereinigung hat zum Zweck, die auf der gepfandeten oder in Pfandverwertung befindlichen Liegen- schaft bestehenden Lasten für das weitere Verfahren, insbesondere schon für die Steigerungsbedingungen, fest- 40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 10 zustellen. Während die AbkIärung solcher Ansprüche bei Mobilien bereits im Anschluss an die Pfändung bezw. vor Anordnung der Pfa;ndverwertung stattfinden soll (Art. 106 ff. und Art. 155 SchKG), sehen die besondern Bestimmungen über die Verwertung von Liegenschaften ein Lastenbereinigungsverfahren erst nach Anordnung der Steigerung vor (Art. 138 ff. und 156 SchKG, Art. 29 ff. und 33 ff. VZG). Dabei ist die rechtskräftige Erledigung streitiger Ansprachen nicht einmal durchwegs Voraus- setzung der Versteigerung; diese kann vielmehr auch während der Hängigkeit des Streites durchgeführt werden, sofern der Ausgang des Streites den Mindest-Zuschlagspreis nicht beeinflusst (Art. 41 VZG). Hier ist ein Grund zur Verschiebung aus diesem Gesichtspunkt nicht zu finden ; denn aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchauszug, wonach den beiden Schuldbriefen im zweiten und dritten Rang keine weitern Pfandlasten nachfolgen, ist zu schliessen, dass die erste Hypothek in Betreibung steht und somit der Zuschlag ohne Rücksicht auf die Deckung der zweiten und dritten Hypothek erteilt werden kann. Jedenfalls beantragt die Beschwerdeführerin selbst nicht die Verschiebung der Steigerung, weshalb von der nachträglichen Beiziehung des von der Vorinstanz den Akten nicht beigelegten Lastenverzeichnisses abge- sehen werden mag. Sodann ist die Beschwerdeführerin keineswegs verletzt dadurch, dass das Betreibungsamt nach ihren Vorbringen Barzahlung des die erste Hypothek übersteigenden Preises verlangt. Vielmehr kann ihr nur daran liegen, dass sie ihr behauptetes Faustpfandrecht hinsichtlich des Verwertungserlöses noch werde geltend machen können. Dies aber trifft zu, so dass keine Ver- anlassung besteht, den allfälligen Streit über das Faust- pfandrecht nun nachträglich noch entsprechend dem Ziel der vorliegenden Beschwerde in das Lastenbereini- gungsverfahren zu weisen : Unverpfändete EigentÜIDerschuldbriefe, und ebenso ver- pfändete in dem allenfalls die Faustpfandforderung Schuldbetreibuugs. uud Konkursrecht. N0 W. übersteigenden Betrag, sind freilich bei der Grundstücks- verwertung wie leere PfandsteIlen zu behandeln (Art. 35I und 68, a VZG in Verbindung mit Art. 815 ZGB). Das Betreibungsamt denkt dieses Schicksal auch den vor- liegenden Schuldbriefen des zweiten und dritten Ranges zu, indem es sie als nicht begeben bezeichnet und dem Faustpfandanspruch der Beschwerdeführerin wegen ver- späteter Anmeldung keine Rücksicht tragen wilL Jedoch zu Unrecht. Entsprechend der für das Pfändungsver- fahren aufgestellten Vorschrift des Art. 13 VZG, wonach im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümertitel durch das Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen sind, ist auch in der Grundpfandbetreibung zu verfahren. Ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so er- scheint es doch zur Wahrung der in Betracht stehenden Interessen unerlässlich. Sowenig wie ein Pfandungs- gläubiger nach vollzogener Pfändung des Grundstücks, braucht sich ein Grundpfandgläubiger, dessen Pfandrecht allenfalls der vom Eigentümertitel besetzten PfandsteIle nachgeht, nach angehobener Grundpfandbetreibung gefal- len zu lassen, dass die bisher nur virtuell, eben mit einem Eigentümertitel, besetzte PfandsteIle nun durch nach- trägliche Begebung, sei es Übertragung zu Eigentum oder Faustpfand, zu einer ihm gegenüber wirksamen Grundstücksbelastung werde. Ausserdem ist die Abliefe- rung der Eigentümertitel nach Art. 13 VZG zu dem Zwecke zu verlangen, dass gerade darüber, ob sie allenfalls einem Andern zu Eigentum oder Pfand übertragen worden seien, Abklärung geschaffen werde, und es ist nicht zulässig, über die Rechte eines Dritten, der einen solchen Titel zu Eigentum oder Pfand besitzt, mit der Bemerkung hinwegzuschreiten, er habe sie nicht binnen ausgeschrie- bener Frist angemeldet. Hätte das Betreibungsamt von der Schuldnerin die Ablieferung der beiden Schuldbriefe verlangt, so wäre ihm ohne Zweifel die Verpfändung bekannt geworden (vorausgesetzt dass sie wirklich voll- zogen wurde), und alsdann wäre die Beschwerdeführerin AS 66 III - 1940 Rt'huldllt,trt'ihl1llgs. 11Iul Konku",,.,.cht·. N0 I L ohne weiteres ~s Faustpfandansprecheriri in das Betrei- bungsverfahren 'einzubeziehen gewesen (vgl. BGE 64 III 65 ; was dort für den Konkurs gesagt ist, gilt entsprechend auch für die Pfändungs- und die Grundpfandbetreibung). Demgemäss wird nun die Beschwerdeführerin, falls sie die Titel wirklich besitzt, deren Herausgabe verweigern und so die Hinterlegung des darauf entfallenden Steige- rungserlöses bewirken können (Art. 69 VZG), und es wird . ihr hierauf unbenommen sein, ihr behauptetes Faustpfandrecht gegen die übrigen Beteiligten (Titel- eigentümerin und Verfangenschaftsberechtigte) zum ge- richtlichen Austrag zu bringen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
- Entscheid vom 27. September 1940 i. S. Hess. Lohnpfändung (Art. 93 SchRG): Kein Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist, soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben. Saisie de salaire (art. 93 LP) : Eu cas de contestation portant sur l'existence ou la validite d'une cession totale ou partielle du saIaire, ce n'est pas la procMure de tierce opposition (art. '106-109) qui est applicable. Dans 1a mesure OU la creance est pretenduement cedoo, elle doit ~tre traitoo et realisee comme une creance litigieuse, selon ce qui a eM juge dans l'arr~t N° 37 du volume 65 III. Pignoramento di salario (art. 93 LEF). In caso di contestazione circa l'esistenza 0 1a validitA di una cessione totale 0 parziale di salario non torna applicabile la procedura di rivendicazione (art. 106-109 LEF). TI credito, neUa misura in cui si pretende ceduto, va trattato e venduto come un credito litigioso ~ormemente a quanto deciso nella sentenza n° 37 pubblicata nella RU 65 III pag. 129 e seg. NachVollzog einer Lohnpfändung von Fr. 30.- im Monat leitete das Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber Schuldbetrf'ihllnj!>;. Imd Konkursrecht. N0 I I der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup- tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940 die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Konku1"skammer zieht in Erwägung : Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen- über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach- verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist, weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art. 106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs- verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn- schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61). Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38 S ... huldbetrE'ibun/!~. und Konkursr<.'l:,ht. ~o 10. Kredites führt,,gar kein Interesse. Das Betreibungsamt und gegebenenfalls die kantonalen Aufsichtsbehörden werden die Verhältnisse abzuklären haben, wenn ein Gläubiger neuerdings die Vornahme von Betreibungs- handlungen gegen den aus dem Militärdienst zurück- gekehrten Schuldner verlangt. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
10. Entscheid vom 25. September 1940
i. S. Schweizerische Spar- nnd Kreditbank.
1. Eigentümerpfandtitel, die sich im Besitz des betriebenen Schuldners (Grundeigentümers) befinden, sind wie bei der Pfändung des Grundstücks so auch in der Grundpfandbetrei- bung vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen (analog Art. 13 VZG).
2. Hat das Betreibungsamt, ohne die Ablieferung zu verlangen, irrtümlich Besitz des Schuldners angenommen und demzufolge . im Lastenverzeichnis ein Faustpfandrecht nicht gemäss Art. 35II VZG berücksichtigt, so kann der Faustpfandbesitzer des Titels seine Rechte bezügHch des Grundstückserlöses dennoch, auch nach der Verwertung, geltend machen (Art. 69 VZG).
1. Dans la poursuite en realisation de gage, tout comme en cas de saisie d'un immeuble, l'office des poursuites doit prendre sous sa garde les titres de gage crees au nom du proprietaire, qui se trouvent en possession du debiteur, proprietaire du fonds (application par analogie de l'art. 13 ORI).
2. Si, sans exiger que les titres Iui soient remis, l'office a admis par erreur qu'ils etaient en possession du debiteur et qu'il n'ait, partant, pas tenu compte a l'etat des charges de I'exis- tenee d'un nantissement comme l'art. 35 aI. 2 ORI lui en fait l'obligation, le possesseur du titre en vertu dudit nantissement peut cependant faire valoir ses droits sur Ie produit de la vente de l'immeuble, meme apres la realisation (art. 690RI).
1. Nell'esecuzione in via di realizzazione di pegno, come nel pignoramento di un fondo, l'ufficio deve prendere in custodia i titoli di pegno eretti al nome deI proprietario e trovantisi in possesso deI debitore, proprietario deI fondo (applicazione per analogia delI'art. 13 RRF).
2. Se, senza esigere che i titoli gli siano consegnati, l'ufficio ha ammesso ch'essi erano in possesso deI debitore e non ha quindi tenuto conto, nell'eienco degli oneri, dell'esistenza di un pegno manuale come prescrive l'art. 35 cp. 2 RRF, il possessore deI Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 10. 39 titolo costituito in pegno pub tuttavia far valere i suoi diritti sul ricavo della vendita deI fondo anche dopo la reaHzzazione (art. 69 RRF). A. - In der Grundpfandbetreibung gegen die Witwe Seiler-Haslebacher lief die Eingabefrist für das Lasten- verzeichnis am 29. Juli 1940 unbenützt ab. Hierauf nahm das Betreibungsamt Bern die im zweiten und dritten Rang noch auf den Namen des verstorbenen Ehemannes der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe von Fr. 15,000.- und Fr. 60,000.- in das Lastenver- zeichnis auf mit folgender Bemerkung : « Die Schuldbriefe Ziffer 7 und 8 sind nicht begeben, so dass diese Pfandrechte anlässlich der Eintragung des Eigentumsübergangs am Grundstück im Grundbuche zu löschen sind ... ». B. - Mit der Behauptung, die beiden Schuldbriefe im zweiten und dritten Rang seien ihr im Februar 1940 als Faustpfand übertragen worden, und sie habe der betriebenen Schuldnerin bereits eine Darlehenssumme von Fr. 60,000.- ausbezahlt, focht die Schweizerische Spar- und Kreditbank in Freiburg das Lastenverzeichnis mit Beschwerde an. Sie verlangte, dass in das Verzeichnis eine ihr zustehende pfandgesicherte Forderung von Fr. 60,000.- mit Zinsen aufgenommen werde. Mit Entscheid vom 27. August 1940 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil das Betreibungsamt eine verspätete Eingabe nicht habe zu berücksichtigen brauchen. Die Beschwerdeführerin zieht den kantonalen Entscheid an das Bundesgericht und hält an dem erwähnten Antrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Kon"'''Urskammer zieht in Erwägung : Die Lastenbereinigung hat zum Zweck, die auf der gepfandeten oder in Pfandverwertung befindlichen Liegen- schaft bestehenden Lasten für das weitere Verfahren, insbesondere schon für die Steigerungsbedingungen, fest-
40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 10 zustellen. Während die AbkIärung solcher Ansprüche bei Mobilien bereits im Anschluss an die Pfändung bezw. vor Anordnung der Pfa;ndverwertung stattfinden soll (Art. 106 ff. und Art. 155 SchKG), sehen die besondern Bestimmungen über die Verwertung von Liegenschaften ein Lastenbereinigungsverfahren erst nach Anordnung der Steigerung vor (Art. 138 ff. und 156 SchKG, Art. 29 ff. und 33 ff. VZG). Dabei ist die rechtskräftige Erledigung streitiger Ansprachen nicht einmal durchwegs Voraus- setzung der Versteigerung; diese kann vielmehr auch während der Hängigkeit des Streites durchgeführt werden, sofern der Ausgang des Streites den Mindest-Zuschlagspreis nicht beeinflusst (Art. 41 VZG). Hier ist ein Grund zur Verschiebung aus diesem Gesichtspunkt nicht zu finden; denn aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchauszug, wonach den beiden Schuldbriefen im zweiten und dritten Rang keine weitern Pfandlasten nachfolgen, ist zu schliessen, dass die erste Hypothek in Betreibung steht und somit der Zuschlag ohne Rücksicht auf die Deckung der zweiten und dritten Hypothek erteilt werden kann. Jedenfalls beantragt die Beschwerdeführerin selbst nicht die Verschiebung der Steigerung, weshalb von der nachträglichen Beiziehung des von der Vorinstanz den Akten nicht beigelegten Lastenverzeichnisses abge- sehen werden mag. Sodann ist die Beschwerdeführerin keineswegs verletzt dadurch, dass das Betreibungsamt nach ihren Vorbringen Barzahlung des die erste Hypothek übersteigenden Preises verlangt. Vielmehr kann ihr nur daran liegen, dass sie ihr behauptetes Faustpfandrecht hinsichtlich des Verwertungserlöses noch werde geltend machen können. Dies aber trifft zu, so dass keine Ver- anlassung besteht, den allfälligen Streit über das Faust- pfandrecht nun nachträglich noch entsprechend dem Ziel der vorliegenden Beschwerde in das Lastenbereini- gungsverfahren zu weisen : Unverpfändete EigentÜIDerschuldbriefe, und ebenso ver- pfändete in dem allenfalls die Faustpfandforderung Schuldbetreibuugs. uud Konkursrecht. N0 W. übersteigenden Betrag, sind freilich bei der Grundstücks- verwertung wie leere PfandsteIlen zu behandeln (Art. 35I und 68, a VZG in Verbindung mit Art. 815 ZGB). Das Betreibungsamt denkt dieses Schicksal auch den vor- liegenden Schuldbriefen des zweiten und dritten Ranges zu, indem es sie als nicht begeben bezeichnet und dem Faustpfandanspruch der Beschwerdeführerin wegen ver- späteter Anmeldung keine Rücksicht tragen wilL Jedoch zu Unrecht. Entsprechend der für das Pfändungsver- fahren aufgestellten Vorschrift des Art. 13 VZG, wonach im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümertitel durch das Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen sind, ist auch in der Grundpfandbetreibung zu verfahren. Ist dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so er- scheint es doch zur Wahrung der in Betracht stehenden Interessen unerlässlich. Sowenig wie ein Pfandungs- gläubiger nach vollzogener Pfändung des Grundstücks, braucht sich ein Grundpfandgläubiger, dessen Pfandrecht allenfalls der vom Eigentümertitel besetzten PfandsteIle nachgeht, nach angehobener Grundpfandbetreibung gefal- len zu lassen, dass die bisher nur virtuell, eben mit einem Eigentümertitel, besetzte PfandsteIle nun durch nach- trägliche Begebung, sei es Übertragung zu Eigentum oder Faustpfand, zu einer ihm gegenüber wirksamen Grundstücksbelastung werde. Ausserdem ist die Abliefe- rung der Eigentümertitel nach Art. 13 VZG zu dem Zwecke zu verlangen, dass gerade darüber, ob sie allenfalls einem Andern zu Eigentum oder Pfand übertragen worden seien, Abklärung geschaffen werde, und es ist nicht zulässig, über die Rechte eines Dritten, der einen solchen Titel zu Eigentum oder Pfand besitzt, mit der Bemerkung hinwegzuschreiten, er habe sie nicht binnen ausgeschrie- bener Frist angemeldet. Hätte das Betreibungsamt von der Schuldnerin die Ablieferung der beiden Schuldbriefe verlangt, so wäre ihm ohne Zweifel die Verpfändung bekannt geworden (vorausgesetzt dass sie wirklich voll- zogen wurde), und alsdann wäre die Beschwerdeführerin AS 66 III - 1940
Rt'huldllt,trt'ihl1llgs. 11Iul Konku",,.,.cht·. N0 I L ohne weiteres ~s Faustpfandansprecheriri in das Betrei- bungsverfahren 'einzubeziehen gewesen (vgl. BGE 64 III 65; was dort für den Konkurs gesagt ist, gilt entsprechend auch für die Pfändungs- und die Grundpfandbetreibung). Demgemäss wird nun die Beschwerdeführerin, falls sie die Titel wirklich besitzt, deren Herausgabe verweigern und so die Hinterlegung des darauf entfallenden Steige- rungserlöses bewirken können (Art. 69 VZG), und es wird . ihr hierauf unbenommen sein, ihr behauptetes Faustpfandrecht gegen die übrigen Beteiligten (Titel- eigentümerin und Verfangenschaftsberechtigte) zum ge- richtlichen Austrag zu bringen. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entscheid vom 27. September 1940 i. S. Hess. Lohnpfändung (Art. 93 SchRG): Kein Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) ist durchzuführen über das Vorliegen und die Gültigkeit einer behaupteten aber bestrittenen Abtretung, sei es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung. Diese ist, soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher angegeben. Saisie de salaire (art. 93 LP) : Eu cas de contestation portant sur l'existence ou la validite d'une cession totale ou partielle du saIaire, ce n'est pas la procMure de tierce opposition (art. '106-109) qui est applicable. Dans 1a mesure OU la creance est pretenduement cedoo, elle doit ~tre traitoo et realisee comme une creance litigieuse, selon ce qui a eM juge dans l'arr~t N° 37 du volume 65 III. Pignoramento di salario (art. 93 LEF). In caso di contestazione circa l'esistenza 0 1a validitA di una cessione totale 0 parziale di salario non torna applicabile la procedura di rivendicazione (art. 106-109 LEF). TI credito, neUa misura in cui si pretende ceduto, va trattato e venduto come un credito litigioso ~ormemente a quanto deciso nella sentenza n° 37 pubblicata nella RU 65 III pag. 129 e seg. NachVollzog einer Lohnpfändung von Fr. 30.- im Monat leitete das Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber Schuldbetrf'ihllnj!>;. Imd Konkursrecht. N0 I I der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup- tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940 die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Konku1"skammer zieht in Erwägung : Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen- über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach- verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist, weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art. 106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs- verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn- schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61). Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung