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S ... huldbetrE'ibun/!~. und Konkursr;. Imd Konkursrecht. N0 I I
der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens
des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art.
109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit
dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte
Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art.
106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup-
tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und
dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war,
wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940
die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält
die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konku1"skammer
zieht in Erwägung :
Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den
Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt
zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen-
über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach-
verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er
nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen
hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem
andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein
Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist,
weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art.
106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers
nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs-
verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn-
schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend
macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom
betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61).
Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung
eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten
wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der
Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den
gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt,
sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf
Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung