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66_III_38

BGE 66 III 38

Bundesgericht (BGE) · 1940-09-25 · Deutsch CH
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38

S ... huldbetrE'ibun/!~. und Konkursr;. Imd Konkursrecht. N0 I I

der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens

des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art.

109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit

dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte

Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art.

106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup-

tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und

dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war,

wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940

die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält

die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konku1"skammer

zieht in Erwägung :

Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den

Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt

zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen-

über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach-

verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er

nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen

hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem

andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein

Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist,

weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art.

106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers

nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs-

verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn-

schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend

macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom

betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61).

Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung

eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten

wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der

Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den

gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt,

sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf

Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung