opencaselaw.ch

66_III_38

BGE 66 III 38

Bundesgericht (BGE) · 1940-09-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38 S ... huldbetrE'ibun/!~. und Konkursr ;. Imd Konkursrecht. N0 I I der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens des Schuldners einWiderspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG ein. Die Gläubigerin führte Beschwerde mit dem Antrag, die ihr zur Anhebungder Klage gesetzte Frist sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 106/7 SchKG anzuordnen. Da sich ergab, dass die behaup- tete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und dem Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war, wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940 die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Konku1"skammer zieht in Erwägung : Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den Sachverhalt abstellen sollen, wie er dem Betreibungsamt zurZeit der Pfandung bekannt gewesen war. Demgegen- über hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sach- verhalt zur Zeit der Pfändung berücksichtigt, so wie er nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorgelegen hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus einem andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist, weder mit Klägerrolle des Drittansprechers nach Art. 106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden Gläubigers nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchs- verfahren bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohn- schuldner Verrechnung mit einer Gegenforderung geltend macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61). Es hat weiter davon abgesehen, wenn der Lohnpfändung eine teilweise Abtretung des Lohnes entgegengehalten wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag auf Rechnung des unpfandbaren Lohnrestes durch Zahlung