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51_III_59

BGE 51 III 59

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-16 · Deutsch CH
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58 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 15. wiesen, von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde jedoch mit Entscheid vom 16. Januar 1925 teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass die Betreibungen der Frau Anna Auer-Spillmanns Erben aufgehoben wurden. D. - Mit dem vorliegenden rechtzeitig dem Bundes- gericht eingereichten Rekurse verlangen Nigg und die Gebr. Keller A.-G., es seien auch die von der Erben- gemeinschaft Fischer-Petersen eingeleiteten Betreibungen nichtig zu erklären. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für eine Forderung; sie muss also vom Inhaber einer Forderung, von einer rechtsfähigen -Person ausgehen. Eine Betrei- bung, die nicht für eine solche Person durchgeführt wird, kann den Zweck, dem sie dienen sollte, nicht er- füllen und ist daher als nichtig jederzeit von Amtes wegen aufzuheben (vgl. AS 32 I S. 573 f.). Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung das Rechtssubjekt, für das die Betreibung durchgeführt wird, nicht klar und unzweideutig bezeichnet wird, also über die Person des betreibenden Gläubigers, dein das Betreibungser- gebnis zukommen soll, Unsicherheit herrscht; auch eine solche Betreibung leidet an einem unheilbaren Mangel (vgl. AS 43 UI S. 177 f.). Das Bundesgericht hat daher in ständiger Praxis die Verwendung einer Kollektiv- bezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern grund- sätzlich als ungenügend erachtet, ausgenommen wenn es sich um eine Gesellschaftsfirma (eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) handelt, unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrecht als Inhaber eines besonderen Gesellschaftsvermögens - kraft aus- drücklicher gesetzlicher Regelung - Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden können (vgl. AS 43 III S. 178; 35 I S. 818j9 Erw. 1 ; 48 III S. 97). Infolgedessen wurde auch in einer von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. 59 Art. 602 ZGB angehobenen Betreibung die blosse Be- zeichnung «Erben des .... » für ungenügend erachtet (vgl. AS 41 III S. 247 f.); und es hat daher ~ie Vor- instanz mit Recht die unter der Gläubigerbezeichnung « Frau _~ Auer-SpiIlmanns Erben») angehobenen Betre~­ bungm(aufgehoben. Dasselbe hätte nu~ aber auch IDlt den von der « Erbengemeinschaft Flscher-Petersen» durchgeführten Betreibungen geschehen sollen. Es han- delt sich zwar hiebei nach den Feststellungen der Vor- instanz um eine Gern ein der s c h a f t im Sinne der Art. 336 f. ZGB. Doch stellt auch eine solche, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz, keine juristische Person dar (vgl. auch JAEGER, Kommentar zu ~rt .. 47 Note 13 S. 94), und da sie auch keine Firma hat, SIe ~ch also:nach dieser Richtung in keiner Weise von ~mer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 ZGB untersch~ldet, hätten somit auch hier die betreibenden. Gememder all e ein z eIn aufgeführt werden müssen und zwar unbekümmert darum, ob einer derselben gemäss Art. 341 ZGB als Haupt und damit als Vertreter der Ge- meinderschaft bezeichnet worden ist und ob die Ge- meinderschaft im Handelsregister eingetragen war. Demnach erkermt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden dem- gemäss die Betreibungen Nr. 5934/5 des Betreibungs- amtes Luzern für nichtig erklärt.

16. Entsoheid. vom 30. März 1925 i. S. 'O'rech. Art. 93 SchKG. Vorgehen des Betreibungsamtes bei Loh n- p f ä n dun gen, wenn vom Lohnschuldner (Arbeitgeber) ein Ver r e c h nun g san s p r u c h gegenüber der Lohnschuld geltend gemacht wird. A. - Das Betreibungsamt Rorschach pfändete am

31. Oktober 1924 vom Monatsgehalt des Rekurrenten von 450 Fr. für den November und die folgenden Mo- nate je 120 Fr. Der Arbeitgeber des Schuldners erklärte

60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. darauf mit Schreiben vom 7. November dem Betreibungs- amt, er habe dem Schuldner,der nur versuchsweise angestellt sei, mit Rücksicht auf die unangenehmen Erfahrungen, die er mit betriebenen Angestellten gemacht habe, auf Ende November gekündigt. Zugleich setzte er das Amt in Kenntnis, dass er am Gehalte des Rekurrenten 150 Fr. zur Verrechnung zu bringen habe; er habe diesem die 150 Fr. im Oktober vorgeschossen, aber angesichts dessen schlechter Vermögenslage den Betrag am Ende jenes Monats nicht verrechnet; der Gehalt, der dem Rekurrenten Ende November ausbe- zahlt werde, betrage daher nur noch 300 Fr. ; das Amt möge sich erklären, ob dem Angestellten die gepfän- deten 120 Fr. dennoch zurückbehalten werden müssten. Das Betreibungsamt erklärte dem Arbeitgeber, dass es auf den angeblichen Vorschuss keine Rücksicht nehmen könne, und es bestand auf der Ablieferung des gepfän- deten Lohnes. Der Arbeitgeber kam diesem Begehren am 2. Dezember nach und teilte gleichzeitig dem Amte mit, er habe den Schuldner mit Rücksicht auf dessen Familie auf Zusehen hin in Stellung gelassen, mit ~em Rechte, ihn sofort entlassen zu dürfen, und nur gegen einen Monatslohn von 300 Fr.; wenn das Amt nichts Gegenteiliges berichte, nehme er an, dass von diesem Gehalte nichts mehr gepfändet sei und er daher den gesamten Gehalt dem Angest~llten ausbezahlen dürfe. Mit Schreiben vom 8. Dezember setzte das Amt den Rekurrenten und dessen Arbeitgeber in Kenntnis, es könne die Erklärung, der Gehalt sei auf 300 Fr. herab- gesetzt, nicht annehmen, und es stellte fest, dass ihm vom 1. Dezember ab der Gehalt, soweit er das Existenz- minimum von monatlich 330 Fr. übersteige, zu Handen der Gläubiger abzuliefern sei. B. - Hiergegen beschwerte sich der Schuldner. Er machte geltend, es seien ihm vom Novembergehalt nach Abzug des Vorschusses seines Arbeitgebers und nach Ablieferung der 120 Fr. an das Amt nur noch 180 Fr. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. 61 verblieben; dadurch sei sein Existenzminimum, das das· Betreibungsamt selber auf monatlich 330 Fr. an- gesetzt habe. verletzt worden. Er beantragte daher. die Pfändung von 120 Fr. für den Monat November sei aufzuheben und das Betreibungsamt Rorschach anzu- halten, ihm die von seinem Arbeitgeber abgelieferten 120 Fr. herauszugeben. C. - Mit Entscheid vom 10. März 1925 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon- kurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, das Betreibungsamt habe die Verrechnung des nachträglich angemeldeten Vorschusses mit Recht abgelehnt, weil weder der Schuldner noch der Arbeitgeber bei der Pfändung und den sich daran un- mittelbar anschliessenden Verhandlungen von diesem Vorschuss etwas gesprochen hätten. Bei Nichtbeachtung des Verrechnungsanspruches aber werde das Existenz- minimum des Rekurrenten nicht verletzt. D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Antrages an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu Unrecht hat sich das Betreibungsamt Rorschach und mit ihm die Vorinstanz in die Prüfung der Frage eingelassen, ob der Verrechnungsanspruch, den der Arbeitgeber des Rekurrenten gegenüber dessen gepfän- deten Lohne geltend macht, ernst zu nehmen sei oder nicht. Wird von einem Lohnschuldner eine Gegenforde- rung zur Verrechnung gestellt und diese, sowie die Ver- rechnungsmöglichkeit von den betreibenden Gläubigern anerkannt, so hat das Betreibungsamt, wie das Bundes- gericht am 6. Mai 1924 im Falle Zumtbor ausgesprochen hat (BGE 40 III Nr. 27 S. 158 Erw. 3), bei der Berech- nung des Existenzminimums auf die Gegenforderung Rücksicht zu nehmen. Wird jedoch der Verrechnungs-

62 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 16. anspruch von den betreibenden Gläubigern bestritten~ so hat sich das Betreibungsamt jedes Entscheides über den Bestand der Gegenforderung und die Verrechnungs- möglichkeit zu enthalten. Das ist eine Angelegenheit des materiellen Rechts, die nur vom Richter beurteilt werden kann. Was das Betreibungsamt in diesem Falle zu tun hat, besteht nur darin, dass es dem Lohnschuldner die Möglichkeit offenlässt, einen Entscheid über seinen Verrechnungsanspruch herbeizuführen. Bewegt sich die zur Verrechnung angemeldete Gegen- forderung innerhalb des über das Existenzminimum hinausgehenden Betrages, so kann der Betreibungsbe- amte nicht einfach erklären, die Betreibungsforderung gehe der Verrechnungsforderung vor. Damit würde dem Arbeitgeber,. solange die Pfändung des Lohnes dauert~ jede Verrechnung seiner Forderung mit dem Lohne seines Arbeitnehmers verunmöglicht, da er gegen dessen Willen mit dem noch verbleibenden Existenzminimum ja nicht aufrechnen könnte. Das bedeutete eine Bevor- zugung der Betreibungsgläubiger, die durch nichts ge- rechtfertigt wäre. Wer eine verrechenbare Gegenforde- rung hat, ist damit zum vorneherein mindestens in der gleichen Stellung wie ein pfändender Gläubiger. Er braucht eine Betreibung nicht anzuheben, weil er die Deckung ja schon in der Hand hat und es nur einer einfachen Erklärung bedarf, um sie zu liquidieren. Ist die Lohnforderung fällig und gibt der Lohnschuldner die Verrechnungserklärung erst nach der Pfändung dieser fälligen Forderung ab, so mag es fraglich sein, ob er gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht zurücktreten muss. Ist jedoch, wie im vorliegenden Falle (wo der am 31. Oktober gepfändete Novembergehalt erst Ende November auszubezahlen war), die Lohnforderung erst in der Zukunft fällig, so ist es früh genug, wenn die Verrechnungseinrede, wie es hier geschehen ist, bei der Pfändung geltend gemacht wird. Die gepfändete Lohnforderung erscheint dann mit Rücksicht auf den Verrechnungsanspruch des Lohn- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 16. 63 schuldners als bestritten; denn solange dieser Verrech- nungsanspruch nicht durch ein richterliches Urteil be- seitigt ist, kann die Lohnforderung nicht bezogen werden. Das Betreibungsamt hat somit in gleicher Weise vorzu- gehen wie bei der Pfändung einer bestrittenen Lohnfor- derung. Es hat das Existenzminimum des Lohngläubigers festzustellen und den allfälligen Lohnüberschuss mit der Bemerkung zu pfänden, der Lohnschuldner mache am Überschuss einen Verrechnungsanspruch geltend, die Zahlungspflicht sei daher bestritten. Die Lohn- forderung ist zu beziffern und kann als bestritten versteigert oder den betreibenden Gläubigern im Sinne von Art. 131 SchKG zur Einziehung angewiesen wer- den. Hält dann der Lohnschuldner gegenüber der Ein- treibung der Lohnforderung an seiner Gegenforderung fest und erhebt er Rechtsvorschlag, so ist es Sache seiner Betreibungsgläubiger (des Erwerbers der versteigerten Lohnforderung oder der angewiesenen Gläubiger), den Lohnanspruch gerichtlich geltend zu machen und im angehobenen Zivilprozess den Nachweis zu leisten, dass der vom Arbeitgeber behauptete Vorschuss entweder nicht geleistet worden sei oder dass ihm dafür ein Ver- rechnungsrecht nicht zustehe. Sollte dieser Nachweis gelingen oder der Richter die Verrechnungseinrede zu- rückweisen, so hätte der Lohnschuldner den betreffen- den Betrag an die Berechtigten nachzubezahlen. Bis dahin muss davon ausgegangen werden, der Arbeit- geber des Rekurrenten habe diesem den behaupteten Vorschuss tatsächlich geleistet und ihm infolge Ver- rechnung für den Monat November nur 180 Fr. ausbe- zahlt. Dann ist aber das Existenzminimum des Rekur- renten in unzulässiger Weise verkürzt worden, und das Betreibungsamt Rorschach hat das angefochtene Pfän- dungsverfahren im Sinne dieser Erwägungen zu berich- tigen und dem Rekurrenten die 120 Fr., die ihm von dessen Arbeitgeber auf Rechnung des Novembergehaltes abgeliefert worden sind, herauszugeben.

64 Schuldbetreibungs- ulKl K..... " .. :dlt. Ne 17. Demnach erkennt die Schuldklr.- und KonJrurskmnmer: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betrei- . bungsamt Rorschach angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen vorzugehen und die ihm abgelieferten 120 Fr. an den Rekurrenten herauszugeben.

17. A.rr8t du G avril 1925 dans la cause KalllDl!'. L'art. 40 al. 1 LP - aux termes duquelles personnes inscrites au registre du commerce sont sujettes a la poursuite par voie de faillite dans les six mois qui suivent la publication de leur radiation - est inapplicable aux societes anonymes. Des lors, comme la personnalite d'une succursale depend de l'existence juridique de retablissement principal, la succur- sale d'une societe anonyme ne peut plus Iltre poursuivie en Suisse lorsque la maison-mere a cesse d'exister. - 11 est indifferent, a cet egard, que la succursale n'ait pas He radiee au registre du commerce. Des biens sans maUre ne peuvent faire l'objet de poursuites que s'ils sont soumis a gestion officiel1e. A. - Par exploit du 22 juillet 1921, la Banque inter- nationale de commerce de Petrograd, S. A. succursale de Geneve, a assigne Ignace Hausner devant les tribu- naux genevois, eu lui reclamant paiement de 62 855 fr. 80 suisses. Le defendeur a allegue que la banque ne pouvait l'attaquer valablement eu justice, n'ayant plus d'exis- tence juridique ni d'organes. capables de l'engager. Le Tribunal de premiere instance de Geneve, par juge- ment du 1 er avril 1922, et la Cour de Justice civile, par arret du 6 mars 1923, ont, tous deux, rejete l'exceptioll. Statuant sur Je fond, le 23 juin 1923, le Tribunal a alors adjuge a la demauderesse ses conclusions d'exploit. decision que Ja Cour de Justice a confirmee dans sa seance du 13 mai 1924. Par arret du 10 decembre 19241, la He Section civile du Tribunal fCderal a admis, au contraire, que la Banque 1 RO 50 II p. 507. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 17. internationale de commerce de Petrograd n'existe plus en Russie et que, des lors, sa succursale de Geneve n'a plus qualite pour agir en justice. En consequence le Tri- bunal fMeral a prononce : « I. Le recours d'Ignace Hausner est admis et les arrets attaques sont reformes eu ce sens que la demande est rejetee et que les frais et depens des instances canto- nales - a fixer par la Cour de Justice civile - sont mis a la charge de la partie demanderesse.

11. Pour l'instance fMerale, sont mis a la charge de l'intimee :

a) un emolument de justice de 300 fr. ;

b) les frais d'expedition, par 46 fr. et les debours de Chancellerie, par 7 fr. 60;

c) une indemnite extrajudiciaire de 500 fr. a payer a la partie defenderesse a titre de depens. IB. Communication ... )) Dans sa seance du 11 mars 1925, la Be Section civile a rejete la demande de revision de cet arret, formee par la Banque de Petrograd. B. - A la requete d'Ignace Hausner, l'office des,pour- suites de GeIH~ve a notifie, le 14 fevrier 1925, a la « Banque internationale de commerce de PHrograd S. A., succur- sale de Geneve, Boulevard du Theatre 6 I), un commande- ment de payer N° 56363, de 2141 fr. 65 avec interets a 5 %, po ur frais des trois instances mis a sa charge par l'arret du 10 decembre 1924. La debitrice a fait opposi- tion et porte plainte, en alleguant que, depourvue de personnalite juridique aux termes de l'arret du Tribunal fMeral, elle ne peut, des lors, etre l'objet de poursuites. Par decision du 28 fevrier 1925, communiquee le 11 mars 1925, l'autorite de surveillance a admis le recours et annuIe le commandement de payer. Ce prononce est, en substance, motive comme suit : Le creancier fait valoir a tort que la Banque n'a pas vocation pour recourir, puisqu'elle prHend ne pas exister; le commandement de payer ayant He notifie a ladite