C. Gerichtsentscheide 3238 3238 Arrest. Verarrestierung einer Lohnforderung, gegen welche der Ar beitgeber Verrechnungsansprüche aus einem Darlehensverhältnis geltend macht (Art. 275 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die B
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C. Gerichtsentscheide
3238
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Arrest. Verarrestierung einer Lohnforderung, gegen welche der Ar
beitgeber Verrechnungsansprüche aus einem Darlehensverhältnis
geltend macht (Art. 275 SchKG).
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Berücksichtigung ei
nes Verrechnungsrechtes des Arbeitgebers in der Höhe von Fr. 800.--
auf den monatlichen Lohnbetreffnissen des Schuldners. Grundlage ist
ein Darlehensvertrag mit Verpflichtung zur ratenweisen Rückzahlung.
Wie das Bundesgericht in zwei älteren Entscheiden festgehalten hat,
ist es nicht Sache der Betreibungsbehörden zu prüfen, ob ein vom Ar
beitgeber geltend gemachter Verrechnungsanspruch gerechtfertigt
sei. Der Entscheid über den materiellen Bestand eines solchen Ver
rechnungsrechtes bleibt dem Richter Vorbehalten (BGE 40 II1158 f., 51
III 59 ff.).
Das Betreibungsamt hat im Arrestverfahren in gleicher Weise vor
zugehen wie bei der Pfändung einer bestrittenen Lohnforderung. Es
hat das Existenzminimum des Lohngläubigers festzustellen und den
allfälligen Lohnüberschuss mit der Bemerkung zu pfänden, der Lohn
schuldner mache am Überschuss einen Verrechnungsanspruch gel
tend, die Zahlungspflicht sei daher bestritten. Die Lohnforderung ist zu
beziffern und kann als bestritten versteigert oder den betreibenden
Gläubigern im Sinne von Art. 131 SchKG zur Einziehung angewiesen
werden. Hält dann der Lohngläubiger bei der Eintreibung der Lohnfor
derung an seiner Gegenforderung fest und erhebt er Rechtsvorschlag,
so ist es Sache seiner Betreibungsgläubiger, den Lohnanspruch ge
richtlich geltend zu machen (BGE 51 III 63). Indem das Betreibungs
amt in der Berechnung des monatlichen Notbedarfs die strittige Darle
hensrückzahlung von Fr. 800.-- zum Abzug brachte, hat es die Verfah
rensvorschriften verletzt. Insofern erweist sich die Beschwerde als be
gründet, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Betrei
bungsamt ist demgemäss anzuweisen, im Sinne der oben erwähnten
Rechtsprechung zu verfahren.
ABSchKG 7.1.1993
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