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OG ARGVP 1993 3238

Appenzell A.Rh. · 1993-01-07 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3238 3238 Arrest. Verarrestierung einer Lohnforderung, gegen welche der Ar­ beitgeber Verrechnungsansprüche aus einem Darlehensverhältnis geltend macht (Art. 275 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die B

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C. Gerichtsentscheide

3238

3238

Arrest. Verarrestierung einer Lohnforderung, gegen welche der Ar­

beitgeber Verrechnungsansprüche aus einem Darlehensverhältnis

geltend macht (Art. 275 SchKG).

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Berücksichtigung ei­

nes Verrechnungsrechtes des Arbeitgebers in der Höhe von Fr. 800.--

auf den monatlichen Lohnbetreffnissen des Schuldners. Grundlage ist

ein Darlehensvertrag mit Verpflichtung zur ratenweisen Rückzahlung.

Wie das Bundesgericht in zwei älteren Entscheiden festgehalten hat,

ist es nicht Sache der Betreibungsbehörden zu prüfen, ob ein vom Ar­

beitgeber geltend gemachter Verrechnungsanspruch gerechtfertigt

sei. Der Entscheid über den materiellen Bestand eines solchen Ver­

rechnungsrechtes bleibt dem Richter Vorbehalten (BGE 40 II1158 f., 51

III 59 ff.).

Das Betreibungsamt hat im Arrestverfahren in gleicher Weise vor­

zugehen wie bei der Pfändung einer bestrittenen Lohnforderung. Es

hat das Existenzminimum des Lohngläubigers festzustellen und den

allfälligen Lohnüberschuss mit der Bemerkung zu pfänden, der Lohn­

schuldner mache am Überschuss einen Verrechnungsanspruch gel­

tend, die Zahlungspflicht sei daher bestritten. Die Lohnforderung ist zu

beziffern und kann als bestritten versteigert oder den betreibenden

Gläubigern im Sinne von Art. 131 SchKG zur Einziehung angewiesen

werden. Hält dann der Lohngläubiger bei der Eintreibung der Lohnfor­

derung an seiner Gegenforderung fest und erhebt er Rechtsvorschlag,

so ist es Sache seiner Betreibungsgläubiger, den Lohnanspruch ge­

richtlich geltend zu machen (BGE 51 III 63). Indem das Betreibungs­

amt in der Berechnung des monatlichen Notbedarfs die strittige Darle­

hensrückzahlung von Fr. 800.-- zum Abzug brachte, hat es die Verfah­

rensvorschriften verletzt. Insofern erweist sich die Beschwerde als be­

gründet, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Betrei­

bungsamt ist demgemäss anzuweisen, im Sinne der oben erwähnten

Rechtsprechung zu verfahren.

ABSchKG 7.1.1993

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