Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8ehnldbetrt'ibllngs- und Konkursrecht. N0 9.
9. ElltSl'ht'id \"om 23. September 1940 i. S. lIofstetter. Rechtsstillstund für TVellrmänner (Art. 57 SchKG, Art. 16 der \'prordllullg vom 17. Oktober 1939 über vorübergehende ::\IiIderungen der Zwangsvollstreckung): Wenn der Militär- dienst jewpilC'n nur einige Tage dauert und von längerer dienstfreier Zt'it unterbrochen ist, beschränkt sich der Rechts- stillstand auf die Tage effektiven DienstBs. Suspension des poursuites en raison du service militaire (art. 57 LP, art. 16 de l'ordonnance du 17 octobre 1939 attenuant a titre telnporaire le regime de l'execution forcee) : Lorsque le mili- t.aire accomplit a plusieurs reprises de petites periodes de service de quelques jours, suivies de conges d'nne duree plus longue, la suspension des poursuites ne porte que sur les jours de service effectif. Sospensione degli atti ßSßcutivi a motivo del servizio militare (art. 57 LEF, art. 16 dell'ordinanza ehe mitiga temporaneamentB le disposizioni sull'esecuzione forzata, deI 17 ottobre 1939) : Se il milite presta, a piu rip!,ese, servizio militare durante alcuni giomi E'; 10 interrompe con congedi di durata piu lunga, la sospenslOne ha vigore soltanto pei giomi di servizio effettivo Der Gläubiger Hofstetter erhielt am 10. Juni 1940 vom Betreibungsamt den Bericht, sein Betreibungs- bezw. Fortsetzungsbegehren könne gegenüber dem Schuldner Meier bis auf weiteres nicht vollzogen werden, da dieser habe in den Militärdienst einrücken müssen. Hofstetter führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangten Betreibungshandlungen vorzunehmen. Er brachte vor, Meier verreise jeweilen nach Ablauf von nahezu drei Wochen auf einige Tage in Offiziersuniform, um so die Durchführung der zahl- reichen gegen ihn hängigen Betreibungen zu verhindern. Ein solches Verhalten könne nicht geschützt werden. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewie- sen. Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger an seinem Begehren fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das Betreibungsamt hatte keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Schuldner wirklich zum Militärdienst Hchuldl",tr"ilnmgR" und Konkllrsrecht. ]1;0 H. einberufen werden war, und es ist denn auch amtlich bescheinigt, dass er seit dem 28. August 1939 zu wieder- holten Malen Militärdienst geleistet hat. Die Unterbre- chungen dauerten bisweilen mehr als drei Wochen; doch ist nicht dargetan, dass das Betreibungsamt hievon durch einen Gläubiger oder von anderer Seite unterrichtet worden wäre (vgl. das Kreisschreiben Nr. 27 des Bundes- gerichtes, BGE 65 III 65). Sollten aber in Zukunft, wie nach der erwähnten Be- scheinigung oft bisher, die Dienstzeiten des Schuldners jeweilen nur wenige Tage betragen und die dienstfreien Zeiten dagegen mehrere Wochen, so wird der Rechts- stillstand auf die Tage effektiven Dienstes zu beschränken sein. Wenn Art. 16 der Kriegsverordnung vom 17. Oktober 1939 den durch Art. 57 SchKG in dieser Weise beschränkten Rechtsstillstand auf drei Wochen nach geleistetem Mili- tärdienst ausdehnt, so will diese Bestimmung der mit längerm Aktivdienst von ununterbrochener Dauer ver- bundenen besondern Beeinträchtigung der privaten, ge- schäftlichen Tätigkeit Rechnung tragen. Wer aus solchem andauerndem Aktivdienst entlassen oder beurlaubt wird, braucht eine gewisse Zeit, um sich im Privatleben wieder einzurichten; darum soll er nach der Verordnung noch während drei Wochen nicht mit Betreibungsvorkehren behelligt werden. Ob es sich um obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst handelt, ist gleichgültig (BGE 41 III 365, 42 III 450). Dagegen besteht kein Grund und kann es nicht Wille der Verordnung sein, eine solche Verlängerung des Rechtsstillstandes über die Dauer des Militärdienstes hinaus auch einem Schuldner zu gewähren, der sich jeweilen nur kurze Zeit im Militärdienst befindet, mit wesentlich längern Unterbrechungen, so dass er, von der Dienstzeit selbst abgesehen, nicht erheblich an der Besorgung seiner Geschäfte gehindert ist. Unter solchen Verhältnissen hat übrigens ein zahlungsfähiger Schuldner an der Ausdehnung des Rechtsstillstandes, die in vielen Fällen zur Verweigerung eines im übrigen begründeten
38 S~huldbt>tr<'ibunl<~. und KOllh.·ursrecht. Xo 10. Kredites führt, ;gar kein Interesse. Das Betreibungsamt und gegebenenfaJls die kantonalen Aufsichtsbehörden werden die Vei'hältnisse abzuklären haben, wenn ein Gläubiger neuerdings die Vornahme von Betreibungs- handlungen gegen den aus dem Militärdienst zurück- gekehrten Schuldner verlangt. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkur8kammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
10. Entscheid vom 25. September 1940
i. S. Schweizerische Spar- und Kreditbank.
1. Eigentümerpfandtitel, die sich im Besitz des betriebenen Schuldners (Grundeigentümers) befinden, sind wie bei der Pfändung des Grundstücks so auch in der Grundpfandbetrei- bung vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen (analog Art. 13 VZG).
2. Hat das Betreibungsamt, ohne die Ablieferung zu verlangen, irrtümlich Besitz des Schuldners angenommen und demzufolge _ im Lastenverzeichnis ein Faustpfandrecht nicht gemäss Art. 35II VZG berücksichtigt, so kann der Faustpfandbesitzer des Titels seine Rechte bezüglich des Grundstückserlöses dennoch, auch nach der Verwertung, geltend machen (Art. 69 VZG).
1. Dans 180 poursuite en realisation de gage, tout comme en cas de saisie d'un immeuble, l'office des poursuites doit prendre sous sa garde les titres de gage crees au nom du proprietaire, qui se trouvent en possession du debiteur, proprietaire du fonds (application par analogie de l'art. 13 ORI).
2. Si, sans exiger que les titres Iui soient remis, l'office a admis par erreur qu'ils etaient en possession du debiteur et qu'il n'ait, partant, pas tenu compte a l'etat des charges de l'exis- tence d'un nantissement comme l'art. 35 801. 2 ORI lui en fait l'obligation, Ie possesseur du titre en vertu dudit nantissement peut cependant faire valoir ses droits sur le produit de Ia vente de I'immeuble, meme apres 180 realisation (art. 69 ORI).
1. Nell'esecuzione in via di realizzazione di pegno, come nel pignoramento di un fondo, l'ufficio deve prendere in custodia. i titoli di pegno eretti al norne deI proprietario e trovantisi in possesso deI debitore, proprietario deI fondo (applicazione per analogia dell'art. 13 RRF).
2. Se, senza esigere che i titoli gli siano consegnati, l'ufficio ha. ammesso ch'essi erano in possesso deI debitore e non ha quindi tenuto conto, nell'eienco. degli oneri, dell'esistenza. di un pegno manuale come prescrive l'art. 35 cp. 2 RRF, il possessore deI Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 10. 39 titol0 costituito in pegno puo tuttavia far valere i suoi diritti sul ricavo della vendita deI fondo anche dopo la rea1izzazione (art. 69 RRF). A. - In der Grundpfandbetreibung gegen die Witwe SeiIer-Haslebacher lief die Eingabefrist für das Lasten- verzeichnis am 29. Juli 1940 unbenützt ab. Hierauf nahm das Betreibungsamt Bern die im zweiten und dritten Rang noch auf den Namen des verstorbenen Ehemannes der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe von Fr. 15,000.- und Fr. 60,000.- in das Lastenver- zeichnis auf mit folgender Bemerkung : « Die Schuldbriefe Ziffer 7 und 8 sind nicht begeben, so dass diese Pfandrechte anlässlich der Eintragung des Eigentumsübergangs am Grundstück im Grundbuche zu löschen sind ... ». B. - Mit der Behauptung, die beiden Schuldbriefe im zweiten und dritten Rang seien ihr im Februar 1940 als Faustpfand übertragen worden, und sie habe der betriebenen Schuldnerin bereits eine Darlehenssumme von Fr. 60,000.- ausbezahlt, focht die Schweizerische Spar- und Kreditbank in Freiburg das Lastenverzeichnis mit Beschwerde an. Sie verlangte, dass in das Verzeichnis eine ihr zustehende pfandgesicherte Forderung von Fr. 60,000.- mit Zinsen aufgenommen werde. Mit Entscheid vom 27. August 1940 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, weil das Betreibungsamt eine verspätete Eingabe nicht habe zu berücksichtigen brauchen. Die Beschwerdeführerin zieht den kantonalen Entscheid an das Bundesgericht und hält an dem erwähnten Antrag fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwäg'ung " Die Lastenbereinigung hat zum Zweck, die auf der gepfandeten oder in Pfandverwertung befindlichen Liegen- schaft bestehenden Lasten für das weitere Verfahren, insbesondere schon für die Steigerungsbedingungen, fest-