opencaselaw.ch

53_I_360

BGE 53 I 360

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

360

Staatsrecht.

der Polizei übertretung das 18. Altersjahr vollendet

hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-

rung der Strafbarkeit.)) Durch das angefochtene Urteil

ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue

ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei-

vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur

der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand

angewendet worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND

ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES.

50. Urteil vom alS. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.

Art.

4:~ und 47 BV. Stimmrechtsdomizil.

Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar

1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für

kantonale \Vahlen und Abstimmungen wird ausschliess-

lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Darall scllliessen

sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:

Alle Kantonsbiirger und die im Kanton gesetzlich llieder-

gdassencn Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr

zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten

aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -

Um jedoch in

der Wohngemeinde stimmen zu können, muss der

betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-

stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen

kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde

gewohnt zu habell. -

Die Frist beginnt mit dem Tage

i

Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50 361

des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-

sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger

Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gewährleistung

durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'

Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwühntl'll

Verfassungsbestimmungen wieder.

Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vintl'f-

monat 1876 bestimmt in § 129 : Als Niedergelassener

wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der

er nicht heimatberechtigt ist, seinen V>.' ohnsitz nimmt und

entweder a) eine eigene Haushaltung führt, b) einen

selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-

nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem

Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-

wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer

Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-

weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,

welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als

Aufenthalter betrachtet.

Gemäss § 130 Abs. 1 hat

jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes

des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn

er einen Heimatscheill oder eine andere 1Jleichwertige

b

L

Ausweisschrift besitzt.

Der Kanton Zug erhebt ausseI' den von allen Kantons-

bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermögens-, Er-

werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von

jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2

des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am

17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer-

pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und

Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-

genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in

der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-

schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres

in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des

Gemeindegesetzes).

Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist

AS 53 1-1927

23

362

Staatsrecht.

seit 1903 bei der Bank in Zug als Buchhalter angestellt.

Er besitzt daselbst eine ihm gegen die Hinterlegung

. seines Heimatscheins ausgestellte Aufenthaltsbewilligung.

Am 20. Juli 1927 verlangte Fitze vom Kontrollbüro Zug,

für die kantonale Abstimmung vom 24. Juli auf das

Stimmregister getragen zu werden. Das Begehren wurde

vom Kontrollbeamten und auf Beschwerde hin vom

Einwohnerrat der Stadt Zug, sowie vom Regierungsrat

des Kantons Zug abgewiesen, weil Fitze bloss Aufent-

halter sei und nie die Niederlassungsbewilligung verlangt

habe.

R. -

Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat

Fitze rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben

mit dem Antrag, es sei dem Begehren des Rekurrenten

um Auftragung seines Namens im kantonalen Stimm-

register der Einwohnergemeinde Zug zwecks Ausübung

seines Stimmrechts in kantonalen Angelegenheiten zu

entsprechen und dementsprechend der· angefochtene

Entscheid aufzuheben.

Die Begründung geht dahin:

Nach Art. 43 BV sei für die Ausübung der politischen

Rechte der \Vohnsitz massgebend, und wer an einem

Orte \Volmsitz habe, sei dort als niedergelassen anzu-

sehen.

Eine andere kantonale Ordnung sei bundes-

rechtswidrig. Deshalb könne die im zugerischen Gemein-

degesetz gegebene Umschreibung der Niederlassung

(§ 12g) nicht massgebend se.in. Zudem gelte diese Be-

stimmung nur für gemeindliche Angelegenheiten. Die

gesetzlichl~ Niederlassung dürfe nicht von der Stellung

eines Niederlassungsbegehrens abhängig gemacht werden.

Der Rekurrent sei als ((gemeindlicher Aufenthalter » von

den Gemeindesteuern befreit, er müsse aber die kanto-

lUllen Steuern bezahlen. Daraus folge, dass er kantonal-

rechtlich als Niedergelassener zu betrachten sei. Solange

er als Aufenthalter von der Gemeindesteuer befreit sei,

könne man nicht verlangen, dass er ein Niederlassungs-

begehren stelle, um das Stimmrecht in kantonalen Ange-

legen}wih>ll zu erlangen. Es bestehe auch eine unzuläs-

Stimmrecht, kantonale \Vahlen und Abstimmungen. :0;05U

3U3

sige Ungleichheit gegenüber den Kantonsbürgern, die

nicht in der Heimatgemeinde wohnen, da bei ihnen für

die Ausübung des Stimmrechts in der \Volmgcmeinde

die Niederlassung nicht gefordert werde.

. C. -

Für den Regierungsrat des Kantons Zug trägt

dIe Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde

an : Aus den Bestimmungen des Gemeindegesetzes über

Niederlassung und Aufenthalt sei in der Praxis o-cfolgeli

t>

worden, dass der Schweizerbürger, auf den die Voraus-

setzungen des § 129 zutreffen, die Niederlassung nehmell

m ü s s e, während jeder Schweizerbürger, der sich nicht

iu diesen Verhältnissen befinde, die Niederlassuna nehmen

k ö n n e. Mit dem Bundesrecht, speziell mit A~t. /13 BV

stehe diese Ordnung nicht im Widerspruch. Die ungleiche

Behandlung der Aufenthalter sei in ihrer verschiedenen

Stellung zum Staatswesen begründet. Dass sie nur VOll

den Gemeindesteueru befreit seien, mache sie nicht zu

kantonalen Niedergelassenen. Die verschiedene Behand-

lung der Kantons- und der Schweizerbiirger sei zu1iissig.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Es ist k1ar, dass der Beschwerdeführer Ilach der

kantonalen Ordnung des Stimmrechts in kantonalen und

Ge~eindeangdegenheiten nicht stimmberechtigt ist, da

er SIch nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

für Zug befindet. Er behauptet nun aber diese Ordlluno

.

' b

WIderspreche dem Art. 43 BV, nach dem es genüge,

wenn der ausserkantonale Bürger seinen \Yohnsitz in

einem ~Il.dern Kanton habe, um daselbst zur Ausübung

der polItIschen Rechte zugelassen zu werdell. Das ist

durchaus unrichtig. Art. 43 Abs. 3 BV bestimmt aus-

drüc~lich, dass der (niedel'gelassene)) Schweizerbürger

an semem \Vohnsitze die Rechte der Kantons- und der

Gemeindebürger gelliesse, und Art. 17 bestimmt, ein

Bundesgesetz werde den Unterschied zwischen Nieder-

~assun~ und :~ufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig

uher dIe polItIschen und bürgerlichen Rl'ehte der sehw!'i-

304

Staatsrecht.

zerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.

Während nUll allerdings der Bundesrat, gerade bei

Anlass der Prüfung des zugerischen Gemeindegesetzes,

gefunden hat, dass das gänzliche Übergehen der Aufent-

halter der BV nicht entspreche, da sie im Sinne von

Art. 17 derselben bereits politische und bürgerliche

Rechte hesitzen, wenn auch deren Umfang, solange das

in diesem Artikel yorgesehene Bundesgesetz nicht in

Kraft getreten, noch nicht bekannt sei, hat er doch die

betreffenden Bestimmungen nicht beanstandet, sondern

sich mit der Erklürung des Regierungsrates YOll Zug

hegnügt, dass nach dem Inkraftreten des erwähnten

Bundesgesetzes die abweichenden Vorschriften des kan-

tonalen Gesetzes aufgeh~ben werden (SALIS III N. 1108).

Und später hat der Bundesrat ausgesprochen: Solange

das in Art. 47 BY yorgesehene BG nicht erlassen ist,

sind die Kantone frei, darüber zu entscheiden, ob sie

den Aufenthaltern ein Stimmrecht in ka'ntonalen und

Gemeindeangelegenheiten zugestehen wollen oder nicht,

ferner ob sie dnen Unterschied z\vischen kantons-

angehörigen Aufenthaltern und den übrigen schweize-

risdwn Aufenthaltern machen wollen oder nicht (SAUS

III X 1155, ygi. auch N. 1156 und 1157). Wenn in

ArL.l;) Abs. 3 BY auch vom Wohnsitz die Rede ist, so

kann daraus HUI' gefolgert werden, einerseits, dass das

Stimmrecht nur an diesem Orte ausgeübt werden dürfe,

lind atHll'rseits, dass für die Ausübung des Stimmrechts

dip NiederlassungshewiIligung nicht genüge, dass viel-

mehr ein wirklicher 'Yohnsitz yorhanden sein müsse.

Das hindert aber nicht, dass nach dem \Vortlaut der Ver-

fassung und der Rechtsprechung neben dem \Vohnsitz

die Bewilligung zur Niederlassung als Voraussetzung der

Zulassung zu kantonalen und Gemeindewahlen und

.\hslimmungen verlangt werden kann. Hieran ist bundes-

rcchLlieh umso weniger Anstoss zu nehmen, als der

kantollsfl'emde Schweizerbürger es in der Hand hat,

sl'inl'1l Auft'nlhalt in eine Niederlassung umzuwandeln,

Stimmrecht, kantonale \Vahlen und Abstimmungen. :-';050 3ü5

was die Staatsanwaltschaft von Zug ausdrücklich aner-

kennt. (Auf diesem Boden stehen auch SCHOLLENBERGER,

Grundriss des Staats- und Verwaltungsrechts der schweiz.

Kantone I 49 S. 4; BURCKHARDT, Kommentar S. 377;

FLEINER,Bundesstaatsrecht S.128.) Dass die Aufenthalter

im Steuerwesen im Kanton Zug anders, nämlich günstiger

behandelt werden, als die Niedergelassenen, indem sie

dem Kanton gegenüber von der Aktivbürgersteuer und

den Gemeinden gegenüber überhaupt von den persön-

lichen Abgaben befreit sind, spricht nicht für den An-

spruch des Beschwerdeführers, dass in Stimmrechts-

sachen zwischen Niedergelassenen und Aufenthaltern

nicht unterschieden werden dürfe, sondern dagegen,

ganz abgesehen davon, dass Steuerrecht und Stimmrecht

nicht notwendig in Wechselbeziehung zu einander zu

stehen brauchen.

Vollends unhaltbar sodann ist es,

wenn der Beschwerdeführer es wohl hinnehmen will, als

« gemeindlicher » Aufenthalter betrachtet und behandelt

zu werden, aber· verlangt, dass er für kantonale Ange-

legenheiten als Niedergelassener betrachtet und be-

handelt werde. Das widerspricht sowohl der bundes-

rechtlichen als der kantonalen Ordnung.

Dass die

Kantonsbürger zum Stimmrecht in andern als ihren

Heimatgemeinden zugelassen werden, ohne dass bei

ihnen zwischen Niederlassung und Aufenthalt unter-

schieden wird, steht ebenfalls nicht im ·Widerspruch mit

Bundesrecht, das nur die Yerhältnisse der Bürger anderer

Kantone regelt.

Es kann in dieser Beziehung auch

nicht von einer unzulässigen rechtsungleichen Behandlung

die Rede sein, weil die Bürger des eigenen Kantons in

einer nähern Gemeinschaftsbeziehung zu diesem stehen,

als die Bürger anderer Kantone.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde \vird abgewiesen.