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53_I_351

BGE 53 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1925-06-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand- lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse » anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be- deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz §§ 130 und 17; BGE 34 I 259).

E. 2 -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV

das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu

Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom-

mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414)

.1

Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19.

355

oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung

öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an

denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht

Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats-

recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver-

sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im

Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen

polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent-

bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's

gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also

nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich

der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll

Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung

der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson-

deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung

der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab-

zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil

des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll

er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus-

gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um

die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.

Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der-

jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver-

weigerung zusammen.

E. 3 § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be-

stimmt:

(Wer öffentlich

Strassen, Plätze ...... auf eine den

Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung

benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei

Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. »

Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10.

August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor-

schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist

ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen,

die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr

absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung

verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der

356

Staatsrecht.

Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen.

Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last.

dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.

a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines

Menschen fällt -

wie heute allgemein anerkannt wird -

nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter-

lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine

strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine

R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die

Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg

"kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz.

Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr-

schender Lehre die unterlassene Verhinderung des

Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung

überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas

Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet

denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus-

setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver-

gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls

als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz

<lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber

die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter-

lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2

des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus

durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten

Strassenverstellungen).

b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu

werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung

des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag

besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes

Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch

schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die

Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt.

« Die Her-

stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes

hringl nach einem feststehenden und vom Bundes-

gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge-

schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.

Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi-

gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen))

(BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem-

selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit

der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem

sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung

einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not-

wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen

zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün,

Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch

S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro-

blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).

Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver-

kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver-

kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich,

wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw

Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als

verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle

Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind

hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet

worden. Das Urteil erklärt keineswegs -

wie der Rekurs

behauptet -

diese Personen für gehalten dafür zu sorgen,

dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine

Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge-

mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur

mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen

verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden.

Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs-

reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer

Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu

treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert

werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur

Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht

anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur

derjenigen

Verkehrsstörungen,

die

von

0 r g a n i-

s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt-

personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-

358

Staatsrecht.

geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver-

pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte

ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be-

. hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder

Nötigung auszusetzen.

c) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung

als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen

werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts-

lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des

Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt

der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis

als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass

bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare

Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass

die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst-

wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis-

verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf-

halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch

unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung

an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus

folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder

gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen

erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange-

hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte

höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung

bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An-

ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden

Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort-

lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht

ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der

Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand-

lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist.

Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon

nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten

Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann

als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich

('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben

..

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1.

befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb

des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende

Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be-

dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer

menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur-

renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw

Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen

und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem

Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet

werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH,

Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin

geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung

des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion

Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht

die

Veranstalter

einer

Demonstrationsversammlung

schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen,

die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt

worden waren, mit der Begründung: die Organisation

der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das

Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e.

ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel

Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in

elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h-

I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den

Schaden herbeizuführen.

Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür

auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden.

Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn-

lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen

wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor,

dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe

rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden

Massregeln getroffen werden.

d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts-

widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14

des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli-

zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung

360

Staatsrecht.

der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet

hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-

. rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil

ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue

ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei-

vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur

der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand

angewendet worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND

ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES.

50. Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.

Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil.

Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar

1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für

kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-

lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen

sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:

Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-

gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr

zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten

aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -

Um jedoch in

d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der

betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-

stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen

kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde

gewohnt zu habeIl. -

Die Frist beginnt mit dem Tage

Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50

361

des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-

sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger

Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung

durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'

Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten

Verfassungsbestimm ungen wieder.

Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-

monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner

wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der

er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und

entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen

selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-

nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem

Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-

wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer

Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-

weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,

welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als

Aufenthalter betrachtet.

Gemäss § 130 Abs. 1 hat

jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes

des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn

er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige

Ausweisschrift besitzt.

Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-

bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-

Er-

;:"

,

werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von

jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2

des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am

17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'

pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und

Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-

genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in

der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-

schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres

in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des

Gemeindegesetzes).

Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist

AS 53 I -

1927

23

E. 3a Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines Menschen fällt - wie heute allgemein anerkannt wird - nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter- lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg "kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr- schender Lehre die unterlassene Verhinderung des Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus- setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver- gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz <lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter- lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2 des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten Strassenverstellungen).

E. 3b Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu

werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung

des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag

besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes

Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch

schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die

Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt.

« Die Her-

stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes

hringl nach einem feststehenden und vom Bundes-

gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge-

schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.

Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi-

gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen))

(BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem-

selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit

der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem

sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung

einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not-

wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen

zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün,

Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch

S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro-

blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).

Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver-

kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver-

kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich,

wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw

Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als

verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle

Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind

hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet

worden. Das Urteil erklärt keineswegs -

wie der Rekurs

behauptet -

diese Personen für gehalten dafür zu sorgen,

dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine

Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge-

mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur

mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen

verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden.

Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs-

reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer

Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu

treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert

werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur

Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht

anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur

derjenigen

Verkehrsstörungen,

die

von

0 r g a n i-

s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt-

personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-

358

Staatsrecht.

geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver-

pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte

ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be-

. hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder

Nötigung auszusetzen.

E. 3c Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung

als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen

werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts-

lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des

Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt

der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis

als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass

bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare

Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass

die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst-

wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis-

verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf-

halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch

unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung

an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus

folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder

gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen

erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange-

hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte

höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung

bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An-

ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden

Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort-

lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht

ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der

Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand-

lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist.

Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon

nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten

Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann

als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich

('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben

..

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1.

befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb

des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende

Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be-

dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer

menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur-

renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw

Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen

und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem

Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet

werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH,

Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin

geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung

des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion

Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht

die

Veranstalter

einer

Demonstrationsversammlung

schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen,

die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt

worden waren, mit der Begründung: die Organisation

der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das

Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e.

ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel

Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in

elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h-

I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den

Schaden herbeizuführen.

Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür

auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden.

Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn-

lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen

wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor,

dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe

rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden

Massregeln getroffen werden.

E. 3d Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts-

widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14

des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli-

zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung

360

Staatsrecht.

der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet

hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-

. rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil

ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue

ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei-

vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur

der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand

angewendet worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND

ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES.

50. Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.

Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil.

Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar

1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für

kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-

lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen

sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:

Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-

gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr

zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten

aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -

Um jedoch in

d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der

betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-

stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen

kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde

gewohnt zu habeIl. -

Die Frist beginnt mit dem Tage

Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50

361

des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-

sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger

Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung

durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'

Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten

Verfassungsbestimm ungen wieder.

Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-

monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner

wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der

er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und

entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen

selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-

nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem

Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-

wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer

Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-

weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,

welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als

Aufenthalter betrachtet.

Gemäss § 130 Abs. 1 hat

jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes

des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn

er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige

Ausweisschrift besitzt.

Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-

bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-

Er-

;:"

,

werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von

jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2

des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am

17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'

pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und

Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-

genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in

der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-

schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres

in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des

Gemeindegesetzes).

Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist

AS 53 I -

1927

23

Dispositiv
  1. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt. Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs- störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be- gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen gegen solche Störungen. Anfechtung wegen. ~.erletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4 BV). Abweisung. * A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial- demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach- mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen, um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz- ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen- blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die * Gekürzter Tatbestand. 352 Staatsrecht. Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt, die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August 1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der Organisationen, . welche die Versammlung einberufen hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG § 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG § 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17. April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand- lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur- renten Kar} Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr. nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der Darstellung des Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin : Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zu- lässig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzu- wenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden wäre, dass des weg e n der Verkehr unmöglich geworden wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen, Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mut w i I I i g e Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht schon durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich herbeigeführt werden). Dies sei nicht geschehen. Tat- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U. :-153 sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und zwar nicht infolge der gros sen Menschenansammlung, sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen, welche Automobile angehalten hätten. Durch Unter- lassung der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa- tionen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des Polizeigesetzbuches schuldig gemacht; für die Organisa- tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi- denten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigen- schaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich verantwortlich erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil die Auffassung zugrunde gelegen: die vorgefallene Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h. durch Angehörige der Organisationen, welche die Kund- gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kan- tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt des Rechtsmittels nicht eingetreten. B. - Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927, hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August 1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde- führer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder zurückzuerstatten, unter Kostenfolge . Als Beschwerde- gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht ....... C. - Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm- lassung ist zu entnehmen : ...... Von den Einberufern der Versammlung sei nicht 354 Staatsrecht. verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter- drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel- . mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er- fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite, eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... . D. - Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen sei: « Geldbussen sind sofort zu bezahlen.)) "Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. - In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand- lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse » anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be- deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz §§ 130 und 17; BGE 34 I 259).
  3. -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom- mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414) .1 Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19. 355 oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats- recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver- sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent- bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson- deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab- zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus- gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen. Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der- jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver- weigerung zusammen.
  4. - § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be- stimmt: ( Wer öffentlich Strassen, Plätze ...... auf eine den Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. » Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10. August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor- schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen, die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der 356 Staatsrecht. Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen. Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last. dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten. a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines Menschen fällt - wie heute allgemein anerkannt wird - nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter- lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg "kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr- schender Lehre die unterlassene Verhinderung des Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus- setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver- gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz <lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter- lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2 des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten Strassenverstellungen). b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt. « Die Her- stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes hringl nach einem feststehenden und vom Bundes- gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge- schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49. Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi- gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen )) (BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem- selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not- wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün, Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro- blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.). Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver- kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver- kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet worden. Das Urteil erklärt keineswegs - wie der Rekurs behauptet - diese Personen für gehalten dafür zu sorgen, dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge- mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden. Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs- reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur derjenigen Verkehrsstörungen, die von 0 r g a n i- s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt- personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei- 358 Staatsrecht. geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver- pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be- . hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder Nötigung auszusetzen. c) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts- lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst- wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis- verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf- halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange- hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An- ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand- lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist. Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich ('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben .. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1. befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be- dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur- renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH, Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht die Veranstalter einer Demonstrationsversammlung schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen, die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt worden waren, mit der Begründung: die Organisation der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e. ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h- I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den Schaden herbeizuführen. Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden. Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn- lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor, dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden Massregeln getroffen werden. d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts- widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14 des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli- zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung 360 Staatsrecht. der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde- . rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei- vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand angewendet worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
  5. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES.
  6. Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug. Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil. Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess- lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen: Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder- gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgezählten Ausnahmefälle befinden. - Um jedoch in d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig- stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde gewohnt zu habeIl. - Die Frist beginnt mit dem Tage Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50 361 des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo- sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:' Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten Verfassungsbestimm ungen wieder. Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter- monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech- nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders- wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver- weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen, welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als Aufenthalter betrachtet. Gemäss § 130 Abs. 1 hat jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige Ausweisschrift besitzt. Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons- bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens- Er- ;:" , werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
  7. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':' pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie- genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell- schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des Gemeindegesetzes). Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist AS 53 I - 1927 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

350

Staatsrecht.

gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann,

dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner-

wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin

führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot

Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung

für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und

fremder Motorfahrräder . Die den Kantonseinwohnern

eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die

an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons-

einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder

dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden

dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck-

bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und

jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be-

günstigung der Kantonseinwohner stempelt.

Danach

vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von

Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV

nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent-

scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.l ff.). Dass

die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz-

und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-

lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr-

zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden

ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine

Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot

gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss

deshalb aufgehoben werden, während über das weitere

Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4

Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs-

rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv

f9r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu

entscheiden ist.

2. -

Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor-

fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren

wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein-

reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse,

wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49.

351

verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden

Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr

mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern

aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den

zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen

bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den

Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese

gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar-

tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass;die

gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgeho~en

~~.

l

49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler

gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt.

Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung

abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs-

störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be-

gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen

gegen solche Störungen. Anfechtung wegen.

~.erletzung

der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4

BV). Abweisung.

* A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial-

demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells

Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach-

mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer

Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen,

um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu

protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten

und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-

ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen-

blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die

* Gekürzter Tatbestand.

352

Staatsrecht.

Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel

umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch

wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn

der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt,

die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch

Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August

1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der

Organisationen, . welche die Versammlung einberufen

hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG

§ 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG

§ 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17.

April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den

Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident

von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte

Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen

in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge

Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor

dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand-

lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen

erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur-

renten Kar} Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen

Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung

schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr.

nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen

Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent

freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte

die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der

Darstellung des Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin :

Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zu-

lässig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzu-

wenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden wäre,

dass des weg e n der Verkehr unmöglich geworden

wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen,

Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mut w i I I i g e

Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht schon

durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich

herbeigeführt werden). Dies sei nicht geschehen. Tat-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U.

:-153

sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und

zwar nicht infolge der gros sen Menschenansammlung,

sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen,

welche Automobile angehalten hätten. Durch Unter-

lassung

der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell

hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa-

tionen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des

Polizeigesetzbuches schuldig gemacht; für die Organisa-

tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi-

denten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese

Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von

einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen

gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigen-

schaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich

verantwortlich erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil

die Auffassung zugrunde gelegen: die vorgefallene

Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h.

durch Angehörige der Organisationen, welche die Kund-

gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche

Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kan-

tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das

Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt

des Rechtsmittels nicht eingetreten.

B. -

Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927,

hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen

Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das

Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August

1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des

Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde-

führer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder

zurückzuerstatten, unter Kostenfolge . Als Beschwerde-

gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit

und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht .......

C. -

Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt

beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm-

lassung ist zu entnehmen : ......

Von den Einberufern der Versammlung sei nicht

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Staatsrecht.

verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter-

drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen

hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel-

. mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n

vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem

sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er-

fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung

des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig

gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite,

eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... .

D. -

Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass

er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung

bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen

sei:

« Geldbussen sind sofort zu bezahlen.))

"Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann

eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch

die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen

Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn

diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass

das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand-

lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung

vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse »

anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt

worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be-

deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen

Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf-

und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern

in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und

wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls

auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz

§§ 130 und 17; BGE 34 I 259).

2. -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV

das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu

Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom-

mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414)

.1

Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19.

355

oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung

öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an

denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht

Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats-

recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver-

sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im

Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen

polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent-

bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's

gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also

nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich

der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll

Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung

der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson-

deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung

der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab-

zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil

des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll

er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus-

gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um

die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.

Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der-

jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver-

weigerung zusammen.

3. -

§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be-

stimmt:

(Wer öffentlich

Strassen, Plätze ...... auf eine den

Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung

benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei

Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. »

Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10.

August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor-

schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist

ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen,

die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr

absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung

verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der

356

Staatsrecht.

Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen.

Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last.

dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.

a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines

Menschen fällt -

wie heute allgemein anerkannt wird -

nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter-

lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine

strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine

R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die

Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg

"kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz.

Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr-

schender Lehre die unterlassene Verhinderung des

Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung

überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas

Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet

denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus-

setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver-

gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls

als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz

<lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber

die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter-

lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2

des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus

durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten

Strassenverstellungen).

b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu

werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung

des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag

besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes

Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch

schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die

Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt.

« Die Her-

stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes

hringl nach einem feststehenden und vom Bundes-

gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge-

schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.

Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi-

gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen))

(BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem-

selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit

der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem

sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung

einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not-

wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen

zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün,

Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch

S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro-

blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).

Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver-

kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver-

kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich,

wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw

Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als

verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle

Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind

hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet

worden. Das Urteil erklärt keineswegs -

wie der Rekurs

behauptet -

diese Personen für gehalten dafür zu sorgen,

dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine

Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge-

mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur

mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen

verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden.

Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs-

reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer

Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu

treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert

werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur

Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht

anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur

derjenigen

Verkehrsstörungen,

die

von

0 r g a n i-

s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt-

personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-

358

Staatsrecht.

geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver-

pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte

ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be-

. hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder

Nötigung auszusetzen.

c) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung

als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen

werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts-

lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des

Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt

der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis

als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass

bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare

Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass

die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst-

wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis-

verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf-

halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch

unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung

an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus

folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder

gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen

erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange-

hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte

höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung

bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An-

ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden

Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort-

lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht

ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der

Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand-

lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist.

Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon

nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten

Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann

als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich

('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben

..

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1.

befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb

des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende

Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be-

dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer

menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur-

renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw

Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen

und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem

Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet

werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH,

Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin

geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung

des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion

Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht

die

Veranstalter

einer

Demonstrationsversammlung

schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen,

die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt

worden waren, mit der Begründung: die Organisation

der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das

Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e.

ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel

Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in

elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h-

I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den

Schaden herbeizuführen.

Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür

auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden.

Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn-

lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen

wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor,

dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe

rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden

Massregeln getroffen werden.

d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts-

widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14

des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli-

zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung

360

Staatsrecht.

der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet

hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-

. rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil

ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue

ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei-

vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur

der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand

angewendet worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND

ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS

CANTONALES.

50. Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.

Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil.

Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar

1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für

kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-

lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen

sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:

Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-

gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr

zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten

aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -

Um jedoch in

d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der

betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-

stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen

kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde

gewohnt zu habeIl. -

Die Frist beginnt mit dem Tage

Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50

361

des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-

sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger

Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung

durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'

Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten

Verfassungsbestimm ungen wieder.

Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-

monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner

wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der

er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und

entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen

selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-

nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem

Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-

wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer

Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-

weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,

welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als

Aufenthalter betrachtet.

Gemäss § 130 Abs. 1 hat

jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes

des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn

er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige

Ausweisschrift besitzt.

Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-

bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-

Er-

;:"

,

werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von

jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2

des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am

17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'

pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und

Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-

genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in

der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-

schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres

in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des

Gemeindegesetzes).

Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist

AS 53 I -

1927

23