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53_I_351

BGE 53 I 351

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann,

dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner-

wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin

führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot

Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung

für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und

fremder Motorfahrräder . Die den Kantonseinwohnern

eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die

an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons-

einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder

dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden

dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck-

bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und

jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be-

günstigung der Kantonseinwohner stempelt.

Danach

vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von

Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV

nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent-

scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.l ff.). Dass

die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz-

und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-

lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr-

zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden

ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine

Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot

gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss

deshalb aufgehoben werden, während über das weitere

Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4

Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs-

rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv

f9r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu

entscheiden ist.

2. -

Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor-

fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren

wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein-

reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse,

wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49.

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verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden

Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr

mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern

aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den

zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen

bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den

Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese

gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar-

tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten.

Demnach erkennt das Bundesgericht,'

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass;die

gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgeho~en

~~.

l

49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler

gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt.

Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung

abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs-

störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be-

gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen

gegen solche Störungen. Anfechtung wegen.

~.erletzung

der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4

BV). Abweisung.

* A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial-

demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells

Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach-

mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer

Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen,

um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu

protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten

und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-

ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen-

blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die

* Gekürzter Tatbestand.

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Staatsrecht.

Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel

umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch

wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn

der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt,

die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch

Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August

1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der

Organisationen, . welche die Versammlung einberufen

hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG

§ 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG

§ 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17.

April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den

Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident

von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte

Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen

in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge

Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor

dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand-

lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen

erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur-

renten Kar} Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen

Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung

schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr.

nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen

Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent

freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte

die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der

Darstellung des Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin :

Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zu-

lässig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzu-

wenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden wäre,

dass des weg e n der Verkehr unmöglich geworden

wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen,

Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mut w i I I i g e

Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht schon

durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich

herbeigeführt werden). Dies sei nicht geschehen. Tat-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U.

:-153

sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und

zwar nicht infolge der gros sen Menschenansammlung,

sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen,

welche Automobile angehalten hätten. Durch Unter-

lassung

der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell

hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa-

tionen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des

Polizeigesetzbuches schuldig gemacht; für die Organisa-

tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi-

denten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese

Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von

einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen

gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigen-

schaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich

verantwortlich erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil

die Auffassung zugrunde gelegen: die vorgefallene

Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h.

durch Angehörige der Organisationen, welche die Kund-

gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche

Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kan-

tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das

Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt

des Rechtsmittels nicht eingetreten.

B. -

Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927,

hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen

Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das

Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August

1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des

Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde-

führer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder

zurückzuerstatten, unter Kostenfolge . Als Beschwerde-

gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit

und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht .......

C. -

Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt

beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm-

lassung ist zu entnehmen : ......

Von den Einberufern der Versammlung sei nicht

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Staatsrecht.

verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter-

drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen

hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel-

. mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n

vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem

sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er-

fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung

des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig

gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite,

eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... .

D. -

Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass

er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung

bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen

sei:

« Geldbussen sind sofort zu bezahlen.))

"Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann

eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch

die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen

Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn

diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass

das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand-

lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung

vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse »

anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt

worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be-

deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen

Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf-

und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern

in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und

wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls

auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz

§§ 130 und 17; BGE 34 I 259).

2. -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV

das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu

Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom-

mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414)

.1

Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19.

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oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung

öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an

denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht

Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats-

recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver-

sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im

Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen

polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent-

bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's

gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also

nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich

der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll

Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung

der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson-

deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung

der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab-

zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil

des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll

er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus-

gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um

die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.

Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der-

jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver-

weigerung zusammen.

3. -

§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be-

stimmt:

(Wer öffentlich

Strassen, Plätze ...... auf eine den

Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung

benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei

Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. »

Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10.

August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor-

schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist

ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen,

die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr

absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung

verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der

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Staatsrecht.

Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen.

Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last.

dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.

a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines

Menschen fällt -

wie heute allgemein anerkannt wird -

nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter-

lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine

strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine

R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die

Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg

"kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz.

Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr-

schender Lehre die unterlassene Verhinderung des

Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung

überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas

Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet

denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus-

setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver-

gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls

als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz

und 47 BV. Stimmrechts domizil.

Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar

1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für

kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-

lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen

sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:

Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-

gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr

zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten

aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -

Um jedoch in

d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der

betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-

stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen

kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde

gewohnt zu habeIl. -

Die Frist beginnt mit dem Tage

Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50

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des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-

sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger

Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung

durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'

Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten

Verfassungsbestimm ungen wieder.

Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-

monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner

wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der

er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und

entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen

selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-

nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem

Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-

wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer

Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-

weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,

welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als

Aufenthalter betrachtet.

Gemäss § 130 Abs. 1 hat

jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes

des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn

er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige

Ausweisschrift besitzt.

Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-

bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-

Er-

;:"

,

werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von

jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2

des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am

17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'

pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und

Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-

genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in

der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-

schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres

in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des

Gemeindegesetzes).

Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist

AS 53 I -

1927

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