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350 Staatsrecht. gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann, dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner- wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und fremder Motorfahrräder . Die den Kantonseinwohnern eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons- einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck- bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be- günstigung der Kantonseinwohner stempelt. Danach vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent- scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.l ff.). Dass die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel- lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr- zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss deshalb aufgehoben werden, während über das weitere Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs- rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv f9r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu entscheiden ist.
2. - Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor- fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein- reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse, wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49. 351 verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar- tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass;die gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgeho~en ~~. l
49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt. Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs- störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be- gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen gegen solche Störungen. Anfechtung wegen. ~.erletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4 BV). Abweisung.
* A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial- demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach- mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen, um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz- ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen- blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die
* Gekürzter Tatbestand. 352 Staatsrecht. Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt, die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August 1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der Organisationen, . welche die Versammlung einberufen hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG § 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG § 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17. April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand- lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur- renten Kar} Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr. nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der Darstellung des Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin : Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zu- lässig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzu- wenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden wäre, dass des weg e n der Verkehr unmöglich geworden wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen, Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mut w i I I i g e Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht schon durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich herbeigeführt werden). Dies sei nicht geschehen. Tat- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U. :-153 sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und zwar nicht infolge der gros sen Menschenansammlung, sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen, welche Automobile angehalten hätten. Durch Unter- lassung der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa- tionen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des Polizeigesetzbuches schuldig gemacht; für die Organisa- tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi- denten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigen- schaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich verantwortlich erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil die Auffassung zugrunde gelegen: die vorgefallene Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h. durch Angehörige der Organisationen, welche die Kund- gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kan- tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt des Rechtsmittels nicht eingetreten. B. - Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927, hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August 1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde- führer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder zurückzuerstatten, unter Kostenfolge . Als Beschwerde- gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht ....... C. - Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm- lassung ist zu entnehmen : ...... Von den Einberufern der Versammlung sei nicht 354 Staatsrecht. verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter- drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel- . mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er- fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite, eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... . D. - Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen sei: « Geldbussen sind sofort zu bezahlen.)) "Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand- lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse » anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be- deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz §§ 130 und 17; BGE 34 I 259).
2. -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom- mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414) .1 Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19. 355 oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats- recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver- sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent- bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson- deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab- zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus- gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen. Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der- jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver- weigerung zusammen.
3. - § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be- stimmt: ( Wer öffentlich Strassen, Plätze ...... auf eine den Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. » Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10. August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor- schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen, die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der 356 Staatsrecht. Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen. Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last. dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.
a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines Menschen fällt - wie heute allgemein anerkannt wird - nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter- lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg "kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr- schender Lehre die unterlassene Verhinderung des Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus- setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver- gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz und 47 BV. Stimmrechts domizil. Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess- lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen: Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder- gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgezählten Ausnahmefälle befinden. - Um jedoch in d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig- stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde gewohnt zu habeIl. - Die Frist beginnt mit dem Tage Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50 361 des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo- sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:' Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten Verfassungsbestimm ungen wieder. Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter- monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech- nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders- wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver- weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen, welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als Aufenthalter betrachtet. Gemäss § 130 Abs. 1 hat jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige Ausweisschrift besitzt. Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons- bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens- Er- ;:" , werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':' pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie- genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell- schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des Gemeindegesetzes). Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist AS 53 I - 1927 23