Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand- lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse » anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be- deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz §§ 130 und 17; BGE 34 I 259).
E. 2 -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV
das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu
Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom-
mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414)
.1
Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19.
355
oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung
öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an
denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht
Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats-
recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver-
sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im
Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen
polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent-
bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's
gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also
nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich
der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll
Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung
der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson-
deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung
der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab-
zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil
des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll
er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus-
gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um
die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.
Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der-
jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver-
weigerung zusammen.
E. 3 § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be-
stimmt:
(Wer öffentlich
Strassen, Plätze ...... auf eine den
Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung
benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei
Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. »
Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10.
August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor-
schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist
ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen,
die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr
absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung
verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der
356
Staatsrecht.
Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen.
Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last.
dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.
a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines
Menschen fällt -
wie heute allgemein anerkannt wird -
nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter-
lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine
strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine
R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die
Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg
"kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr-
schender Lehre die unterlassene Verhinderung des
Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung
überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas
Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet
denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus-
setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver-
gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls
als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz
<lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber
die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter-
lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2
des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus
durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten
Strassenverstellungen).
b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu
werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag
besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes
Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch
schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die
Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt.
« Die Her-
stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes
hringl nach einem feststehenden und vom Bundes-
gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge-
schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.
Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi-
gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen))
(BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem-
selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit
der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem
sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung
einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not-
wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen
zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün,
Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch
S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro-
blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).
Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver-
kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver-
kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich,
wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw
Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als
verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle
Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind
hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet
worden. Das Urteil erklärt keineswegs -
wie der Rekurs
behauptet -
diese Personen für gehalten dafür zu sorgen,
dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine
Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge-
mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur
mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen
verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden.
Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs-
reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer
Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu
treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert
werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur
Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht
anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur
derjenigen
Verkehrsstörungen,
die
von
0 r g a n i-
s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt-
personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-
358
Staatsrecht.
geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver-
pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte
ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be-
. hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder
Nötigung auszusetzen.
c) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung
als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen
werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts-
lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt
der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis
als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass
bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare
Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass
die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst-
wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis-
verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf-
halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch
unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung
an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus
folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder
gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen
erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange-
hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte
höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung
bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An-
ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden
Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort-
lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht
ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der
Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand-
lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist.
Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon
nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten
Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann
als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich
('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben
..
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1.
befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb
des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende
Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be-
dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer
menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur-
renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw
Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen
und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem
Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet
werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH,
Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin
geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion
Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht
die
Veranstalter
einer
Demonstrationsversammlung
schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen,
die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt
worden waren, mit der Begründung: die Organisation
der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das
Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e.
ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel
Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in
elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h-
I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den
Schaden herbeizuführen.
Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür
auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden.
Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn-
lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen
wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor,
dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe
rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden
Massregeln getroffen werden.
d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts-
widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14
des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli-
zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung
360
Staatsrecht.
der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet
hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-
. rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil
ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue
ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei-
vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur
der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand
angewendet worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES.
50. Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.
Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil.
Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar
1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für
kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-
lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen
sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:
Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-
gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr
zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten
aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -
Um jedoch in
d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der
betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-
stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen
kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde
gewohnt zu habeIl. -
Die Frist beginnt mit dem Tage
Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50
361
des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-
sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger
Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung
durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'
Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten
Verfassungsbestimm ungen wieder.
Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-
monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner
wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der
er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und
entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen
selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-
nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem
Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-
wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer
Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-
weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,
welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als
Aufenthalter betrachtet.
Gemäss § 130 Abs. 1 hat
jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes
des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn
er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige
Ausweisschrift besitzt.
Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-
bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-
Er-
;:"
,
werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von
jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2
des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'
pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und
Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-
genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in
der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-
schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres
in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des
Gemeindegesetzes).
Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist
AS 53 I -
1927
23
E. 3a Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines Menschen fällt - wie heute allgemein anerkannt wird - nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter- lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg "kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr- schender Lehre die unterlassene Verhinderung des Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus- setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver- gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz <lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter- lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2 des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten Strassenverstellungen).
E. 3b Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu
werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag
besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes
Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch
schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die
Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt.
« Die Her-
stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes
hringl nach einem feststehenden und vom Bundes-
gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge-
schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.
Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi-
gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen))
(BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem-
selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit
der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem
sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung
einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not-
wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen
zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün,
Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch
S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro-
blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).
Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver-
kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver-
kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich,
wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw
Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als
verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle
Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind
hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet
worden. Das Urteil erklärt keineswegs -
wie der Rekurs
behauptet -
diese Personen für gehalten dafür zu sorgen,
dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine
Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge-
mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur
mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen
verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden.
Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs-
reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer
Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu
treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert
werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur
Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht
anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur
derjenigen
Verkehrsstörungen,
die
von
0 r g a n i-
s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt-
personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-
358
Staatsrecht.
geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver-
pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte
ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be-
. hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder
Nötigung auszusetzen.
E. 3c Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung
als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen
werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts-
lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt
der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis
als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass
bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare
Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass
die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst-
wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis-
verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf-
halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch
unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung
an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus
folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder
gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen
erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange-
hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte
höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung
bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An-
ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden
Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort-
lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht
ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der
Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand-
lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist.
Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon
nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten
Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann
als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich
('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben
..
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1.
befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb
des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende
Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be-
dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer
menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur-
renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw
Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen
und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem
Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet
werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH,
Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin
geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion
Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht
die
Veranstalter
einer
Demonstrationsversammlung
schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen,
die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt
worden waren, mit der Begründung: die Organisation
der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das
Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e.
ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel
Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in
elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h-
I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den
Schaden herbeizuführen.
Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür
auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden.
Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn-
lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen
wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor,
dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe
rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden
Massregeln getroffen werden.
E. 3d Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts-
widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14
des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli-
zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung
360
Staatsrecht.
der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet
hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-
. rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil
ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue
ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei-
vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur
der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand
angewendet worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES.
50. Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.
Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil.
Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar
1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für
kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-
lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen
sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:
Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-
gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr
zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten
aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -
Um jedoch in
d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der
betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-
stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen
kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde
gewohnt zu habeIl. -
Die Frist beginnt mit dem Tage
Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50
361
des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-
sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger
Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung
durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'
Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten
Verfassungsbestimm ungen wieder.
Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-
monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner
wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der
er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und
entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen
selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-
nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem
Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-
wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer
Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-
weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,
welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als
Aufenthalter betrachtet.
Gemäss § 130 Abs. 1 hat
jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes
des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn
er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige
Ausweisschrift besitzt.
Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-
bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-
Er-
;:"
,
werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von
jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2
des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'
pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und
Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-
genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in
der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-
schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres
in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des
Gemeindegesetzes).
Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist
AS 53 I -
1927
23
Dispositiv
- Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt. Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs- störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be- gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen gegen solche Störungen. Anfechtung wegen. ~.erletzung der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4 BV). Abweisung. * A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial- demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach- mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen, um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz- ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen- blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die * Gekürzter Tatbestand. 352 Staatsrecht. Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt, die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August 1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der Organisationen, . welche die Versammlung einberufen hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG § 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG § 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17. April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand- lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur- renten Kar} Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr. nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der Darstellung des Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin : Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zu- lässig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzu- wenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden wäre, dass des weg e n der Verkehr unmöglich geworden wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen, Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mut w i I I i g e Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht schon durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich herbeigeführt werden). Dies sei nicht geschehen. Tat- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U. :-153 sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und zwar nicht infolge der gros sen Menschenansammlung, sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen, welche Automobile angehalten hätten. Durch Unter- lassung der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa- tionen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des Polizeigesetzbuches schuldig gemacht; für die Organisa- tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi- denten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigen- schaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich verantwortlich erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil die Auffassung zugrunde gelegen: die vorgefallene Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h. durch Angehörige der Organisationen, welche die Kund- gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kan- tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt des Rechtsmittels nicht eingetreten. B. - Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927, hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August 1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde- führer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder zurückzuerstatten, unter Kostenfolge . Als Beschwerde- gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht ....... C. - Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm- lassung ist zu entnehmen : ...... Von den Einberufern der Versammlung sei nicht 354 Staatsrecht. verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter- drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel- . mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er- fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite, eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... . D. - Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen sei: « Geldbussen sind sofort zu bezahlen.)) "Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand- lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse » anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be- deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf- und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz §§ 130 und 17; BGE 34 I 259).
- -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom- mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414) .1 Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19. 355 oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats- recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver- sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent- bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson- deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab- zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus- gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen. Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der- jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver- weigerung zusammen.
- - § 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be- stimmt: ( Wer öffentlich Strassen, Plätze ...... auf eine den Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. » Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10. August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor- schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen, die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der 356 Staatsrecht. Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen. Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last. dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten. a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines Menschen fällt - wie heute allgemein anerkannt wird - nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter- lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg "kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr- schender Lehre die unterlassene Verhinderung des Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus- setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver- gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz <lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter- lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2 des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten Strassenverstellungen). b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt. « Die Her- stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes hringl nach einem feststehenden und vom Bundes- gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge- schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49. Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi- gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen )) (BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem- selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not- wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün, Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro- blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.). Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver- kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver- kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich, wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet worden. Das Urteil erklärt keineswegs - wie der Rekurs behauptet - diese Personen für gehalten dafür zu sorgen, dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge- mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden. Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs- reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur derjenigen Verkehrsstörungen, die von 0 r g a n i- s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt- personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei- 358 Staatsrecht. geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver- pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be- . hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder Nötigung auszusetzen. c) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts- lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst- wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis- verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf- halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange- hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An- ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort- lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand- lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist. Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich ('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben .. Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1. befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be- dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur- renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH, Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht die Veranstalter einer Demonstrationsversammlung schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen, die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt worden waren, mit der Begründung: die Organisation der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e. ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h- I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den Schaden herbeizuführen. Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden. Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn- lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor, dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden Massregeln getroffen werden. d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts- widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14 des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli- zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung 360 Staatsrecht. der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde- . rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei- vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand angewendet worden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
- STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES.
- Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug. Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil. Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess- lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen: Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder- gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten aufgezählten Ausnahmefälle befinden. - Um jedoch in d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig- stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde gewohnt zu habeIl. - Die Frist beginnt mit dem Tage Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50 361 des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo- sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:' Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten Verfassungsbestimm ungen wieder. Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter- monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech- nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders- wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver- weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen, welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als Aufenthalter betrachtet. Gemäss § 130 Abs. 1 hat jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige Ausweisschrift besitzt. Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons- bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens- Er- ;:" , werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
- November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':' pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie- genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell- schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des Gemeindegesetzes). Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist AS 53 I - 1927 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
350
Staatsrecht.
gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann,
dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner-
wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin
führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot
Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung
für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und
fremder Motorfahrräder . Die den Kantonseinwohnern
eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die
an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons-
einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder
dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden
dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck-
bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und
jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be-
günstigung der Kantonseinwohner stempelt.
Danach
vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von
Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV
nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent-
scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.l ff.). Dass
die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz-
und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-
lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr-
zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden
ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine
Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot
gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss
deshalb aufgehoben werden, während über das weitere
Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4
Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs-
rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv
f9r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu
entscheiden ist.
2. -
Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor-
fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren
wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein-
reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse,
wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49.
351
verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden
Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr
mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern
aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den
zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen
bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den
Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese
gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar-
tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass;die
gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgeho~en
~~.
l
49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler
gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt.
Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung
abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs-
störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be-
gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen
gegen solche Störungen. Anfechtung wegen.
~.erletzung
der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4
BV). Abweisung.
* A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial-
demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells
Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach-
mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer
Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen,
um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu
protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten
und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-
ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen-
blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die
* Gekürzter Tatbestand.
352
Staatsrecht.
Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel
umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch
wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn
der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt,
die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch
Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August
1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der
Organisationen, . welche die Versammlung einberufen
hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG
§ 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG
§ 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17.
April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den
Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident
von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte
Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen
in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge
Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor
dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand-
lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen
erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur-
renten Kar} Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen
Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung
schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr.
nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen
Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent
freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte
die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der
Darstellung des Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin :
Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zu-
lässig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzu-
wenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden wäre,
dass des weg e n der Verkehr unmöglich geworden
wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen,
Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mut w i I I i g e
Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht schon
durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich
herbeigeführt werden). Dies sei nicht geschehen. Tat-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U.
:-153
sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und
zwar nicht infolge der gros sen Menschenansammlung,
sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen,
welche Automobile angehalten hätten. Durch Unter-
lassung
der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell
hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa-
tionen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des
Polizeigesetzbuches schuldig gemacht; für die Organisa-
tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi-
denten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese
Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von
einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen
gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigen-
schaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich
verantwortlich erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil
die Auffassung zugrunde gelegen: die vorgefallene
Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h.
durch Angehörige der Organisationen, welche die Kund-
gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche
Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kan-
tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das
Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt
des Rechtsmittels nicht eingetreten.
B. -
Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927,
hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das
Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August
1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde-
führer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder
zurückzuerstatten, unter Kostenfolge . Als Beschwerde-
gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit
und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht .......
C. -
Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt
beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm-
lassung ist zu entnehmen : ......
Von den Einberufern der Versammlung sei nicht
354
Staatsrecht.
verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter-
drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen
hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel-
. mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n
vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem
sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er-
fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung
des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig
gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite,
eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... .
D. -
Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass
er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung
bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen
sei:
« Geldbussen sind sofort zu bezahlen.))
"Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann
eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch
die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen
Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn
diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass
das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand-
lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung
vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse »
anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt
worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be-
deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen
Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf-
und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern
in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und
wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls
auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz
§§ 130 und 17; BGE 34 I 259).
2. -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV
das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu
Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom-
mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414)
.1
Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19.
355
oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung
öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an
denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht
Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats-
recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver-
sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im
Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen
polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent-
bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's
gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also
nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich
der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll
Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung
der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson-
deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung
der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab-
zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil
des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll
er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus-
gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um
die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.
Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der-
jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver-
weigerung zusammen.
3. -
§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be-
stimmt:
(Wer öffentlich
Strassen, Plätze ...... auf eine den
Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung
benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei
Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. »
Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10.
August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor-
schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist
ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen,
die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr
absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung
verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der
356
Staatsrecht.
Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen.
Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last.
dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.
a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines
Menschen fällt -
wie heute allgemein anerkannt wird -
nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter-
lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine
strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine
R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die
Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg
"kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr-
schender Lehre die unterlassene Verhinderung des
Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung
überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas
Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet
denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus-
setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver-
gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls
als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz
<lies nicht besonders hervorhebt. Dass der Gesetzgeber
die Erfüllung dieses Tatbestandes schon durch Unter-
lassung für möglich erachtete, folgt überdies aus Abs. 2
des § 130 (Haftung des Wirtes für die vor dem Wirtshaus
durch Reisende oder fremde Fuhrleute verursachten
Strassenverstellungen).
b) Die Pflicht im Interesse anderer positiv tätig zu
werden, besteht nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung
des Bundesgerichts nicht nur, wenn sie durch Vertrag
besonders übernommen 'wurde oder durch ein besonderes
Gebot der Reehtsordnung vorgesehen ist, sondern auch
schon, wenn jemand einen Zustand herstellt, der die
Gefahr einer Schädigung anderer bewirkt.
« Die Her-
stellung eines für Dritte gefahrbringenden Zustandes
hringl nach einem feststehenden und vom Bundes-
gericht VOll jeher anerkannten Grundsatze des unge-
schrielWlll'1l Hechtes für den Veranstalter auch die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 49.
Verpflichtung mit sich, die zur Vermeidung von Schädi-
gungen Dritter gebotenen Schutzmassregeln zu treffen))
(BGE 45 11 647 Erw. 3; 21 S. 625 Erw. 5). Auf dem-
selben Boden steht hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit
der Unterlassung auch die Lehre des Strafrechts, indem
sie demjenigen der durch an sich erlaubte Handlung
einen solchen Gefährdungstatbestand schafft, die not-
wendigen Vorkehrungen zur Abwehr schädlicher Folgen
zumutet (vgl. VON CLERIC, Leitfaden S. 51; GMün,
Kausalzusammenhang S. 84, 122; HAFTEH, Lehrbuch
S. 71; V. LISZT, Lehrbuch S. 134; TRÄGER, das Pro-
blem der Unterlassungsdelikte S. 94 ff.).
Die Veranstaltung von Volksversammlungen auf ver-
kehrsreichen Plätzen hat bekanntermassen leicht Ver-
kehrsstörungen zur Folge. Es ist deshalb nicht willkürlich,
wenn der Strafrichter diejenigen, die ohne polizeiliclw
Bewilligung eine solche Versammlung veranstalten, als
verpflichtet betrachtet, Massnahmen gegen eine eventuelle
Störung des Verkehrs zu treffen. Den Veranstaltern sind
hier auch nicht etwa unmögliche Massregeln zugemutet
worden. Das Urteil erklärt keineswegs -
wie der Rekurs
behauptet -
diese Personen für gehalten dafür zu sorgen,
dass sich anlässlich der Versammlung überhaupt keine
Rechtswidrigkeiten ereignen. Es befasst sich nicht allge-
mein mit öffentlichen Versammlungen, sondern nur
mit solchen, die ohne polizeiliche Bewilligung auf einen
verkehrsreichen öffentlichen Platz einberufen werden.
Dass auch bei Versammlungen, die nicht auf verkehrs-
reichem Platze oder nach vorheriger Einholung einer
Polizeibewilligung stattfinden, Verhütungsmassregeln zu
treffen wären, kann aus dem Urteil nicht gefolgert
werden: Auch spricht es nur von Massllahmen zur
Abwendung von Ver k ehr s s t ö run gen (nicht
anderer Rechtswidrigkeiten), und zwar wiederum nur
derjenigen
Verkehrsstörungen,
die
von
0 r g a n i-
s a t ion san geh ö r i gen selbst (nicht VOll Dritt-
personen oder gar Gegnern der Veranstaltung) herbei-
358
Staatsrecht.
geführt werden. Eine in dieser Weise beschränkte Ver-
pflichtung ist aber nicht unerfüllbar, noch vermöchte
ihre Erfüllung den Betreffenden wie der Rekurs be-
. hauptet, einer Bestrafung wegen Amtsanmassung oder
Nötigung auszusetzen.
c) Die weitere Frage aber, wann eine Unterlassung
als ursächlich für einen strafbaren Erfolg angesehen
werden kann, gehört zu den umstrittensten der Rechts-
lehre. Schon dies schliesst es aus, in der Bejahung des
Kausalzusammenhangs im vorliegenden Falle einen Akt
der Willkür zu sehen. Es war, um auch dieses Erfordernis
als erfüllt zu erachten, nicht die Gewissheit nötig, dass
bei Vornahme der unterlassenen Handlung der strafbare
Erfolg ausgeblieben wäre; vielmehr genügte es, dass
die mögliche Handlung den Eintritt des Erfolges höchst-
wahrscheinlich verhindert hätte. Durch das Beweis-
verfahren ist nun aber festgestellt worden, dass das Auf-
halten der Automobile und Fuhrwerke· systematisch
unter Leitung eines Chefs von Anfang der Versammlung
an erfolgte. Der Polizeigerichtspräsident durfte daraus
folgern, dass die Störung nicht durch Unbeteiligte oder
gar Gegner der Veranstaltung, sondern durch Personen
erfolgte, die den veranstaltenden Organisationen ange-
hören. Um sie von Verkehrsstörungen abzuhalten, hätte
höchstwahrscheinlich eine allgemeine Weisung
bei Einberufung der Versammlung oder eine spezielle An-
ordnung des an der Protestversammlung teilnehmenden
Rekurrenten genügt. Die strafrechtliche Verantwort-
lichkeit des Rekurrenten wird auch dadurch noch nicht
ohne weiteres ausgeschlossen, dass die Absperrung der
Strassen selbst durch eine freie und vorsätzliche Hand-
lung Dritter (der Radfahrer) herbeigeführt worden ist.
Nach der heute auch für das Strafrecht, wenn schon
nicht durchwegs, vertretenen Lehre vom adäquaten
Kausalzusammenhange ist ein Verhalten immer dann
als Ursache eines Erfolges anzusehen, wenn es sich
('inerseits in der Reihe der Bedingungen desselben
..
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 4!1.
befindet, andererseits nicht bloss durch eine ausser]wlb
des Bereiches erfahrungsmässiger Vorstellung liegende
Verkettung von Umständen mit zu einer solchen Be-
dingung geworden ist. Beim Zusammentreffen mehrerer
menschlicher Handlungen (Unterlassung des Rekur-
renten und Handlung der Radfahrer) ist der ursiichliclw
Zusammenhang zwischen der einen dieser Handlungen
und dem Erfolg demnach gegeben, sobald mit dem
Hinzutreten der anderen erfahrungsgemäss gerechnet
werden musste (vgl. ALLFELD, Lehrbuch S. 162; HAFTEH,
Lehrbuch S. 77; TRÄGER, Kausalbegriff S. 187). Dahin
geht auch die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts. In dem Urteil i. S. Arbeiterunion
Zürich gegen Zürich (BGE 48 II 151) hat das Gericht
die
Veranstalter
einer
Demonstrationsversammlung
schadenersatzpflichtig erklärt für Sachbeschädigungen,
die im Zusammenhang mit der Versammlung verübt
worden waren, mit der Begründung: die Organisation
der Demonstrationsversammlung und der Zug vor das
Bezirksgebäude seien zweifellos Glieder der Kausalke[(e.
ohne die der Schade nicht eingetreten wäre, und femel
Ursachen, die bei der damals herrschenden Erregung in
elen Arbeiterkreisen n ach a I I g e m ein m e n s c h-
I ich e r E r f a h run g als geeignet erschienen, den
Schaden herbeizuführen.
Das letztere Erfordernis konnte aber ohne Willkür
auch im vorliegenden Falle als gegeben erachtet werden.
Der Rekurrent behauptet nicht, dass bei früheren ähn-
lichen Anlässen keine Verkehrsstörungen vorgekommen
wären. Umgekehrt hebt die Rekursantwort hervor,
dass er nach früheren Erfahrungen mit solchen habe
rechnen müssen, für den Fall, dass keine vorbeugenden
Massregeln getroffen werden.
d) Der Einwand, dass es am Bewusstsein der Rechts-
widrigkeit gefehlt habe, erledigt sich schon durch § 14
des kantonalen Polizeigesetzes : « Unkenntnis der Poli-
zeivorschriften begründet, wenn der Täter bei Begehung
360
Staatsrecht.
der Polizeiübertretung das 18. Altersjahr vollendet
hatte, im allgemeinen weder Ausschliessung noch Milde-
. rung der Strafbarkeit.» Durch das angefochtene Urteil
ist keineswegs, wie der Rekurrent behauptet, eine neue
ausserhalb des angeführten Gesetzes stehende Polizei-
vorschrift (polizeiliche Pflicht) aufgestellt, sondern nur
der § 130 desselben auf den vorliegenden Tatbestand
angewendet worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND
ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS
CANTONALES.
50. Urteil vom 25. November 1927 i. S. Fitze gegen Zug.
Art. 4:> und 47 BV. Stimmrechts domizil.
Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar
1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für
kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-
lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen
sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:
Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-
gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr
zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten
aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -
Um jedoch in
d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der
betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-
stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen
kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde
gewohnt zu habeIl. -
Die Frist beginnt mit dem Tage
Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50
361
des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-
sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger
Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung
durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'
Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten
Verfassungsbestimm ungen wieder.
Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-
monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner
wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der
er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und
entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen
selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-
nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem
Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-
wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer
Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-
weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,
welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als
Aufenthalter betrachtet.
Gemäss § 130 Abs. 1 hat
jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes
des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn
er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige
Ausweisschrift besitzt.
Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-
bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-
Er-
;:"
,
werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von
jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2
des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'
pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und
Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-
genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in
der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-
schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres
in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des
Gemeindegesetzes).
Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist
AS 53 I -
1927
23