Volltext (verifizierbarer Originaltext)
350
Staatsrecht.
gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann,
dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner-
wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin
führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot
Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung
für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und
fremder Motorfahrräder . Die den Kantonseinwohnern
eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die
an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons-
einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder
dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden
dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck-
bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und
jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be-
günstigung der Kantonseinwohner stempelt.
Danach
vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von
Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV
nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent-
scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.l ff.). Dass
die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz-
und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-
lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr-
zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden
ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine
Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot
gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss
deshalb aufgehoben werden, während über das weitere
Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4
Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs-
rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv
f9r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu
entscheiden ist.
2. -
Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor-
fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren
wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein-
reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse,
wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49.
351
verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden
Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr
mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern
aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den
zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen
bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den
Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese
gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar-
tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten.
Demnach erkennt das Bundesgericht,'
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass;die
gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgeho~en
~~.
l
49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wärler
gegen Polizeigenchtsprisident Baselstadt.
Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung
abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs-
störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be-
gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen
gegen solche Störungen. Anfechtung wegen.
~.erletzung
der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und WIllkur (Art. 4
BV). Abweisung.
* A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial-
demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells
Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach-
mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer
Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen,
um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu
protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten
und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-
ins e 1 in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen-
blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die
* Gekürzter Tatbestand.
352
Staatsrecht.
Kundgebung auf den S t T ass e n, welche die Insel
umgeben, keine Verkehrsbehinderung bedingt. Doch
wurden die Zugänge zu diesen Strassen schon zu Beginn
der Versammlung durch Radfahrergruppen abgesperrt,
die die Fuhrwerke und Automobile aufhielten; auch
Strassenbahnwagen wurden angehalten. Am 18. August
1927 erstattete Detektiv Amrein gegen die Leiter der
Organisationen, . welche die Versammlung einberufen
hatten, Strafanzeige wegen Strassenverstellung (poIStG
§ 130) und Störung des Strassenbahnverkehrs (PoIStG
§ 140 in Verbindung mit § 8 der Verordnung vom 17.
April 1909 betr. die Strassenpolizei inbezug auf den
Betrieb der Strassenbahnen). Der Polizeigerichtspräsident
von Baselstadt erliess gegen die Verzeigten bedingte
Strafbefehle, durch welche sie wegen beider Vergehen
in eine Geldbusse von je 50 Fr. verurteilt wurden. Infolge
Einsprache der Gebüssten fand am 30. August 1927 vor
dem Polizeigerichtspräsidenten eine mündliche Verhand-
lung statt. Nach Einvernahme verschiedener Zeugen
erklärte der Polizeigerichtspräsident den heutigen Rekur-
renten Kar} Wörler, Präsidenten der sozialdemokratischen
Partei des Kantons Basel-Stadt, der Strassellverstellung
schuldig und verfällte ihn zu einer Busse von 20 Fr.
nebst 5 Fr. 50 Cts. Kosten; von der Verzeigung wegen
Störung des Strassenbahnverkehrs wurde der Rekurrent
freigesprochen. Nach gesetzlicher Vorschrift erfolgte
die Urteilsbegründung lediglich mündlich. Nach der
Darstellung des Rekurrenten ging sie 'ungefähr dahin :
Die Versammlung auf dem Marktplatz sei an sich zu-
lässig gewesen. Es wäre sogar nichts dagegen einzu-
wenden gewesen, wenn sie so zahlreich geworden wäre,
dass des weg e n der Verkehr unmöglich geworden
wäre. Die Veranstalter seien aber verpflichtet gewesen,
Massnahmen zu ergreifen, um allfällige mut w i I I i g e
Störungen zu verhindern (d. h. solche, die nicht schon
durch die Ansammlung der Menschenmenge an sich
herbeigeführt werden). Dies sei nicht geschehen. Tat-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4U.
:-153
sächlich seien Verkehrsstörungen vorgekommell und
zwar nicht infolge der gros sen Menschenansammlung,
sondern wegen des Verhaltens einiger junger Burschen,
welche Automobile angehalten hätten. Durch Unter-
lassung
der ihnen obliegenden Abhilfemassnahmell
hätten die die Versammlung veranstaltenden Organisa-
tionen sich der Strassenverstellung gemäss § 130 des
Polizeigesetzbuches schuldig gemacht; für die Organisa-
tionen seien strafrechtlich verantwortlich deren Präsi-
denten. Der Polizeigerichtspräsident berichtigt diese
Darstellung in folgenden Punkten : Er habe nicht von
einer strafrechtlichen Verantwortung der Organisationen
gesprochen. Vielmehr seien die Verzeigten in ihrer Eigen-
schaft als Einberufer der Versammlung strafrechtlich
verantwortlich erklärt worden. Fel'lH:'r habe dem Urteil
die Auffassung zugrunde gelegen: die vorgefallene
Verkehrsbehinderung sei durch Demonstranten, d. h.
durch Angehörige der Organisationen, welche die Kund-
gebung durchführten, und nicht durch irgendwelche
Drittpersonen herbeigeführt worden. Auf eine kan-
tonalrechtliche Beschwerde des Rekurrenten ist das
Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Unzulässigkelt
des Rechtsmittels nicht eingetreten.
B. -
Noch rechtzeitig, am 28./29. Oktober 1927,
hat hierauf Wörler den vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurs eingereicht, mit dem er beantragt: Es sei das
Urteil des Polizeigerichtspräsidentell vom 30. August
1927 aufzuheben und die Kasse des Strafgerichts des
Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die vom Beschwerde-
führer bereits bezahlten Buss- und Kostenbeträge wieder
zurückzuerstatten, unter Kostenfolge . Als Beschwerde-
gründe werden Verletzung der Versammlungsfreiheit
und von Art. 4 BV (Willkür) geltend gemacht .......
C. -
Der Polizeigerichtspräsident von Baselstadt
beantragt die Abweisung des Rekurses. Seiner Vernehm-
lassung ist zu entnehmen : ......
Von den Einberufern der Versammlung sei nicht
354
Staatsrecht.
verlangt worden, dass sie a 11 e Massnahmen zur Unter-
drückung allfälliger Verkehrsstörungen zu ergreifen
hätten. Die Bestrafung der Verzeigten stütze sich viel-
. mehr darauf, dass sie n ich t die ger i n g s t e n
vorbeugenden Massnahmen getroffen hätten, trotzdem
sie mit einer Störung des Verkehrs nach früheren Er-
fahrungen hätten rechnen sollen. Die Unterbrechung
des Fahrverkehrs auf den Strassen sei durchaus unnötig
gewesen; hierin liege, wie der Rekurrent nicht bestreite,
eine r e c h t s w i d r i g e Verkehrsstörung ...... .
D. -
Auf Anfrage hin teilte der Rekurrent mit, dass
er die Busse unmittelbar nach der Urteilseröffnung
bezahlt habe, weil auf der Vorladung vermerkt gewesen
sei:
« Geldbussen sind sofort zu bezahlen.))
"Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
In der Bezahlung der Busse mit Kosten kann
eine Unterziehung unter das angefochtene. Urteil, durch
die der Rekurrent das Recht zum staatsrechtlichen
Rekurse verwirkt hätte, nicht gesehen werden. Denn
diese Zahlung ist nicht freiwillig erfolgt. Dadurch dass
das U Iteil im « Nichteinbringungsfalle» die Umwand-
lung der Busse in Haft vorsah und dass die Vorladung
vor Polizeigericht die « sofortige Bezahlung der Busse »
anbefahl, ist auf den Rekurrenten ein Zwang ausgeübt
worden, der es ausschliesst seinem Verhalten jene Be-
deutung beizulegen. Dazu kommt, dass die rechtlichen
Wirkungen des Strafmteils mit dem Vollzug des Straf-
und Kostendispositivs nicht abgeschlossen sind, sondern
in der Bedeutung der Bestrafung für den Leumund und
wegen des Strafausmessungsmomentes des Rückfalls
auch nachher fortdauern (baselstädtisches Polizeigesetz
§§ 130 und 17; BGE 34 I 259).
2. -- Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 56 BV
das Versammlungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu
Vereillszwecken gewährleistet (so BURcKHARDT, Kom-
mentar S. 542/3; SCHOLLEiXBERGER, Kommentar S. 414)
.1
Gleichheit vor dem Gesetz. ]'\0 ·19.
355
oder ob er sich auch auf die Einberufung und Abhaltung
öffentlicher Versammlungen bezieht, d. h. solcher, an
denen Personen te.ilnehmen, die bisher noch nicht
Vereinsmitglieder waren (wie FLEINER, Bundesstaats-
recht S. 368 annimmt). Massgebend ist, dass die Ver-
sammlungsfreiheit, wie sie die Bundesverfassung im
Auge hat, nicht von der Beobachtung der allgemeinen
polizeilichen und strafrechtlichen Bestimmungen ent-
bindet, wozu § 130 des baselstädtischell Polizeigeselzl's
gehört, Handlungen, die allgemein verboten sind, also
nicht dadurch zu erlaubten werden, dass sie anlässlich
der Bildung von Vereinen oder der Abhaltung VOll
Versammlungen vorgenommen werden. Eine Verletzung
der Verfassungsgarantie kann vielmehr nur in beson-
deren Massnahmen liegen, welche auf die Beschränkung
der Handlungsfreiheit gerade auf diesem Gebiete ab-
zielen. Eine solche Massnahme wäre aber in dem Urteil
des Polizeigerichtspräsidenten höchstens zu finden, wenll
er damit den § 130 des Polizeigesetzes willkürlich aus-
gelegt, d. h. als biossen Vorwand benützt hätte, um
die Vereins- bezw. Versammlungsfreiheit einzuengen.
Die Beschwerde aus Art. 56 BV fällt somit mit der-
jenigen aus Art. 4 BV wegen Willkür und Rechtsver-
weigerung zusammen.
3. -
§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes be-
stimmt:
(Wer öffentlich
Strassen, Plätze ...... auf eine den
Verkehr störende Weise ohne polizeiliche Bewilligung
benützt ...... wird mit Geldbusse bis zu 30 Fr. und bei
Wiederholung ...... mit Geldbusse bis zu 100 Fr. bestraft. »
Dass anlässlich der Protestversammlul1g vom 10.
August 1927 eine Verkehrsstörullg im Sinne dieser Vor-
schrift herbeigeführt wurde, ist unbestritten. Streitig ist
ausschliesslieh. ob dafür neben den Radfahrergruppen,
die die Zugänge zum Marktplatz für den Fahrverkehr
absprerrten, auch die Veranstalter der Versammlung
verantwortlich seien. Dass sie die Absperrung der
356
Staatsrecht.
Strassen angeordnet hätten, ist nicht nachgewiesen.
Das angefochtene Urteil legt ihnen lediglich zur Last.
dass sie nichts zur Verhütung vorgekehrt hätten.
a) Als strafrechtlich bedeutsames Verhalten eines
Menschen fällt -
wie heute allgemein anerkannt wird -
nicht nur sein positives Tun, sondern auch sein Unter-
lassen in Betracht und zwar zieht das Unterlassen eine
strafrechtliche Haftung dann nach sich, wenn : a) eine
R e c h t s P f I ich t zum Handeln bestand und b) die
Untätigkeit für den unter Strafe gestellten Erfolg
"kausal» war (vgl. HAFTER, Lehrbuch des schweiz.
Strafrechts S. 69 und 76). Insoweit steht nach herr-
schender Lehre die unterlassene Verhinderung des
Erfolges seiner Verursachung durch positive Handlung
überall da gleich, wo nicht durch besondere Norm etwas
Abweichendes bestimmt wird. Der Rekurrent wendet
denn auch nichts dagegen ein, dass unter jenen Voraus-
setzungen der baselstädtische Richter auch beim Ver-
gehen der Strassenverstellung das Unterlassen ebenfalls
als strafbar behandle, obwohl § 130 Abs. 1 Polizeigesetz
und 47 BV. Stimmrechts domizil.
Die zugerische Kantonsverfassung vom 31. Januar
1894 bestimmt in Art. 27 Abs. 1 : Das Stimmrecht für
kantonale \Vahlen und A.bstirpmungen wird ausschliess-
lieh in der \Vohngemeinde ausgeübt. Daran sc1Iliessen
sich folgende Bestimmungen: Das Stimmrecht besitzen:
Alle Kantonsbürger und die im Kanton gesetzlich nieder-
gelassenen Schweizerbürger, welche das 19. Altersjahr
zurückgelegt haben und sich nicht in einem der unten
aufgezählten Ausnahmefälle befinden. -
Um jedoch in
d{'I' \Vohngemeinde stimmen zu können, muss der
betreffende Stimmberechtigte sich ausweisen, wenig-
stens drei Monate lang unmittelbar vor der fraglichen
kantonalen \Vahl oder Abstimmung in der Gemeinde
gewohnt zu habeIl. -
Die Frist beginnt mit dem Tage
Stimmrecht, kantonale "'ahlen und Abstimmungen. No 50
361
des gestellten Niederlassungsbegehrens und der Depo-
sition der gesetzlichen Niederlassungspapiere. Die Zuger
Verfassung hat am 26. Juni 1894 die Gcwührleistung
durch die Bundesversammlung erhalten. Das zugerisch:'
Wahlgesetz vom 17. April 1902 gibt in § 2 die erwiihnten
Verfassungsbestimm ungen wieder.
Das Gemeindegesetz des Kantons Zug vom 20. \Vinter-
monat 1876 bestimmt in § 129 : Als ~iedergcJasscner
wird derjenige betrachtet, der in einer Gemeinde, in der
er nicht heimatberechtigt ist, seinen V-;T ohnsitz nimmt und
entweder a) eine eigene Haushaltung fUhrt, b) einen
selbständigen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rech-
nung betreibt oder endlich c) als Geschäftsführer einem
Zweiggeschäfte vorsteht, dessen Hauptniederlage anders-
wo ist. Nach § 140 Abs. 1 wird derjenige, der in einer
Gemeinde, in der er nicht heimatberechtigt ist, zu ver-
weilen gedenkt, ohne die Eigenschaften zu besitzen,
welche den Begriff der Niederlassung bilden (§ 129), als
Aufenthalter betrachtet.
Gemäss § 130 Abs. 1 hat
jeder Schweizer das Recht, sich innerhalb des Gebietes
des Kantons Zug an jedem Orte niederzulassen, wenn
er einen Heimatschein oder eine andere gleichwertige
Ausweisschrift besitzt.
Der Kanton Zug erhebt ausser den von allen Kantons-
bewohnern zu entrichtenden Steuern (Vermöaens-
Er-
;:"
,
werbs- und Kopfsteuer) eine Aktivbürgersteuer, die von
jedem Stimmberechtigten zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2
des Gesetzes vom 28. Dezember 1896, abgeändert am
17. November 1921). An die Gemeindelasten sind steuer':'
pflichtig die in der Gemeinde wohnenden Bürger und
Niedergelassenen, auswärts wohnende Besitzer von Lie-
genschaften, die in der Gemeinde gelegen sind, die in
der Gemeinde domizilierten Korporationen und Gesell-
schaften, und Aktiengesellschaften für den Wert ihres
in der Gemeinde gelegenen Grundeigentums (§ 103 des
Gemeindegesetzes).
Robert Fitze von Bühler, Kt. Appenzell A.-Rh., ist
AS 53 I -
1927
23