Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102
Staatarecht ..
kostensicherheit den ihm zustehenden Rechtsschutz und
wird damit in verfassungswidriger Weise schlechter
gestellt als der Begüterte. Offenbar um diese Folge zu
vermeiden, sehen denn auch eine Reihe kantonaler Pro-
zessordnungen die Befreiung des Armenrechtsklägers von
jeder Vorschussleistung, betreffe sie Gerichtskosten oder
Parteikosten, ausdrücklich vor (s. § 82 zürch. ZPO, Art.
81 bern. ZPO, § 174 baselst. ZPO, Art. 104 st. gaU. ZPO;
ebenso das deutsche Zivilprozessrecht : ROSENBERG, Lehr-
buch, 3. Aufl. § 82 III 1 bund § 81 I 2 aß). Wenn dem-
gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 2 der soloth. ZPO gemäss
der obergerichtlichen Auslegung unabhängig von einer
allfälligen Erteilung des Armenrechts gelten soll, so liegt
hierin nach dem Gesagten ein Verstoss gegen Art. 4 BV;
zulässig wäre vor dieser Verfassungsbestimmung die
Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 auf einen armen
Kläger nur dann, wenn nach dessen' finanzieller Lage
ihm zwar nicht die Sicherstellung der gesamten Prozess-
kosten, wohl aber wenigstens die Leistung eIDes Vor-
schusses für die gegnerischen Parteikosten zugemutet
werden könnte (BGE 57 I S. 349; 60 I S. 186/87; ROSEN-
BERG, l. c. § 82 II 1). Die Befürchtung des Obergerichts,
dass bei Ausdehnung des Armenrechts auf die Partei-
kostenversicherung der missbräuchlichen Prozessführung
durch unbemittelte Kläger Vorschub geleistet würde, ist'
unbegründet, da der Anspruch auf Befreiung von der
Vorschusspflicht nur für Klagen gilt, die nicht als aus-
sichtslos erscheinen (vgl. die erwähnten bundesgerichtli-
ehen Urteile und ähnlich § 14 des solothurnischen Gebüh-
rentarifs). Aus dem gleichen Grunde ist es übrigens von
vornherein unzutreffend, dass bei der fraglichen Aus-
dehnung des Armenrechts die Bestimmung von § 12
Abs. 1 Satz 2 ZPO bedeutungslos würde; sie wird auf
jeden Fall dann nach wie vor angerufen werden können,
wenn ein zahlungsunfähiger Kläger einen aussichtslosen
Prozess durchführen will.
Da die angefochtene Entscheidung den § 12 Abs. 1
Vereinsfreiheit. N° 14.
103
Satz 2 in dem als verfassungswidrig erkannten weiten
Sinne anwendet, ist sie im streitigen Umfang aufzuheben,
und es sind die kantonalen Behörden anzuweisen, vor der
Beschlussfassung über die verlangte Parteikostensicherung
das Armenrechtsgesuch des Rekurrenten materiell zu
behandeln (s. BGE vom 25. Januar 1935 i. S. Dresel).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen. gut-
geheisflen.
H. VEREINSFREmEIT
LIBERTE D'ASSOCIATION
14. Urteil vom 3. April 1935
i. S. Nationale J'roni gegen Zürich.
Art. 56 BV und Art. 3 zürch. KV: Die Gewährleistung der
Vereinsfreiheit, bezw. der Vereins- und Ver.
sammlungsfreiheit gilt nur unter Vorbehalt der
allgemeinen
pol i z eil ich e n
B e s ehr ä n ku n gen.
Gegenüber Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, für
die der ö f f e n t I ich e G run d beansprucht wird, haben
die Behörden eine fr eie reS tell u n g. wenn es sich
darum handelt, die Interessen des Verkehrs und überhaupt
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu wahren. -
Anwendung dieser Grundsätze auf das vom zürcherischen
Regierungsrat erlassene Verbot n ä eh tl ich e r pol i t i.
s ehe rUm z ü g e
und Ver sam m I u n gen
im
Fr ei en.
A. -
Am 5. November 1934 stellte die {(Nationale
Front » beim Polizeivorstand der Stadt Zürich das Gesuch
um Bewilligung eines Fackelzuges, der am Samstag den
17. November 1934 abends 20 Uhr 15 im Stadtkreis
Zürich 1 als Demonstration für die (am 24. Februar
1935 zur Abstimmung gelangende) eidgenössische « Wehr-
vorlage» durchgeführt werden sollte. Der Polizeivorstand
104
Staatsreeht.
antwortete, da$ dem Gesuch keine Folge gegeben werden
könne, da der z,ürcherische Regierungsrat durch Beschluss
vom 8. Februa'r 1934 nächtliche politische Umzüge und
Versammlungen im Freien verboten habe und keine
genügenden Gründe für die Erteilung einer Ausnahme-
bewilligung vorlägen.
Der erwähnte Beschluss des Regierungsrates lautet:
« Der Regierungsrat, nach Einsicht eines Antrages der
Polizeidirektion und gestützt auf § 24 Ziff. 9 des Gesetzes
betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des
Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar
1899,
beschliesst :
I. Selbstschutz- und Angriffsformationen politischer Par-
teien und ähnlicher Gruppen sind verboten.
H. Bei Nacht sind politische Umzüge und politische
Versammlungen im Freien verboten.
Die zuständige
Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen.
HL Bei Übertretungen dieser Vorschriften werden
Veranstalter und Teilnehmer mit Polizeibusse bis auf
500 Fr. bestraft, ...
IV ...... »
B. -
Gegen die Verfügung des Polizeivorstandes der
Stadt Zürich hat die Nationale Front am 14. Dezember
1934 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
ergriffen mit den Anträgen :,
1) die Verfügung sei aufzuheben;
2) der darin genannte Beschluss des zürcherischen
Regierungsrates vom 8. Februar 1934 sei als verfassungs-
widrig zu bezeichnen;
3) der Polizeivorstand sei anzuweisen, dem Gesuch der
Rekurrentin um Bewilligung eines Fackelzuges als De-
monstration für die Wehrvorlage zu entsprechen.
Zur Begründung wird ausgeführt :
Da der Polizeivorstand sich auf den Regierungsbeschluss
vom 8. Februar 1934 stütze, hänge der Entscheid über
Yereinsfreihf'it. XO H.
105
die staatsrechtliche Beschwerde davon ab, ob Ziff. II
dieses Beschlusses verfassungswidrig sei. Ein allgemeines
Verbot politischer Umzüge und politischer Versammlungen
im Freien zur Nachtzeit, wie es Ziff. II ausspreche, ver-
letze die Art. 56 BV und 3 KV. Wenn in Art. 3 KV
von « Beschränkungen des allgemeinen Rechts)) die Rede
sei, so könne dies wohl nicht anders verstanden werden
als die Einschränkung zu Art. 56 BV, wonach ({ Vereine
(und Versammlungen) weder in ihrem Zweck noch den
dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsge-
fährlich » sein dürfen. In keinem Falle aber könne der
Regierungsrat daraus das Recht zu einem allgemeinen
und unbefristeten Verbot politischer Umzüge und Ver-
sammmlungen im Freien und bei Nacht ableiten, welches
dem klaren Wortlaut der Verfassung widerspreche, die
die freie Meinungsäusserullg, wozu auch Demonstrationen
gehören und politische Versammlungen, ausdrücklich
gewährleiste.
Leider sei bei Erlass der regierungsrätlichen Verordnung
vom 8. Februar 1934 die rechtzeitige Anfechtung versäumt
worden. Es bleibe daher nichts anderes als auf dem
Umwege über die Anfechtung einzelner Hoheitsakte, die
auf der erwähnten Verordnung basieren, das Versäumte
nachzuhohlen. Es sei dies umso nötiger, als die
An-
wendung der regierungsrätlichen Verordnung durch die
Praxis diese zu einem höchst anfechtbaren Mittel der
Parteiwillkür mache. Auf Grund der Verordnung würden
politische Aktionen einer Minderheit durch die Behörden-
vertreter der Mehrheitsparteien einfach untBrbunden, ohne
dass es dazu noch einer Begründung bedürfe. Die regie-
rungsrätliehe Vorschrift treffe insbesondere die « Natio-
nale Front)) härter als andere }>artBien, da der Kampf
gegen sie yor allem auch mitte]st des wirtschaftlif'hen
Boykotts gegen Saalbesitzer geführt werde, die ihre
Lokale zur Verfügung stellten, sodass die
« Nationale
Front » an vielen Orten zu feierabendlichen Yersmllln]un-
gen im Freien gezwungen sei.
Diese Yerf'aIl111lIungs-
106
Staatsrecht.
tätigkeit aber \verde durch die angefochtene Verordnung
unterbunden. "Vohl sehe die Verordnung selbst vor, dass
die Gemeindeoehörden Ausnahmebewilligungen erteilen.
Damit könne die Rekurrentin sich aber in keinem Fall
begnügen, so lange das Versammlungsrecht selbst ver-
fassungsmässig garantiert sei.
Wie willkürlich diese
Ausnahmebewilligungen verweigert und die Aktion eines
unliebsamen politischen Gegners unterbunden werde,
zeige ja gerade der vorliegende Beschwerdefall.
O. -
Die Rekurrentin hat die Verfügung des Polizei-
vorstandes auch im kantonalen Beschwerdeverfahren
weitergezogen, wurde aber von allen kantonalen Instanzen
abgewiesen, in letzter Linie durch Entscheid des Regie-
rungsrates vom 21. Februar 1935 mit folgender Begrün-
dung:
Die vom Regierungsrat am 8. Februar 1934 beschlos-
senen Massnahmen zum Schutze der öffentlichen Ordnung
bestehen zu Recht. Von einer politischen Entspannung
ist zurzeit nicht die Rede. Daher ist es angezeigt, an
den getroffenen Massnahmen zum Schutze der öffentlichen
Ordnung festzuhalten. Sache der Gemeindebehörde ist
es, ob sie Ausnahmen bewilligen will. Der in diesem
Falle zuständige Stadtrat hat angesichts der politischen
Lage die Bewilligung abgelehnt. Der Regierungsrat hält
diesen Beschluss für rechtlich und sachlich begründet und
hat daher keine VeranlasRung, die Entscheide der Vor-
instanzen aufzuheben.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der
Stadtrat von Zürich beantragen die Abweisung der Be-
schwerde. Der Regierungsrat verweist in seiner Antwort
auf eine Reihe von Ruhestörungen politischer Natur,
die sich in letzter Zeit in Zürich ereignet hätten und welche
das angefochtene Verbot ohne weiteres rechtfertigten.
Regierungsrat und Stadtrat bestreiten, dass die Rekur-
rentin Schwierigkeiten habe, für ihre Versammlungen in
Zürich geeignete Lokale zu finden.
Verein. .. f .. eiheit. No 14.
101
Das Bundesge'richt zieht in E,t'wägung :
1.-
2. -
Die Rekurrentin beschwert sich über die Verfügung
des Polizeivorstandes der Stadt Zürich als einer Anwen-
dung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. Februar
1934, den sie gleichfalls anficht. Der erwähnte Beschluss
des Regierungsrates hat den Charakter einer Polizeiver-
ordnung. Die Frage. seiner Verfassungsmässigkeit kann
anlässlich einer konkreten Anwendung noch aufgeworfen
werden, freilich nur mit;der Wirkung, dass im Falle der
Verfassungswidrigkeit die konkrete Massnahme, nicht aber
die Verordnung, formell aufgehoben wird.
Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass der Regie-
rungsrat zum Erlass einer Verordnung der vorliegenden
Art nicht die formale Kompetenz habe, sondern behauptet,
das Verbot der nächtlichen politischen Umzüge und
Versammlungen im Freien sei materiell verfassungs'\\idrig
indem es mit Art. 56 BV und 3 KV in Widerspruch stehe,
d. h. die Vereins- und Versammlungsfreiheit beeinträchtige.
.Da Art. 3 KV neben dem Recht der freien Meinungs-
äusserung und der Vereinsfreiheit ausdrücklich auch die
Versammlungsfreiheit gewährleistet, braucht auch im
vorliegenden Falle zu der Frage nicht Stellung genommen
zu werden, ob in der durch Art. 56 BV garantierten Vereins-
freiheit auch die Versammlungsfreiheit inbegriffen sei (s.
BGE 60 I 207 b).
3. -
Ziffer II des regierungs rätlichen Beschlusses
verbietet politische Umzüge und Versammlungen zur
Nachtzeit im Freien.
Mit der nähern Umschreibung
« im Freien » sind wohl Demonstrationen auf dem öffent-
lichen Grund und Boden, d. h. auf Strassen und öffentlichen
Plätzen gemeint. Jedenfalls ist der Beschluss in diesem
Sinne auf die Rekurrentin zur Anwendung gelangt. Das
Verbot ist eine Massnahme zum Schutz der öffentlichen
Ruhe und Ordnung. Das ergibt sich aus dem Titel und
Ingress des Beschlusses, der auf § 24 Ziff. 9 des Gesetzes
hetr. die Orga~üsation und Geschäfh:führung des R,egie-
rungsrates vom 26. Februar 1899 (Handhabung der
allgemeinen Skherheitspolizei) verweist, und aueh aus
dem Entscheide des Regierungsrates. Als oberster Hüter
deI' öffentliehen Ordnung und Sicherheit glaubte der
Regierungsrat, class mit Rücksicht auf die äusserst
gespannten politischen Verhältnisse, speziell in der Stadt
Zürich, ein Verbot der gedachten nächtlichen Veranstal-
tungen im allgemeinen Interesse nötig sei. Es folgt aus
dieser Motivierung des Verbots, dass es nicht als ein
dauerndes gemeint ist, sondern wieder aufgehoben werden
soll, sobald eine deutliche Entspannung der Lage ein-
getreten sein wird dergestalt, dass Ruhestörungen anläss-
lich solcher nächtlicher politischer Manifestationen nicht
mehr zu befürchten sein werden.
Das Verbot ist au~h kein absolutes; die zuständige
Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen. Die Ge-
meindebehörde, die den Verhältnissen nahesteht, ist ja
am besten in der Lage, zu beurteilen, ob eine beabsichtigte
Manifestation Bedenken erregt vom Standpunkt der
Wahrung der öffentlichen Ordnung aus. Sie hat über die
Zulassung im einzelnen Falle zu entscheiden. Es ist das
ein typischer Fall des administrativen, speziell polizeilichen
Ermessens, das pflichtgemäss ausgeübt werden muss, d. h.
nicht nach Laune und Willkür, speziell auch nicht nach
Gesichtspunkten politischer Sympathie und Antipathie,
sondern nach objektiven Erwägungen und gleichmässig
ohne Ansehen der Person.
4. -
Die Rekurrentin erhebt indessen nicht Beschwerde
darüber, dass der Polizeivorstand der Stadt Zürich,
indem er den projektierten Fackelzug nicht zuliess, von
jenem Ermessen einen verfassungswidrigen Gebrauch
gemacht habe. Der Angriff richtet sich, wie bemerkt,
gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 8. Februar
1934.
Die Rekurrentin erklärt ja, das Schicksal des
Rekurses hänge ausschliesslich davon ab, ob Ziffer II
dieses Beschlusses verfassungswidrig sei. Allerdings wird
1')9
dann am Schlusse der Beschwerde noch gesagt, für die
Praxis werde der Beschluss des Regierungsrates zu einem
Mittel der Parteiwillkiir, wie gerade auch der vorliegende
Fall zeige. Aher das ist nach dem Zusammenhang nur
ein 13eschwerdemotiv gegen den regierungsrätlichen Be-
schluss. Der e,entuelle Standpunkt, dass, auch wenn der
Beschluss des Regierungsrates verfassungsmässig haltbar
sein sollte, doch die Verfügung des städtischen Polizei-
vorstandes verfassungs·widrig sei, ·wird nicht eingenom-
men. Die Frage, die das Bundesgericht zu entscheiden
hat, ist daher lediglich die, ob Ziffer lIdes regierungi'-
rätlichen Beschlusses als solche die Vereins- und Ver-
sammlungsfreilleit verletze und deshalb die Verfügung
des Polizeivorstandes der Stadt Zürich aufzuheben sei.
5. -
Eine von der Rekurrentin für ihre Mitglieder
veranstaltete Manifestation, wie der beabsichtigte Umzug,
fällt wohl in den Rahmen ihrer Vereinstätigkeit; und in
der letzten Phase, wo an die Teilnehmer eine Rede gehalten
werden sollte, hätte die Veranstaltung auch den Charakter
einer öffentlichen Versammlung angenommen. Insofern
würde die Garantie der Vereins- und Versammlungs-
freiheit an sich zutreffen. Dem regierungsrätlichen Verhot
liegt aber ein Motiv zu Grunde, das einem andern Gehiet
angehört als der politischen überwachung von Vereinen
und Versammlungen als solchen. 'Vennschon es politische
Manifestationen betrifft, so richtet es sich doch nicht
gegen bestimmte Zwecke und Methoden der Politik;
es stellt nicht darauf ab, ob mit der Manifestation staats-
gefahrliehe oder rechtswidrige Zwecke und Mittel,erfolgt
werden, sondern hat, wie bereits ausgeführt, ausschliesslich
sicherheitspolizeilichen Charakter, indem es Ruhestörull-
gen vorbeugen will, die sich anlässlich der nächtlichen
Umzüge und Versammlungen ergeben könntm1. Auch für
die VereinstätigkeH und die öffentlichen Versammlungen
kann aber auf dem allgemein polizeiliC'hen Gebiet keine
privilegierte Stellung beanRprucht werden.
Aueh für
sie muss man sich diejenigen Beschränkungen gefallen
llO
Staatsreeht.
lassen, die aus allgemeinen polizeilichen Gründen als
zulässig erscheinen. Das ist so auf dem Boden des Art.
56 BV (BuRcKHARDT, BV 3. Auf I. 524 f; BGE 53 I 354
ff.; 57 I 272 f) und trifit auch zu für Art. 3 KV von Zürich,
wo gerade die Beschränkungen des allgemeinen Rechts
vorbehalten sind.
Wie andere Verfassungsgarantien,
besteht auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit nur
innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit.
Das übersieht die Rekurrentin, wenn sie
geltend macht, dass Vereine und Versammlungen, die
weder in ihrem Zweck, noch den dafür bestimmten Mitteln
rechtswidrig und staatsgefährlich seien, nicht in der
Weise beschränkt werden dürften, wie das regierungs-
rätliche Verbot es tut.
Dass nun aber das fragliche Verbot als Massnahme zur
Sicherung der öffentlichen Ordnung und Ruhe unstatt-
haft sei, d. h. dass die ihm zu Grunde liegenden, auch
der Rekurrentin wohlbekannten polizeilichen Erwägungen
es nicht zu stützen vermöchten, wird im Rekurs im Gnmde
nicht behauptet.
Das Bundesgericht hat denn auch
keine Veranlassung, zu einer gegenteiligen Auffassung zu
gelangen. Es ist zu beachten, dass man es, wie oben
bemerkt, mit einem relativen Verbot zu tun hat, bei dem
der Entscheid im einzelnen Falle bei der Gemeinde-
behörde liegt, die nach ihrem pflichtgemässen Ermessen
Ausnahmen bewilligen kallll. Die in dieser Weise be-
schränkten politischen Veranstaltungen stellen sodann eine
Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes dar, die über
die gewöhnliche Benützung durch das Publikum hinaus-
geht und einen gesteigerten Gemeingebrauch darstellt, der
nach allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen
einer weitergehenden polizeilichen Regelung und Be-
schränkung untersteht als die gewöhnliche Benützung.
Die Behörden haben hier eine freiere Stellung, wenn es
sich darum handelt, die Interessen des Verkehrs und
überhaupt der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher-
heit zu wahren (BGE 55 I 238 ff. und Zitate; 57 I 272
Vereinsfreiheit. N0 l4.
III
f.; Urteil i. S. Sozialistische Partei von Freiburg vom
1. März 1935 S. 10 ff., nicht veröffentlicht). Angesichts
der vom Regierungsrat erwähnten Vorfälle (Unruhen
anlässlich des politischen Fackelzuges vom 23. September
1933, Überfall eines katholischen Musikvereins durch
Kommunisten am 17. Juni 1934, Bombenattentate gegen
Redaktor Grau und gegen die Synagoge, Vorkommnisse
im letzten November beim Cabaret « Pfeffermühle » und
beim Schauspielhaus anlässlich der Aufführung des Stückes
« Professor Mannheim)}) und der daraus ersichtlichen mit
Spannung geladenen politülChen Atmosphäre in Zürich
kann nicht gesagt werden, dass der Regierungsrat, indem
er aus Gründen der Sicherheitspolizei die Benützung der
Strassen und öffentlichen Plätze durch nächtliche Umzüge
und Versammlungen beschränkte, das ihm als höchster
kantonaler Polizeibehörde zustehende Ermessen über-
schritten habe.
Von Bedeutung ist dabei namentlich
auch, dass das Verbot ausschlieHslich Umzüge und Ver-
sammlungen zur Nachtzeit trifft, wo die Gefahr von
Ruhestörungen erheblich grösser ist als bei Tage, und wo
.die auf die Aufrechterhaltung der Ordnung gerichtete
Tätigkeit der Polizei stark erschwert ist.
Mit dem regierungsrätlichen Verbot sind unter Um-
ständen auch Manifestationen verunmöglicht, deren Ver-
anstalter selber die öffentliche Ordnung wahren wollen,
bei denen aber die Gefahr besteht, dass Angehörige gegne-
rischer Gruppen störend eingreifen und dass es so zu
Unruhen kommt. Auch insofern erscheint das Verbot
nicht als unzulässig. Die Veranstalter haben ihre Leute
häufig nicht in den Händen (Urteil Nationale Front und
Gen. vom 14. Dezember 1934, BGE 60 I S. 352), und es
ist in solchen Verhältnissen meistens schwer, auszuma-
chen, wer mit den Tätlichkeiten begonnen hat. Auch
weil es sich hier um eine über die gewöhnliche Benützung
hinausgehende Inanspruchnahme von Strassen und öffent-
lichen Plätzen handelt, können keine Bedenken dagegen
bestehen, dass überhaupt nächtliche Demonstrationen
II~
verboten werden (Erlaubnis durch die Gemeindebehörde
vorbehalten), die bei der bestehenden politischen Atmos-
phäre in Zürich Anlass zu Störungen der öffentlichen
Ordnung gehen können; denn solche Störungen zur
Nachtzeit können in gespannten politischen Verhältnissen
von der Polizei vielfach überhaupt nicht oder dann nur
mit einem ganz nnverhältnismässigen Aufwand verhindert
werden (BGE 5;'> I S. 238 f; s. dagegen betr. Versammlun-
gen in geschlossenen Lokalen -
speziell zu Kultuszwecken
-
BGE 20, S. 280 Erw. 2).
Die angebliche (vom Regierungsrat und vom Stadtrat
bestrittene) Schwierigkeit für die Rekurrentin, für ihre
Versammlungen Lokale zu finden, kann hier keine Rolle
spielen. ·Wenn dus regierungsrätliche Verbot als zulässige
sicherheitspolizeiliehe . Massnahme die Vereins- und Ver-
sammlungsfreiheit nicht verletzt, kann es nicht aus jenem
Grunde der Relmrrentin gegenüber unzulässig sein. Ein
solches Moment wäre etwa im konkreten Falle im Gesuch
an die Gemeindebehörde geltend zu machen. Das ist
hier nicht geschehen und konnte ja auch nicht geschehen
bei einer Veranstaltung, die in einem geschlossenen Saal
überhaupt nicht durchführbar war.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ur. VERSAMMLUNGSFREIHEIT
LffiERTE DE REUNION
Vgl. NI'. 14. -
Voir n° 14.
IV. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN
ZIVIL- UND l\IILITÄRGERICHTSBARKEIT
DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPEGTIVE
DES TRffiUNAUX ORDINATRES
ET DES TRffiUNAUX l\llLITAIRES
15. Urteil vom 10. April 1935
i. S. ltagenbuch gegen Eidgenössisches Kilitärdepartement.
Anstände über die Zuständigkeit der m i I i t ä r i s c h e n und
der b ü r ger I ich e n Gerichtsbarkeit: Leg i tim a t ion
des Angeschuldigten zur Annlfung des Bundesgerichts gemäss
Art. 223 l\Iil.StrG. Zeitliche Schranken für die Beschwerde-
fühnlng nach diesem Artikel. Kom pet e n z aus s c h e i -
dun g
zwischen der militärischen und der bürgerlichen
Gerichtsbarkeit in Bezug auf
Ehr ver let z u n g s d e -
li k te.
A. -
Mitte Oktober 1934 erhielten Nationalrat Schneider
in Basel, Redaktor der Basler « Arbeiterzeitung », und
Nationalrat Reinhard in Bern, Mitarbeiter der ((Berner
Tagwacht », je ein anonymes Schreiben folgenden Inhalts :
((Freiburg, den 14. Oktober. Sehr geehrter HeIT Natio-
nalrat, Ich hätte da etwas für Sie, resp. für Ihre Zeitung.
Der Brief, dessen Abschrift ich Ihnen vorlege, ist ausser-
ordentlich aufschlussreich; die darin gemachten materiel-
len Angaben sind absolut zutreffend und übrigens leicht
feststellbar . Der Grund, der mich zu dem für einen
Offizier merkwürdigen Schritt veranlasst, ist sehr einfach.
Nous, les Suisses a l'ouest de la Sarine, nous n'en voulons
pas, nous refusons de nous plier sous la cravache germa-
nique de Wille II. Man muss handeln et le limoger, ehe
es zu spät ist ... »
Am Schluss des Schreibens war gesagt, der Schreibende
könne natürlich weder seinen Namen, noch den Namen
des Briefverfassers nennen; der Brief stamme von einem
AB 61 1- 1935
8