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61_I_103

BGE 61 I 103

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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102

Staatarecht ..

kostensicherheit den ihm zustehenden Rechtsschutz und

wird damit in verfassungswidriger Weise schlechter

gestellt als der Begüterte. Offenbar um diese Folge zu

vermeiden, sehen denn auch eine Reihe kantonaler Pro-

zessordnungen die Befreiung des Armenrechtsklägers von

jeder Vorschussleistung, betreffe sie Gerichtskosten oder

Parteikosten, ausdrücklich vor (s. § 82 zürch. ZPO, Art.

81 bern. ZPO, § 174 baselst. ZPO, Art. 104 st. gaU. ZPO;

ebenso das deutsche Zivilprozessrecht : ROSENBERG, Lehr-

buch, 3. Aufl. § 82 III 1 bund § 81 I 2 aß). Wenn dem-

gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 2 der soloth. ZPO gemäss

der obergerichtlichen Auslegung unabhängig von einer

allfälligen Erteilung des Armenrechts gelten soll, so liegt

hierin nach dem Gesagten ein Verstoss gegen Art. 4 BV;

zulässig wäre vor dieser Verfassungsbestimmung die

Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 auf einen armen

Kläger nur dann, wenn nach dessen' finanzieller Lage

ihm zwar nicht die Sicherstellung der gesamten Prozess-

kosten, wohl aber wenigstens die Leistung eIDes Vor-

schusses für die gegnerischen Parteikosten zugemutet

werden könnte (BGE 57 I S. 349; 60 I S. 186/87; ROSEN-

BERG, l. c. § 82 II 1). Die Befürchtung des Obergerichts,

dass bei Ausdehnung des Armenrechts auf die Partei-

kostenversicherung der missbräuchlichen Prozessführung

durch unbemittelte Kläger Vorschub geleistet würde, ist'

unbegründet, da der Anspruch auf Befreiung von der

Vorschusspflicht nur für Klagen gilt, die nicht als aus-

sichtslos erscheinen (vgl. die erwähnten bundesgerichtli-

ehen Urteile und ähnlich § 14 des solothurnischen Gebüh-

rentarifs). Aus dem gleichen Grunde ist es übrigens von

vornherein unzutreffend, dass bei der fraglichen Aus-

dehnung des Armenrechts die Bestimmung von § 12

Abs. 1 Satz 2 ZPO bedeutungslos würde; sie wird auf

jeden Fall dann nach wie vor angerufen werden können,

wenn ein zahlungsunfähiger Kläger einen aussichtslosen

Prozess durchführen will.

Da die angefochtene Entscheidung den § 12 Abs. 1

Vereinsfreiheit. N° 14.

103

Satz 2 in dem als verfassungswidrig erkannten weiten

Sinne anwendet, ist sie im streitigen Umfang aufzuheben,

und es sind die kantonalen Behörden anzuweisen, vor der

Beschlussfassung über die verlangte Parteikostensicherung

das Armenrechtsgesuch des Rekurrenten materiell zu

behandeln (s. BGE vom 25. Januar 1935 i. S. Dresel).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen. gut-

geheisflen.

H. VEREINSFREmEIT

LIBERTE D'ASSOCIATION

14. Urteil vom 3. April 1935

i. S. Nationale J'roni gegen Zürich.

Art. 56 BV und Art. 3 zürch. KV: Die Gewährleistung der

Vereinsfreiheit, bezw. der Vereins- und Ver.

sammlungsfreiheit gilt nur unter Vorbehalt der

allgemeinen

pol i z eil ich e n

B e s ehr ä n ku n gen.

Gegenüber Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, für

die der ö f f e n t I ich e G run d beansprucht wird, haben

die Behörden eine fr eie reS tell u n g. wenn es sich

darum handelt, die Interessen des Verkehrs und überhaupt

der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu wahren. -

Anwendung dieser Grundsätze auf das vom zürcherischen

Regierungsrat erlassene Verbot n ä eh tl ich e r pol i t i.

s ehe rUm z ü g e

und Ver sam m I u n gen

im

Fr ei en.

A. -

Am 5. November 1934 stellte die {(Nationale

Front » beim Polizeivorstand der Stadt Zürich das Gesuch

um Bewilligung eines Fackelzuges, der am Samstag den

17. November 1934 abends 20 Uhr 15 im Stadtkreis

Zürich 1 als Demonstration für die (am 24. Februar

1935 zur Abstimmung gelangende) eidgenössische « Wehr-

vorlage» durchgeführt werden sollte. Der Polizeivorstand

104

Staatsreeht.

antwortete, da$ dem Gesuch keine Folge gegeben werden

könne, da der z,ürcherische Regierungsrat durch Beschluss

vom 8. Februa'r 1934 nächtliche politische Umzüge und

Versammlungen im Freien verboten habe und keine

genügenden Gründe für die Erteilung einer Ausnahme-

bewilligung vorlägen.

Der erwähnte Beschluss des Regierungsrates lautet:

« Der Regierungsrat, nach Einsicht eines Antrages der

Polizeidirektion und gestützt auf § 24 Ziff. 9 des Gesetzes

betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des

Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar

1899,

beschliesst :

I. Selbstschutz- und Angriffsformationen politischer Par-

teien und ähnlicher Gruppen sind verboten.

H. Bei Nacht sind politische Umzüge und politische

Versammlungen im Freien verboten.

Die zuständige

Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen.

HL Bei Übertretungen dieser Vorschriften werden

Veranstalter und Teilnehmer mit Polizeibusse bis auf

500 Fr. bestraft, ...

IV ...... »

B. -

Gegen die Verfügung des Polizeivorstandes der

Stadt Zürich hat die Nationale Front am 14. Dezember

1934 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen mit den Anträgen :,

1) die Verfügung sei aufzuheben;

2) der darin genannte Beschluss des zürcherischen

Regierungsrates vom 8. Februar 1934 sei als verfassungs-

widrig zu bezeichnen;

3) der Polizeivorstand sei anzuweisen, dem Gesuch der

Rekurrentin um Bewilligung eines Fackelzuges als De-

monstration für die Wehrvorlage zu entsprechen.

Zur Begründung wird ausgeführt :

Da der Polizeivorstand sich auf den Regierungsbeschluss

vom 8. Februar 1934 stütze, hänge der Entscheid über

Yereinsfreihf'it. XO H.

105

die staatsrechtliche Beschwerde davon ab, ob Ziff. II

dieses Beschlusses verfassungswidrig sei. Ein allgemeines

Verbot politischer Umzüge und politischer Versammlungen

im Freien zur Nachtzeit, wie es Ziff. II ausspreche, ver-

letze die Art. 56 BV und 3 KV. Wenn in Art. 3 KV

von « Beschränkungen des allgemeinen Rechts)) die Rede

sei, so könne dies wohl nicht anders verstanden werden

als die Einschränkung zu Art. 56 BV, wonach ({ Vereine

(und Versammlungen) weder in ihrem Zweck noch den

dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsge-

fährlich » sein dürfen. In keinem Falle aber könne der

Regierungsrat daraus das Recht zu einem allgemeinen

und unbefristeten Verbot politischer Umzüge und Ver-

sammmlungen im Freien und bei Nacht ableiten, welches

dem klaren Wortlaut der Verfassung widerspreche, die

die freie Meinungsäusserullg, wozu auch Demonstrationen

gehören und politische Versammlungen, ausdrücklich

gewährleiste.

Leider sei bei Erlass der regierungsrätlichen Verordnung

vom 8. Februar 1934 die rechtzeitige Anfechtung versäumt

worden. Es bleibe daher nichts anderes als auf dem

Umwege über die Anfechtung einzelner Hoheitsakte, die

auf der erwähnten Verordnung basieren, das Versäumte

nachzuhohlen. Es sei dies umso nötiger, als die

An-

wendung der regierungsrätlichen Verordnung durch die

Praxis diese zu einem höchst anfechtbaren Mittel der

Parteiwillkür mache. Auf Grund der Verordnung würden

politische Aktionen einer Minderheit durch die Behörden-

vertreter der Mehrheitsparteien einfach untBrbunden, ohne

dass es dazu noch einer Begründung bedürfe. Die regie-

rungsrätliehe Vorschrift treffe insbesondere die « Natio-

nale Front)) härter als andere }>artBien, da der Kampf

gegen sie yor allem auch mitte]st des wirtschaftlif'hen

Boykotts gegen Saalbesitzer geführt werde, die ihre

Lokale zur Verfügung stellten, sodass die

« Nationale

Front » an vielen Orten zu feierabendlichen Yersmllln]un-

gen im Freien gezwungen sei.

Diese Yerf'aIl111lIungs-

106

Staatsrecht.

tätigkeit aber \verde durch die angefochtene Verordnung

unterbunden. "Vohl sehe die Verordnung selbst vor, dass

die Gemeindeoehörden Ausnahmebewilligungen erteilen.

Damit könne die Rekurrentin sich aber in keinem Fall

begnügen, so lange das Versammlungsrecht selbst ver-

fassungsmässig garantiert sei.

Wie willkürlich diese

Ausnahmebewilligungen verweigert und die Aktion eines

unliebsamen politischen Gegners unterbunden werde,

zeige ja gerade der vorliegende Beschwerdefall.

O. -

Die Rekurrentin hat die Verfügung des Polizei-

vorstandes auch im kantonalen Beschwerdeverfahren

weitergezogen, wurde aber von allen kantonalen Instanzen

abgewiesen, in letzter Linie durch Entscheid des Regie-

rungsrates vom 21. Februar 1935 mit folgender Begrün-

dung:

Die vom Regierungsrat am 8. Februar 1934 beschlos-

senen Massnahmen zum Schutze der öffentlichen Ordnung

bestehen zu Recht. Von einer politischen Entspannung

ist zurzeit nicht die Rede. Daher ist es angezeigt, an

den getroffenen Massnahmen zum Schutze der öffentlichen

Ordnung festzuhalten. Sache der Gemeindebehörde ist

es, ob sie Ausnahmen bewilligen will. Der in diesem

Falle zuständige Stadtrat hat angesichts der politischen

Lage die Bewilligung abgelehnt. Der Regierungsrat hält

diesen Beschluss für rechtlich und sachlich begründet und

hat daher keine VeranlasRung, die Entscheide der Vor-

instanzen aufzuheben.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der

Stadtrat von Zürich beantragen die Abweisung der Be-

schwerde. Der Regierungsrat verweist in seiner Antwort

auf eine Reihe von Ruhestörungen politischer Natur,

die sich in letzter Zeit in Zürich ereignet hätten und welche

das angefochtene Verbot ohne weiteres rechtfertigten.

Regierungsrat und Stadtrat bestreiten, dass die Rekur-

rentin Schwierigkeiten habe, für ihre Versammlungen in

Zürich geeignete Lokale zu finden.

Verein. .. f .. eiheit. No 14.

101

Das Bundesge'richt zieht in E,t'wägung :

1.-

2. -

Die Rekurrentin beschwert sich über die Verfügung

des Polizeivorstandes der Stadt Zürich als einer Anwen-

dung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. Februar

1934, den sie gleichfalls anficht. Der erwähnte Beschluss

des Regierungsrates hat den Charakter einer Polizeiver-

ordnung. Die Frage. seiner Verfassungsmässigkeit kann

anlässlich einer konkreten Anwendung noch aufgeworfen

werden, freilich nur mit;der Wirkung, dass im Falle der

Verfassungswidrigkeit die konkrete Massnahme, nicht aber

die Verordnung, formell aufgehoben wird.

Die Rekurrentin macht nicht geltend, dass der Regie-

rungsrat zum Erlass einer Verordnung der vorliegenden

Art nicht die formale Kompetenz habe, sondern behauptet,

das Verbot der nächtlichen politischen Umzüge und

Versammlungen im Freien sei materiell verfassungs'\\idrig

indem es mit Art. 56 BV und 3 KV in Widerspruch stehe,

d. h. die Vereins- und Versammlungsfreiheit beeinträchtige.

.Da Art. 3 KV neben dem Recht der freien Meinungs-

äusserung und der Vereinsfreiheit ausdrücklich auch die

Versammlungsfreiheit gewährleistet, braucht auch im

vorliegenden Falle zu der Frage nicht Stellung genommen

zu werden, ob in der durch Art. 56 BV garantierten Vereins-

freiheit auch die Versammlungsfreiheit inbegriffen sei (s.

BGE 60 I 207 b).

3. -

Ziffer II des regierungs rätlichen Beschlusses

verbietet politische Umzüge und Versammlungen zur

Nachtzeit im Freien.

Mit der nähern Umschreibung

« im Freien » sind wohl Demonstrationen auf dem öffent-

lichen Grund und Boden, d. h. auf Strassen und öffentlichen

Plätzen gemeint. Jedenfalls ist der Beschluss in diesem

Sinne auf die Rekurrentin zur Anwendung gelangt. Das

Verbot ist eine Massnahme zum Schutz der öffentlichen

Ruhe und Ordnung. Das ergibt sich aus dem Titel und

Ingress des Beschlusses, der auf § 24 Ziff. 9 des Gesetzes

hetr. die Orga~üsation und Geschäfh:führung des R,egie-

rungsrates vom 26. Februar 1899 (Handhabung der

allgemeinen Skherheitspolizei) verweist, und aueh aus

dem Entscheide des Regierungsrates. Als oberster Hüter

deI' öffentliehen Ordnung und Sicherheit glaubte der

Regierungsrat, class mit Rücksicht auf die äusserst

gespannten politischen Verhältnisse, speziell in der Stadt

Zürich, ein Verbot der gedachten nächtlichen Veranstal-

tungen im allgemeinen Interesse nötig sei. Es folgt aus

dieser Motivierung des Verbots, dass es nicht als ein

dauerndes gemeint ist, sondern wieder aufgehoben werden

soll, sobald eine deutliche Entspannung der Lage ein-

getreten sein wird dergestalt, dass Ruhestörungen anläss-

lich solcher nächtlicher politischer Manifestationen nicht

mehr zu befürchten sein werden.

Das Verbot ist au~h kein absolutes; die zuständige

Gemeindebehörde kann Ausnahmen bewilligen. Die Ge-

meindebehörde, die den Verhältnissen nahesteht, ist ja

am besten in der Lage, zu beurteilen, ob eine beabsichtigte

Manifestation Bedenken erregt vom Standpunkt der

Wahrung der öffentlichen Ordnung aus. Sie hat über die

Zulassung im einzelnen Falle zu entscheiden. Es ist das

ein typischer Fall des administrativen, speziell polizeilichen

Ermessens, das pflichtgemäss ausgeübt werden muss, d. h.

nicht nach Laune und Willkür, speziell auch nicht nach

Gesichtspunkten politischer Sympathie und Antipathie,

sondern nach objektiven Erwägungen und gleichmässig

ohne Ansehen der Person.

4. -

Die Rekurrentin erhebt indessen nicht Beschwerde

darüber, dass der Polizeivorstand der Stadt Zürich,

indem er den projektierten Fackelzug nicht zuliess, von

jenem Ermessen einen verfassungswidrigen Gebrauch

gemacht habe. Der Angriff richtet sich, wie bemerkt,

gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 8. Februar

1934.

Die Rekurrentin erklärt ja, das Schicksal des

Rekurses hänge ausschliesslich davon ab, ob Ziffer II

dieses Beschlusses verfassungswidrig sei. Allerdings wird

1')9

dann am Schlusse der Beschwerde noch gesagt, für die

Praxis werde der Beschluss des Regierungsrates zu einem

Mittel der Parteiwillkiir, wie gerade auch der vorliegende

Fall zeige. Aher das ist nach dem Zusammenhang nur

ein 13eschwerdemotiv gegen den regierungsrätlichen Be-

schluss. Der e,entuelle Standpunkt, dass, auch wenn der

Beschluss des Regierungsrates verfassungsmässig haltbar

sein sollte, doch die Verfügung des städtischen Polizei-

vorstandes verfassungs·widrig sei, ·wird nicht eingenom-

men. Die Frage, die das Bundesgericht zu entscheiden

hat, ist daher lediglich die, ob Ziffer lIdes regierungi'-

rätlichen Beschlusses als solche die Vereins- und Ver-

sammlungsfreilleit verletze und deshalb die Verfügung

des Polizeivorstandes der Stadt Zürich aufzuheben sei.

5. -

Eine von der Rekurrentin für ihre Mitglieder

veranstaltete Manifestation, wie der beabsichtigte Umzug,

fällt wohl in den Rahmen ihrer Vereinstätigkeit; und in

der letzten Phase, wo an die Teilnehmer eine Rede gehalten

werden sollte, hätte die Veranstaltung auch den Charakter

einer öffentlichen Versammlung angenommen. Insofern

würde die Garantie der Vereins- und Versammlungs-

freiheit an sich zutreffen. Dem regierungsrätlichen Verhot

liegt aber ein Motiv zu Grunde, das einem andern Gehiet

angehört als der politischen überwachung von Vereinen

und Versammlungen als solchen. 'Vennschon es politische

Manifestationen betrifft, so richtet es sich doch nicht

gegen bestimmte Zwecke und Methoden der Politik;

es stellt nicht darauf ab, ob mit der Manifestation staats-

gefahrliehe oder rechtswidrige Zwecke und Mittel,erfolgt

werden, sondern hat, wie bereits ausgeführt, ausschliesslich

sicherheitspolizeilichen Charakter, indem es Ruhestörull-

gen vorbeugen will, die sich anlässlich der nächtlichen

Umzüge und Versammlungen ergeben könntm1. Auch für

die VereinstätigkeH und die öffentlichen Versammlungen

kann aber auf dem allgemein polizeiliC'hen Gebiet keine

privilegierte Stellung beanRprucht werden.

Aueh für

sie muss man sich diejenigen Beschränkungen gefallen

llO

Staatsreeht.

lassen, die aus allgemeinen polizeilichen Gründen als

zulässig erscheinen. Das ist so auf dem Boden des Art.

56 BV (BuRcKHARDT, BV 3. Auf I. 524 f; BGE 53 I 354

ff.; 57 I 272 f) und trifit auch zu für Art. 3 KV von Zürich,

wo gerade die Beschränkungen des allgemeinen Rechts

vorbehalten sind.

Wie andere Verfassungsgarantien,

besteht auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit nur

innerhalb der Schranken der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit.

Das übersieht die Rekurrentin, wenn sie

geltend macht, dass Vereine und Versammlungen, die

weder in ihrem Zweck, noch den dafür bestimmten Mitteln

rechtswidrig und staatsgefährlich seien, nicht in der

Weise beschränkt werden dürften, wie das regierungs-

rätliche Verbot es tut.

Dass nun aber das fragliche Verbot als Massnahme zur

Sicherung der öffentlichen Ordnung und Ruhe unstatt-

haft sei, d. h. dass die ihm zu Grunde liegenden, auch

der Rekurrentin wohlbekannten polizeilichen Erwägungen

es nicht zu stützen vermöchten, wird im Rekurs im Gnmde

nicht behauptet.

Das Bundesgericht hat denn auch

keine Veranlassung, zu einer gegenteiligen Auffassung zu

gelangen. Es ist zu beachten, dass man es, wie oben

bemerkt, mit einem relativen Verbot zu tun hat, bei dem

der Entscheid im einzelnen Falle bei der Gemeinde-

behörde liegt, die nach ihrem pflichtgemässen Ermessen

Ausnahmen bewilligen kallll. Die in dieser Weise be-

schränkten politischen Veranstaltungen stellen sodann eine

Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes dar, die über

die gewöhnliche Benützung durch das Publikum hinaus-

geht und einen gesteigerten Gemeingebrauch darstellt, der

nach allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Grundsätzen

einer weitergehenden polizeilichen Regelung und Be-

schränkung untersteht als die gewöhnliche Benützung.

Die Behörden haben hier eine freiere Stellung, wenn es

sich darum handelt, die Interessen des Verkehrs und

überhaupt der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicher-

heit zu wahren (BGE 55 I 238 ff. und Zitate; 57 I 272

Vereinsfreiheit. N0 l4.

III

f.; Urteil i. S. Sozialistische Partei von Freiburg vom

1. März 1935 S. 10 ff., nicht veröffentlicht). Angesichts

der vom Regierungsrat erwähnten Vorfälle (Unruhen

anlässlich des politischen Fackelzuges vom 23. September

1933, Überfall eines katholischen Musikvereins durch

Kommunisten am 17. Juni 1934, Bombenattentate gegen

Redaktor Grau und gegen die Synagoge, Vorkommnisse

im letzten November beim Cabaret « Pfeffermühle » und

beim Schauspielhaus anlässlich der Aufführung des Stückes

« Professor Mannheim)}) und der daraus ersichtlichen mit

Spannung geladenen politülChen Atmosphäre in Zürich

kann nicht gesagt werden, dass der Regierungsrat, indem

er aus Gründen der Sicherheitspolizei die Benützung der

Strassen und öffentlichen Plätze durch nächtliche Umzüge

und Versammlungen beschränkte, das ihm als höchster

kantonaler Polizeibehörde zustehende Ermessen über-

schritten habe.

Von Bedeutung ist dabei namentlich

auch, dass das Verbot ausschlieHslich Umzüge und Ver-

sammlungen zur Nachtzeit trifft, wo die Gefahr von

Ruhestörungen erheblich grösser ist als bei Tage, und wo

.die auf die Aufrechterhaltung der Ordnung gerichtete

Tätigkeit der Polizei stark erschwert ist.

Mit dem regierungsrätlichen Verbot sind unter Um-

ständen auch Manifestationen verunmöglicht, deren Ver-

anstalter selber die öffentliche Ordnung wahren wollen,

bei denen aber die Gefahr besteht, dass Angehörige gegne-

rischer Gruppen störend eingreifen und dass es so zu

Unruhen kommt. Auch insofern erscheint das Verbot

nicht als unzulässig. Die Veranstalter haben ihre Leute

häufig nicht in den Händen (Urteil Nationale Front und

Gen. vom 14. Dezember 1934, BGE 60 I S. 352), und es

ist in solchen Verhältnissen meistens schwer, auszuma-

chen, wer mit den Tätlichkeiten begonnen hat. Auch

weil es sich hier um eine über die gewöhnliche Benützung

hinausgehende Inanspruchnahme von Strassen und öffent-

lichen Plätzen handelt, können keine Bedenken dagegen

bestehen, dass überhaupt nächtliche Demonstrationen

II~

verboten werden (Erlaubnis durch die Gemeindebehörde

vorbehalten), die bei der bestehenden politischen Atmos-

phäre in Zürich Anlass zu Störungen der öffentlichen

Ordnung gehen können; denn solche Störungen zur

Nachtzeit können in gespannten politischen Verhältnissen

von der Polizei vielfach überhaupt nicht oder dann nur

mit einem ganz nnverhältnismässigen Aufwand verhindert

werden (BGE 5;'> I S. 238 f; s. dagegen betr. Versammlun-

gen in geschlossenen Lokalen -

speziell zu Kultuszwecken

-

BGE 20, S. 280 Erw. 2).

Die angebliche (vom Regierungsrat und vom Stadtrat

bestrittene) Schwierigkeit für die Rekurrentin, für ihre

Versammlungen Lokale zu finden, kann hier keine Rolle

spielen. ·Wenn dus regierungsrätliche Verbot als zulässige

sicherheitspolizeiliehe . Massnahme die Vereins- und Ver-

sammlungsfreiheit nicht verletzt, kann es nicht aus jenem

Grunde der Relmrrentin gegenüber unzulässig sein. Ein

solches Moment wäre etwa im konkreten Falle im Gesuch

an die Gemeindebehörde geltend zu machen. Das ist

hier nicht geschehen und konnte ja auch nicht geschehen

bei einer Veranstaltung, die in einem geschlossenen Saal

überhaupt nicht durchführbar war.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

ur. VERSAMMLUNGSFREIHEIT

LffiERTE DE REUNION

Vgl. NI'. 14. -

Voir n° 14.

IV. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN

ZIVIL- UND l\IILITÄRGERICHTSBARKEIT

DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPEGTIVE

DES TRffiUNAUX ORDINATRES

ET DES TRffiUNAUX l\llLITAIRES

15. Urteil vom 10. April 1935

i. S. ltagenbuch gegen Eidgenössisches Kilitärdepartement.

Anstände über die Zuständigkeit der m i I i t ä r i s c h e n und

der b ü r ger I ich e n Gerichtsbarkeit: Leg i tim a t ion

des Angeschuldigten zur Annlfung des Bundesgerichts gemäss

Art. 223 l\Iil.StrG. Zeitliche Schranken für die Beschwerde-

fühnlng nach diesem Artikel. Kom pet e n z aus s c h e i -

dun g

zwischen der militärischen und der bürgerlichen

Gerichtsbarkeit in Bezug auf

Ehr ver let z u n g s d e -

li k te.

A. -

Mitte Oktober 1934 erhielten Nationalrat Schneider

in Basel, Redaktor der Basler « Arbeiterzeitung », und

Nationalrat Reinhard in Bern, Mitarbeiter der ((Berner

Tagwacht », je ein anonymes Schreiben folgenden Inhalts :

((Freiburg, den 14. Oktober. Sehr geehrter HeIT Natio-

nalrat, Ich hätte da etwas für Sie, resp. für Ihre Zeitung.

Der Brief, dessen Abschrift ich Ihnen vorlege, ist ausser-

ordentlich aufschlussreich; die darin gemachten materiel-

len Angaben sind absolut zutreffend und übrigens leicht

feststellbar . Der Grund, der mich zu dem für einen

Offizier merkwürdigen Schritt veranlasst, ist sehr einfach.

Nous, les Suisses a l'ouest de la Sarine, nous n'en voulons

pas, nous refusons de nous plier sous la cravache germa-

nique de Wille II. Man muss handeln et le limoger, ehe

es zu spät ist ... »

Am Schluss des Schreibens war gesagt, der Schreibende

könne natürlich weder seinen Namen, noch den Namen

des Briefverfassers nennen; der Brief stamme von einem

AB 61 1- 1935

8