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60_I_197

BGE 60 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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196

Staatsrecht.

tionsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichtes

eingereicht., mit der sie aus materiellen Gründen die Auf-

hebung des Entscheides beantragen. Die Behandlung des

staatsrechtlichen Rekurses hat vor derjenigen der Kassa-

tionsbeschwerde zu erfolgen.

Das Bundesgericht zieM in Erwägung :

Die Regelung der Art. 50/51 LMPG verfolgt offensicht-

lich den Zweck, Deliktstatbestände des Lebensmittel-

poIizeirechtes, die in sachlicher oder persönlicher Bezie-

hung zusammenhängen, nach Möglichkeit in einem Ver-

fahren durch einen und denselben Richter aburteilen zu

lassen, einesteils weil so am ehesten die wirklich Schuldigen

zu ermitteln sein werden (WÜTHRICH, Gerichtsstandsord-

nung des LMPG, S. 61)5 dann aber auch aus Rücksicht auf

die sonst bestehende Gefahr widersprechender Gerichtsent-

scheide (BGE 44 I S. 35). Von diesem Gesichtspunkt aus

erscheint es ohne weiteres als gerechtfertigt, das den beiden

Verurteilten Levy und Weill gemeinsam zur Last gelegte

Delikt des vorsätzlichen Inverkehrbringens von verfälsch-

tem Kirsch (sie sollen « unter einer Decke gesteckt haben»)

trotz der äusserlichen Trennung der von ihnen begangenen

Handlungen als « ein Vergehen) im Sinne von Art. 51

Abs. I aufzufassen und die beiden Täter als « Mittäter »,

als « Mitschuldige» gemäss der genannten Bestimmung

zu betrachten. Dann war ~ber auch der solothurnische

Richter, als Richter des Ortes, wo das Delikt zur Auswir-

kung gelangt ist, (unter der hier erfüllten Bedingung der

Praevention gegenüber dem konkurrierenden Gerichts-

stand von Basel-8tadt) zur Beurteilung des ganzen im

Streit liegenden Tatbestandes zuständig, obschon es zu-

treffen mag, dass Levy selber nur im Kanton Basel-8tadt

tätig geworden ist (WÜTHP.JCH, 1. c. S. 13 und 56; vgl. in

diesem Zusammenhang auch das Gutachten der Bundes-

anwaltschaft vom 8. November 1928, abgedruckt in SJZ 28

S. 164; ferner über die weite Auslegung des Begriffes der

« Mitschuldigen») nach Art. 4 Abs. 2 des interkantonalen

Gewaltentrennung. N° 30.

l!!7

Auslieferungsgesetzes : BGE 44 I S. 178; LIENHART, Inter-

kantonale Auslieferung, S. 78).

Die Auffassung des Rekurrenten, der in Art. 51 Abs. I

enthaltene Begriff des (Mitschuldigen ») sei nach Massgabe

von Art. 50 Abs. 2 auszulegen und umfasse daher nur den

Gehülfen und den Begünstiger, nicht aber den Mittäter,

entbehrt der Begründung. Viel eher muss umgekehrt der

enge Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 in sinngemässer Anpas-

sung an Art. 51 Abs. I ausdehnend interpretiert werden

(vgl. WÜTHRICH, 1. c. S. 55 ff., bes. S. 56).

Demnach erkenm das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

V. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

30. Urteil vom 1. Juni 1934 i. S. Sozialdemokratische Partei

Basel-Stadt gegen Begierungsrat

und Appella.uonsgericht dei Xantons Basel-Stadt.

Allgemeines Verbot des ba.selstädtischen Regierungsrates, V e r-

sam m I u n gen, von denen zu erwarten ist, dass sie zur

Beleidigung eines fremden Volkes oder einer

fremden Regierung führen werden, auf Strassen oder an

sonstigen öffentlichen Orten abzuhalten. Rüge der Verfas-

sungswidrigkeit dieses Verbotes hauptsächlich unter dem

Gesichtspunkt der

Ge wal t e n t ren nun g

und der

Versammlungsfreiheit. Anwendung des Verbotes

auf einen einzelnen Fall.

A. -

Das Polizeistrafgesetz für den Kanton Basel-

Stadt vom 23. September 1872 bestimmt in :

§ 67.

{(Wer den polizeilichen Anordnungen, welche im In-

teresse der öffentlichen Ordnung bei Volksfesten oder

198

Staatsrecht.

sonstigen Ansammlungen von Menschenrnassen getroffen

werden, zuwiderhandelt, wird mit Geldbusse bis zu dreissig

Franken bestraft.

Die Polizei ist befugt, solche Zuwiderhandelnde sofort

zu verhaften, und bis die Gefahr weiterer Störung vorüber

ist, jedenfalls aber längstens 24 Stunden in Haft zu hal-

ten. »

Durch Novelle vom 15. Januar 1931 ist folgende Bestim-

m ung hinzugefügt worden:

§ 67 a.

« 1. Wer auf Strassen, Plätzen oder an sonstiuen öffent-

lichen Orten Veranstaltungen, von denen er w"'usste oder

hätte wissen können, dass sie nicht bewilligt oder verboten

seien, veranlasst oder an. solchen teilnimmt,

wer den durch die Bewilligung für solche Veranshaltun-

gen gestellten Bedingungen zuwiderhandelt,

wer zu solcher Teilnahme oder Zuwiderhandlung auf-

fordert,

wird mit Geldbusse oder mit Haft bestraft.

2: Erfolgt die Aufforderung zu solcher Teilnahme oder

Zuwiderhandlung öffentlich oder in Mitteilungen, welche

für eine grössere Zahl von Personen bestimmt sind, so

ist die Strafe Haft. In leichteren Fällen kann auf Geld-

busse erkannt werd~n.

3. Mit Geldbusse oder Haft wird bestraft, wer öffentlich

ankündigt, er werde an einer unerlaubten Veranstaltung

teilnehmen oder den durch die Bewilligung gestellten

Bedingungen zuwiderhandeln.

4. Die Aufforderung und die Ankündigung sind straf-

bar, auch wenn sie ohne Erfolg bleiben.

5. Die Polizei ist befugt, gegen Teilnehmer an uner-

laubten Veranstaltungen gemäss § 67 Abs. 2 dieses Ge-

setzes vorzugehen. Drucksachen, Schriften, Bilder und

dergleichen, in welchen sich die verbotene Aufforderung

oder Ankündigung vorfindet, unterliegen der Konfis-

kation. »

Gewaltentrennung. No 30.

199

Das Kantonsblatt vom 19. August 1933 enthält nach-

stehenden Beschluss des Regierungsrates von Basel-Stadt

vom 18. August 1933 :

« Der Hegierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt

auf § 67 ades Polizeistrafgesetzes, beschliesst was folgt:

1. Versammlungen, Kundgebungen, Aufzüge und ähn-

liche Veranstaltungen, von denen zu erwarten ist, dass sie

zur Beleidigung eines fremden Volkes oder einer fremden

Regierung führen, sind auf Strassen und Plätzen sowie

an sonstigen öffentlichen Orten verboten.

2. 'Ver solche Veranstaltungen veranlasst oder daran

teilnimmt, ebenso wer zur Teilnahme auffordert oder wer

öffentlich ankündigt, er werde an einer derartigen Veran-

staltung teilnehmen, wird nach § 67 ades Polizei straf-

gesetzes mit Geldbusse oder Haft bestraft.

Die Aufforderung und die Ankündigung sind strafbar,

auch wenn sie ohne Erfolg bleiben.

3. Die Polizei ist befugt, Teilnehmer an solchen Veran-

staltungen sofort zu verhaften und bis die Gefahr weiterer

Störungen vorüber ist, längstens 24 Stunden in Haft zu

haltel1.

4. DruckSachen, Schriften, Bilder u.dgI., in welchen

sich eine verbotene Aufforderung oder Ankündigung vor-

findet, unterliegen -der Konfiskation.

Dieses Verbot ist zu publizieren, es tritt sofort in Wirk-

samkeit. »

Am 21. August 1933 richtete ein von der Sozialdemo-

kratischen Partei Basel-Stadt bestelltes « AktionskomiM »

an das kantonale Polizeidepartement ein Schreiben, worin

es heisst: « Die Sozialdemokratische Partei des Kts.

Baselstadt beabsichtigt, Sonntag den 10. September 1933,

vormittags 10 % unr, auf dem Marktplatz in Basel eine

Massen-Landsgemeinde gegen des Faszismus und für die

sozialistische Schweiz- abzuhalten, an der für die-12 For-

derungen der schweizerischen Arbeit .demonstriert werden

solL Auf dem Marktplatz sprechen: Nationalrat Ernst

Reinhard (Bern) und Grossrat Ernst Herzog (Basel).

:wn

Staatsrecht.

Ein Demonstrationszug nach der Kundgebung ist nicht

beabsichtigt. Wir ersuchen um Bewilligung für diese

Veranstaltung. »

Das Polizeidepartement erwiderte am 23. August 1933,

dass mit Rücksicht auf den Regierungsratsbeschluss vom

18. August die in Aussicht genommene Veranstaltung nur

zugelassen werden könne, « wenn Sie sich ausdrücklich

verpflichten, dass Ihre Redner jede Beleidigung eines

fremden Volkes oder einer fremden Regierung unterlassen

und dass solche Beleidigungen auch nicht in anderer Form

(etwa durch Mitführen von Transparenten und dergl.)

erfolgen. Wir gewärtigen deshalb in erster Linie eine

derartige, auch die Redner verpflichtende verbindliche

Erklärung des Aktionskomites. » Auch könne der Markt-

platz aus verkehrspomeilichen Gründen nicht zur Ver-

fügung gestellt werden; für den Fall, dass die Veranstal-

tung überhaupt gestattet werden könne, möchten deshalb

andere Vorschläge gemacht werden.

Namens der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt

rekurrierte das Aktionskomite für die Landsgemeinde vom

10. September am 28. August 1933 an den Regierungsrat~

indem es dem Pomeidepartement das Recht bestritt, die

Bewilligung der Versammlung von einer solchen « Wohl-

verhaltenserklärung » abhängig zu machen.

Inzwischen war in der « Arbeiterzeitung », Organ der

Sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Stadt

am 26. August ein redaktioneHer Artikel erschienen de;

im Anschluss an einen Protest gegen die Departem~nts:.

verfügung Worte schärfster Kritik gegenüber dem ({ ita-

lienischen und deutschen Faszismus» enthielt.

Durch Entscheid vom 1. September 1933 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab.

B. -

Mit Eingabe vom 18. September 1933 hat die

Sozialdemokratische Partei Basel-Stadt beim Bundes-

gericht die Anträge gestellt, es sei

1. der Beschluss des Regierungsrates von Basel-Stadt

vom 18. August 1933 betreffend Versammlungsverbot auf-

Gewaltentrennung. No 30.

20t

zuheben, eventuell wenigstens das Fehlen einer zeitlichen

Beschränkung als unzulässig zu erklären;

2. festzustellen, dass der Rekursentscheid des Regie-

rungsrates vom 1. September 1933 und die durch ihn ge-

schützte Verfügung des Polizeidepartements vom 23. Au-

gust 1933 verfassungswidrig seien.

Aus der Begründung ist hervorzuheben:

. De~~egifl!'~!,g~r.~!s~~~1:t!1lf>syoIIl18~i\u~t 1933 stelle

em .. allgem~!llesY ~r.sa~!ßlll!lgsverbot . und' damit' eDien

Rechtssll.tz auf. Zu einem solche~ E~i~~ 'ham;d;~ Re-

'gierungsrat-'(ne Ermächtigung gefehlt. Es liege ein Ver-

stoss gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung und

'gegen den Satz « nulla poena sine lege » vor. Ausserdem

sei die Versammlungsfreiheit verletzt.

Der Beschluss

könne auch nicht mit dem Bestehen einer ausserordent-

lichen Lage als Noterlass gerechtfertigt werden; deM

hiefürseien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem

wäre alsdann der Erlass nur als provisorischer zulässig

und müsste zeitlich beschränkt sein.

.

Die Verfügung des Pomeidepartements vom 23. August

und der Rekursentscheid des Regierungsrates vom 1. Sep-

tember 1933 stützten sich auf den Regierungsratsbeschluss

vom 18. August 1933. Verstosse er gegen die Verfassung,

so gelte dasselbe für diese Anwendungsakte. Auch abge-

sehen davon seien beide verfassungsrechtlich nicht halt-

bar; die kantonalen Behörden hätten zu Unrecht ange-

nommen, dass bei der geplanten Versammlung Beleidi-

gungen fremder Völker oder Regierungen zu erwarten

gewesen seien. Verletzt sei auch hier wiederum die

verfassungsmässige Versammlungsfreiheit,

ferner

der

Art. 4 BV (Grundsatz der Rechtsgleichheit, Verbot der

Willkür).

O. -

Gleichzeitig mit der staatsrechtlichen Beschwerde

wurden der Rekursentscheid des Regierungsrates vom

1. September und die . Departementsverfügung vom

23. August 1933 von der Sozialdemokratischen Partei

beim kantonalen Appellationsgericht als Verwaltungs-

202

Staatsrecht.

gericht angefochten. Das Appellationsgericht wies den

Rekurs ab, worauf die Sozialdemokratische Partei er-

klärte, die staatsrechtliche Beschwerde auch auf diesen

Entscheid auszudehnen.

D. -

Der Regierungsrat und das Appellationsgericht

von Basel-Stadt haben die Abweisung der Beschwerde

beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. / R e g i e run g s rat s b e s chi u s s vom 1 8.

August 1933:

a) Wenn § 67 ades baselstädtischen Polizeistrafge-

setzes denjenigen mit Strafe bedroht, der auf Strassen,

Plätzen oder an andern öffentlichen Orten eine Versamm-

lung, von der er wusste 'oder hätte wissen können, dass

sie nicht bewilligt oder verboten sei, veranstaltet, an einer

solchen Versammlung teilnimmt, zur Teilnahme daran

auffordert oder seine Teilnahme öffentlich ankündigt, so

~~._..!IJ~_.Mögli~~~!t~A~r Verweigerung .. !ler,agJIliIli:

s~ra~iven ~r~ubnis für eine~~rartige yeranstaltung,)hreIJ

p 01 i.z E;li I ie h e n Ver bot es! zur notwendigen Y()J::-

!'..~!~~. ~!,~nn.~l!~!!_.~_(l!!:~._di~.~einung der Bestim-

m~

sein., dass das. polizeiliche. Verb~t -~ü seille~-Re~his--'

bes~~~~Ji_ . §!~1!ßeme.~it~ '!l~ch]1UI~~ijie 5veitere'ge"-

setzlicheE~ii.chtigung stützen. müsste, die es den Polizei-

behörden besonders gestattet,'das .VerSammlungsrecht aus

dem dafür geltend gemachten Grunde einzuschränken.

Der Kanton Basel-Stadt besitzt, wie die übrigen Kantone

(FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 371 unter II) kein beson-

deres Vereins- und Versammlungsgesetz. Die §§ 57, 58

der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Sep-

tember 1929 (Kantonale Gesetzessammlung Bd. 34 S. 547),

wonach für grössere Umzüge, sowie für die Durchführung

von Wettgehen, Wettrennen und dergleichen, wenn dafür

Allmend beansprucht und ein grösserer Kreis von Personen

als Teilnehmer oder Zuschauer eingeladen wird, eine Poli-

Gewa.ltentrennung. No 30.

203

zeibewilligung erforderlich ist, beziehen sich nur auf die

SichersteIlung des Verkehrs auf den öffentlichen Wegen.

Da es als ausgeschlossen erscheint, dass man der Polizei

zwar aus solchen Rücksichten eine Beschränkung der

Versammlungsfreiheit hätte gestatten, die Behörde im

übrigen aber, gegenüber der drohenden Gefährdung unter

Umständen weit wichtigerer öffentlicher Interessen, hätte

machtlos lassen wollen, kann auch die erwähnte Bestim-

mung des Polizeistrafgesetzes nicht wohl anders ausge-

legt werden, als es im Urteil des kantonalen Verwaltungs-

richters geschehen ist : .:rlämlich als Vorbehalt o~s.t.a.~'be-,

standg!}~LRegiemng~rats1>.eschlusses sei derart allgemein I

und--unbestimmtgefasst, das!;! _ da,ran eitle. Strlli~l!kii9n _ i.

deshalb nach feststehenden, allgemein. anerkannten straf- :

reclitIicIienUrundsätzen -niC:QJ: hiitte.~ng~kllüpft wer~len

dUifen. Im übrigenh.ätte man es hiebei nicht mit einer

Frag~ der Gewaltentrennung zu tun : in Betracht könnte

nur die Anfechtung aus Art. 4 BV kommen. Verboten

sind nach dem angefochtenen. Beschluss nicht schon Ver-

sammlungen, von denen die Pol i ze i b e hör d e

erwartet, dass sie Ausschreitungen der im Beschluss er-

wähnten Art zur Folge haben werden, sondern nur die-

jenigen, von denen solche Ausschreitungen « zu erwarten

sind », also nach dem objektiven Sachverhalt, wie insbe-

sondere dem angekündigten V erhandlnngsgegenstand und

Gewaltentrennung. No 30.

201

den gesamten Umständen befürchtet werden müssen;

darüber kann sich aber auch der Teilnehmer bei pflicht-

gemässer Aufmerksamkeit Rechenschaft geben. Im Zwei-

fel darf ihm zugemutet werden, die Bestrafung dadurch

zu vermeiden, dass er der Kundgebung fern bleibt. Die

Veranstalter aber, die sich auf eine Ungewissheit der

bIossen Teilnehmer über den Zweck der Veranstaltung von

vorneherein nicht berufen können, haben es in der Hand,

sieh über die Auffassung der Polizeibehörde dadurch

Klarheit zu verschaffen, dass sie um die Bewilligung der

Veranstaltung einkommen.

Der Vorwurf, dass der Regierungsrat durch den ange-

fochtenen Beschluss seine gesetzlichen Befugnisse über-

schritten und in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt

übergegriffen habe, ist denmach nach den verschiedenen

Richtungen, in denen er erhoben wird, unbegründetJ

Es bleibt. die weitere Rüge der Verletzung der verfassungs-

mässigen V er~~~!l!~g~!I.:~i!Iei! ..

b) Die baselstädtische Verfassung enthält eine dahin-

gehende Garantie nicht. Ob sie aus Art. 56 BV für Ver-

sammlungen, die nicht blosse Vereinsanlässe, sondern

öffentliche sind, d. h. bei denen· die Teilnahme auch

anderen Personen als den Vereinsmitgliedern offensteht,

hergeleitet werden kann, ist bestritten und vom Bundes-

gericht bisher offen gelassen worden (BGE 53 I S. 354

Erw. 2 mit Zitaten). Die Frage braucht auch im vorlie-

genden Falle nicht entschieden zu werden. Ebensowenig.

ob eine solche aus Art. 56 BV herzuleitende Gewähr-

leistung auch auf Versammlungen auf öffentlichem Grund

bezogen werden können oder ob hier nicht dem Kant<m

als Herrn des öffentlichen Bodens eine weitergehende

:MÖglichk~it- d~~Beschrinkung zur Wahrung allgemeiner

Interessen (nicht nur der verkehrspolizeilichen) zugestan-

den werden müsste, als sie gegenüber Versammlungen in

geschlossenem Raum besteht. Denn auf alle Fälle kann

der Schutz des Art. 56 BV für Versammlungen nicht

weiter reichen als für Vereine, also Versammlungen, die

20&

Staatsrecht.

in ihren Zwecken oder Mitteln rechtswidrig oder staats- r 'i..j

gefährlich sind, nicht umfassen.

Gleichwie nach dem

~

klaren Wortlaut des Art. 56 BV die Polizei nicht abzu-

wa.rten braucht, ob ein Verein den rechtswidrigen Zweck,

den er sich gesetzt hat, auch verwirklicht, sondern schon

gegen die Bildung von Vereinen mit solchem Zwecke

einschreiten kann «(Die Bürger haben das Recht Vereine

zu bilden, sofern usw. »), so kann sie auch gegenüber

Versammlungen nicht auf deren Auflösung durch Gewalt

bei tatsächlich vorkommenden Rechtswidrigkeiten be-

schränkt sein; es muss ihr darüber hinaus auch ein prä-

ventives Eins~!treit{}nd,ur5J1l das Verbot der V-;~~W~

sel~~~_Ü!_~~!ll Vmfange gei'!tattet sein. Wenn ~e

biosse Möglichkeit, dass die Durchführung einer\T{lrsaI!1:Ill::

lung- -rielleicht -zu verbotenen HandIungeti- A~a81;I . geben

könnte, hiezu regelmässig noch nicht ausreichen wird,

so verhält es sich doch anders, wo Ausschreitungen dieser

Art nach' dem Verhandlungsgegenstand und den Um-

s~~Il_s()~~~~IlIlot""~Il~_E?~~rtet~~!~~!! :lIJ:~~~Il: die

Möglichkeit sich also in eine unmittelbar drohende Gefahr

verwandelt. Dies hat das Bundesgericht für den analogen

Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung, der neben

andern Freiheitsrechten auch das Versammlungsrecht

gewährleistet und beifügt, dass seine Ausübung keinen

andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen

Rechtes und der Sittlichkeit unterliege, noch vor kurzem

ausgesprochen in dem Urteile in Sachen Moser vom

10. Juli 1931 (BGE 57 I S. 266 ff.). Der Regierungsrat

von Aargau hatte eine nach Baden einberufene kommu-

nistische Tagung verboten, weil nach den darauf bezüg-

lichen öffentlichen Ankündigungen und den vorausgegan-

genen Ereignissen damit gerechnet werden müsse, dass es

zu gewalttätigen Ausschreitungen der Teilnehmer kommen

werde, durch welche die Sicherheit des Strassenverkehrs,

wenn nicht noch weiterer Personen als der Strassenbe-

nützer erheblich gestört und gefährdet würde. Die gegen

dieses Verbot gestützt auf Art. 18 KV erhobene Beschwerde

Gewaltentrennung. N0 30.

209

wurde abgewiesen mit der Begründung : Zu den hier vor-

behaltenen Schranken des allgemeinen Rechtes gehöre

zweifellos auch die Aufrechterhaltung der allgemeinen

Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Staate, deren Wahrung

als eine primäre Staatsaufgabe in Art. 39 litt. b KV dem

Regierungsrat übertragen sei.

« Versammlungen, bei

denen es auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und

Ruhe abgesehen ist oder von denen eine solche Störung,

auch wenn sie von den Veranstaltern nicht geradezu be-

zweckt sein sollte, doch von Seite der Versammlungsteil-

nehmer nach den Umständen mit Sicherheit oder hoher

Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, müssen infolge-

dessen polizeilich verhindert, verboten werden können,

ohne dass dagegen Art. 18 KV angerufen werden könnte. »

Was hier für die Störung der öffentlichen Sicherheit ausge-

führt wurde, muss auch für Rechtswidrigkeiten, strafbare

Handlungen anderer Art gelten. Der angefochtene Beschluss·

geht aber nicht über diese Grenzen des präventiven Ein-

schreitens hinaus. Er enthält nicht etwa ein allgemeines

Verbot politischer Versammlungen auf Allmend überhaupt

oder wenigstens derjenigen gewisser Parteien wegen der

Möglichkeit, dass sich dabei strafbare Äusserungen und

Kundgebungen im Sinne von Art. 42 BStrR ereignen könn-

ten. Untersagt werden vielmehr nur diejenigen Versamm-

lungen, bei denen solche Handlungen nach den besonderen

Umständen erwartet werden müssen, mit Sicherheit oder

doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sind.

Da es sich nicht um einen N oterlass zur Bekämpfung i

einer vorübergehenden ausserordentlichen Lage, sondern :

um die Verhinderung von Vorgängen handelt, die immer

strafbar, rechtswidrig bleiben werden, entbehrt auch das

Begehren nach einer zeitlichen Beschränkung des Beschlus-

ses der Begründung.

4. / Ver füg u n g

des

Pol i z eid e par t e -

m e nt e s

vom 2 3. A u g u s tun d

R e kur s -

entscheid

des

Regierungsrates vom

l.September 1933:

210

Staatsrecht.

a) Das Eintreten auf die Beschwerde gegen diese Ent-

scheide kann nicht etwa deshalb abgelehnt werden, weil

der Tag,. an welchem die fragliche Versammlung abge-

halten werden sollte, bereits verstrichen ist und sie auch

nicht mehr nachgeholt werden kann. Wenn Voraussetzung

der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich das Vor-

liegen eines aktuellen praktischen Interesses der Rekur-

renten an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist,

so kann dieses Erfordernis doch nicht durchwegs festge-

halten werden. Es muss davon da eine Ausnahme gemacht

werden, wo Eingriffe in Frage stehen, die sonst regelmässig

überhaupt der Überprüfung des Bundesgerichtes auf ihre

Verfassungsmässigkeit nicht unterstellt werden könnten,

anderseits nach ihrer Art und ihrem Gegenstand sich jeder-

zeit wiederholen können, wie es z. B. für das Verbot einer

auf einen bestimmten Tag angesetzten Versammlung

zutrifft (BGE 49 I S. 364 Erw. 2; 51 I S. 391 Erw. I). Ist

dem die Beschwerde gutheissenden Urteil ein unmittel-

barer praktischer Erfolg versagt, so behält es doch inso-

fern seine Bedeutung, als es der kantonalen Behörde eine

Wegleitung für ihr Verhalten in der Zukunft bieten kann.

b) Materiell kann, soweit die Anfechtung der fraglichen

Entscheide sich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit

des damit angewendeten allgemeinen Regierungsratsbe-

schlusses vom 18. August stützt, auf das oben unter 3

Gesagte verwiesen werden .. Es ist zudem nicht richtig,

dass beide mit dem letzteren stehen und fallen. Da die

Kompetenz des Polizeidepartementes zum Verbote einer

einzelnen bestimmten Versammlung auch von der Rekur-

rentin grundsätzlich nicht bestritten wird und in dem oben

gezogenen Rahmen als gegeben angesehen werden muss,

ohne dass es dafür noch einer weiteren gesetzlichen Er-

mächtigung als der in § 67 aPolizeistrafgesetz enthaltenen

bedürfte, hätte das Polizeidepartement das ihm von der

Rekurrentin am 21. August 1933 unterbreitete Gesuch

auch ohne den Regierungsratsbeschluss vom 18. August

ablehnen dürfen, wenn die dringende Gefahr bestand, dass

Gewa.ltentrennung • .No 30.

211

die angesagte Versammlung zu beleidigenden Ausfallen

gegen fremde Völker oder Regierungen (Art. 42 BStrR)

führen werde. Das Vorhandense~._ei~~_~~!~he~dr!!:t~!!:

den Gefal~E .. ~~.?~t~ ... ~~(3!._~~~~.wo~~~g~!!~!l1rn.!'!l_!!~rd~I!:.

Im Gesuch selbst hatte die Rekurrentin als Zweck der

Versammlung nicht bloss die Propaganda für die 12 For-

derungen der schweizerischen Arbeit, sondern auch die

Massendemonstration « gegen den Faszismus » bezeichnet.

Ebenso im Rekurse an den Regierungsrat gegen die De-

partementsverfügung.

Wenn die Ankündigungen der

« Arbeiterzeitung » auf die Landsgemeinde selbst keine

beleidigenden Ausfälle gegen die betreffenden auswärtigen

Regierungen enthielten, so hat doch die Rekurrentin die

schon im Entscheid des Regierungsrates getroffene und

im Urteil des Appellationsgerichtes wiederholte Feststel-

lung nicht bestreiten können, dass das Parteiorgan der-

artigen Äusserungen während des vorangehenden Zeit-

abschnittes in anderem Zusammenhang sozusagen täglich

Raum gegeben hatte. Sie geht hieran einfach mit Still-

schweigen vorbei. Die Annahme, dass auch die angekün-

digte Massenkundgebung « gegen des Faszismus» sich

nicht auf eine sachliche Erörterung des Problems be-

schränken, sondern in der gleichen Weise ausarten werde,

musste sich deshalb geradezu aufdrängen und war wohl

begründet, ohne dass zu ihrer Rechtfertigung noch der

Artikel der « Arbeiterzeitung }) vom 26. August herange-

zogen zu werden braucht. Nachdem es sich dabei um

redaktionelle Äusserungen in dem von einem Mitglied des

AktionskomiMs für die Landsgemeinde und heutigen Mit-

unterzeichner des Rekurses geleiteten Parteiorgan handelte,

muss es sich übrigens die Rekurrentin auch gefallen lassen,

dass daraus Rückschlüsse auf die Absichten der Veran-

stalter der Versammlung oder doch eines Teils derselben

gezogen wurden. Dass die Veranstaltung dann in der

übrigen Schweiz und auch in Basel (in geschlossenem Raum)

einwandfrei verlief, vermag an der Zulässigkeit der An-

nahme, von der das Polizeidepartement ausging, nichts

AS 60 I -

1934

14

212

Staatsrecht.

zu ändern. Nachdem die Partei sich entschlossen hatte, die

Departementsverfügung und den Rekursentscheid des Re-

gierungsrates im Rechtsmittelwege anzugreifen, konnte sie

es selbstverständlich nicht darauf ankommen lassen, dass

dieselben durch tatsächliche Vorgänge an der Ver-anstaltung

gerechtfertigt würden. Unter diesen Umständen durfte aber

die Bewilligung der Versammlung von der Zusicherung der

Veranstalter abhängig gemacht werden, dass sich rechts-

widrige Handlungen, wie sie nach den Umständen befürchtet

werden mussten, nicht ereignen und unterbleiben werden,

und es geht diese Auflage über eine auch vor der verfassungs-

mässigen Versammlungsfreiheit zulässige Präventivmass-

nahme nicht hinaus, selbst wenn die KVeine solche Garantie

enthielte oder man sie aus Art. 56 BV herleiten wollte.

Dafür, dass das Polizeidepartement nicht gewillt wäre,

den Regierungsratsbeschluss vom 18. August 1933 auch

gegenüber andern Parteien mit gleicher Strenge zur Gel-

tung zu bringen, liegt nichts vor. Nur wenn dies der Fall

wäre, könnte aber von einer ungleichen Behandlung der

Rekurrentin gesprochen werden. Und ebenso kann von

einem willkürlichen, durch keinerlei hinlängliche sachliche

Gründe gerechtfertigten polizeilichen Eingreifen und damit

von einer materiellen Rechtsverweigerung nicht die Rede

sein. Dass so der Redefreiheit an Versammlungen prä-1

ventiv engere Grenzen gezogen werden, als es zum Schutze :

der inländischen Behörden v..or Verunglimpfung geschieht, I

erklärt sich hinlänglich aus den internationalen Schwierig- \

keiten, die durch unter Art. 42 BStrR fallende Vorgänge f

für die Schweiz ausgelöst werden können. Und wenn sich j

das Polizeidepartement als Gewähr gegen solche. Vorf'alle

mit einer « Wohlverhaltenserklärung » der Veranstalter der

Versammlung begnügen wollte, so kann sich über das damit

der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Personen aus-

gestellte Zeugnis die Rekurrentin am wenigsten beklagen.

Demnach erkennt das Buru1esgericht :

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Internationales Auslieferungsreeht. N° 31.

VI. VERSAMMLUNGSFREIHEIT

LIBERTE DE REUNION

Vgl. Nr. 30. -

Voir n° 30.

213

VII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

31. Estratto dalla senteDZa. 22 giugno 1934 in causa Granai..

Estradizione ehiesta daJI'Italia. -

Estrad.izione ammessa per

lesioni personali. -

Eooezione ehe i fatti costituenti il rea.to

d.i lesione personale sarebbero una. eonseguenza. deI reato di

contraboondo, pel quale I'estradizione non e amm.issibile. -

Eceezione respinta. -

Respinta pure l'eeeezione d.i connessione

tra il reato di Iesione personali con quello d.i resistenza. a.d un

pubblico ufficiale. -

Concorrenza. ideale e coneorrenza. di Iegge

delle due imputazioni. -

In easo dubbio d.i concorrenza. d.i

Iegge tra un'imputazione per la quale I'estradizione e concessa.

ed un rea.to pel quale l'estradizione non e consegnibile, la

decisione va. Ia.sciata si tribunali competenti dello stato richie-

dente (oonsid. 3).

Aggravanti di oui agli art. 61 N° 10 e 576 N° 3 deI cod. pen. ita.l.

(rea.to commesso contro un pubblico funzionario da. un lati-

tante). Nel ca.so in esame non costituisoono rea.ti distinti da.

quello delle Iesioni personali.

I. -

Antecedentemente ai fatti ehe diedero origine alla

presente causa d'estradizione, Franeesco Grandi era stato

condannato a parecchi anni di detenzione per reato di

eontrabbando, attivita eh 'egli pratieava, egli adduce, solo

oecasionalmente, come molti suoi conterranei della valle

d'Intelvi 0 di Cavargna. Per sottrarsi al mandato d'arresto

dipendente da atti di contrabbando, erasi reso latitante e

menava vita randagia per i monti di quelle valli. La sera