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61_I_97

BGE 61 I 97

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staatsrecht. Sinn haben : (I Soweit bei der Ver a n lag u n g zur Ein kom III e n s s t e u e r pro 1933 und pro 1934 Ab- züge vorgenommen worden sind)). Ob aber das Gesetz, wenn es die pro 1933 und 1934 der Revision unterliegenden Steuerpflichtigen in dieser 'Yeise umschreibt, gegen Art. 4 BV verstösst, braucht - da diese Frage von den Beschwer- deführern gar nicht aufgeworfen wird - nicht geprüft zu werden. Übrigens wäre die Frage zu verneinen. Denn es lassen sich dafür, dass die Fälle, in denen der Abzug lNeniger als 2000 Fr. beträgt, nicht in die Revision einbe- zogen werden, beachtenswerte Gründe anführen, wie sich aus den im tatsächlichen Teil wiedergegebenen Ausführun- gen des Regierungsrates ergibt. Die Steuergesetznovelle soll nach dem \Vortlaut der ihr beigefügten Rückwirkungsklausel auf die seit dem 1. Ja- nuar 1934 vorgenommenen Steuerveranlagungen pro 1933 und 1934 auch Anwendung finden, wenn der Steuerpflich- tige vor dem Inkrafttreten der Novelle aus dem Kanton Basel-Stadt weggezogen oder gestorben ist und die Erben ausserhalb des Kantons wohnhaft sind. Doch dann ist entweder die von der Gesetzesnovelle vorgesehene Zusatz- steuer nicht erhältlich oder die Zulässigkeit ihrer Auflage doch sehr zweifelhaft, abgesehen von den Fällen, wo der Steuerpflichtige oder seine Erben noch Vermögen im Kanton besitzen. Ein Steuergesetz dürfte kaum auf Per- sonen angewendet werden, die zur Zeit seines Inkrafttre- tens der Hoheit des betreffenden Gemeinwesens in keiner 'Veise mehr unterstehen. 'Vären diese Fälle zahlreich, in denen die durch die Rückwirkungsklausel vorgeschriebene Revision nicht durchgeführt werden kann, so wäre es freilich fraglich, ob die Klausel sich vor Art. 4 BV halten Hesse. Es geht kaum an, dass einem Steuergesetz in derart weitgehendem l\Jasse rückwirkende Kraft beigelegt wird, dass ein wesentlicher Teil der darnach Steuerpflichtigen infolge der inzwischen eingetretenen Änderungen (\Yegzug. Tod ete.) nicht mehr erfasst 'werden kann. Doch die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass in zahlreichen . Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). Xo 13. !i7 Fällen die Revision der Steuerveranlagungen pro 1933 und 1934 nicht mehr möglich sei. Es ist dies auch nicht anzu- nehmen. Jene Steuerpflichtigen, die grössere (2000 Fr. übersteigende) Kapitalverluste erleiden, gehören wohl durchwegs zu jener Bevölkerung, die ihren Wohnsitz selten wechselt. Handelt es sich aber nur um vereinzelte Fälle, so kann dies nicht zur Aufhebung der Rückwirkungs- klausel führen. Denn sonst könnte kaum je einem Steuer- gesetz rückwirkende Kraft beigelegt werden. Beinahe immer wird es einige Personen geben, die in der Zeitspanne der Rückwirkung - mag diese auch noch so kurz sein - das Gebiet des betreffenden GemeinweseIlS verlassen und daher nicht mehr erfasst werden können. Wollte man in solchen Fällen die Rückwirkungsklausel als ungültig be- trachten, so müsste sie im vorliegenden Falle auch insoweit aufgehoben werden, als sie sich auf die vor dem Inkraft- treten der Steuergesetznovelle vorgenommenen Veran- lagungen für das Steuerjahr 1934 bezieht. Es wäre nun aber höchst unbefriedigend, wenn die Übergangsbestim- mung, auch soweit sie sich auf die für die grosse Mehrzahl der Steuerpflichtigen erst im Jahre 1935 fällig werdende Steuer pro 1934 bezieht, aufgehoben werden müsste. Dies fühlt auch ein Teil der Beschwerdeführer. Dr. Grüninger und Konsorten betrp,chten die Übergangsbestimmung, so- weit sie sich auf das Jahr 1934 bezieht, als unanfechtbar. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerden werden abgewiesen.

13. Urteil vom 4. AprillS36

i. S. Bachmann gegen Wallllerwein-XeUerei ,A.-G. Eine kantonale Bestimmung, womach der Kläger im Zivil- prozess auch bei Erteilung des Arm e n r e c h t s die K 0 s t e n der G e gen par t e i ohne Rücksicht auf seine Leistungsfähigkeit sie her z u s tell e n hat, ver- stösst gegen Art. 4 BV. AB 61 I - 1935

98 Staatareeht. A. - Die Zivilpro~essordnung des Kantons ·Solothurn vom 5. Juli 1891/4. November 1900 schreibt in § 12 vor: (Abs. I :) « Wenn der Kläger nicht in unserem Gebiete wohnt oder während des Prozesses aus dem Kanton wegzieht, so ist der Beklagte befugt, Sicherheit für die Prozesskostenzu fordern. Gleiches Recht hat der Beklagte auch gegen jeden fruchtlos gepfandeten oder in Konkurs geratenen Kläger. » (Abs. 3:) « Würde die Sicherheit nicht sogleich nach Eröffnung der Klage gefordert, so kann es später nicht mehr geschehen. » (Abs. 4:) «Bis sie geleistet ist, kann der Beklagte jede Einlassung verweigern. » Im « Gebührentarif » des solothurnischen Regierungs- rates vom 25. November/3. Dezember 1920 sind über das ArIDenrecht der unbemittelt.en Zivilprozesspartei folgende Vorschriften enthalten : «§ 12. Diejenige Prozesspartei, welcher der unentgelt- liche Rechtsbeistand gewährt worden ist, hat die von ihr verursachten Gebühren und Auslagen nicht zu bezahlen und demzufolge auch keine Vorschüsse zu leist.en. Ausnahmsweise, wenn besondere Umstände es recht- fertigen, kann die Partei bloss von der Entrichtung der Gebühren entbunden werden.» « § 13. Über die Gewährung oder Entziehung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet bis zum Schlusse der Prozesseinleitung der Instruktionsrichter, nachher das zuständige Gericht. ... » « § 14. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist zu bewil- ligen, wenn durch Ausweise dargetan wird,dass die gesuchstellende Partei vermögenslos ist oder dass sie mit ihrem Einkommen nicht in der Lage ist, nebst den Bedürf- nissen für sich und Familie die Kosten für einen Prozess· aufzubringen, und wenn die vorläufige Prüfung der Streitsache ergibt, dass nicht grundlos Prozess geführt wird .... » B. - Heinrich Bachmann reichte beim Richteramt Gleichheit vor dem Gesetz (R!,lchtsverweigerung). N° 13. 99 Dorneck-Thierstein gegen die Walliserwein-Kellerei A.-G. Klage auf Änderung des Lastenverzeichnisses in einer Grundpfandverwertung ein. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands. Der Amtsgerichtspräsident erliess auf Ersuchen der Beklagten folgende Verfügung {( 1. Die Klagpartei wird aufgefordert, bis 15. August 1934 gemäss § 12 ZPO eine Kostenversicherung für die Beklagtschaft von 700 Fr. und für Gerichtskosten von 300 Fr ... zu leisten, mit der Androhnung, dass im Nichtleistungsfalle die Klage aus dem Recht gewiesen wird. 2. Über die Erteilung des Armenrechts an die Klagpartei und Fristansetzung zur Einreichung der Klage wird erst nach Erledigung von Verfügung sub Ziff. 1 verfügt. » Gegen diese Verfügung beschwerte sich Bachmann beim solothurnischen Obergericht mit den Anträgen, sie sei aufzuheben und der Instruktionsrichter anzuweisen, « a) vorerst über die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu entscheiden, b) im Falle der Bewilli- gung desselben das Kostensicherheitsbegehren der Beklag- ten abzuweisen ». Der Rekurrent gab zu, dass gegen ihn provisorische Verlustscheine bestünden und dass er daher zu den « fruchtlos gepfäudeten Schuldnern» im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehöre. Auch sei ihm bekannt, dass nach der Praxis dessolothurnischen Obergerichts die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht von der Pflicht zur Sicherstellung der gegnerischen Prozesskosten befreie, wenn im übrigen die Voraussetzun- gen von § 12 ZPO gegeben seien. Diese Praxis und die darauf gestützte angefochtene Verfügung bedeuteten aber eine bundesrechtswidrige Rechtsverweigerung. Der unbe- mittelten Partei werde dadurch, wenn gegen sie auch nur provisorische Verlustscheine vorhanden seien, der Rechtsweg kurzerhand abgeschnitten ;. es werde ihr das rechtliche Gehör verweigert bloss deswegen, weil sie infolge ihrer Mittellosigkeit nicht in der Lage sei, die Kosten der Gegenpartei sicherzustellen.

100 f'Uult~:re("ht. Das solothurnische Obergericht erkannte: « 1. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Sicherheits- leistung für die Gerichtskosten wendet, gutgeheissen, im übrigen aber als unbegründet abgewiesen; 2. Von der Festsetzung einer Gerichtsgebühr ist Umgang zu nehmen.» Die Begründung des Entscheides verweist in bezug auf die Vorschussleistmlg für die gegnerischen Kosten auf die vom Beschwerdeführer selber erwähnte Praxis des Ober- gerichts, wornach die Bewilligung des Armenrechts nicht von der VersichermIg dieser Kosten befreit. Die Kritik, die der Beschwerdeführer hieran übe, sei nicht berechtigt. « Die Vorschrift des § 12 » (offenbar Abs. 1 Satz 2) « käme gar nie mehr zur Anwendung, wenn seine 'Wirkung bei der Gewährung des Armenrechts ausgeschaltet würde; denn der zahlungsunfähige Schuldner wird fast ausnahms- los für die Prozessführung das Armenrecht nachsuchen. » Dagegen sei die Beschwerde, soweit sie sich gegen die verlangte Gerichtskostenversicherung wende, gutzuheissen, da der Instruktionsrichter nur die Sicherstellung der Kosten verlangen könne, die der Kläger allenfalls der Beklagten zahlen müsse. G. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwe:fde beantragt Bachmann die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides wegen Verletzung. von Art. 4 BV (rechtsun- gleiche Behandlung und Rechtsverweigerung). Zur Be- gründung wiederholt er im w~sentlichen die Ausführungen seiner kantonalen Beschwerde ffild verweist noch besonders auf die bundesgerichtliehe Praxis : BGE 57 I S. 343 ff. ffild 60 I S. 182 ff. Nach den vom Bffildesgericht aufge- stellten Grundsätzen müsse die Pflicht des zahlungsun- fähigen Klägers zur Sicherstellung der gegnerischen Parteikosten weichen, sobald bei ihm die Voraussetzffilgen für die Bewilligffilg des Armenrechts erfüllt seien. Das Obergericht hätte daher seinen Entscheid über die streitige Verfügung nicht treffen dürfen, bevor das Armenrechts- gesuch des Rekurrenten materiell behandelt war. D. - Das solothurnische Obergericht und die Rekurs- Gki('hheil YOl' dem Gesetz (Rechtsnrweigerung). N0 13. 101 beklagte Walliserwein-Kellerei A.-G. beantragen die Ab- weisung der Beschwerde. Aus der Vernehmlassung des Obergerichts ist hervorzuheben: Die Gegenpartei eines zahlungsunfähigen Klägers habe einen Anspruch auf Sicherstellung. « Es könnte z. B. sonst ein zahlffilgs- unfähiger Kläger auf ein absolut vermeintliches Recht klagen ffild zwar schon von vornherein mit der Absicht, der Beklagtschaft Schaden zuzufügen, und mit der Berech- nIDlg, dass von ihm sowieso nichts zu holen sei. Solchem Unfug vorzubeugen besteht die berechtigte Vorschrift des § 12 ZPO.» Dais Bundesgericht zieM in Erwägltng : Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich schon aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger gewährl eisteten staatlichen Rechtsschutz, dass der Richter sein Tätigwerden nicht von der vorhergehenden Erlegung der Prozesskosten abhängig machen darf, wenn diese Kosten von der Partei, die einen begründeten oder doch wenigstens nicht aussichtslosen privatrechtlichen Anspruch . verfolgen will, wegen nachgewiesener Armut nicht auf- gebracht werden können (BGE 57 I S. 343 ff. ; 58 I S. 288 ff. ; 60 I S. 182 ff.). Das gilt für die richterlichen Gebühren ffild Auslagen (BGE 57 I 343: Kosten des Beweisverfahrens ; 58 I 288 : Gerichtskosten; 60 I 182 : erstinstanzliche Gerichtskosten bei Anrufung der Appel- lationsinstanz), nicht weniger aber für die der Gegen- partei daneben entstehenden (aussergerichtlichen) Prozess- kosten ; denn die Erwägungen, die zur Ausbildung der genannten bundesgerichtlichen Praxis geführt haben, treffen für beide Fälle gleich zu (so umfasste im Ent- scheide Bd. 58 I 288 die aufgehobene Kautionsauflage nach § 59 zürch. ZPO ausser den Gerichtskosten auch die allfällige « Prozessentschädigung » an die Gegenpartei). Ein Kläger, dem trotz seiner Mittellosigkeit die Sicher- stellffilg der gegnerischen Parteikosten auferlegt wird, verliert hiedurch genau so wie bei Auflage einer Gerichts-

102 StastBreeht. kostensicherheit den ihm zustehenden Rechtsschutz und wird damit in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt als der Begüterte. Offenbar um diese Folge zu vermeiden, sehen denn auch eine Reihe kantonaler Pro- zessordnungen die Befreiung des Armenrechtsklägers von jeder Vorschussleistung, betreffe sie Gerichtskosten oder Parteikosten, ausdrücklich vor (s. § 82 zürch. ZPO, Art. 81 bern. ZPO, § 174 baselst. ZPO, Art. 104 st. gall. ZPO; ebenso das deutsche Zivilprozessrecht : ROSENBERG, Lehr- buch, 3. Auf I. § 82 III 1 bund § 81 I 2 aß). Wenn dem- gegenüber § 12 Abs. 1 Satz 2 der soloth. ZPO gemäss der obergerichtlichen Auslegung unabhängig von einer allfälligen Erteilung des Arnlenrechts gelten soll, so liegt hierin nach dem Gesagten ein Verstoss gegen Art. 4 BV ; zulässig wäre vor dieser Verfassungsbestimmung die Anwendung von § 12 Abs. 1 Sa~z 2 auf einen armen Kläger nur dann, wenn nach dessen· finanzieller Lage ihm zwar nicht die Sicherstellung der gesamten Prozess- kosten, wohl aber wenigstens die Leistung eines Vor- schusses für die gegnerischen Parteikosten zugemutet werden könnte (BGE 57 I S. 349 ; 60 I S. 186/87 ; ROSEN~ BERG, 1. c. § 82 II I). Die Befürchtung des Obergerichts, dass bei Ausdehnung des Armenrechts auf die Partei- kostenversicherung der missbräuchlichen Prozess führung durch unbemittelte Kläger Vorschub geleistet würde, ist· unbegründet, da der Ansp:mch auf Befreiung von der Vorschusspflicht nur für Klagen gilt, die nicht als aus- sichtslos erscheinen (vgl. die erwähnten bundesgerichtli- chen Urteile und ähnlich § 14 des solothurnischen Gebüh- rentarifs). Aus dem gleichen Grunde ist es übrigens von vornherein unzutreffend, dass bei der fraglichen Aus- dehnung des Armenrechts die Bestimmung von § 12 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedeutungslos würde; sie wird auf jeden Fall dann nach wie vor angerufen werden können, wenn ein zahlungsunfähiger Kläger einen aussichtslosen Prozess durchführen will. Da die angefochtene Entscheidung den § 12 Abs. 1 Vereinsfreiheit. No 14. 103 Satz 2 in dem als verfassungswidrig erkannten weiten Sinne anwendet, ist sie im streitigen Umfang aufzuheben, und es sind die kantonalen Behörden anzuweisen, vor der Beschlussfassung über die verlangte Parteikostensicherung das Armenrechtsgesuch des Rekurrenten materiell zu behandeln (s. BGE vom 25. Januar 1935 i. S. Dresel). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen. gut- geheissen. H. VEREINSFREIHEIT LIBERTE D'ASSOCIATION

14. Urteil vom 3. April 1935

i. S. Nationale Front gegen Zürich. Art. 56 BV und Art. 3 zürch. KV: Die Gewährleistung der Vereinsfreiheit, bezw. der Vereins- und Ver. sammlungsfreiheit gilt nur unter Vorbehalt der allgemeinen pol i z eil ich e n B e s c h r ä n ku n gen. Gegenüber Vereinsveranstaltungen und Versammlungen, für die der ö f f e n t 1 ich e G run d beansprucht wird, haben die Behörden eine fr eie reS tell u n g. wenn es sich darum handelt, die Interessen des Verkehrs und überhaupt der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu wahren. - Anwendung dieser Grundsätze auf das vom zürcherischen Regierungsrat erlassene Verbot n ä c h t1 ich e r pol i t i. scher Umzüge und Versammlungen im Freien. A. - Am 5. November 1934 stellte die « Nationale Front ») beim Polizeivorstand der Stadt Zürich das Gesuch um Bewilligung eines Fackelzuges, der am Samstag den

17. November 1934 abends 20 Uhr 15 im Stadtkreis Zürich I als Demonstration für die (am 24. Februar 1935 zur Abstimmung gelangende) eidgenössische ({ Wehr- vorlage)} durchgeführt werden sollte. Der Polizeivorstand