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61_I_113

BGE 61 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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II~

verboten werden (Erlaubnis durch die Gemeilldebehörde

vorbehalten), die bei der bestehenden politischen Atmos-

phäre in Zürich Anlass zu Störungen der öffentlichen

Ordnung geben können: denn solche Störungen zur

Nachtzeit können in gespannten politischen Verhältnissen

von der Polizei vielfach überhaupt nicht oder dann nur

mit einem ganz unverhältnisUlässigen Aufwand verhindert

werden (BGE 5[i I S. 238 f; s. dagegen betr. Versammlun-

gen in geschlossenen Lokalen -

speziell zu Kultuszwecken

-

BGE 20, S. 280 Erw. 2).

Die angebliche (vom Regierungsrat und vom Stadtrat

bestrittene) Schwierigkeit für die Rekurrentin, für ihre

Versammlungen Lokale zu finden, kaml hier keine Rolle

spielen. \Venn das regierungsrätIiche Verbot als zulässige

sicherheitspolizeiliche_ Massnahme die Vereins- und Ver-

sammlungsfreiheit nicht verletzt, kann es nicht aus jenem

Grunde der Rekurrentin gegenüber unzulässig sein. Ein

solches Moment wäre etwa im konkreten Falle im Gesuch

an die Gemeindebehörde geltend zu machen.

Das ist

hier nicht geschehen und konnte ja auch nicht geschehen

bei einer Veranstaltung, die in einem geschlossenen Saal

überhaupt nicht durchführbar war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. VERSAMMLUNGSFREIHEIT

LIBERTE DE REUNION

Vgl. Nr. 14. -

Voir n° 14.

Komp nzau.scheidnng zw. Zivil- lInd MilitiirV'H;,-htsbarkeit. Xo l6_

115

13. November 1934 die Eröffnung de:;o Voruntersuchung

gegen Hagenbuch (Art. HO MStGO). Die Untersuchung

wurde wieder vom Untersuchungsrichter der 4. Division

geführt und am 13. Dezember 1934 abgeschlossen.

B. -

Schon am 2. November 1934 hatte Hagenbuch

den Bundesrat gestützt auf Art. H3),IStGO ersucht, die

Militärgerichte zur Durchführung des eingeleiteten Ver-

fahrens als unzuständig zu erklären.

Der Bundesrat

beschloss am 13. November 1934, auf das Gesuchnicht

einzutreten, aus folgender Erwägung: Seit dem Inkraft-

treten des Militärstrafgesetzes von 1927 (MStG) falle die

Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen mili-

tärischer und bürgerlicher Gerichtsbarkeit nicht mehr wie

früher unter Art. 8 MStGO in die Zuständigkeit des

Bundesrates, sondern gemäss Art. 223 MStG in diejenige

des Bundesgerichts. Demnach könne sich das eingereichte

Begehren nicht mehr auf Art. 113 MStGO stützen, « indem

dieser jetzt, seit der Aufhebung von Art. 8, den Entscheid

dem Bundesrat nur mehr in denjenigen Fällen übeträgt,

wo nicht die grundsätzliche Zuständigkeit der Militär-

gerichte im allgemeinen, sondern nur die Zuständigkeit

eines bestimmten Gerichtes unter diesen Militärgerichten

in Frage steht ».

C. -

Am 6. Dezember 1934 hat Hagenbuch eine Be-

schwerde an das Bundesgericht als Kompetenzkonfliktshof

gemäss Art. 223 MStG erhoben und folgende Begehren

gestellt:

I} Das Bundesgericht wolle die Unzuständigkeit der

militärischen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über die

dem Rekurrenten zur Last gelegten Delikte aussprechen.

2) Die gegen den Rekurrenten angehobene militärge-

richtliche Untersuchung sei daher aufzuheben, eventuell

einzustellen.

In der Beschwerdebegründung wird dann aber bemerkt:

« Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kompe-

tenzkonflikt bezieht sich nicht auf die unberechtigte

Verwendung eines Armeeblocks mit dem Armeebrief-

116

kopf, für welChen Disziplinarfehler, eventuell Dienstver-

letzung der Rekurrent sich der Beurteilung der militäri-

schen Disziplinar- oder eventuell Gerichtsbehörden unter-

zieht H.

Die Ausführungen der Beschwerde las.;;ell sich wie folgt

zusammenfassen :

Die eingeleitete militärische Voruntersuchung habe

zum Ziel, festzustellen, ob sich der Rekurrent gegenüber

Oberstkorpskoml1landant 'Ville einer Ehrverletzullg im

Sinne der Art. 145/48 MStG schuldig gemacht habe, und

ausserdem, ob ihm eine Dienstpflichtverletzung gemäss

Art. 72 MStG vorgeworfen werden könne. Da er sich zu

der Zeit, als er die Briefe verfasste und absandte, nicbt

im Militärdienst befunden habe, frage es sich lediglich.

ob die Kompetenz der Militärjustiz auf Art. 2 Ziff. 4

MStG gestützt werden können, wonach Dienstpflichtige

ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre militärische

Stellung und ihre dienstlichen Pflichten dem Militär-

strafrecht unterstünden. Das sei (abgesehen vom eben

erwähnten Vorbehalt hinsichtlich der unberechtigten

Verwendung von Dienstpapier) nicht der Fall.

Der Rekurrent habe sich allerdings in seinem Begleit-

schreiben an die beiden Redaktoren als « Offizier) bezeich-

net und die Richtigkeit dieser Bezeichnung durch die'

Verwendung von Armeepa})ier darzutun gesucht. Er habe

so den Schreiben ein besondel'es Gewicht geben wollen,

damit ihnen nicht, wie das bei anonymen Zuschriften

üblich sei, die Aufnahme ohne 'weiteres verweigert werde.

Keineswegs aber habe er beabsichtigt, der Öffentlichkeit

gegenüber auf seine militärische St.ellung Bezug zu nehmen.

Das Begleitschreiben sei nicht zur Veröffentlichung be-

stimmt gewesen, und er habe mit dessen WIedergabe in

der Zeitung nicht rechnen müssen. Dafür, dass die Arbei-

terzeitung trotzdem einen Teil davon in Faksimileabdruck

veröffentlicht habe, sei nur Bie selber verantwortlich.

Im angeblichen «(Brief eines Generalstabsoffiziers" habe

der Rekurrent das politische Verhalten von Oberst Wille

KompCt€nzauss"heidung zw. Zivil- und Militärwrich·Bbarkeit·. ~o 15.

117

kritisiert, ohne dessen militärische Amtsführung zu

berühren. Ein solcher Artikel stehe unter dem Schutz

der Pressefreiheit. Der Rekurrent habe die darin enthal-

tene Meinungsäusserung nicht aus seiner militärischen

Tätigkeit heraus, sondern in seiner zivilen beruflichen

Stellung als Journalist getan.

D.- Der Oberauditor der Armee beantragt Nicht-

eintreten auf die Beschwerde, eventuell Abweisung.

Der Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG könne

nach richtiger Auffassung nur von den beteiligten Behör-

den, nicht aber vom Angeschuldigten anhängig gemacht

werden. Früher, als der Bundesrat noch Kompetenz-

konfliktsbehörde bei Streitigkeiten zwischen der militä-

rischen und der bürgerlichen Gerichtsbarkeit gewesen sei

(Art. 8 MStGO), habe allerdings nach Art. H3 MStGO

die M:öglichkeit bestanden, bei vorhandenen Zweifeln

über die sachliche, wie über die örtliche Zuständigkeit

der Militärgerichte den Entscheid des Bundesrates einzu-

holen. Seit dem Inkrafttreten des neuen MStG gelte

aber Art. H3 MStGO nur noch für Fragen der örtlichen

Zuständigkeit von Militärgerichten, und eine entsprechende

BestinImung über Anrufung des Bundesgerichts bei Zwei-

feln über die sachliche Kompetenz der Militärgerichts-

barkeit sei nicht geschaffen worden. Der Angeschuldigte

könne, wenn ein Kompetenzkonfliktsverfahren vor Bun-

desgericht nicht durchgeführt worden sei, die Znständig-

keit der Militärjustiz bei Eröffnung der Hauptverhandlung

vor Divisionsgericht b6f!treiten und nötigenfalls auf dem

Wege der Beschwerde an das Militärkassationsgericht die

Aufhebung des divisionsgerichtlichen Urteils wegen sach-

licher Inkompetenz der Militärgerichte beantragen (Art.

188 Ziff. 3 MStGO). Ebemo stünden ihm, wenn er die

Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte nicht anerkennen

wolle, die Rechtsmittel des bürgerlichen Strafprozesses

zur Verfügung. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm der

Gesetzgeber daneben noch das Recht zur Anhebung des

Kompetenzkonflikts beim Bund6f!gericht habe geben wol-

118

Staatßrecht.

len. Die AneJ,'kennung eines solchen weiteren Rechts-

mittels neben ~en ohnehin bestehenden hätte mannigfache

praktische Unzukömmlichkeiten zur Folge.

In der Sache selber sei die Zuständigkeit der Militär-

justiz nicht nur, wie der Rekurrent annehme, für die

Beurteilung der Dienstverletzung, begangen durch miss-

bräuchliche Verwendung von Dienstpapier, gegeben, son·

dern auch für die Beurteilung der Ehrverletzung gegen-

über Oberstkorpskommandant Wille. Für beide Vergehen

treffe die Voraussetzung von Art. 2 Ziff. 4 MStG zu, wie

sie im Urteil des Militärkassationsgerichtes vom 2. Juli

1934 i. S. Wullschleger und Kons. ausgelegt werde. Der

Rekurrent habe durch die Betonung seiner Wehrmanns-

eigenschaft und des Offiziersgrades seinem Angriff gegen

Oberstkorpskommandant Wille -

der übrigens als Kom-

mandant des H. Armeekorps sein dienstlicher Vorgesetzter

sei -

ein besonderes Gewicht geben wollen. Damit sei die

Beziehung zur militärischen Stellung und zu den dienst-

lichen Pflichten im Sinne von Art. 2 Ziff. 4 MStG her-

gestellt. Dies umsomehr, als in der Art, wie Hagenbuch

vorgegangen sei, zugleich eine Verletzung der aus Ziff. 24

des Dienstreglements sich ergebenden militärischen Pflicht

liege, « auch ausseI' Dienst Anstand und Pflichtgefühl zu

beweisen und für die Armee und seinen Truppenteil Ehre

einzulegen ».

Sollte aber das Bundesgericht zur Beurteilung der

begangenen Ehrverletzung die Militärgerichte grund-

sätzlich als unzuständig betrachten, so müsse doch bei

deren unbestrittener Kompetenz in Bezug auf die Dienst-

verletzung (Missbrauch von Dienstpapier) die Befugnis

des Bundesrates vorbehalten werden, nach Art. 221

MStG die Beurteilung aller, auch der bürgerlichen Delikte

dem Militärgericht zu übertragen.

E. -

Das Eidgenössische Militärdepartement hat sich

dem Antrag des Oberauditors und der von ihm gegebenen

Begründung angeschlossen.

F. -

Oberstkorpskommandant Wille hat dem Bundes-

KompetenzausBcheidung "w. Zivil. und Militärgerichtsbarkeit. N0 15.

119

gericht mitgeteilt, dass er sich als am vorliegenden Ver-

fahren nicht beteiligt betrachte.

G. -

Aus den Akten geht hervor, dass sich bisher noch

kein bürgerliches Strafgericht mit der Angelegenheit

befasst hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Bis zum Inkrafttreten des Militärstrafgesetzes

von 1927 waren nach Art. 8 der Militärstrafgerichts-

~rdnung von 1889 Kompetenzanstände zwischen bürger-

lichen und militärischen Gerichtsbehörden vom Bundesrat

zu entscheiden. Art. 113 MStGO bestimmte : « Bestehen

Zweifel über die Zuständigkeit des Gerichts oder tritt einer

der in den Art. 8 und 51 vorgesehenen Fälle ein, 80 ist

der Entscheid des Bundesrates einzuholen». Aus diesen

Bestimmungen wurde gefolgert, dass die Kompetenz-

konfliktsbeschwerde im Sinne von Art. 8 MStGO nicht

nur den beteiligten Behörden, sondern auch dem Ange-

schuldigten offen stehe, dass im besondern derjenige, der

die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit zur Durch-

führung eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens bestrei-

ten wolle, den Entscheid des Bundesrates anrufen könne

(FLEINER, Bundesstaatsrecht, S. 221 Anm. 25, S. 234;

aus der Praxis des Bundesrates : SALIS, Bundesrecht Bd.

III NI'. 1257; hiezu KmCHHOFER, Der Kompetenzkon-

flikt zwischen militärischer und bürgerlicher Gerichts-

barkeit, in der Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, Bd.

46 (1932) S. 22 Anm. 1, wo gesagt ist, dass es sich in dem

genannten, vom Bundesrat entschiedenen Fall nicht etwa

um eine Disziplinarbeschwerde gehandelt habe).

Bei der Ausarbeitung des neuen Militärstrafgesetzes

bestand zunächst die Absicht, das in Art. 8 MStGO vor-

geschriebene Konfliktsverfahren beizubehalten und ledig-

lich die Befugnis des Bundesrates zur Aufhebung auch

bereits ergangener Strafurteile noch ausdrücklich fest-

zulegen (Art. 221 des bundesrätlichen Entwurfs vom

120

Staatereeht.

26. November 1918.) In der Bundesversammlung erhoben

sich Bedenken. dagegen, dem Bundesrat die Kompetenz

zur Kassation rechtskräftig gewordener Strafurteile zuzu-

erkennen. Darauf wurde bei Bereinigung der Differenzen

zwischen den beiden Räten beschlossen, den Bundesrat

als Kompetenzkonfliktsbehörde durch das Bundesgericht

zu ersetzen (Stenographisches Bulletin 1926, Ständerat

S. 256/7, Nationalrat S. 796).

Der fragliche Artikel

erhielt folgende endgültige Fassung: « (Abs. I :) Anstände

über die Zuständigkeit der militärischen und der bürger-

lichen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesgericht end-

gültig entschieden. (Abs. 2 :). Das Bundesgericht hebt

Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der bür-

gerlichen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der

militärischen in die bürgerliche Gerichstbarkeit enthalten.

Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen. (Abs. 3 :).

Die infolge des aufgehobenen Urteils vollzogene Strafe

wird auf eine infolge des andern Urteils zu erstehende

Strafe angerechnet I).

Die Bestimmung wurde als Art.

223 unter dem Randtitel « Kompetenzkonflikte» in das

am 13. Juni 1927 erlassene Gesetz aufgenommen.

Durch die "Übertragung der Kompetenzkonfliktsent-

scheidung vom Bundesrat an das Bundesgericht verlor

neben Art. 8 MStGO (s. Art. 233 MStG) auch die Vorschrift

von Art. 113 MStGO ihre Geltung, soweit sie die Anrufung

des Bundesrates durch den Angeschuldigten bei Streitig-

keiten über die Kompetenzabgrenzung zwischen bürger-

licher und militärischer Gerichtsbarkeit vorsah (vgl. den

bundesrätlichen Nichteintretensbeschluss vom 13. No-

vember 1934 in der Sache Hagenbuch, sowie die vorlie-

gende Vernehmlassung des Oberauditors; ferner KIROH-

HOFER, 1.c. S. 14 Anm. I). Hieraus folgt jedoch nicht,

dass damit überhaupt die Möglichkeit einer Erhebung

der Kompetenzkonfliktsbeschwerde durch den Angeschul-

digten dahingefallen wäre. Vielmehr ist davon auszu-

gehen, dass der Angeschuldigte, wie früher beim Bundesrat

nach Art. 8 und 113 MStGO, so heute gemäss Art. 223

Kompetenzaussehpidung zw. Zivil- und :'Iilitäl·g>'l·ichtsharkeit .. »0 15.

121

MStG beim Blmdesgericht Beschwerdt; zu führen legiti-

miert ist (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen von

KmoHHoFER, I.c. S. 29 ff.; zustimmend GIAOOMETTI,

Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 132 AnnL 9; a. A. GUISAN,

Le champ d'application du Code pena] militaire, in Schwei-

zerische Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 41 (1928) S. 268) :

(I,) Bei den Beratungen der eidgenössischen Räte, die

zur Übertragung der Kompetenzkonfliktsentscheidung

vom Bundesrat an das Bundesgericht führten, war nach

den Protokollen nie die Rede davon, dass die prozessuale

Stellung des Angeschuldigten (oder Verurteilten) gegen-

über dem bisherigen Rechtszustand verschlechtert werden

solle. Zur Begründung der Neuerung wurden im wesent-

lichen staatsrechtliche Bedenken gegen die Betrauung

des Bundesrates mit einer Kompetenz, die sogar zur

Aufhebung rechtskräftiger Gerichtsurteile führen kann,

geltend gemacht. Es darf daher angenommen werden,

dass es zum mindesten nicht in der Absicht der das Gesetz

ausarbeitenden Behörde lag, dem Angeschuldigten die

Möglichkeit zur Erhebung der Konfliktsbeschwerde zu

entziehen.

b) Eine solche Einschränkung des Rechtsschutzes wäre

aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Wohl hat der

Angeschuldigte, der die Kompetenz der bürgerlichen oder

der militärischen Gerichte bestreiten will, je die Rechts-

mittel der betreffenden Gerichtsbarkeit zu seiner Ver-

fügung, bei den Militärgerichten die Unzuständigkeitsein-

rede am Beginn der Hauptverhandlung (Art. 142 MStGO,

s. auch Abs. 2 dieser Bestimmung) und die Beschwerde

an das Militärkassationsgericht (Art. 188 Ziff. 3 MStGO).

Gerade in dem praktisch wichtigen Fall aber, da sich

der Angeschuldigte gegen die Unterstellung unter die

Militärgerichtsbarkeit wehrt und seine Aburteilung durch

ein kantonales bürgerliches Gericht verlangt, wird die

Entscheidung der Streitfrage durch das Militärkassations-

gericht, d. h. durch eine Instanz der vom Betroffenen

abgelehnten Gerichtsbarkeit, nicht das gleiche Gewicht

122

Staatsrecht.

besitzen wie daS Urteil des unbeteiligten Bundesgerichtes.

Die Zuerkennung des Beschwerderechts an den Ange-

schuldigten entspricht denn auch insofern dem Art. 58

BV, als dadurch der Grundsatz, dass niemand seinem

verfassungsmässigen, d. h. dem natürlichen, ordentlichen

Richter entzogen werden soll, im Verhältnis des Bürgers

zur Militärgerichtsbarkeit erst eine vollwertige Garantie

erhält (vgl. KmCHHOFER, 1.c. S. 30).

c) Die praktischen Unzukömmlichkeiten, die der Ober-

auditor als Folge des Nebeneinanderbestehens ähnlicher

Rechtsmittel befürchtet, fallen nicht entscheidend in

Betracht.

Der Gefahr einer Behinderung militärischer

Untersuchungen durch missbräuchliche Anrufung des

Bundesgerichts kann durch Zurückhaltung beim Entscheid

über das Sistierungsbegehren begegnet werden. Ferner

wird dem Angeschuldigten die Erhebung der Konflikts-

beschwerde möglicherweise nicht bis zum Ende des

fraglichen militärgerichtlichen oder bürgerlichen Straf-

prozesses, sondern nur bis zu einem frühem Zeitpunkt

gestattet werden können (in diesem Sinne Bchon unter

der Herrschaft von Art. 8 MStGO: FLEINER, Bundes-

staatsrecht S. 234 Anm. 21; heute: KmcHHOFER, l.c.

S. 36 ff.). Im übrigen lässt sichein Zwischen verfahren

wie dasjenige von Art. 223 MStG ganz unabhängig vom

engern oder weitem Kreis der Beschwerdelegitimierten

nie ohne gewisse praktische Schwierigkeiten durchführen.

Sie sind als Folge jedes Kompetenzkonfliktsverfahrens in

Kauf zu nehmen.

d) Die Zuerkennung des Beschwerderechts gemäss Art.

223 MStG an den Angeschuldigten bedeutet freilich eine

Abweichung gegenüber der Regel, die für den Kompetenz-

konflikt zwischen dem Bund und den Kantonen nach

Art. 113 Ziff. IBV gilt (vgl. darüber, dass die Legitimation

zum Konflikt nach Art. 113 Ziff. I auf den Bund einer-

seits and die Kantone anderseits beschränkt ist : BURcK-

HARDT, Kommentar, S. 776). Doch kann jene Regel für

das Verfahren nach Art. 223 MStG schon deshalb nicht

KOffiPetenzausscheidung zw. Zivil. und Militärgerichtsbarkeit. No 15.

lil:l

ohne weiteres massgebend sein, weil der Kompetenz-

konflikt nach Art. 113 Ziff. 1 BV eine bundesstaatliche

Streitigkeit ist, eine Streitigkeit, bei der ausschliesslich

über die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen gestrit-

ten wird, während bei Konflikten nach Art. 223 MStG

die Ausscheidung der eidgenössischen und der kantonalen

Kompetenzen zurücktritt gegenüber der Grenzziehung

zwischen der militärischen Gerichtsbarkeit einerseits und

der bürgerlichen, sei sie kantonal oder bundesrechtlich,

anderseits. Aus dieser Unterscheidung kann sich sehr

wohl eine abweichende Behandlung der Legitimationsfrage

ergeben.

e) Der Wortlaut von Art. 223 MStG spricht keineswegs

derart eindeutig für die Auffassung des Oberauditors, dass

dadurch die angeführten gegenteiligen Erwägungen ent-

kräftet würden. Zuzugeben ist zwar, dass der französische

und der italienische Text des Artikels : « en cas de conflit

de competence e n t r e la juridiction ordinaire et la

juridiction militaire », « i conflitti di competenza fra la

giurisdizione militare e la giurisdizione ordinaria » auf ein

V erfahren hinzudeuten scheinen, bei welchem sich die

Behörden ohne Beteiligung einer Privatperson über ihre

Kompetenzen auseinandersetzen. Der Kompetenzkonflikt

des Art. 223 könnte darnach nur entstehen, wenn in

Bezug auf einen Streitfall sowohl die militärische als die

bürgerliche Gerichtsbarkeit je ihre Kompetenz bejahen

oder verneinen (sog. aktueller Konflikt), und nicht, wie

das bei Zuerkennung des Beschwerderechts an den Ange-

schuldigten im Sinne der obigen Erwägungen notwendig

der Fall ist, schon dann, wenn der Angeschuldigte die

sachliche Kompetenz der gegen ihn vorgehenden Gerichts-

barkeit ohne Rücksicht auf das Verhalten der andern

bestreiten will. Neben dem französischen und italienischen

steht aber der deutsche Text, in welchem von « Anständen

übe r

die Zuständigkeit der militärischen oder der

bürgerlichen Gerichtsbarkeit» die Rede ist. Ein solcher

Anstand liegt auch vor, wenn der Angeschuldigte lediglich

124

geltend macht,;er sei der Gerichtsbarkeit, die gegen ihn

t,ätig geworden ist, nicht unterstellt.. Ebenso steht der

Randtitel « KOOlpetenzkonflikte» mit diesem weiteren

Begriff der fraglichen Anstände insofern nicht in Wider-

spruch, als der Angeschuldigte, der die Zuständigkeit der

einen Gerichtsbarkeit bestreitet, in der Regel wenn nicht

fl..uf ein positives Vorgehen der andern, so doch auf deren

theoretische Zuständigkeit (Jurisdiktionsgewalt in thesi)

verweisen kann, womit der Tatbestand des « virtuellen

Konfliktes J) geschaffen ist (vgl. über den Begriff des

virtuellen Konfliktes : KIRCHHOFER, 1.c. S. 7 und beson-

ders S. 18/19).

3. -

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Anhebung

des Kompetenzkonflikts stets schon von der ersten gegen

den Angeschuldigten gerichteten Handlung der militä-

rischen, bezw. bürgerlichen Gerichtsbarkeit an zulässig

ist oder ob nicht unter Umständen zugewartet werden

muss, bis die Untersuchung eine Übersicht über die in

Frage kommenden Strafta.tbestände erlaubt. Im heutigen

Fall ist diese Übersicht bei Einreichung der Konflikts-

beschwerde, am 6. Dezember 1934, bereits möglich gewe-

sen. Umgekehrt erscheint die Beschwerde aber auch nicht

als verspätet. Die Anwendung der dreissigtägigen Frist

von Art. 178 Ziff. 3 OG auf die Beschwerde nach Art.

223 MStG ist vom Bundesgericht schon in einem Urteil

vom 22. Mai 1931 abgelehnt worden (BGE 57 I 125),

und die zeitliche Schranke, die statt dessen für die An-

rufung des Bundesgerichts durch den Angeschuldigten

möglicherweise gelten muss, kann selbst in dem für ihn

ungünstigsten Fall nicht die Meinung haben, dass eine

Besch\rerde, mit welcher wie hier die militärgerichtliche

Zuständigkeit noch vor Abschluss der militärischen Vor-

untersuchung bestritten wird, bereits nicht mehr recht-

zeitig wäre.

4. -

Nach Art. 1 der Militärstrafgerichtsordnung von

1889, welche Bestimmung bis 1927 in Kraft stand (Art.

233 MStG), waren der MiJitärstrafgerichtsbarkeit und dem

KompetenzaUSBclleidullg zw. Zivil· und l\Iilitärgerichtsbarkeit. XO 15.

125

Militärstrafgesetz des Bundes u. a. unterworfen: Ziff.1)

« militärpflichtige Personen ausserhalb des Dienstes mit

Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten ». Aus der seinerzeit

erlassenen bundesrätlichen Botschaft vom 10. April 1888

geht hervor, dass von dieser Vorschrift z. B. die Vernach-

lässigung der Pflicht zur Erhaltung der Militäreffekten,

die Unterlassung der Anzeige des Wohnungswechsels.

Fehler im Rapportwesen ausser Dienst getroffen werden

sollten; « dagegen wollten wir nicht unter das Militär-

gesetz stellen kritische Meinungsäusserungen, zu welchen

Wehrpflichtige ausscrhalb des Dienstes und ausserhalb

ihrer dienstlichen Beziehungen zu militärischen Vorge-

setzten und Behörden sich etwa veranlasst sehen, indem

es uns daran liegt, jeden Schein zu vermeiden, als ob

der Freiheit der Meinungsäusserung zu nahe getreten

werden dürfe» (Bundesblatt 1888 II S. 348; SALI8,

Bundesrecht Bd. III S. 545 Nr. 1254). Am 4. November

1890 erliess der Bundesrat über die Interpretation von

Art. 1 Ziff. 5 MStGO folgenden Beschluss: « Der Art. 1

Ziff. 5 ist nicht anwendbar auf solche Fälle, in welchen

militärische Obere oder militärische Behörden sich durch

Zeitungsartikel, welche ausserhalb des Dienstes publiziert

werden, beschimpft oder verleumdet glauben; die Belei-

digten haben vielmehr in solchen Fällen den Weg der

Klage vor den bürgerlichen Gerichten zu beschreiten)l

(Bundesblatt 1890 IV S. 748; SALIS, Bundesrecht Bd.

II Nr. 383, 111 Nr. 1254). Diese Interpretation wurde in

der bundesrätlichen Praxis zu Art. 1 Ziff. 5 stets fest-

gehalten und über das Gebiet der Zeitungsartikel hinaus

auch auf andere, ähnlich geartete Beleidigungen ange-

wendet (Bundesblatt 1893 IV S. 38; 1894 I S. 930:

1895 II S. 362; 1899 II S. 128; 1900 11 S. 124; SALIS

Bundesrecht Bd. III Nr. 1255). Als der Militärgerichts-

barkeit unterstehend wurden lediglich Ehryerletzungen

betrachtet, die zwar ausserhalb des Dienstes, aber im

dienstlichen Verkehr begangen wurden (Entscheid de,

Bundesrates vom 22. Juni 1903, erwähnt in Schweiz.

126

~t.aat .. recht .

Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 23 (1910) S. 318/19; BGE

25 I S. 4 ff; entsprechend die Urteile des Militärkassations-

gerichts in der vom Oberauditor der Armee herausgege-

benen Sammlung 1915/25 Nr. 63 und 151). über die

damalige Rechtslage vgl. MARTIN, L'article 65 de la loi

federale sur la justice penale pour les troupes federales,

in Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 23 (1910) S.

313 ff.; STOOSS, Kommentar zur MStGO, S. 8; EUGSTER,

Die persönliche und sachliche Zuständigkeit der schwei-

zerischen Militärgerichte, S. 75/76.

Die Praxis des Bundesrates war nicht unbestritten

geblieben (s. EUGSTER, I.c. S. 73), und bei der Ausarbei-

tung des Militärstrafgesetzes von 1927 herrschte die

Auffassung vor, es sollten durch eine Neuformulierung

der massgebenden gesetzlichen Vorschriften die ausser-

dienstlichen Ehrverletzungen in einem weiteren Umfang

als bis dahin der Militärgerichtsbarkeit unterstellt werden.

Die vorberatende Experfunkommission beschloss

zu-

nächst, über die Ehrverletzungen folgende Sonderbestim~

mung in Art. 2 MStG aufzunehmen: Ziff. 6: « Für die

Vergehen der Verleumdung, der üblen Nachrede und der

Beschimpfung unterstehen die Militärpersonen diesem

Gesetz nur, wenn der Täter und der Verletzte gleichzeitig

sich im Dienst befinden oder wenn die Beleidigung das

dienstliche Verhältnis der Beteiligten berührt oder sich

auf dienstliche Vorgänge be?,ieht oder wenn der Täter

in Uniform autritt». Im weitem Verlauf der Beratungen

(s. das Protokoll vom November 1917) liess die Kommis-

sion diese Vorschrift wieder fallen, da sich das darin

Gesagte bereits aus den übrigen Bestimmungen von Art. 2

ergebe; « berührt die Beleidigung das dienstliche V er-

hältnis, so genügt Ziff. 3 J) (heute Ziff. 4). Um zum Aus-

druck zu bringen, dass die militärgerichtliche Zuständig-

keit in Bezug auf ausserdienstliche Ehrverletzungen in

dem genannten Sinne gegenüber der bisherigen bundes-

rätlichen Praxis erweitert werden solle, erhielt dann die

heutige Ziff. 4 die zum Gesetz gewordene endgültige

Kompetenzausscheidung .. w. Zivil· und Militärgeriehtebarkeit. N0 15.

127

Fassung: (Dem Militärstrafrecht unterstehen:) Ziff. 4

« Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf

ilire militärische Stellung und ilire dienstlichen Pflichten J).

Bei der Untersuchung, ob Art. 2 Ziff. 4 auf den vor-

liegenden Fall zutrifft, darf die geschilderte Entstehungs-

geschichte nicht ausserachtgeIassen werden, zumal sie im

Vergleich zu der sehr unbestimmten Formulierung der

Vorschrift eine konkretere, engere Begrenzung der militär-

gerichtlichen Zuständigkeit nahelegt und bei der Kom-

petenzausscheidung zwischen einer Sondergerichtsbarkeit,

wie sie die Militärjustiz darstellt, und der gewöhnlichen

Gerichtsbarkeit die Unklarheit des Gesetzestextes sich im

allgemeinen zu Gunsten der letzteren auszuwirken hat.

Hievon ausgehend ist die erforderliche Beziehung zwi-

schen der angeblich ehrverletzenden Handlung Hagen-

buchs einerseits, « seiner militärischen Stellung und seinen

dienstlichen Pflichten», bezw. « dem dienstlichen V erhält-

nis oder dienstlichen Vorgängen» anderseits als nicht

vorhanden zu betrachten. Der Artikel Hagenbuchs stand

weder hinsichtlich seiner Veranlassung, noch seines Inhalts

.in einem Zusammenhang mit der Eigenschaft des Ver-

fassers als eines schweizerischen Offiziers. Die streitigen

Darlegungen bezogen sich auf eine allgemeine, ebensosehr

politische wie militärische Angelegenheit, zu welcher jeder

andere Schweizer, ob dienstpflichtig oder nicht, seine

Meinung hätte äussern können. Wollte man einen Offizier,

der sich ausserdienstlich zu einer solchen Frage öffentlich

vernehmen lässt, für die dabei allenfalls begangenen Ehr-

verletzungen der Militärgerichtsbarkeit unterstellen, so

würde der Eigenart der schweizerischen Milizarmee zu wenig

Rechnung getragen. Dem Dienstpflichtigen, auch dem Of-

fizier, soll nach beendetem Dienst grundsätzlich wieder die

Ausübung der vollen bürgerlichen Rechte gewahrt sein.

Dazu gehört, dass er für Meinungsäusserungen der hier

streitigen Art nicht vor den Militärgerichten, sondern

wie ein Nicht-Dienstpflichtiger nur im gewöhnlichen

Ehrverletzungsprozess soll zur Verantwortung gezogen

Staatsrpcht.

werden kömlen.: Allerdings ergibt sich diese Folgerung

nicht, wie Hagenbuch anzunehmen scheint, ohne weiteres

aus dem Grundsatz der Pressfreiheit (vgl. BGE 25 I S.

11 Erw. 3). lVIassgebend für die Kompetenzabgrenzung

zwischen militärischer und bürgerlicher Jurisdiktion sind

allein die Art. 2 ff. MStG. Soweit aber diese Bestimmungen

eine klare Antwort auf die Frage der Kompetenzgrenze

vermissen lassen, darf bei der Auslegung sehr wohl auf

die verfassungsmässige Garantie jenes Freiheitsrechtes

Rücksicht genommen werden.

Dass der Rekurrent dem angegriffenen Oberstkorps-

kommandanten dienstlich unterstellt ist, tritt demgegen-

über an Bedeutung zurück. Ebenso wird durch die im

Begleitschreiben enthaltene Berufung auf die Offiziers-

eigenschaft und durch· die Verwendung militärischen

Dienstpapiers für jenes Schreiben die Beziehung zur

militärischen Stellung und zu den dienstlichen Pflichten

Hagenbuchs nicht in dem Masse hergestellt, dass die

militärischen Behörden aus diesem Grunde für die Beur-

teilung der angeblich begangenen Ehrverletzung als zu-

ständig betrachtet werden dürften. Es erscheint nach den

Akten als möglich, dass sich Hagenbuch nur der Redaktion

gegenüber, nicht aber vor der Öffentlichkeit als Offizier

ausgeben wollte. Dass sodann die Unterschiebung, der

fingierte Brief sei von einem Generalstabsoffizier geschrie-'

ben worden, die Voraussetzung von Art. 2 Ziff. 4 MStG

nicht zu erfüllen vermag, steht angesichts der Tatsache,

dass Hagenbuch selber gar nicht Generalstabsoffizier ist,

ausser Frage.

Die Folgerungen, die der Oberauditor aus dem Urteil

des Militärkassationsgerichts vom 2. Juli 1934 i. S. Wull-

schleger und Kons. für den heutigen Fall ziehen will.

sind schon abgesehen davon, dass das Bundesgericht an

die Gesetzesauslegung -jener Instanz nicht gebunden

wäre, keineswegs zwingend. Es handelte sich dort nicht

um eine Ehrverletzung, sondern um Untergrabung der

militärischeu Disziplin, bei welchem Vergehen die Frage

Kompetenzausscheidung zw. Zivil- und Militärgerichtsbarkeit. Xo 15.

129

nach der Beziehung zur militärischen Stellung und zu

den dienstlichen Pflichten sich nicht notwendig gleich wie

bei Ehrverletzungen stellt.

Zudem hatten sich Wull-

schleger und Konsorten in wesentlich anderer Weise als

Hagenbuch auf ihre Wehrmannseigenschaft berufen.

Der Oberauditor nimmt schliesslich an, die Beziehung

zwischen der Handlungsweise Hagen buchs einerseits, seiner

militärischen Stellung und seinen dienstlichen Pflichten

anderseits sei deshalb gegeben, weil der Rekurrent durch

die Art seines Vorgehens die militärische Pflicht, auch

ausser Dienst Anstand und Pflichtgefühl zu beweisen

und für die Armee Ehre einzulegen, verletzt habe (Ziff.

24 des Dienstreglements für die Schweizerische Armee).

Betrachtet man nur den Wortlaut von Art. 2 Ziff. 4

MStG, so könnte man sich allerdings fragen, ob nicht

diese Auffassung tatsächlich zutreffe. Die oben geschil-

derte Entstehungsgeschichte von Art. 2 Ziff. 4 zeigt aber,

dass damit der wahre Sinn der Bestimmung verkannt

würde.

Hätte der Ausdruck

« Bezug auf dienstliche

Pflichten)) tatsächlich die genannte weitgehende Bedeu-

tung, so wäre auch unter der Herrschaft von Art. 1

MStGO, wo dieser Ausdruck bereits verwendet wurde,

d. h. von 1889 bis 1927, die Beurteilung der in Frage

stehenden ausserdienstlichen Ehrverletzungen in grossem

Umfang den Militärgerichten zugekommen, hätte doch

schon damals in vielen Fällen dem Täter ein Verstoss

gegen die Dienstpflicht in dem umfassenden Sinne, wie

sie heute Ziff. 24 des Dienstreglements umschreibt, zum

Vorwurf gemacht werden können. Der Bundesrat hat aber

in seiner erwähnten Praxis eine so weite Auslegung von

Art. 1 Ziff. 5 MStGO stets abgelehnt. Die Neufassung der

Bestimmung in Art. 2 Ziff. 4 MStG so dann hatte nach

den betreffenden Protokollen nicht die Meinung, es solle

von nun an der Begriff der ({ dienstlichen Pflichten » eine

weitere Auslegung erhalten, sondern man wollte durch

Hinzufügung der Worte « militärische Stellung» eine

Ausdehnung der militärgerichtlichen Kompetenz in dem

AR 61 I -

19~5

130

Staatsrecht.

Umfang herbeiführen, wie er in der seinerzeit formulierten

und hernach als unnötig fallen gelassenen Ziff. 6 festgelegt

war. Nach jener Umschreibung fällt die Handlungsweise

Hagenbuchs, soweit sich das Bundesgericht heute mit ihr

zu befassen hat, wie dargetan nicht unter die Zuständigkeit

der Militärgerichte.

Vorbehalten bleibt die unbestrittene Zuständigkeit der

militärischen Instanzen zur Ahndung des Missbrauchs von

Dienstpapier. Ob im Hinblick hierauf eine Anwendung

von Art. 221 MStG durch den Bundesrat in Frage kommt,

hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden.

Die Zuständigkeit der Militärgerichtsbarkeit, die Frage

zu prüfen, ob nicht der Rekurrent wegen unwürdiger

Lebensführung von der Erfüllung der Dienstpflicht aus-

zuschliessen sei (Art. 16 der Militärorganisation), bleibt

vom vorliegenden Entscheid unberührt (vgl. BGE 57 I

S. 120 ff).

5. -

Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen

gutzuheissen, d. h. die Militärgerichtsbarkeit ist zur Ver-

folgung der dem Rekurrenten zur Last gelegten Ehrver-

letzung als unzuständig zu erklären, unter den in den

Erwägungen angeführten Vorbehalten. Dagegen ist die

militärgerichtliche Untersuchung nicht einfach aufzu-

heben, da sie insoweit gerechtfertigt war, als erst ermittelt

werden musste, ob Hagenbuch mit Bezug auf seine mili-'

tärische Stellung und seine dienstlichen Pflichten gehan-

delt hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen.

Staatsverträge. N° 16.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

131

16. OrteU vom 10. Kai 1935 i. S. Gubler gegen Dr. Graser.

Vollstreckung von deutschen Kostenentscheidungen nach Art. 18

und 19 der Haager Zivilprozessübereinkunft.

Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des

Gerichtes, das den Kostenentscheid erlassen hat, zur Ausstel-

lung eines Rechtskraftzeugnisses braucht nicht durch den

höchsten Justizverwaltungsbeamt.en in Deutschland beschei-

nigt zu werden (Erw. 2).

Beweispflicht für die Behauptung, dass der Kostenentscheid

mangels gehöriger Zustellung nicht rechtskräftig sei. Vorge-

schriebene Zustellungsart (Erw. 2).

Vollstreckbarkeit von bescndern Kostenfestsetzungsbeschlüssen

(Erw. 3).

Begriff der Kosten, für die ein Vollstreckungsanspruch besteht;

darunter fallen auch diejenigen für die Verlretung durch einen

Anwalt. Hat dieser das Recht zur unmittelbaren Beitreibung

seiner Gebühren und Auslagen vom kostenfälligen Kläger,

unter Ausschluss einer Verrechnung mit Gegenforderungen an

seinen Klienten, so hat er dafür auch einen Vollstreckungsan-

spruch (Erw. 4).

(Gekürzter Tatbestand.)

A. -

Der Rekurrent Ingenieur EInil Gubler in Zürich

hatte in Berlin gegen die Witwe Lampl geb. Müller daselbst

eine Forderungsklage anhängig gemacht, ist aber damit

zweitinstanzlich durch Urteil des Kammergerichtes in

Berlin vom 20. Oktober 1933 abgewiesen und zu den

Prozesskosten (<< Kosten des Rechtsstreites,), §§ 91, 97 I

der deutschen ZPO) verurteilt worden .. Der Beklagten

war für die Verteidigung in diesem

~Chtsstreit das

Armenrecht bewilligt und ihr als Armena.nwalt (§ 115

Ziff. 3 ebenda) der heutige Rekursbeklagte :Rechtsanwalt

Dr. Graser in Berlin beigeordnet worden.

Die deutsche ZPO bestimmt für den Fall, dass der Geg-