opencaselaw.ch

53_I_345

BGE 53 I 345

Bundesgericht (BGE) · 1925-06-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNy)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTIOE)

48. Urteil vom 16. Dezember 19a7

i. S. Birchler gegen Gra'llbiinden.

Hechtsungleich der Nichtzulassung ausserkantonaler Motor-

fahrräder während den Kantonseinwohnern das Fahren

mit Motorrädern gestattet ist.

A. -

Das bündnerische Gesetz über teilweise Zulassung

des Automobils vom 21. Juni 1925 bestimmt in Art. 1,

dass für gewisse öffentliche Zwecke der Verkehr mit

Motorfahrzeugen auf sämtlichen Strassen des Kantons

gestattet sei, öffnet in Art. 2 bestimmte Strassen, vorab

die an die Kantonsgrenze führenden, dem Verkehr mit

Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen, erklärt

in Art. 3 im übrigen die Gemeinden für berechtigt, von

sich aus den Verkehr für das Personenautomobil inner-

halb ihres Gebiets ganz oder teilweise zu gestatten,

befasst sich in Art. 4 Ahs. 1-3 mit den Voraussetzungen

für die Zulassung von Lastautos und bestimmt so dann

über den Verkehr mit Motorfahrzeugen, dass deren

Verwendung ohne Einschränkung und Belastung mit

Gebühren gestattet sei, soweit sie ausschliesslich land-

wirtschaftlichen Zwecken und dem Strassenunterhalt

dienen (Abs. 4) und in Abs. 5 : « Fahrräder mit einge-

setztem Hilfsmotor, sowie Motorfahrräder sind auf allen

gemäss Art. 2 und 3 geöffneten Strassen für Kantons-

AS 53 I -

1927

22

346

Staatsrecht.

einwohner erlaubt, » woran sich eine Bestimmung über

die Zulassung von Gesellschaftswagen anschliesst. Zu-

widerhandlungen gegen die Bestimmungen über den

Verkehr mit Automobilen sind in Art. 6 mit Busse bis

2000 Fr. bedroht. Die übertretung der Vorschriften

über die Fahrgeschwindigkeit und den andern strassen-

polizeilichen Vorschriften sind der Kompetenz der

Gemeindepolizeiorgane unterstellt, alle andern Bussfälle

sind vom Kleinen Rat zu erledigen. Die kleinrätliche

Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz, vom 22. Juni

1925, setzt unter « II. Taxen und Steuern II in Art. 3

die jährlich zu zahlenden Taxen fest, die für die im

Kanton Graubünden stationierten Motorwagen, Per-

sonen- und Lastwagen sowie Traktoren zu bezahlen sind,

in Art. 4 die für Motorräder jährlich für die Verkehrs-

bewilligung zu bezahlenden Gebühren und sieht in Art. 9

für Personenautomobile, Last- und Gesellschaftswagen,

die von auswärts kommen, sog. Einreisegebühren vor.

In Art. 27 ist die Strafandrohung des Gesetzes wiederholt.

Durch Entscheid vom 12. September 1927 ist Karl

Birchler in St. Gallen vom Kleinen Rat des Kantons

Graubünden der übertretung von Art. 4 Abs. 5 des

erwähnten Gesetzes schuldig erklärt und auf Grund von

Art. 27 der Vollziehungsverordnung zur Zahlung einer

Busse von 10 Fr. verurteilt worden, weil er Sonntag den

16. Juli mit seinem Motorrad den Kanton Graubünden

befahren hatte. Die Einwendung, Birchler habe das

Verbot nicht gekannt, da eine Verbottafel auf der von

ihm befahrenen Strasse nicht aufgestellt gewesen sei,

wurde damit erledigt, dass in der vom eidg. Justiz- und

Polizeidepartement herausgegebenen Zusammenstellung

der besondern Bestimmungen über den Verkehr mit

Motorfahrzeugen in der Schweiz, die den Automobilisten

und Motorradfahrern bekannt sein müsse, in der den

Kanton Graubünden betreffenden Rubrik das bünd-

nerische Verbot der Einreise von Motorfahrzeugen aus-

drücklich erwähnt sei.

,

I

!

Gleichheit vor dem Gesetz. NG 48.

347

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Birchler am 14. Okto-

ber staatsrechtliche Beschwerde erhoben, in derer bean-

tragt, derselbe sei aufzuheben, und es sei festzustellen

dass Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 mii

Art. 4 ~V in Wid~rspruch stehe. Es wird geltend gemacht,

?urch Jene Bestunmung würden die Kantonseinwohner

III unzuläss~ger Weise begünstigt; die Einwohner anderer.

Kantone konnten beanspruchen, diesen gleichgestellt zu

werden, da kein plausibler Grund bestehe, die Motor-

radfahrer anderer Kantone von den Strassen des Kantons

Graubünden fernzuhalten. Gründe der Verkehrssicher-

heit könnten für diese Beschränkung nicht ins Feld

gefü~rt werde~. Die einfachsten verkehrspolitischen

E~agungen zeIgten, dass das fragliche Verkehrsverbot

mIt den Notwendigkeiten des modernen Verkehrs- und

Geschäftslebens unvereinbar sei.

Mit einer Verall-

gemeinerung solcher Schranken käme man auf Zustände

zurück, wie sie vor 100 Jahren bestanden, wo kantonale

Zölle und Abgaben an den Kantonsgrenzen erhoben

wurden.

Der Kanton Graubünden gehe noch weiter

und verweigere den von auswärts kommenden Motor-

fahrrädern überhaupt den Durchlass. Das sei mit der

BV, speziell mit deren Art. 4 nicht vereinbar.

C. -

Der Kleine Rat von Graubünden bemerkt in

seiner Vernehmlassung, das Gesetz vom 21. Juni 1925

sei auf Grund eines Volksbegehrens entstanden. «Die

Initianten gingen bei der Aufnahme des angefochtenen

Absatzes von Art. 4 von der Erwägung aus, dass die

beschränkte Zulassung des Motorrades für die Kan-

tonseinwohner volkswirtschaftlich geboten, die unum-

schränkte Zulassung des Motorrades ausserkantonaler

und ausländischer Provenienz zur Zeit der Konsequenzen

wegen unmöglich sei.

Bei der vielfach unübersicht-

lichen Anlage unserer Bergstrassen und bei ihrem grossen

Gefälle gefährdet das Motorrad den Verkehr mehr als

das Personen- und Lastautomobil, und für die Kurorte

die im Erwerbsleben unseres Kantons beinahe die Haupt~

348

Staatsrecht.

rolle spielen, würde die überhandnahme dieses Vehikels

geradezu den Ruin bedeuten. -

Aus diesen Gründen

hatten die Initianten geglaubt, das fremde Motorrad

vorläufig, bis und so lange der Kanton die notwendigen

Strassenverbesserungen würde durchgeführt haben, vom

Verkehr in unserem ausgesprochenen Gebirgskanton

:tusschliessen zu müssen, dies auch in der Erwartung,

dass die Technik inzwischen an diesem Fahrzeug Ver-

besserungen anbringen würde, die es mit Bezug auf seine

jetzt noch nicht zu Unrecht perhorreszierte Länn-,

Rauch- und Gestankentwicklung etwas vorteilhafter als

bisher gestalten würde.»

Es wird wiederum darauf

verwiesen, dass die Bestimmung in die vom eidg. Justiz-

und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-

lung der besonderen Bestimmungen über den Verkehr

mit Motorfahrzeugen in der Schweiz aufgenommen

worden und damit als den aussergewöhnlichen Verhält-

nissen des Kantons Graubünden angemessen sanktio-

niert und zur allgemeinen Kenntnis gebracht worden sei.

« Die angefochtene Gesetzesbestimmung richtet die Spitze

nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, gegen die

Motorradfahrer anderer Kantone, sie ist einfach eine,

unter den . jetzt noch vorherrschenden ungünstigen

Strassenverhältnissen, von zwingenden Notwendigkeiten

diktierte Prohibitivmassnahme und Vorsichtsmassregel

und zwar zu Gunsten der einheimischen Bevölkerung,

der fremden Gastung, und 'liegt, wie gezeigt, nicht

zuletzt im eigensten Interesse der ausserkantonalen

Motorradfahrer, da Einwohner anderer Kantone, die

mit unseren Strassenverhältnissen allzuwenig bekannt,

in unserem Gebirgskanton grossen Gefahren exponiert

sein würden.» Der Kleine Rat spricht deshalb die Hoff-

nung aus, das Bundesgericht möge die angefochtene

Gesetzesbestimmung schützen und den Rekurs abweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Während das Gesetz vom 21. Juni 1925 für den

Verkehr mit Automobilen auf dem graubündnerischen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 48.

349

Strassennetz eine Unterscheidung zwischen Kantons-

einwohnern und Kantonsfremden nicht macht, be-

schränkt es in Art. 4 Abs. 5 für die Motorfahrräder und

die Fahrräder mit Hilfsmotoren die Benutzung der

Strassen (in dem in Art. 2 und 3 umschriebenen Umfang)

auf die Kantonseinwohner. Diese Ordnung ist schon

deshalb auffallend, weil schwer erkennbar ist, weshalb

der Automobilverkehr diesbezüglich anders behandelt

wird, als der Verkehr mit Motorfahrzeugen. Wenn etwa

davon ausgegangen werden wollte, dass das Motorfahr-

zeug grössere Gefahren für die Sicherheit des Strassen-

verkehrs mit sich bringt, so Hesse sich damit vielleicht

ein allgemeines Verbot dieses Fahrzeugs oder die Auf-

stellung strengerer Vorschriften rechtfertigen, nicht aber

eine Ordnung, nach der seine Benutzung nur den Kan-

tonseinwohnern gestattet ist. Denn die grössere Gefahr

gegenüber dem Automobil liegt im Fahrzeug und hängt

nicht davon ab, wo der Fahrer wohnt. Aber abgesehen

hievon erscheint die Bestimmung in Art. 4 Abs. 5 des

Gesetzes mit dem verfassungsmässigell Grundsatz der

Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Denn ein vernünftiger

Grund, nur den Kantonseinwohnern die Benutzung der

Strassen mit M 'Jtorfahrrädern zu gestatten und Kantons-

fremde davon auszuschliessen, besteht nicht. Was zu-

nächst die Sicherheit des Strassenverkehrs betrifft, so

kommt es beim einzelnen Fahrzeug von vorneherein

nicht auf die Herkunft des Fahrers an. Die Fernhaltung

ausserkantonaler Fahrer könnte sich daher höchstens

aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass die Gefahr

mit der Zahl der Motorfahrzeuge wächst, welche die

Strasse benützen. Allein dann müsste die Grenze nach

einem diese Zahl berücksichtigenden Masstab gezogen

werden; einen solchen gibt aber die Kantonszugehörig-

keit des Fahrers nicht ab, da ganz unsicher ist und

keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert worden sind,

wie sich das Verhältnis der Kantonseinwohner, die

Motorfahrzeuge besitzen und benutzen, zu auswärtigen,

die auf Motorfahrzeugen in den Kanton fahren wollen,

350

Staatsrecht.

gestaltet. Die volkswirtschaftliche Erwägung sodann,

dass diese Art von Motorfahrzeugen für Kurorte uner-

wünscht sei und bei Überhandnahme zu ihrem Ruin

führen würde, mag vielleicht zu einem gänzlichen Verbot

Anlass geben, bildet aber keine haltbare Begründung

für die unterschiedliche Behandlung einheimischer und

fremder Motorfahrräder. Die den Kantonseinwohnern

eingeräumte Befugnis führt dazu, dass die Strassen, die

an die Kantonsgrenze führen, wohl von den Kantons-

einwohnern zum Verkehr mit anderen Kantonen oder

dem Ausland mit Motorfahrrädern befahren werden

dürfen, nicht aber umgekehrt, was mit der Zweck-

bestimmung dieser Strassen in Widerspruch steht und

jene Befugnis zu einer sachlich ungerechtfertigten Be-

günstigung der Kantonseinwohner stempelt.

Danach

vermag die Fernhaltung der auswärtigen Besitzer von

Motorfahrrädern von den Bündnerstrassen vor Art. 4 BV

nicht zu bestehen (vgl. dazu den bundesgerichtlichen Ent-

scheid i. S. d'Arcis gegen Glarus, BGE 48 I S.1 ff.). Dass

die angefochtene Bestimmung in die vom eidg. Justiz-

und Polizeidepartement herausgegebene Zusammenstel-

lung der in der Schweiz für den Verkehr mit Motorfahr-

zeugen geltenden Bestimmungen aufgenommen worden

ist, hat für die Frage ihrer Verfassungsmässigkeit keine

Bedeutung. Die gestützt auf das bezügliche Verbot

gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse muss

deshalb aufgehoben werden, während über das weitere

Beschwerdebegehren, es sei die Bestimmung in Art. 4

Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Juni 1925 als verfassungs-

rechtlich unzulässig zu erklären, da es sich nur als Motiv

f~r das erste Begehren darstellt, nicht selbständig zu

entscheiden ist.

2. -

Damit ist nicht entschieden, ob nicht von Motor-

fahrrädern, die in den Kanton Graubünden hineinfahren

wollen, wie von andern Motorfahrzeugen eine sog. Ein-

reisegebühr verlangt werden kann und in welchem Masse,

wozu eine Ergänzung der kleinrätlichen Vollziehungs-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 49.

351

verordnung erforderlich wäre. Durch den vorliegenden

Entscheid werden ferner die allgemein für den Verkehr

mit Motorfahrzeugen und insbesondere mit Motorrädern

aufgestellten Bestimmungen nicht berührt, wie es den

zuständigen kantonalen Behörden auch unbenommen

bleibt, andere beschränkende Bestimmungen für den

Verkehr mit Motorfahrrädern aufzustellen, oder diese

gänzlich auszuschliessen, vorausgesetzt, dass sich derar-

tige Vorschriften nicht nur gegen Auswärtige richten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dasstdie

gegen den Rekurrenten ausgesprochene Busse aufgehol,)en

~~.

;

49. Urteil vom 23. Dezember 1927 i. S. Wörler

gegen Polizeigeriohtsprä.sident Baselstadt.

Bestrafung der Veranstalter einer ohne polizeiliche Bewilligung

abgehaltenen Demonstrationsversammlung wegen Verkehrs-

störung (§ 130 des baselstädtischen Polizeigesetzes), be-

gangen durch Unterlassung vorbeugender Anordnungen

gegen solche Störungen. Anfechtung wegen.,:.erletzung

der Versammlungsfreiheit (Art. 56 BV) und Wllikur (Art. 4

BV). Abweisung.

* A.-Die Vorstände der kommunistischen und sozial-

demokratischen Partei sowie des Gewerkschaftskartells

Basel hatten auf Mittwoch den 10. August 1927 nach-

mittags 4 Uhr die Arbeiter und Angestellten zu einer

Versammlung auf den Marktplatz zusammenberufen,

um gegen die Hinrichtung von Sacco und Vanzetti zu

protestieren. Durch die Ansammlung der Demonstranten

und der Neugierigen wurde lediglich die Marktplatz-

ins e I in Anspruch genommen. Abgesehen vom Augen-

blick des Zumarsches und Abzuges hätte daher die

* Gekürzter Tatbestand.