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53_I_341

BGE 53 I 341

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt,

wer Repetierschrotflinten verwendet,

wird mit Busse von 100 bis 400 Fr. bestraft. »

Der Kassationskläger glaubt, in Absatz 1 dieser Vor-

schrift werde dem weitem Tatbestand des « Tragens zu

Jagdzwecken }) der engere Tatbestand des « Verwendens

auf der Jagd» ausdrücklich gegenübergestellt. Dieser

letztere Straf tatbestand sei deshalb nicht schon mit

dem Tragen einer verbotenen Schusswaffe auf der Jagd,

sondern erst dann erfüllt, wenn daraus geschossen worden

sei. Da Abs. 3 überhaupt nur diesen Tatbestand unter

Strafe stelle, so trete die Straffälligkeit erst ein, wenn

eine Repetierschrotflinte abgeschossen werde. Allein

einer solchen Auslegung steht die Entstehungsgeschichte

der Bestimmung selbst entgegen. Wie das eidg. Departe-

ment des Innern in seinem Bericht vom 29. Oktober

1927 ausführt, ging Abs. 3 aus einem Antrag Zschokke-

Schüpbach in der nationalrätlichen Kommission in

Rheinfelden vom 18. Mai 1921

« Repetierschrotflinten

sind nur auf der Flugjagd gestattet}) hervor, womit

schon das Mitnehmen solcher Flinten auf die Jagd mit

Ausnahme der Flugjagd verboten werden wollte. Der

Wortlaut der Bestimmung wurde dann in den weitem

Beratungen verschiedentlich geändert (<< Wer Repetier-

schrotflinten (Browning) auf anderes \Vild als auf Flug-

.. wild verwendet l); Antrag Schüpbach in der national-

rätlichen Kommission Thun 7. August 1923 und « Wer

Repetierschrotflinten (Browning) ausser auf der Flug-

jagd verwendet»; Antrag der Kommission an den

Nationalrat), offenbar ohne dass damit eine engere

Umschreibung des Straf tatbestandes beabsichtigt war.

In der Folge wurde der Vorbehalt zu Gunsten der Flug-

jagd gestrichen (Antrag der ständerätlichen Kommission:

« Wer Repetierschrotflinten verwendet }». Das eidg.

Departement des Innern ist der Meinung, dass mit dieser

Streichung jeder Grund, um die Repetierschrotflinten

in einem besondern Absatz zu behandeln, weggefallen

sei und dass man sie wohl aus Versehen nicht in Abs. 1

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I

.ii

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 47.

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einbezogen habe. Damit wäre dann zweifellos schon

das Tragen einer Repetierschrotflinte auf der Jagd und

nicht erst die « Verwendung », wie der Kassationsklägel'

sie versteht, strafbar erklärt.

Die Auffassung, dass schon das Tragen der Repetier-

schrotflinte auf der Jagd nach Art. L13 Zift. 5 Abs. :3

die Strafbarkeit begründe, entspricht unzweifelhaft auch

der Absicht, die der Gesetzgeber mit dem Verbot ver-

folgte. Dieses Verbot würde ja wohl illusorisch, wenn

die Strafbarkeit den Nachweis voraussetzte, dass aus

der mitgenommenen Repetierschrotflinte auch wirklich

geschossen worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers.

den Wild stand vor übermässigem Abschuss zu bewahren,

kann angesichts der Schwierigkeit, in cOllcreio eincn

solchen Beweis zu erbringen, nur erreicht werden, wenn

schon das Mitnehmen einer Repetierschrotflinte auf die

Jagd unter Strafe gestellt wird.

Demnach erkennt der Kassationshof.:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

IV.

ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDf:RALE

47. Urteil-des lta.ssa.tionshofes vom 24. Oktober 1927

i. S. Schild gegen Sta.a.tsa.nwa.ltscha.ft Bern.

K ass a t ion s b e s c h wer d e. Begriff des « Endurteils»

i. S. v. Art. 160 I OG: ein überwiegend positiver Kompe-

tenzentscheid fällt nicht darunter. Verhältnis der KassaHons-

beschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art.

189 III OG. -

Gerichtstand der Konnexität in Markenrechts-

streitigkeiten.

A. -

Uhrenhändler Loisch in Riga bestellte im Mai

und Juni 1926 zuerst bei der Uhl'enfabrik Silvana S. A.,

342

Strafrecht.

bezw. deren Direktor Lohner in Tramelan, dann bei

Uhrenfabrikant Chatelain daselbst, und später auch

bei Schild & Cie A.-G. in Grenchen, Uhren zum Export,

die auf seinen ausdrücklichen Wunsch die angeblich

in seinem Absatzgebiete woolbekannte lInd geschätzte

Marke ({ Moser » tragen sollten. Schild & Oe gravierten

auf 12 Dutzend Uhren die Marke « P. Moser)) ein. Die

von einem A. Wiener in Pforzheim für Loisch bestellte

Sendung ging im September 1926 nach Riga ab. Die

Eingravierung « P. Moser» soll nach Aussage des ver-

antwortlichen Direktors der Schild & Oe A.-6., Cesar

Schild, aus Irrtum geschehen sein.

Die A.-G. Paul Moser & Cie in Biel erhob hierauf als

Geschädigte beim Regierungsstatthalteramt Biel Straf-

anzeige gegen Loisch." Die Strafuntersuchung wurde

von Amtes wegen auf Lohner, Chatelain und Schild

ausgedehnt. Sämtliche Angeschuldigten erhoben vor

Einzelrichter Biel die Gerichtsstandseinrede. Der Einzel-

richter wies sie ab. Dagegen hat die 1. Strafkammer des

bernischen Obergerichts -

vor welcher von den Ange-

:;;chuldigten nur Loisch und Lohner vertreten waren -

die Einrede dahin gutgeheissen, dass der Richter von

-Biel als unzuständig, dagegen für alle Angeschuldigten,

_ auch für Schild, derjenige vonCourteiary als zuständig

erklärt wurde. Bezüglich der Angeschuldigten Loisch,

Lohner und Chatelain beruht der Entscheid darauf, dass

_-.bei ihnen einzig Tramelan der'Begehungsort sei; inbezug

auf Schild wird die Zuständigkeit aus dem Gesichts-

punkte der Konnexität hergeleitet.

B. -

Hiegegen hat Schild Kassationsbeschwerde

erhoben, mit dem Antrag, der Entscheid der Straf-

kammer sei, soweit er sich auf ihn beziehe. zu kassieren

und der Richter von Solothurn-Lebern als zuständig zu

erklären. Die Begründung geht dahin, die Gerichts-

standsnorm des Art. 28 MSchG sei verletzt, da als Be-

gehungsort nur Grellchell angesehen werden könne.

Organisation der BllndeSl'eehtspßege. N0 47.

343

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

(Formalien.)

2. -

Nach Art. 160 und 162 OG ist die Kassations-

beschwerde illl das Bundesgericht nur statthaft gegen

die « Endurteile _» der kantonalen Gerichte und die ab-

lehnenden "Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen

Überweisungsbehörde. Damit auf die Kassationsbe-

schwerde gegen den angefochtenen Entscheid einge-

treten werden "könnte, müsste es sich also bei diesem um

ein Endurteil handeln. Nun hat zwar der Kassationshof

mehrfach ausgesprochen, dass die Kassationsbeschwerde

auch zulässig sei gegen Inkompetenzentscheide kanto-"

naler Gerichte oder Überweisungsbehörden, wenn "die

Verneinung der Zuständigkeit auf Grund einer eidg.

Gerichtsstandsnorm erfolgt (BGE 25 I 282 ff.; 29 I 346

Erw. 1). Allein wenn auch der angefochtene Entscheid

den Richter von Biel, dem die Sache überwiesen worden

war, auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen als

unzuständig erklärt, so liegt doch jedenfalls kein rein

negativer Kompetenzentscheid vor, denn das Obergericht

hat zugleich den korrektionnellen Richter von Courte-

Jary als den zuständigen Richter bezeichnet und die

Sache an ihn gewiesen. Es hat demnach nicht etwa den

Prozess erledigt, auch nicht soweit es den Kassations-

kläger Schild betrifft. Beendigt wird das Prozessrechts-

verhältnis lediglich, soweit das Bieler Gericht in Frage

kommt; dagegen nimmt der Strafprozess als solcher

seinen Fortgang, ja das Hauptverfahren beginnt erst

jetzt. Stellt sich somit der angefochtene Entscheid in

Wirklichkeit als ein positiver Kompetenzentscheid und

damit als nichts anderes dar. denn als ein Zwischenurteil.

so lässt sich aus der Rechtsprechung des Kassations-

hofes nichts zugunsten der Statthaftigkeit der vorlie-

genden Kassationsbeschwerde herleiten, und kann des-

halb auf sie nicht eingetreten werden. Immerhin bleibt

es dem Kassationskläger unbenommen, die Gerichts-

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Strafrecht.

standseinrede aus Art. 28 MSchG noch im Hauptver-

fahren vor dem Richter von Courtelary zu erheben,

. und müsste auch die Kassationsbeschwerde gegen das

allfällig ihn verurteilende Endurteil speziell wegen Ver-

letzung jener bundesrechtlicher Gerichtsstandsnorm noch

als zulässig angesehen werden.

3. -

Ob gegen den angefochtenen Gerichtsstands-

entscheid nicht auch das Rechtsmittel der staatsrecht-

lichen Beschwerde gemäss Art. 189 Abs. 111 OG gegeben

gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, und ebenso

die weitere Frage, ob, wenn man gegen Endurteile auch

in der Kompetenzfrage nur die Kassationsbeschwerde

zulässt, es entsprechend der Andeutung im Urteil des

Kassationshofes i. S. Müller gegen Staatsanwaltschaft

Zürich vom 28. Oktober 1919 den Parteien nicht frei-

stehen muss, schon in früheren Stadien des Verfahrens

zur Abwendung weiterer Nachteile das Bundesgericht

als Staatsgerichtshof zur Bestimmung der örtlichen

Kompetenz anzugehen.

Dagegen mag schon jetzt bemerkt werden, dass die

Kassationsbeschwerde materiell als begründet erschiene

und hätte gutgeheissen werden müssen, da die dem

Kassationskläger Schild zur Last gelegten Handlungen

ganz unabhängig sind von den Vorgängen in Tramelan

und infolgedessen die Zuständigkeit des Richters von

Courtelary sich für den Kass!ltionskläger auch aus dem

Gesichtspunkte der Konnexität (der nur für Loisch

zutrifft) nicht herleiten lässt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.

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