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Strafrecht.
deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt,
wer Repetierschrotflinten verwendet,
wird mit Busse von 100 bis 400 Fr. bestraft. »
Der Kassationskläger glaubt, in Absatz 1 dieser Vor-
schrift werde dem weitem Tatbestand des « Tragens zu
Jagdzwecken }) der engere Tatbestand des « Verwendens
auf der Jagd» ausdrücklich gegenübergestellt. Dieser
letztere Straf tatbestand sei deshalb nicht schon mit
dem Tragen einer verbotenen Schusswaffe auf der Jagd,
sondern erst dann erfüllt, wenn daraus geschossen worden
sei. Da Abs. 3 überhaupt nur diesen Tatbestand unter
Strafe stelle, so trete die Straffälligkeit erst ein, wenn
eine Repetierschrotflinte abgeschossen werde. Allein
einer solchen Auslegung steht die Entstehungsgeschichte
der Bestimmung selbst entgegen. Wie das eidg. Departe-
ment des Innern in seinem Bericht vom 29. Oktober
1927 ausführt, ging Abs. 3 aus einem Antrag Zschokke-
Schüpbach in der nationalrätlichen Kommission in
Rheinfelden vom 18. Mai 1921
« Repetierschrotflinten
sind nur auf der Flugjagd gestattet}) hervor, womit
schon das Mitnehmen solcher Flinten auf die Jagd mit
Ausnahme der Flugjagd verboten werden wollte. Der
Wortlaut der Bestimmung wurde dann in den weitem
Beratungen verschiedentlich geändert (<< Wer Repetier-
schrotflinten (Browning) auf anderes \Vild als auf Flug-
.. wild verwendet l); Antrag Schüpbach in der national-
rätlichen Kommission Thun 7. August 1923 und « Wer
Repetierschrotflinten (Browning) ausser auf der Flug-
jagd verwendet»; Antrag der Kommission an den
Nationalrat), offenbar ohne dass damit eine engere
Umschreibung des Straf tatbestandes beabsichtigt war.
In der Folge wurde der Vorbehalt zu Gunsten der Flug-
jagd gestrichen (Antrag der ständerätlichen Kommission:
« Wer Repetierschrotflinten verwendet }». Das eidg.
Departement des Innern ist der Meinung, dass mit dieser
Streichung jeder Grund, um die Repetierschrotflinten
in einem besondern Absatz zu behandeln, weggefallen
sei und dass man sie wohl aus Versehen nicht in Abs. 1
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Organisation der Bundesrechtspflege. N0 47.
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einbezogen habe. Damit wäre dann zweifellos schon
das Tragen einer Repetierschrotflinte auf der Jagd und
nicht erst die « Verwendung », wie der Kassationsklägel'
sie versteht, strafbar erklärt.
Die Auffassung, dass schon das Tragen der Repetier-
schrotflinte auf der Jagd nach Art. L13 Zift. 5 Abs. :3
die Strafbarkeit begründe, entspricht unzweifelhaft auch
der Absicht, die der Gesetzgeber mit dem Verbot ver-
folgte. Dieses Verbot würde ja wohl illusorisch, wenn
die Strafbarkeit den Nachweis voraussetzte, dass aus
der mitgenommenen Repetierschrotflinte auch wirklich
geschossen worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers.
den Wild stand vor übermässigem Abschuss zu bewahren,
kann angesichts der Schwierigkeit, in cOllcreio eincn
solchen Beweis zu erbringen, nur erreicht werden, wenn
schon das Mitnehmen einer Repetierschrotflinte auf die
Jagd unter Strafe gestellt wird.
Demnach erkennt der Kassationshof.:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
IV.
ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDf:RALE
47. Urteil-des lta.ssa.tionshofes vom 24. Oktober 1927
i. S. Schild gegen Sta.a.tsa.nwa.ltscha.ft Bern.
K ass a t ion s b e s c h wer d e. Begriff des « Endurteils»
i. S. v. Art. 160 I OG: ein überwiegend positiver Kompe-
tenzentscheid fällt nicht darunter. Verhältnis der KassaHons-
beschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art.
189 III OG. -
Gerichtstand der Konnexität in Markenrechts-
streitigkeiten.
A. -
Uhrenhändler Loisch in Riga bestellte im Mai
und Juni 1926 zuerst bei der Uhl'enfabrik Silvana S. A.,
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Strafrecht.
bezw. deren Direktor Lohner in Tramelan, dann bei
Uhrenfabrikant Chatelain daselbst, und später auch
bei Schild & Cie A.-G. in Grenchen, Uhren zum Export,
die auf seinen ausdrücklichen Wunsch die angeblich
in seinem Absatzgebiete woolbekannte lInd geschätzte
Marke ({ Moser » tragen sollten. Schild & Oe gravierten
auf 12 Dutzend Uhren die Marke « P. Moser)) ein. Die
von einem A. Wiener in Pforzheim für Loisch bestellte
Sendung ging im September 1926 nach Riga ab. Die
Eingravierung « P. Moser» soll nach Aussage des ver-
antwortlichen Direktors der Schild & Oe A.-6., Cesar
Schild, aus Irrtum geschehen sein.
Die A.-G. Paul Moser & Cie in Biel erhob hierauf als
Geschädigte beim Regierungsstatthalteramt Biel Straf-
anzeige gegen Loisch." Die Strafuntersuchung wurde
von Amtes wegen auf Lohner, Chatelain und Schild
ausgedehnt. Sämtliche Angeschuldigten erhoben vor
Einzelrichter Biel die Gerichtsstandseinrede. Der Einzel-
richter wies sie ab. Dagegen hat die 1. Strafkammer des
bernischen Obergerichts -
vor welcher von den Ange-
:;;chuldigten nur Loisch und Lohner vertreten waren -
die Einrede dahin gutgeheissen, dass der Richter von
-Biel als unzuständig, dagegen für alle Angeschuldigten,
_ auch für Schild, derjenige vonCourteiary als zuständig
erklärt wurde. Bezüglich der Angeschuldigten Loisch,
Lohner und Chatelain beruht der Entscheid darauf, dass
_-.bei ihnen einzig Tramelan der'Begehungsort sei; inbezug
auf Schild wird die Zuständigkeit aus dem Gesichts-
punkte der Konnexität hergeleitet.
B. -
Hiegegen hat Schild Kassationsbeschwerde
erhoben, mit dem Antrag, der Entscheid der Straf-
kammer sei, soweit er sich auf ihn beziehe. zu kassieren
und der Richter von Solothurn-Lebern als zuständig zu
erklären. Die Begründung geht dahin, die Gerichts-
standsnorm des Art. 28 MSchG sei verletzt, da als Be-
gehungsort nur Grellchell angesehen werden könne.
Organisation der BllndeSl'eehtspßege. N0 47.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
(Formalien.)
2. -
Nach Art. 160 und 162 OG ist die Kassations-
beschwerde illl das Bundesgericht nur statthaft gegen
die « Endurteile _» der kantonalen Gerichte und die ab-
lehnenden "Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen
Überweisungsbehörde. Damit auf die Kassationsbe-
schwerde gegen den angefochtenen Entscheid einge-
treten werden "könnte, müsste es sich also bei diesem um
ein Endurteil handeln. Nun hat zwar der Kassationshof
mehrfach ausgesprochen, dass die Kassationsbeschwerde
auch zulässig sei gegen Inkompetenzentscheide kanto-"
naler Gerichte oder Überweisungsbehörden, wenn "die
Verneinung der Zuständigkeit auf Grund einer eidg.
Gerichtsstandsnorm erfolgt (BGE 25 I 282 ff.; 29 I 346
Erw. 1). Allein wenn auch der angefochtene Entscheid
den Richter von Biel, dem die Sache überwiesen worden
war, auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen als
unzuständig erklärt, so liegt doch jedenfalls kein rein
negativer Kompetenzentscheid vor, denn das Obergericht
hat zugleich den korrektionnellen Richter von Courte-
Jary als den zuständigen Richter bezeichnet und die
Sache an ihn gewiesen. Es hat demnach nicht etwa den
Prozess erledigt, auch nicht soweit es den Kassations-
kläger Schild betrifft. Beendigt wird das Prozessrechts-
verhältnis lediglich, soweit das Bieler Gericht in Frage
kommt; dagegen nimmt der Strafprozess als solcher
seinen Fortgang, ja das Hauptverfahren beginnt erst
jetzt. Stellt sich somit der angefochtene Entscheid in
Wirklichkeit als ein positiver Kompetenzentscheid und
damit als nichts anderes dar. denn als ein Zwischenurteil.
so lässt sich aus der Rechtsprechung des Kassations-
hofes nichts zugunsten der Statthaftigkeit der vorlie-
genden Kassationsbeschwerde herleiten, und kann des-
halb auf sie nicht eingetreten werden. Immerhin bleibt
es dem Kassationskläger unbenommen, die Gerichts-
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Strafrecht.
standseinrede aus Art. 28 MSchG noch im Hauptver-
fahren vor dem Richter von Courtelary zu erheben,
. und müsste auch die Kassationsbeschwerde gegen das
allfällig ihn verurteilende Endurteil speziell wegen Ver-
letzung jener bundesrechtlicher Gerichtsstandsnorm noch
als zulässig angesehen werden.
3. -
Ob gegen den angefochtenen Gerichtsstands-
entscheid nicht auch das Rechtsmittel der staatsrecht-
lichen Beschwerde gemäss Art. 189 Abs. 111 OG gegeben
gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, und ebenso
die weitere Frage, ob, wenn man gegen Endurteile auch
in der Kompetenzfrage nur die Kassationsbeschwerde
zulässt, es entsprechend der Andeutung im Urteil des
Kassationshofes i. S. Müller gegen Staatsanwaltschaft
Zürich vom 28. Oktober 1919 den Parteien nicht frei-
stehen muss, schon in früheren Stadien des Verfahrens
zur Abwendung weiterer Nachteile das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof zur Bestimmung der örtlichen
Kompetenz anzugehen.
Dagegen mag schon jetzt bemerkt werden, dass die
Kassationsbeschwerde materiell als begründet erschiene
und hätte gutgeheissen werden müssen, da die dem
Kassationskläger Schild zur Last gelegten Handlungen
ganz unabhängig sind von den Vorgängen in Tramelan
und infolgedessen die Zuständigkeit des Richters von
Courtelary sich für den Kass!ltionskläger auch aus dem
Gesichtspunkte der Konnexität (der nur für Loisch
zutrifft) nicht herleiten lässt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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