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70. Urteil des Kassationshofes vom 7. Juli 1903 in Sachen Müllerverein des Kantons Zürich gegen Untermühle Zug. Statthaftigkeit der Kassationsbeschwerde in Strafsachen. Art. 162 Org.- Ges.— Gerichtsstand für Markenrechtsverletzungen. Art. 28 Abs. 1, Art. 24 litt. b Markenschutzgesetz. A. Mit Eingabe vom 15. Oktober 1902 hat der Müllerverein des Kantons Zürich (eine eingetragene Genossenschaft) beim Statt¬ halteramt Horgen Strafklage gegen die verantwortlichen Leiter und Inhaber der Untermühle Zug (einer Aktiengesellschaft) gestützt auf Art. 24 litt a, b und c des eidgenössischen Markenschutzgesetzes erhoben. Der eingeklagte Tatbestand geht dahin: Die Untermühle Zug habe die unter dem 28. September 1894 eingetragene eidg. Marke des Strafklägers, Nr. 7114 (bestehend aus einem Mühle¬ rad und den Initialen M. V. Z.), widerrechtlich verwendet, indem sie mit Futtermehl gefüllte Säcke, auf denen jene Marke — nebst den Initialen UMZ- sich befunden habe, an einen Bäcker¬ meister in Wädenswil (Kanton Zürich, Bezirk Horgen), und an einen solchen in Hausen a. Albis (Kanton Zürich, Bezirk Affol¬ tern) versendet habe. Mit Verfügung vom 10. November 1902 hat das Statthalteramt Horgen die Strafklage von der Hand ge¬ wiesen, mit der Begründung, nicht die zürcherischen Behörden, sondern diejenigen des Kantons Zug seien zu deren Behandlung kompetent, denn dort sei das eingeklagte Delikt begangen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat diesen Einstellungs¬ beschluß genehmigt, und ein vom Strafkläger hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Zürich gerichteter Rekurs ist von diesem mit Entscheid vom 22. Januar 1903 abgewiesen worden, indem sich der Regierungsrat den Ausführungen der Staatsanwalt¬ schaft anschloß. Diese gehen dahin: Der Rekurrent führe zutreffend aus, daß die Entscheidung von der Interpretation des Wortes „verwendet“ abhange. In concreto sei zu fragen, ob die Ver¬ wendung der Marke im Einfüllen der Säcke oder in der Ver¬ sendung derselben aus der Mühle an die Kunden oder in der Ablieferung der Säcke an die Kunden liege. Der Gebrauch der Säcke in der Mühle selbst falle jedoch außer Betracht. Von den zwei übrig bleibenden Möglichkeiten müsse die Versendung maßgebend sein. Bei Annahme der dritten Möglichkeit würde ein dem Falle der Injurienklage durch Brief oder durch die Presse entsprechender Gerichtsstand geschaffen. Dies sei offenbar nicht der Wille des Gesetzgebers. Auch Professor Meili lehne in seiner bei den Akten befindlichen Erklärung und in seinem Markenstrafrecht
p. 48, Ziff. 6, das Forum der Injurienklage ganz ab. Der vom Rekurrenten citierte Entscheid (Z. f. Str.=R. XIII, p. 71) spreche eher zu Gunsten dieser Auffassung als der rekurrentischen, indem dort die Versendung der Ware als die Ausführung der Absicht des Inverkehrbringens, also doch wohl des Verwendens der Marke bezeichnet werde. Übrigens sei in jenem Falle der Vertrieb der Ware nicht direkt vom Produzenten an den Konsumenten erfolgt, sondern durch eine Mittelsperson. Auch spreche für die Beschwerde kein praktisches Interesse, da das Kantonsgericht Zug die Klage¬ der Beschwerdeführer (im Civilprozeß) geschützt habe. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat der Straf¬ kläger nunmehr rechtzeitig und in richtiger Form die Kassations¬ beschwerde im Sinne der Art. 160 ff. Org.=Ges. an den Kassations¬
hof des Bundesgerichts ergriffen, mit dem Antrage: Der ange¬ fochtene Entscheid sei aufzuheben und der Regierungsrat anzu¬ weisen, das Statthalteramt Horgen zur Anhandnahme und Durch¬ führung der Untersuchung zu veranlassen. C. Die Untermühle Zug trägt auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde an. D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist lediglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Statthaftigkeit der vorliegenden Kassationsbeschwerde ist die Anhandnahme einer auf gegeben, da diese sich gegen den - eidgenössisches Recht gestützten Strafklage — ablehnenden Entscheid einer letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde richtet. Denn daß der zürcherische Regierungsrat gemäß zürch. R.=Pfl.=Ges. als „Überweisungsbehörde", und zwar als letztinstanzliche Überweisungs¬ behörde, anzusehen ist, ergibt sich aus dem in der Kassationsschrift angeführten § 1070, Nr. 2, zürch. R.=Pfl.=Ges., wonach beim Regierungsrate über das Verfahren und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft die einfache Beschwerde erhoben werden kann, und aus dem angefochtenen Entscheide selber, welcher eine materielle Inkompetenzerklärung der zürcherischen Behörden letztinstanzlich ausspricht. Und zwar erfolgte die Kompetenzablehnung auf Grund eidgenössischen Rechtes, nämlich des Markenschutzgesetzes, so daß die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde auch nach dieser Richtung gegeben ist.
2. Das Schicksal der Kassationsbeschwerde hängt davon ab, wo die eingeklagten Vergehen begangen worden sind, da gemäß Art. 28 Abs. 1 M.=Sch.=Ges. die Strafklage am Domizil des Angeschul¬ digten oder an dem Orte, wo das Vergehen begangen worden ist, erhoben werden kann, also dem Klagberechtigten zwei elektive Ge¬ richtsstände offen stehen, und nun vorliegend nicht der Gerichts¬ stand des Wohnsitzes des Angeschuldigten in Anspruch genommen wird. Der Ort der Begehung des Deliktes aber richtet sich wiederum nach der Vollendung desselben. Nun stützt der Kassationskläger seine Strafklage namentlich in der Kassationsbeschwerde hauptsächlich auf litt. b und c des Art. 24 leg. cit.; er macht geltend, das Verwenden seiner Marke und das Inverkehrbringen sei erst vollendet, begangen, am Orte, wo der Erfolg eingetreten, mit der Ablieferung an die Käufer. Die entscheidende Frage spitzt sich also dahin zu, wann die „Verwendung“ der Marke eines andern vollendet, wo somit das Delikt der Verwendung, Art. 24 litt. b M.=Sch.=Ges., begangen ist, und ebenso, wann das In¬ verkehrbringen vollendet, und wo es begangen ist. Diese Frage muß aber im Gegensatz zum Kassationskläger und in Überein¬ stimmung mit dem angefochtenen Beschlusse entschieden werden. Die „Verwendung“ der Marke eines andern findet schon statt im Momente, wo sie auf die Erzeugnisse oder Waren angebracht wird. Und das Inverkehrbringen beginnt mit der Ausstellung der mit dem nachgemachten oder nachgeahmten Zeichen versehenen Ware im Verkaufslokal, oder mit der Abgabe zur Weiterlieferung also mit der Absendung; mit diesem Zeitpunkte ist das Inverkehr¬ bringen aber auch vollendet, ist die Ware in Verkehr gebracht. Die Ablieferung an den Käufer oder sonstigen Konsumenten (oder Zwischenhändler) stellt sich dem gegenüber nur als der Erfolg dar. Sowenig das Inverkehrbringen beim Platzkaufe erst vollendet ist mit der Ablieferung an den Käufer, sowenig findet beim Distanz¬ kaufe die Vollendung erst in jenem Zeitpunkte statt. (Vgl. auch den Entscheid des Kassationshofes vom 8. Juni 1899 i. S. Kasseler Hafercacaofabrik gegen Müller & Bernhard, Amtl. Samml. XXV, 1. Teil, S. 286.) Die vom Kassationskläger angerufene Analogie der Ehrverletzung durch Briefe trifft nicht zu, da hier das Tatbestandsmoment der Beleidigung erst mit dem Zeitpunkte der Kenntnisnahme durch den Verletzten vollendet ist, von einer vollendeten Rechtsgutsverletzung vorher noch nicht gesprochen werden kann. Ist aber danach Zug und nicht Horgen (und Hausen
a. Albis) als Ort der Begehung anzusehen, so haben die zürche¬ rischen Behörden die Strafklage mit Recht wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen und ist die Kassationsbeschwerde zu ver¬ werfen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.