Volltext (verifizierbarer Originaltext)
71. Entscheid vom 7. Juli 1903 in Sachen Silbereisen. Art. 219 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. Ist diese Bestimmung auch anwendbar, wenn eines oder mehrere der Pfänder nicht dem Gemeinschuldner, sondern Dritten gehören? I. Die Firma Gebrüder Bueß in Basel war Eigentümerin der Liegenschaften St. Johannring Nr. 38 und 40, auf welchen meinsam eine I. Hypothek von 47,051 Fr. 40 Cts. und eine II. Hypothek von 22,913 Fr. lasten. Die Liegenschaft Nr. 40 war außerdem mit einer III. Hypothek von 4310 Fr. 80 Cts. zu Gunsten des Rekurrenten Silbereisen belastet. Am 20. Juni 1899 wurde die Liegenschaft Nr. 38 an C. Reh¬ ling für 40,000 Fr. verkauft. Am 28. September 1899 geriet die Firma Gebrüder Bueß in Konkurs. Damals waren die Hypo¬ theken auf Nr. 38 noch nicht gelöscht. In dem Kollokationsplan, der in Rechtskraft erwachsen ist, wurden die drei erwähnten Hypo¬ theken, als auf der Liegenschaft Nr. 40 lastend, zugelassen. Nach der am 12. Mai 1903 dem Rekurrenten mitgeteilten Verteilungs¬ liste wurde der ganze Erlös aus der Liegenschaft Nr. 40 im Be¬
trag von 41,479 Fr. 90 Cts. der I. Hypothek zugewiesen und erhielt der Rekurrent für seine III. Hypothek in V. Klasse 45 Fr. 50 Cts. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent bei der kanionalen Auf¬ sichtsbehörde, indem er verlangte, es sei die Konkursverwaltung zu verhalten, noch einen Betrag von 4039 Fr. 75 Cts. gegen¬ über Rehling geltend zu machen. Nach Art. 219 Abs. 2 Schb.¬
u. K.=Ges. seien die beiden auf den Liegenschaften Nr. 38 und 40 gemeinsam haftenden Hypotheken im Gesamtbetrag von 72,550 Fr. aus dem Erlöse dieser beiden Liegenschaften verhältnismäßig zu decken. Es seien daher auf Nr. 38 35,916 Fr. und auf Nr. 40 36,634 Fr. zu verlegen. Statt dessen sei der ganze Erlös aus Nr. 40 (41,477 Fr. 90 Cts.) der I. Hypothek zugewiesen worden; Rehling, als Eigentümer von Nr. 38, sei daher nur für 32,665 Fr. 30 Ets., also für 4039 Fr. 75 Cts. zu wenig, zur Deckung herangezogen worden. Um diesen letztern Betrag hätte sich bei richtigem Vorgehen der Ausfall des Rekurrenten auf der III. Hy¬ pothek bei der Liegenschaft Nr. 40 verringert. II. Mit Entscheid vom 6. Juni 1903 hat die kantenale Auf¬ sichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, indem sie Art. 219 Abs. 2 nur auf Pfänder anwendbar erklärte, die zur Zeit der Konkurs¬ eröffnung sich im Eigentum des Kridars befinden. III. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Konkursverwaltung, sowie der Rekursopponent Rehling, haben auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn mehrere Pfänder für die nämliche Schuld des Kridaren haften, so sind nach Art. 219 Ziff. 2 Schb. u. K.=Ges. die daraus erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Schuld zu verwenden. Das Schicksal des Rekurses ist von der Frage ab¬ hängig, ob diese Bestimmung auch dann anwendbar ist, wenn eines oder mehrere der Unterpfänder Dritten gehören. Daß die Frage zu verneinen ist, folgt aus dem Zweck, dem Art. 219 dient: die Grundsätze, nach denen der Kollokationsplan zu er¬ richten ist, aufzustellen. Absatz 2 enthält somit kein allgemeines Prinzip, sondern eine singuläre Bestimmung, die sich ausschließlich auf den Kollokationsplan bezieht und daher nur dann zur An¬ wendung kommen kann, wenn sich aus dem Kollokationsplan er¬ giebt, daß eine Forderung durch mehrere Pfänder gesichert ist, mit andern Worten, wenn der Kollokationsplan die Existenz mehrerer Pfänder zu Gunsten derselben Forderung anerkennt. Diese Vor¬ aussetzung kann nun aber nur zutreffen bei Pfändern, die dem Kridaren gehören. Der Kollokationsplan hat ausschließlich die Bestimmung, einerseits die Höhe der Ansprüche an den Kridaren, und anderseits die Natur und den Umfang der dinglichen, auf dem Vermögen des Kridars haftenden Sicherheiten behufs Be¬ stimmung der Rangfolge der betreffenden Gläubiger festzustellen. Dagegen hat der Kollokationsplan keine Rücksicht zu nehmen auf dingliche Sicherheiten, die von Dritten den Gläubigern bestellt worden sind; denn die Konkursverwaltung ist nicht legitimiert, dingliche Rechte, die auf Sachen Dritter lasten, anzuerkennen oder zu bestreiten; sie ist auch gar nicht in der Lage, ein Pfandrecht zuzulassen, das der Gläubiger ihr gegenüber nicht geltend macht. Dementsprechend sind auch vorliegend im Kollokationsplan die beiden in Frage kommenden Hypotheken ausschließlich auf den Erlös der Liegenschaft Nr. 40 angewiesen worden; sie sind daher nach dem Kollokationsplan durch ein einziges Pfand gesichert, weshalb die Anwendung von Art. 219 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Zu dieser Erwägung gesellt sich noch folgende: Art. 219 Abs. 2 ist nur anwendbar, wenn die mehreren Pfänder von der Konkurs¬ verwaltung verwertet werden; nur in diesem Fall können die er¬ lösten Beträge verhältnismäßig zur Deckung der Forderung ver¬ wendet werden. Nun hat, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, die Konkursverwaltung nicht das Recht, Dritten gehörige Pfandobjekte zur Konkursmasse zu ziehen und zu liqui¬ dieren. (Banque fédérale contre Cusin, Amtl. Samml. XXIII, S. 347; Wüest=Bucher, XXIV, 1. Teil, S. 756.) Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.