opencaselaw.ch

53_I_339

BGE 53 I 339

Bundesgericht (BGE) · 1927-11-21 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

338

Strafrecht.

von Grimmlinger -

der gemäss seinen Aussagen früher

Platten verschiedener Fabriken vertrieb -

die Zusiche-

rung erhalten hatte, dass es sich um lizenzfreie Stücke

handle.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

11. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES' MARQUES DE FABRIQUE

Vgl. Nr. 47. -

Voir n° 47 ..

Jagdpolizei. N° 46.

BI. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

46. Urteil des ltasaationshofes vom 21. November 1927

i. S. Ditwyler gegen Staatsanwaltschaft Aarga'l1.

339

Art. 43 Ziff.5 Jagdgesetz : Wann ist eine Repetierschrotflinte

« verwendet » '/

A. -

Der Kassationskläger hatte eine Repetier-

schrotflinte auf die Jagd genommen und wurde dafür

am 13. Mai 1927 vom Obergericht Aargau wegen Über-

tretung von Art. 43 Ziff. 5 des eidg. Jagdgesetzes mit

30 Fr. gebüsst.

B. -

Dagegen erhebt der Kläger die Kassations-

beschwerde ans Bundesgericht mit der Begründung:

Er habe nach der vorinstanzlichen Feststellung die

Repetierschrotflinte mit nur einer Patrone geladen auf

die Jagd genommen, sei aber nicht zum Schuss ge-

kommen. Darin liege noch keine « Verwendung» im

Sinne von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 Jagdgesetz.

'

C. -

Die aargauische Staatsanwaltschaft schliesst

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Art. 43 Ziff. 5 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und

Vogelschutz bestimmt:

« Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammen-

schraubbare oder andere zum Zweck der Verheimlichung

konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre, auto-

matische oder andere Flobertgewehre zu Jagdzwecken

trägt oder auf der Jagd verwendet,

wer bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmel-

tiere Repetierschrotwaffen verwendet, oder Kugelwaffen,

340

Strafrecht.

deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt,

wer Repetierschrotflinten verwendet,

wird mit Busse von 100 bis 400 Fr. bestraft. »

Der Kassationskläger glaubt, in Absatz 1 dieser Vor-

schrift werde dem weitern Tatbestand des « Tragens zu

Jagdzwecken)} der engere Tatbestand des « Verwendens

auf der Jagd)} ausdrücklich gegenübergestellt. Dieser

letztere Straf tatbestand sei deshalb nicht schon mit

dem Tragen einer verbotenen Schusswaffe auf der Jagd,

sondern erst dann erfüllt, wenn daraus geschossen worden

sei. Da Abs. 3 überhaupt nur diesen Tatbestand unter

Strafe stelle, so trete die Straffälligkeit erst ein, wenn

eine Repetierschrotflinte abgeschossen werde. Allein

einer solchen Auslegung steht die Entstehungsgeschichte

der Bestimmung selbst entgegen. Wie das eidg. Departe-

ment des Innern in seinem Bericht vom 29. Oktober

1927 ausführt, ging Abs. 3 aus einem Antrag Zschokke-

Schüpbach in der nationalrätlichen Kommission in

Rheinfelden vom 18. Mai 1921

« Repetierschrotflinten

sind nur auf der Flugjagd gestattet)} hervor, womit

. schon das Mitnehmen solcher Flinten auf die Jagd mit

Ausnahme der Flugjagd verboten werden wollte. Der

Wortlaut der Bestimmung wurde dann in den weitern

Beratungen verschiedentlich geändert (<< Wer Repetier-

schrotflinten (Browning) auf anderes \Vild als auf Flug-

. wild verwendet»; Antrag Schüpbach in der national-

rätlichen Kommission Thun 7. August 1923 und « \Ver

Repetierschrotflinten (Browning) ausser auf der Flug-

jagd verwendet)}; Antrag der Kommission an den

Nationalrat), offenbar ohne dass damit eine engere

Umschreibung des Straftatbestandes beabsichtigt war.

In der Folge wurde der Vorbehalt zu Gunsten der Flug-

jagd gestrichen (Antrag der ständerätlichen Kommission:

\\ Wer Repetierschrotflinten verwendet »). Das eidg.

Departement des Innern ist der Meinung, dass mit dieser

Streichung jeder Grund, um die Repetierschrotflinten

in einem besondern Absatz zu behandeln, weggefallen

sei und dass man sie wohl aus Versehen nicht in Abs. 1

i

! J

Organisation der Bundesreciltspflege. N0 47.

341

einbezogen habe. Damit wäre dann zweifellos schon

das Tragen einer Repetierschrotflinte auf der Jagd und

nicht erst die {(Verwendung », wie der Kassationskläger

sie versteht, strafbar erklärt.

Die Auffassung, dass schon das Tragen der Rcpetier-

schrotflinte auf der Jagd nach Art. 43 Ziff. 5 Abs.

=~

die Strafbarkeit begründe, entspricht unzweifelhaft auch

der Absicht, die der Gesetzgeber mit dem Verbot ver-

folgte. Dieses Verbot würde ja wohl illusorisch, wenn

die Strafbarkeit den Nachweis voraussetzte, dass aus

der mitgenommenen Repetierschrotflinte auch wirklich

geschossen worden sei. Die Absicht des Gesetzgebers,

den \Vildstand vor übermässigem Abschuss zu bewahren,

kann angesichts der Schwierigkeit, in COllcreto einen

solchen Beweis zu erbringen, nur erreicht werden, wenn

schon das Mitnehmen einer Repetiel'schrotflinte auf die

Jagd unter Strafe gestellt wird.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

IV.

ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDf~RALE

47. t7 rteU· des ICa.ssa.tionshofes vom 24. Okto bar 1927

i. S. Schild gegen Staa.tsanwa.ltschaft Bern.

K ass a t ion s b e s c h wer d e. Begriff des « Endurteils ..

i. S. v. Art. 160 I OG: ein überwiegend positiver Kompe-

tenzentscheid fällt nicht darunter. Verhältnis der Kassations-

beschwerde zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art.

189 111 OG. -

Gerichtstand der Konnexität in Markenrechts-

streitigkeiten.

A. -

Uhrenhändler Loisch in Riga bestellte im Mai

und Juni 1926 zuerst bei der Uhrenfabrik Silvana S. A.,