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Strafrecht.
B. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
1. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
45. Urteil des Xassa.tionshofes vom al. November 19a7
i. S. 14e:)ha.nlizenz, ~reuha.ndstelle für mechanisch-musika.-
lische Rechte A.-G. gegen Iteller, Konnier und Lehma.nn.
Ur heb er r e c h t: 1. Rückzug der Strafklage (Art. 47
URG): ob formgerecht erfolgt, ist eine kantonal-prozess-
rechtliche Frage.
2. Das Inverkehrbringen von Werk exemplaren (Schall-
platten) entgegen einer vom Inhaber der Autorrechte auf-
gestellten Einschränkung des Absatzgebietes bildet, wie der
Vertrieb von Schallplatten ohne Erlaubnis des Autors über-
haupt, eine Urheberrechtsverletzung (Art. 42 Ziff. 1 litt. b
und 58 Abs. III URG).
Der objektive Tatbestand einer
solchen entfällt mit dem -
in casu als erbracht angenom-
menen -
Nachweis der Bezahlung der Lizenzgebühren an
den Autor.
3. Strafbarkeit nur der vorsätzlichen Gesetzesübertretung
(Art. 46 URG). Eine solche" läge im Vertriebe markenloser
Schallplatten, von denen der Händler weiss oder wissen
muss, dass sie geschützte Werke wiedergeben, nur unter der
-
hier nicht zutreffenden -
Voraussetzung der tatsächlich
lückenlosen Durchführung des Kontrollsystems.
Eventualdolus : Kriterien. Vemeinung in casu.
A. -
Am 26. April 1926 erstattete die Mechanlizenz,
Treuhandstelle für mechanisch-musikalische Rechte A.-G.
in Bern, bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige
gegen Keller, Monnier und Lehmann wegen Urheber-
rechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 litt. b
des URG vom 7. Dezember 1922, mit der Behauptung,
Urheberrecht. N° 45.
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die Beanzeigten hätten nach dem 1. Juli 1923 lizenz-
pflichtige Schallplatten ohne schweiz. Lizenzmarken
feilgehalten und vertrieben, und zwar Keller speziell 3
Odeonplatten, Monnier und Lehmann 3, bezw. 2 Homo-
kordplatten mit Werken, an deren Grossteil die Ur-
heberrechte der Mechanlizenz zuständen.
Eine am 24. Juli 1926 vorgenommene Untersuchung
der Plattenvorräte in den Verkaufslokalen der drei
Beanzeigten verlief insofern ergebnislos, als der damit
betraute Beamte nicht in der Lage war, festzustellen,
ob die vorhandenen markenlosen Platten für den Ver-
trieb in der Schweiz gebührenpflichtig seien, und ob
allfällig die Gebühren für nicht mit Marken versehene
Stücke von den Plattenlieferanten bezahlt worden seien,
wie Keller und Monnier geltend machten. Es wurde des-
halb auch von einer Beschlagnahme Umgang genommen.
Aus den Protokollen über die am 14. Dezember 1926
erfolgte Einvernahme der Angeschuldigten ist hervor-
zuheben:
a) Keil e r anerkannte, die 3 lizenzpflichtigen Odeon-
platten ohne Marken verkauft zu haben, behauptete
jedoch, dass sein Lieferant, die Musikindustrie A.-G. in
Basel, die Gebühren bezahlt habe. Er berief sich hiefür
auf zwei Zirkularschreiben dieser Gesellschaft vom 15.
April und 20. Mai 1926, worin sie ihren Kunden
mitteilte, dass sie die Odeonplatten (ohne die bisher
gekannten Lizenzmarken » liefere, « da wir die Lizenz-
gebühr mit den Urheberrechtsgesellschaften nach unsern
Verkaufsbüchern über die Fabrik abrechnen.»
Im
zweiten Zirkular heisst es u. a.:
« Die Musikindustrie
A.-G. und die Odeon-\Verke garantieren, dass die Lizenz-
abgaben gezahlt sind ...... Wir und die Fabrik sind .zur
Zahlung der Lizenzabgabe verpflichtet und übernehmen
an Ihrer Stelle die Verantwortung hiefür. »
b) Auch Mon nie r gab zu, lizenzpflichtige Platten
(worunter die 3 inkriminierten Homokordplatten) ohne
Marken verkauft zu haben. Die Lizenzgebühren habe
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Strafrecht.
er aber jeweils mit den Schallplatten den Lieferant.en
bezahlt ohne Lizenzmarken zu erhalten. Zum BeweIse
legte er'eine Anzahl beglichener Rechnungen vor, in denen
ihm die Lizenzmarken besonders belastet worden waren.
c) L e h man n erklärte, nicht gewusst zu haben, dass
die 2 markenlos verkauften Platten gebührenpflichtig
seien. Er habe zirka 600 Platten an einer Steigerung
beim Stadtammannamt Zürich 5 und zirka 600 Stück
von Hans Grimmlinger in Zürich gekauft, letztere unter
der ausdrücklichen Zusicherung, « dass er mit der Lizenz-
gebühr nichts mehr zu tun habe, diese Sache sei bereits
geregelt ».
B. -
Durch Verfügung vom 24. Dezember 1926 stt> llte
die Bezirksanwaltschaft Zürich die Untersuchung ein,
indem sie ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten,
wie es Art. 46 URG voraussetzt, verneinte. Zudem habe
Dr. Immer, Direktor der Mechanlizenz, bei seiner Ein-
vernahme vom 14. Dezember 1926 erklärt, «. dass er
gegen Keller-Baur die Klage zurückziehe und sich mit
der Musikindustrie A.-G. auseinandersetzen werde ».
Gegen
diese Sistierungsverfügung rekurrierte die
Mechanlizenz an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung und Rück-
weisung der Akten zur Anklageerhebung, eventuell zur
Ergänzung an die Bezirksanwaltschaft.
Letztere beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
4. März 1927 Abweisung des Rekurses. Sie hielt insbe-
sondere daran fest, dass Dr. Immer nach Unterzeichnung
des Einvernahmeprotokolls die Klage gegen Keller
zurückgezogen habe.
.
C. -
Anlässlich einer erneuten Einvernahme vom
31. Mai 1927 erklärte Dr. Immer, den Klagerückzug
nur für den Fall in Aussicht gestellt zu haben, dass Keller
beweise, « dass wir den Urheberlohn bezogen hätten».
Dieser Beweis sei aber nicht erbracht worden.
Im weitern wurde Dr. Immer auch über die Bedeutung
eines in einem Rundschreiben vom 18. Juni 1926 wieder-
Urheberrecht. N° 45.
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gegebenen Vergleiches zwischen der Mechanlizenz und
der Musikindustrie A.-G. befragt, in welchem es u. a.
heisst: « IH. Der Urheberlohn für die ohne Kontroll-
marken ausgegebenen Platten ist entrichtet worden.
Die während des Bestehens der Differenzen von der
Musikindustrie A.-G.
ohne Lizenzmarken gelieferten
Platten sind möglichst mit der besonderen Kontroll-
marke nachzukleben. »
Hierüber äusserte er sich wie folgt : « Das Kreisschrei-
ben vom 18. Juni 1926 hat die Zeit vor dem 18. Juni
1926 umfasst und alle vor diesem Datum hängigen Ange-
legenheiten erledigt. Es wurde damals mit der Musik-
industrie vereinbart, dass die Odeonplatten wieder mit
Lizenzmarken geliefert werden sollen. Aus diesem Grunde
sind wir auch gegen die Musikindustrie-A.-G. vorge-
gangen, und seit Januar 1927 ist in Basel eine bezügliche
Untersuchung hängig. »
In einer von der Staatsanwaltschaft am 10. Juni 1927
vorgenommenen' zweiten Abhörung beharrte Lehmann
darauf, dass ihm H. Grimmlinger zugesichert habe, die
zirka 600 Platten seien nicht lizenzpflichtig. Letzterer
bestätigte dies bei seiner gleichen Tages erfolgten Ein-
vernahme, beifügend, dass er die vor zirka einem Jahre
an Lehmann verkauften, in Deutschland hergestellten
Platten seit 1920 besessen habe.
D. -
Durch Entscheid vom 13. Juni 1927 hat hierauf
die Staatsanwaltschaft Zürich den Rekurs abgewiesen.
E. -
Gegen diesen Rekursentscheid hat die Mechan-
lizenz rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit den Begehren um Aufhebung
und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft
zur Anklageerhebung, eventuell zu neuer Entscheidung,
weiter eventuell nach Ergänzung der Akten im Sinne
der Erwägungen.
Die Kassationsbeklagten 1 und 3 haben auf Abweisung
der Beschwerde angetragen. Der Kassationsbeklagte 2
hat keine Antwort eingereicht.
330
Strafrecht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Mechanlizenz legt den Kassationsbeklagten
zur Last, sie hätten nach dem 1. Juli 1923 (Zeitpunkt
des Inkrafttretens des neuen URG vom 7. Dezember
1922) in ihren Verkaufslokalen lizenzpflichtige Schall-
platten ohne schweiz. Lizenzmarken feilgehalten und
vertrieben, und führt hiefür beispielsweise eine Anzahl
Platten an, die sie bei ihnen erworben hat. Nach der
Aktenlage kann jedoch eine Urheberrechtsverletzung
ausser bezüglich dieser stichprobeweise festgestellten Plat-
tenverkäufe nicht in Frage kommen, nachdem nament-
lich die am 24. Juli 1926 vorgenommenen Untersuchungen
der Plattenvorräte keinerlei belastende Momente zutage
gefördert haben. Alle drei Angeschuldigten anerkannten,
markenlose Schallplatten feilgehalten und vertrieben
zu haben, bestritten aber jede strafbare Handlung unter
Hinweis darauf, dass entweder die Platten der Lizenz-
pflicht nicht unterstanden, oder dass die Gebühren von
ihnen oder ihren Lieferanten bezahlt worden seien.
Es wäre daher auf jeden Fall eine Beweisergänzung
durch die kantonale Instanz nach der Richtung not-
wendig, dass unter Beizug von Experten festgestellt
würde, welche Platten von den Beanzeigten unter Ver-
letzung der Urheberrechte der Kassationsklägerin mar-
kenlos feilgehalten wurden. ßine Rückweisung der Akten
zu diesem Zwecke kann jedoch, ganz abgesehen von der
~eit Einreichung der Strafklage offenbar eingetretenen
Veränderung der Platten bestände, deshalb nicht er-
folgen, weil die Mechanlizenz eine Verletzung oder
Bedrohung in ihren Rechten nicht glaubhaft gemacht
hat. Eine Beeinträchtigung erscheint umso unwahr-
scheinlicher, als selbst die den Kassationsbeklagten
speziell vorgeworfenen Plattenverkäufe keine strafbaren
Handlungen darstellen.
2. -
a) Bezüglich K e I I e r ist das Bundesgericht
an die tatsächliche Feststellung gebunden, dass Dr.
Urheberrecht. N° 45.
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Immer bei seiner Einvernahme durch die Bezirksanwalt-
schaft Zürich vom 14. Dezember 1926 die Strafklage
bedingungslos zurückgezogen hat. Ob diese nach Art.
47 URG ein Antragsdelikt betreffende, rechtzeitig abge-
gebene Rückzugserklärung form gerecht erfolgt sei und
insbesondere von den kantonalen Instanzen berücksich-
tigt werden durfte, obwohl sie nicht protokolliert war,
ist eine der Überprüfung des Kassationshofes entzogene
kantonal-prozessrechtliche Frage. Von einer Verletzung
der Art. 146 und 147 OG, wie sie die Kassationsklägerin
geltend macht, kann keine Rede sein, da diese Bestim-
mungen ja gerade auf die einschlägigen kantonalen
Verfahrensvorschriften verweisen und eine allfällige
Verletzung dieser kantonalen Normen natürlich nicht
eine Verletzung von Bundesrecht wäre.
b) Übrigens wäre auch materiell der Tatbestand einer
Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Ziff. 1
litt. bURG weder objektiv, noch subjektiv erfüllt. In
ersterer Hinsicht wendet Keller freilich zu Unrecht ein,
die Erlaubnis des Autors zur Übertragung seiner Werke
auf Schallplatten schliesse auch das Recht zu deren
Vertrieb in sich. Wie bereits in BGE 53 I 165 f. ausge-
führt worden ist, hat der nach dem alten URG vom
23. April 1883 auf die « Vervielfältigung », bezw. « Dar-
stellung» von Werken der Literatur und Kunst be-
schränkte Urheberrechtsinhalt im neuen Gesetz u. a.
eine Erweiterung erfahren durch Anerkennung des
ausschliesslichen Rechts des Autors, Werkexemplare,
wie hier Schallplatten (Art. 13 Abs. 11), « zu verkaufen,
feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen» (Art. 12
Ziff. 2). Der Urheber kann mithin nicht nur den Vertrieb
von widerrechtlich, d. h. ohne seine Erlaubnis, herge-
stellten Platten verbieten, sondern es steht ihm auch die
Befugnis zu, das Inverkehrbringen von rechtmässig
fabrizierten Platten von seiner Erlaubnis und damit
von ihm beliebigen Bedingungen, wie namentlich der
Entrichtung einer Gebühr oder der Einschränkung des
AS 53 1- 1927
21
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Strafrecht.
Absatzgebietes abhängig zu machen. Während das
Gesetz in Art. 58 Abs. I die Unwirksamkeit derartiger
territorialer Beschränkungen des Vertriebes Dritten
gegenüber als Regel statuiert, macht es in Abs. 111 eit.
Art. eine Ausnahme für die literarische oder musikalische
Werke wiedergebenden
« mechanischen Instrumente»,
also speziell Schallplatten. Das Inverkehrbringen solcher
Werkexemplare entgegen einer vom Inhaber der Autor-
rechte aufgestellten Einschränkung des Absatzgebietes
bildet, wie das Inverkehrbringen von Schallplatten -
auch rechtmässig hergestellter -
ohne Erlaubnis des
Autors überhaupt, eine nach Art. 42 verfolgbare Ur-
heberrechtsverletzung.
Soweit Keller aus den Ausführungen in der bundes-
rätlichen Botschaft vom 9. Juli 1918 zu Art. 59 Abs. II
des Entw. (BBl. 1918 111 652) -
der mit Art. 58 Abs.
111 n. URG übereinstimmt -
folgern will, letztere
Bestimmung gelte nur für den Fall, « wo die Erlaubnis
zur Übertragung von Tanzmusik etc. auf Schallplatten
nicht erteilt sei », übersieht er, dass es sich auch bei
jener ausdehnenden, durch den Wortlaut in keiner
Weise gestützten Auslegung von Art. 13 der rev. Berner
Übereinkunft (vgl. BGE 53 I 166 f.) nicht um die Erlaub-
nis zur Herstellung der Platten handelt -
die als gegeben
vorausgesetzt wird -, sondern um das Vertriebsrecht.
Unbehelflich ist auch der Hinweis auf Art. 21 URG,
weil diese Bestimmung sich nur auf die auf Grund einer
Zwangslizenz (Art. 17 ff.) in der Schweiz hergestellten
Platten bezieht, die hier beanstandeten Odeonplatten
aber deutscher Fabrikation sind.
Dagegen entfällt der objektive Tatbestand einer
Urheberrechtsverletzung, wenn Keller darzutun im-
stande ist, dass die Lizenzgebühren den angeblich ver-
letzten Autoren bezahlt worden sind, und infolgedessen
die Zustimmung zum Vertriebe der Platten in der Schweiz
erteilt worden ist. Unter dieser Voraussetzung ist es
unerheblich, ob die verkauften Schallplatten mit Lizenz-
J.
Urheberrecht. Na 4.5.
33~{
marken versehen waren oder nicht, da diesen Zeichen
lediglich die Bedeutung von Quittungen, also Beweis-
urkunden zukommt. Dem Urheber steht es selbstver-
ständlich frei, seine Erlaubnis nur unter der Bedingung
zu erteilen, dass die Gebührenentrichtung durch Auf-
kleben einer Marke erkennbar gemacht werde. Aus der
Nichterfüllung dieser vertraglichen Pflicht erwächst
ihm jedoch bloss ein allfälliger Schadenersatzanspruch
nach Art. 97 ff. OR gegenüber seinem Vertragsgegner.
K~ller beruft sich zum Beweise der Gebührenzahlung
an dIe Inhaber der Autorrechte auf den im Rundschreiben
vom 18. Juni 1926 enthaltenen Vergleich zwischen der
Mechanlizenz und der Musikindustrie A.-G., dessen Ziff.
111 Abs. 1 lautet: « Der Urheberlohn für die ohne
Kontrollmarken ausgegebenen Platten ist entrichtet
worden. » Sofern diese Bestimmung dahin zu verstehen
ist, dass die Gebühren erst nach dem Verkaufe der 3
O.deonplatten bezahlt worden sind, vermag sie Keller
mcht zu entlasten, weil durch diese Leistung eines Dritten
das Antragsrecht des Geschädigten nicht getilgt wurde.
Ist sie aber in dem Sinne auszulegen, dass die Gebühren
d.urch die Musikindustrie A.-G. jeweils rechtzeitig ent-
rIchtet wurden, so handelt es sich um eine auch für ihn
wirksame Anerkennung der Mechanlizenz, dass eine
Urheberrechtsverletzung nicht vorliege. Für die letztere
Alternative sprechen gewichtige Gründe. Die Schaffung
(besonderer Kontrollmarken », mit denen gemäss Ziff.
III Abs. 2 des Vergleiches die während des Bestehens
der Differenzen von der Musikindustrie A.-G. ohne
Lizenzmarken gelieferten Platten möglichst nachzu-
kleben waren, wäre schlechterdings nicht verständlich,
wenn . die Gebührenzahlung erst im Zeitpunkte des
VergleIchsabschlusses erfolgt seinsolIte, da man sich
in diesem Falle offenbar mit den gewöhnlichen Lizenz-
marken begnügt hätte. Die Richtigkeit dieser Annahme
wird denn auch durch die Ausführungen des Anwaltes
der Mechanlizenz in einer Eingabe an die Staatsanwalt-
334
Strafrecht.
schaft Zürich vom 27. Mai 1927 bestätigt: {(Es kamen
Platten heraus, wo die normalen Lizenzmarken fehlten
und deshalb, s 0 f ern der U r heb e rIo h n b e-
z a hIt war, nachher die besonderen Kontrollmarken
angebracht wurden ......))
c)
In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen,
dass nach Art. 46 nur die vorsätzliche Übertretung des
URG strafbar ist. Die Kassationsklägerin behauptet
ein vorsätzliches Handeln des Keller, indem sie unter
Berufung auf eine Abhandlung im Droit d'auteur (1926
S. 87 ff.) geltend macht, er habe angesichts der notorischen
Anbringung von Lizenzmarken auf den für den Handel
freigegebenen Platten am Mangel solcher Marken er-
kennen müssen, dass es sich um unerlaubterweise in Ver-
kehr gebrachte Stücke handle. Allein auf diesen Stand-
punkt könnte sie sich mit Erfolg nur stellen, wenn das
Kontrollsystem in der Schweiz tatsächlich lückenlos
dur;chgeführt wäre, dergestalt, dass Schallplatten mit
geschützten Werken ohne Lizenzmarken rechtmässig
üJ;>erhaupt nicht in Verkehr gelangen könnten. Alsdann
erschiene die Annahme begründet, dass der Händler,
der markenlose Platten vertreibt, von denen er weiss
ooer wissen muss, dass sie geschützte Werke wieder-
geben, sich einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung
schuldig macht. Diese tatsächliche Voraussetzung war
aber jedenfalls im Zeitpunkt der Begehung der angeb-
lichen Gesetzesverletzung durch Keller noch nicht ge-
geben. Wie gerade aus dem erwähnten Vergleich in Ver-
bindung mit der Eingabe der Mechanlizenz vom 27. Mai
1927 erhellt, konnten Fabrikanten damals Schallplatten.
für die sie die Lizenzgebühren bezahlt hatten, markenlos
in Verkehr bringen, wobei zudem diese Platten nach-
träglich -
nach dem 18. Juni 1926 -
nicht mit den
gewöhnlichen Lizenzmarken, sondern mit besonderen
Kontrollmarken « möglichst)) nachzukleben waren.
Im weitern vertritt die Kassationsklägerin unter Hin-
weis auf die Ausführungen in der zit. Abhandlung
Urheberrecht. N° 45.
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(S. 9Of.) den Standpunkt, dass Keller jedenfalls ein-zur
Bestrafung ausreichender -
Eventualdolus zu Last
gelegt werden müsse, da er verpflichtet gewesen wäre,
sich darüber zu vergewissern, ob sein Lieferant zur
Abtretung des Vertriebsrechtes befugt sei. Nun hat
allerdings das Bundesgericht in ständiger Praxis den
Eventualdolus dem Vorsatz gleichgestellt und ausge-
sprochen, dass er bei Eingliffen in Marken- und Er-
finderrechte immer dann anzunehmen sei, wenn der
Handelnde nach den Umständen nicht der redlichen
und gewissenhaften Überzeugung sein konnte, dass er
kein fremdes Recht verletze. Der Gewerbetreibende,
der ein fremdes Zeichen oder Patent nachahme oder
verwende, ohne sich irgendwie darum zu kümmern,
ob es geschützt sei, handle ebenso bewusst widenechtIich
wie derjenige, welcher vom Eintrag der Marke oder des
Patentes Kenntnis hatte (BGE 18 S. 99; 37 I 542;
39 II 133; 40 I 310). Für das Gebiet des Muster- und
Modellschutzes dagegen hat es die Anwendung dieses
Grundsatzes abgelehnt, indem es unter ausdrücklicher
Festhaltung an der Gleichstellung von Vorsatz und Even-
tualdolus den Umstand, dass ein Wiederverkäufer sich
vorerst nicht erkundigte, ob der zu verkaufende Artikel
ein geschütztes Muster oder Modell nachahme, als zum
Beweise des Vorsatzes nicht ausreichend erklärte; dem
Händler könne eine so weitgehende Sorgfalts pflicht
schlechterdings nicht zugemutet werden. Die Unter-
lassnng von Erkundigungen sei ihm bloss als Fahrlässig-
keit anzurechnen (BGE 49 1212 f.).
Mit diesem letzteren Falle zeigt der vorliegende zwei-
felsohne grosse Ähnlichkeit, indem sich der Streit hier
wie dort darum dreht, ob ein Händler dadurch in Rechte
Dritter eingreife, dass er von seinem Lieferanten erhaltene
Ware ohne vorgängige Prüfung der Rechtmässigkeit
ihres Inverkehrbringens weiterverkauft, :wobei die Frage
nach dem Vorliegen eines Eventualdolus davon abhängt,
ob und inwieweit eine Erkundigungspflicht des Wieder-
336
Strafrecht.
verkäufers bestehe (vgl. Art. 24 Ziff. 2 MMG vom 30.
März 1900 und Art. 42 Ziff. 1 litt. bURG). In Anlehnung
an das zuletzt erwähnte bundesgerichtliche Urteil würde
man daher hier dazu gelangen, den Eventualdolus
zu verneinen, auch wenn sich Keller darauf beschränkt
haben sollte, die Platten ohne weiteres wieder in Verkehr
zu bringen (vgl. in diesem Sinne Droit d'auteur 1926
S. 24, welche Auffassung auch der Anwalt der Mechan-
lizenz anfänglich geteilt zu haben scheint, loc. cit. S. 33).
Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu
werden, da der Eventualvorsatz bei Keller selbst dann
auszuschliessen wäre, wenn man den für das Marken-
und das Patentrecht geltenden strengern Grundsatz
als massgebend erachten wollte. Denn gestützt auf die
Erklärungen der Musikindustrie A.-G. im Zirkular-
schreiben vom 15. April 1926: dass die Odeonplatten
« ohne die bisher gekannten Lizenzmarken » geliefert
würden, « weil die Lizenzgebühr mit den Urheberrechts-
gesellschaften über die Fabrik abgerechnet werde»,
und dass die Gesellschaft die Verantwortung für die
Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem URG trage,
durfte Keller in guten Treuen annehmen, dass er
durch den Verkauf dieser Platten keinerlei Urheber-
rechte verletze. Mit dem Einwand, er habe jenen Er-
klärungen keinen Glauben schenken dürfen, kann die
. Mechanlizenz nicht gehört werden, nachdem sie selber
im Vergleich vom 18. Juni :t926 hat anerkennen müssen,
dass die Gebühren für die markenlosen Platten bezahlt
worden sind. Entgegen ihrer Auffassung wäre auch zu
berücksichtigen, dass Keller, der von Beruf Elektriker
ist und sich mit dem Plattenhandel bloss nebenbei
befasst, praktisch wohl nur über beschränkte Informa-
tionsmöglichkeiten verfügte und daher in hohem Masse
auf die Vertraueuswlirdigkeit der ihm von einem
schweizerischen
Engrosgeschäft gemachten Angaben
angewiesen war.
3. -
Bezüglich Mon nie r erachtet die Staats-
I
J
Urheberrecht. N° 45.
3J7
anwaltschaft auf Grund der vorgelegten, quittierten
Rechnungen den Beweis als erbracht, dass er die Lizenz-
gebühren für von drei deutschen Engrosfinnen bezogene
Platten entrichtet habe, ohne selber Lizenzmarken zu
erhalten. Dafür, dass die von ihm markenlos verkauften
Stücke nicht zu diesen Platten gehörten, liege nichts vor.
An diese Beweiswürdigung ist der Kassationshof gebunden.
Nicht abgeklärt ist freilich, ob auch die deutschen Liefe-
ranten ihrerseits die Gebühren den Autoren bezahlt
haben. Einer Beweisergänzung nach dieser Richtung
bedarf es jedoch nicht, da Monnier angesichts der be-
sonderen Fakturierung
der Lizenzmarken zur An-
nahme berechtigt war, dass die Platten ohne Verletzung
von Urheberrechten in der Schweiz in Verkehr gebracht
werden können (anders wäre es, wenn das Kontroll-
system zur Zeit des Verkaufes der inkriminierten Stücke
in der Schweiz lückenlos durchgeführt gewesen wäre).
4. -
Auch bei L e h man n ist der Vorsatz zu ver-
neinen, allerdings nicht, wie die Bezirksanwaltschaft
angenommen hat, wegen mangelnder Schädigungsab-
sicht, weil diese kein Erfordernis des Vorsatzes bildet
(BGE 32 I 698; 33 I 201). und ebensowenig,vegen Un-
kenntnis, dass es sich um geschützte Werke handle, weil
eine Haftungsbefreiung aus diesem Grunde zu weit
führen würde (vgl. bundesrätl. Botsch. BBL 1918 III
653 f.). Entscheidend kommt vielmehr in Betracht,
dass Lehmann gemäss verbindlicher Feststellung im
angefochtenen Entscheide den Plattenvorrat, aus dem
die zwei beanstandeten Stücke stammen, teils auf einer
Gant beim Stadtammannamt Zürich 5 ersteigert, teils
von H. Grimmlinger in Zürich gekauft hat. Bezüglich
des Verkaufes der auf erstere Art erworbenen Platten
erscheint ein vorsätzliches Handeln von vorneherein als
ausgeschlossen, da Lehmann annehmen durfte, dass dem
Vertriebe öffentlich versteigerter Platten nichts entgegen-
stehe. Aber auch bezüglich des zweiten Postens muss
ihm der gute Glaube zugebilligt werden, nachdem er
338
Strafrecht.
von Grimmlinger -
der gemäss seinen Aussagen früher
Platten verschiedener Fabriken vertrieb -
die Zusiche-
rung erhalten hatte, dass es sich um lizenzfreie Stücke
handle.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
11. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
Vgl. Nr. 47. -
Voir n° 47."
Jagdpollzei. N° 46.
Ill. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
46. Urteil des Xassationshofes vom SI. November 19a7
i. S. Dä.twyler gegen Staatsanwaltschaft Aargau.
339
Art.43 ZUf.5 Jagdgesetz : Wann ist eine Repetierschrotflinte
« verwendet » '1
A. -
Der Kassationskläger hatte eine Repetier-
schrotflinte auf die Jagd genommen und wurde dafür
am 13. Mai 1927 vom Obergericht Aargau wegen Über-
tretung von Art. 43 Ziff. 5 des eidg. Jagdgesetzes mit
30 Fr. gebüsst.
B. -
Dagegen erhebt der Kläger die Kassations-
beschwerde ans Bundesgericht mit der Begründung:
Er habe nach der vorinstanzlichen Feststellung die
Repetierschrotflinte mit nur einer Patrone geladen auf
die Jagd genommen, sei aber nicht zum Schuss ge-
kommen. Darin liege noch keine « Verwendung)) im
Sinne von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 Jagdgesetz."
C. -
Die aargauische Staatsanwaltschaft schliesst"
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Art. 43 ZifL 5 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und
Vogelschutz bestimmt:
{(Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammen-
schraubbare oder andere zum Zweck der Verheimlichung
konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre, auto-
matische oder andere Flobertgewehre zu Jagdzwecken
trägt oder auf der Jagd verwendet,
wer bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmel-
tiere Repetierschrotwaffen verwendet, oder Kugelwaffen,