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53_I_326

BGE 53 I 326

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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326

Strafrecht.

B. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

1. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

45. Urteil des Xassa.tionshofes vom al. November 19a7

i. S. 14e:)ha.nlizenz, ~reuha.ndstelle für mechanisch-musika.-

lische Rechte A.-G. gegen Iteller, Konnier und Lehma.nn.

Ur heb er r e c h t: 1. Rückzug der Strafklage (Art. 47

URG): ob formgerecht erfolgt, ist eine kantonal-prozess-

rechtliche Frage.

2. Das Inverkehrbringen von Werk exemplaren (Schall-

platten) entgegen einer vom Inhaber der Autorrechte auf-

gestellten Einschränkung des Absatzgebietes bildet, wie der

Vertrieb von Schallplatten ohne Erlaubnis des Autors über-

haupt, eine Urheberrechtsverletzung (Art. 42 Ziff. 1 litt. b

und 58 Abs. III URG).

Der objektive Tatbestand einer

solchen entfällt mit dem -

in casu als erbracht angenom-

menen -

Nachweis der Bezahlung der Lizenzgebühren an

den Autor.

3. Strafbarkeit nur der vorsätzlichen Gesetzesübertretung

(Art. 46 URG). Eine solche" läge im Vertriebe markenloser

Schallplatten, von denen der Händler weiss oder wissen

muss, dass sie geschützte Werke wiedergeben, nur unter der

-

hier nicht zutreffenden -

Voraussetzung der tatsächlich

lückenlosen Durchführung des Kontrollsystems.

Eventualdolus : Kriterien. Vemeinung in casu.

A. -

Am 26. April 1926 erstattete die Mechanlizenz,

Treuhandstelle für mechanisch-musikalische Rechte A.-G.

in Bern, bei der Bezirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige

gegen Keller, Monnier und Lehmann wegen Urheber-

rechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 litt. b

des URG vom 7. Dezember 1922, mit der Behauptung,

Urheberrecht. N° 45.

327

die Beanzeigten hätten nach dem 1. Juli 1923 lizenz-

pflichtige Schallplatten ohne schweiz. Lizenzmarken

feilgehalten und vertrieben, und zwar Keller speziell 3

Odeonplatten, Monnier und Lehmann 3, bezw. 2 Homo-

kordplatten mit Werken, an deren Grossteil die Ur-

heberrechte der Mechanlizenz zuständen.

Eine am 24. Juli 1926 vorgenommene Untersuchung

der Plattenvorräte in den Verkaufslokalen der drei

Beanzeigten verlief insofern ergebnislos, als der damit

betraute Beamte nicht in der Lage war, festzustellen,

ob die vorhandenen markenlosen Platten für den Ver-

trieb in der Schweiz gebührenpflichtig seien, und ob

allfällig die Gebühren für nicht mit Marken versehene

Stücke von den Plattenlieferanten bezahlt worden seien,

wie Keller und Monnier geltend machten. Es wurde des-

halb auch von einer Beschlagnahme Umgang genommen.

Aus den Protokollen über die am 14. Dezember 1926

erfolgte Einvernahme der Angeschuldigten ist hervor-

zuheben:

a) Keil e r anerkannte, die 3 lizenzpflichtigen Odeon-

platten ohne Marken verkauft zu haben, behauptete

jedoch, dass sein Lieferant, die Musikindustrie A.-G. in

Basel, die Gebühren bezahlt habe. Er berief sich hiefür

auf zwei Zirkularschreiben dieser Gesellschaft vom 15.

April und 20. Mai 1926, worin sie ihren Kunden

mitteilte, dass sie die Odeonplatten (ohne die bisher

gekannten Lizenzmarken » liefere, « da wir die Lizenz-

gebühr mit den Urheberrechtsgesellschaften nach unsern

Verkaufsbüchern über die Fabrik abrechnen.»

Im

zweiten Zirkular heisst es u. a.:

« Die Musikindustrie

A.-G. und die Odeon-\Verke garantieren, dass die Lizenz-

abgaben gezahlt sind ...... Wir und die Fabrik sind .zur

Zahlung der Lizenzabgabe verpflichtet und übernehmen

an Ihrer Stelle die Verantwortung hiefür. »

b) Auch Mon nie r gab zu, lizenzpflichtige Platten

(worunter die 3 inkriminierten Homokordplatten) ohne

Marken verkauft zu haben. Die Lizenzgebühren habe

328

Strafrecht.

er aber jeweils mit den Schallplatten den Lieferant.en

bezahlt ohne Lizenzmarken zu erhalten. Zum BeweIse

legte er'eine Anzahl beglichener Rechnungen vor, in denen

ihm die Lizenzmarken besonders belastet worden waren.

c) L e h man n erklärte, nicht gewusst zu haben, dass

die 2 markenlos verkauften Platten gebührenpflichtig

seien. Er habe zirka 600 Platten an einer Steigerung

beim Stadtammannamt Zürich 5 und zirka 600 Stück

von Hans Grimmlinger in Zürich gekauft, letztere unter

der ausdrücklichen Zusicherung, « dass er mit der Lizenz-

gebühr nichts mehr zu tun habe, diese Sache sei bereits

geregelt ».

B. -

Durch Verfügung vom 24. Dezember 1926 stt> llte

die Bezirksanwaltschaft Zürich die Untersuchung ein,

indem sie ein vorsätzliches Handeln der Angeklagten,

wie es Art. 46 URG voraussetzt, verneinte. Zudem habe

Dr. Immer, Direktor der Mechanlizenz, bei seiner Ein-

vernahme vom 14. Dezember 1926 erklärt, «. dass er

gegen Keller-Baur die Klage zurückziehe und sich mit

der Musikindustrie A.-G. auseinandersetzen werde ».

Gegen

diese Sistierungsverfügung rekurrierte die

Mechanlizenz an die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich mit den Anträgen auf Aufhebung und Rück-

weisung der Akten zur Anklageerhebung, eventuell zur

Ergänzung an die Bezirksanwaltschaft.

Letztere beantragte in ihrer Vernehmlassung vom

4. März 1927 Abweisung des Rekurses. Sie hielt insbe-

sondere daran fest, dass Dr. Immer nach Unterzeichnung

des Einvernahmeprotokolls die Klage gegen Keller

zurückgezogen habe.

.

C. -

Anlässlich einer erneuten Einvernahme vom

31. Mai 1927 erklärte Dr. Immer, den Klagerückzug

nur für den Fall in Aussicht gestellt zu haben, dass Keller

beweise, « dass wir den Urheberlohn bezogen hätten».

Dieser Beweis sei aber nicht erbracht worden.

Im weitern wurde Dr. Immer auch über die Bedeutung

eines in einem Rundschreiben vom 18. Juni 1926 wieder-

Urheberrecht. N° 45.

329

gegebenen Vergleiches zwischen der Mechanlizenz und

der Musikindustrie A.-G. befragt, in welchem es u. a.

heisst: « IH. Der Urheberlohn für die ohne Kontroll-

marken ausgegebenen Platten ist entrichtet worden.

Die während des Bestehens der Differenzen von der

Musikindustrie A.-G.

ohne Lizenzmarken gelieferten

Platten sind möglichst mit der besonderen Kontroll-

marke nachzukleben. »

Hierüber äusserte er sich wie folgt : « Das Kreisschrei-

ben vom 18. Juni 1926 hat die Zeit vor dem 18. Juni

1926 umfasst und alle vor diesem Datum hängigen Ange-

legenheiten erledigt. Es wurde damals mit der Musik-

industrie vereinbart, dass die Odeonplatten wieder mit

Lizenzmarken geliefert werden sollen. Aus diesem Grunde

sind wir auch gegen die Musikindustrie-A.-G. vorge-

gangen, und seit Januar 1927 ist in Basel eine bezügliche

Untersuchung hängig. »

In einer von der Staatsanwaltschaft am 10. Juni 1927

vorgenommenen' zweiten Abhörung beharrte Lehmann

darauf, dass ihm H. Grimmlinger zugesichert habe, die

zirka 600 Platten seien nicht lizenzpflichtig. Letzterer

bestätigte dies bei seiner gleichen Tages erfolgten Ein-

vernahme, beifügend, dass er die vor zirka einem Jahre

an Lehmann verkauften, in Deutschland hergestellten

Platten seit 1920 besessen habe.

D. -

Durch Entscheid vom 13. Juni 1927 hat hierauf

die Staatsanwaltschaft Zürich den Rekurs abgewiesen.

E. -

Gegen diesen Rekursentscheid hat die Mechan-

lizenz rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit den Begehren um Aufhebung

und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft

zur Anklageerhebung, eventuell zu neuer Entscheidung,

weiter eventuell nach Ergänzung der Akten im Sinne

der Erwägungen.

Die Kassationsbeklagten 1 und 3 haben auf Abweisung

der Beschwerde angetragen. Der Kassationsbeklagte 2

hat keine Antwort eingereicht.

330

Strafrecht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Mechanlizenz legt den Kassationsbeklagten

zur Last, sie hätten nach dem 1. Juli 1923 (Zeitpunkt

des Inkrafttretens des neuen URG vom 7. Dezember

1922) in ihren Verkaufslokalen lizenzpflichtige Schall-

platten ohne schweiz. Lizenzmarken feilgehalten und

vertrieben, und führt hiefür beispielsweise eine Anzahl

Platten an, die sie bei ihnen erworben hat. Nach der

Aktenlage kann jedoch eine Urheberrechtsverletzung

ausser bezüglich dieser stichprobeweise festgestellten Plat-

tenverkäufe nicht in Frage kommen, nachdem nament-

lich die am 24. Juli 1926 vorgenommenen Untersuchungen

der Plattenvorräte keinerlei belastende Momente zutage

gefördert haben. Alle drei Angeschuldigten anerkannten,

markenlose Schallplatten feilgehalten und vertrieben

zu haben, bestritten aber jede strafbare Handlung unter

Hinweis darauf, dass entweder die Platten der Lizenz-

pflicht nicht unterstanden, oder dass die Gebühren von

ihnen oder ihren Lieferanten bezahlt worden seien.

Es wäre daher auf jeden Fall eine Beweisergänzung

durch die kantonale Instanz nach der Richtung not-

wendig, dass unter Beizug von Experten festgestellt

würde, welche Platten von den Beanzeigten unter Ver-

letzung der Urheberrechte der Kassationsklägerin mar-

kenlos feilgehalten wurden. ßine Rückweisung der Akten

zu diesem Zwecke kann jedoch, ganz abgesehen von der

~eit Einreichung der Strafklage offenbar eingetretenen

Veränderung der Platten bestände, deshalb nicht er-

folgen, weil die Mechanlizenz eine Verletzung oder

Bedrohung in ihren Rechten nicht glaubhaft gemacht

hat. Eine Beeinträchtigung erscheint umso unwahr-

scheinlicher, als selbst die den Kassationsbeklagten

speziell vorgeworfenen Plattenverkäufe keine strafbaren

Handlungen darstellen.

2. -

a) Bezüglich K e I I e r ist das Bundesgericht

an die tatsächliche Feststellung gebunden, dass Dr.

Urheberrecht. N° 45.

331

Immer bei seiner Einvernahme durch die Bezirksanwalt-

schaft Zürich vom 14. Dezember 1926 die Strafklage

bedingungslos zurückgezogen hat. Ob diese nach Art.

47 URG ein Antragsdelikt betreffende, rechtzeitig abge-

gebene Rückzugserklärung form gerecht erfolgt sei und

insbesondere von den kantonalen Instanzen berücksich-

tigt werden durfte, obwohl sie nicht protokolliert war,

ist eine der Überprüfung des Kassationshofes entzogene

kantonal-prozessrechtliche Frage. Von einer Verletzung

der Art. 146 und 147 OG, wie sie die Kassationsklägerin

geltend macht, kann keine Rede sein, da diese Bestim-

mungen ja gerade auf die einschlägigen kantonalen

Verfahrensvorschriften verweisen und eine allfällige

Verletzung dieser kantonalen Normen natürlich nicht

eine Verletzung von Bundesrecht wäre.

b) Übrigens wäre auch materiell der Tatbestand einer

Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 42 Ziff. 1

litt. bURG weder objektiv, noch subjektiv erfüllt. In

ersterer Hinsicht wendet Keller freilich zu Unrecht ein,

die Erlaubnis des Autors zur Übertragung seiner Werke

auf Schallplatten schliesse auch das Recht zu deren

Vertrieb in sich. Wie bereits in BGE 53 I 165 f. ausge-

führt worden ist, hat der nach dem alten URG vom

23. April 1883 auf die « Vervielfältigung », bezw. « Dar-

stellung» von Werken der Literatur und Kunst be-

schränkte Urheberrechtsinhalt im neuen Gesetz u. a.

eine Erweiterung erfahren durch Anerkennung des

ausschliesslichen Rechts des Autors, Werkexemplare,

wie hier Schallplatten (Art. 13 Abs. 11), « zu verkaufen,

feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen» (Art. 12

Ziff. 2). Der Urheber kann mithin nicht nur den Vertrieb

von widerrechtlich, d. h. ohne seine Erlaubnis, herge-

stellten Platten verbieten, sondern es steht ihm auch die

Befugnis zu, das Inverkehrbringen von rechtmässig

fabrizierten Platten von seiner Erlaubnis und damit

von ihm beliebigen Bedingungen, wie namentlich der

Entrichtung einer Gebühr oder der Einschränkung des

AS 53 1- 1927

21

332

Strafrecht.

Absatzgebietes abhängig zu machen. Während das

Gesetz in Art. 58 Abs. I die Unwirksamkeit derartiger

territorialer Beschränkungen des Vertriebes Dritten

gegenüber als Regel statuiert, macht es in Abs. 111 eit.

Art. eine Ausnahme für die literarische oder musikalische

Werke wiedergebenden

« mechanischen Instrumente»,

also speziell Schallplatten. Das Inverkehrbringen solcher

Werkexemplare entgegen einer vom Inhaber der Autor-

rechte aufgestellten Einschränkung des Absatzgebietes

bildet, wie das Inverkehrbringen von Schallplatten -

auch rechtmässig hergestellter -

ohne Erlaubnis des

Autors überhaupt, eine nach Art. 42 verfolgbare Ur-

heberrechtsverletzung.

Soweit Keller aus den Ausführungen in der bundes-

rätlichen Botschaft vom 9. Juli 1918 zu Art. 59 Abs. II

des Entw. (BBl. 1918 111 652) -

der mit Art. 58 Abs.

111 n. URG übereinstimmt -

folgern will, letztere

Bestimmung gelte nur für den Fall, « wo die Erlaubnis

zur Übertragung von Tanzmusik etc. auf Schallplatten

nicht erteilt sei », übersieht er, dass es sich auch bei

jener ausdehnenden, durch den Wortlaut in keiner

Weise gestützten Auslegung von Art. 13 der rev. Berner

Übereinkunft (vgl. BGE 53 I 166 f.) nicht um die Erlaub-

nis zur Herstellung der Platten handelt -

die als gegeben

vorausgesetzt wird -, sondern um das Vertriebsrecht.

Unbehelflich ist auch der Hinweis auf Art. 21 URG,

weil diese Bestimmung sich nur auf die auf Grund einer

Zwangslizenz (Art. 17 ff.) in der Schweiz hergestellten

Platten bezieht, die hier beanstandeten Odeonplatten

aber deutscher Fabrikation sind.

Dagegen entfällt der objektive Tatbestand einer

Urheberrechtsverletzung, wenn Keller darzutun im-

stande ist, dass die Lizenzgebühren den angeblich ver-

letzten Autoren bezahlt worden sind, und infolgedessen

die Zustimmung zum Vertriebe der Platten in der Schweiz

erteilt worden ist. Unter dieser Voraussetzung ist es

unerheblich, ob die verkauften Schallplatten mit Lizenz-

J.

Urheberrecht. Na 4.5.

33~{

marken versehen waren oder nicht, da diesen Zeichen

lediglich die Bedeutung von Quittungen, also Beweis-

urkunden zukommt. Dem Urheber steht es selbstver-

ständlich frei, seine Erlaubnis nur unter der Bedingung

zu erteilen, dass die Gebührenentrichtung durch Auf-

kleben einer Marke erkennbar gemacht werde. Aus der

Nichterfüllung dieser vertraglichen Pflicht erwächst

ihm jedoch bloss ein allfälliger Schadenersatzanspruch

nach Art. 97 ff. OR gegenüber seinem Vertragsgegner.

K~ller beruft sich zum Beweise der Gebührenzahlung

an dIe Inhaber der Autorrechte auf den im Rundschreiben

vom 18. Juni 1926 enthaltenen Vergleich zwischen der

Mechanlizenz und der Musikindustrie A.-G., dessen Ziff.

111 Abs. 1 lautet: « Der Urheberlohn für die ohne

Kontrollmarken ausgegebenen Platten ist entrichtet

worden. » Sofern diese Bestimmung dahin zu verstehen

ist, dass die Gebühren erst nach dem Verkaufe der 3

O.deonplatten bezahlt worden sind, vermag sie Keller

mcht zu entlasten, weil durch diese Leistung eines Dritten

das Antragsrecht des Geschädigten nicht getilgt wurde.

Ist sie aber in dem Sinne auszulegen, dass die Gebühren

d.urch die Musikindustrie A.-G. jeweils rechtzeitig ent-

rIchtet wurden, so handelt es sich um eine auch für ihn

wirksame Anerkennung der Mechanlizenz, dass eine

Urheberrechtsverletzung nicht vorliege. Für die letztere

Alternative sprechen gewichtige Gründe. Die Schaffung

(besonderer Kontrollmarken », mit denen gemäss Ziff.

III Abs. 2 des Vergleiches die während des Bestehens

der Differenzen von der Musikindustrie A.-G. ohne

Lizenzmarken gelieferten Platten möglichst nachzu-

kleben waren, wäre schlechterdings nicht verständlich,

wenn . die Gebührenzahlung erst im Zeitpunkte des

VergleIchsabschlusses erfolgt seinsolIte, da man sich

in diesem Falle offenbar mit den gewöhnlichen Lizenz-

marken begnügt hätte. Die Richtigkeit dieser Annahme

wird denn auch durch die Ausführungen des Anwaltes

der Mechanlizenz in einer Eingabe an die Staatsanwalt-

334

Strafrecht.

schaft Zürich vom 27. Mai 1927 bestätigt: {(Es kamen

Platten heraus, wo die normalen Lizenzmarken fehlten

und deshalb, s 0 f ern der U r heb e rIo h n b e-

z a hIt war, nachher die besonderen Kontrollmarken

angebracht wurden ......))

c)

In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen,

dass nach Art. 46 nur die vorsätzliche Übertretung des

URG strafbar ist. Die Kassationsklägerin behauptet

ein vorsätzliches Handeln des Keller, indem sie unter

Berufung auf eine Abhandlung im Droit d'auteur (1926

S. 87 ff.) geltend macht, er habe angesichts der notorischen

Anbringung von Lizenzmarken auf den für den Handel

freigegebenen Platten am Mangel solcher Marken er-

kennen müssen, dass es sich um unerlaubterweise in Ver-

kehr gebrachte Stücke handle. Allein auf diesen Stand-

punkt könnte sie sich mit Erfolg nur stellen, wenn das

Kontrollsystem in der Schweiz tatsächlich lückenlos

dur;chgeführt wäre, dergestalt, dass Schallplatten mit

geschützten Werken ohne Lizenzmarken rechtmässig

üJ;>erhaupt nicht in Verkehr gelangen könnten. Alsdann

erschiene die Annahme begründet, dass der Händler,

der markenlose Platten vertreibt, von denen er weiss

ooer wissen muss, dass sie geschützte Werke wieder-

geben, sich einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung

schuldig macht. Diese tatsächliche Voraussetzung war

aber jedenfalls im Zeitpunkt der Begehung der angeb-

lichen Gesetzesverletzung durch Keller noch nicht ge-

geben. Wie gerade aus dem erwähnten Vergleich in Ver-

bindung mit der Eingabe der Mechanlizenz vom 27. Mai

1927 erhellt, konnten Fabrikanten damals Schallplatten.

für die sie die Lizenzgebühren bezahlt hatten, markenlos

in Verkehr bringen, wobei zudem diese Platten nach-

träglich -

nach dem 18. Juni 1926 -

nicht mit den

gewöhnlichen Lizenzmarken, sondern mit besonderen

Kontrollmarken « möglichst)) nachzukleben waren.

Im weitern vertritt die Kassationsklägerin unter Hin-

weis auf die Ausführungen in der zit. Abhandlung

Urheberrecht. N° 45.

335

(S. 9Of.) den Standpunkt, dass Keller jedenfalls ein-zur

Bestrafung ausreichender -

Eventualdolus zu Last

gelegt werden müsse, da er verpflichtet gewesen wäre,

sich darüber zu vergewissern, ob sein Lieferant zur

Abtretung des Vertriebsrechtes befugt sei. Nun hat

allerdings das Bundesgericht in ständiger Praxis den

Eventualdolus dem Vorsatz gleichgestellt und ausge-

sprochen, dass er bei Eingliffen in Marken- und Er-

finderrechte immer dann anzunehmen sei, wenn der

Handelnde nach den Umständen nicht der redlichen

und gewissenhaften Überzeugung sein konnte, dass er

kein fremdes Recht verletze. Der Gewerbetreibende,

der ein fremdes Zeichen oder Patent nachahme oder

verwende, ohne sich irgendwie darum zu kümmern,

ob es geschützt sei, handle ebenso bewusst widenechtIich

wie derjenige, welcher vom Eintrag der Marke oder des

Patentes Kenntnis hatte (BGE 18 S. 99; 37 I 542;

39 II 133; 40 I 310). Für das Gebiet des Muster- und

Modellschutzes dagegen hat es die Anwendung dieses

Grundsatzes abgelehnt, indem es unter ausdrücklicher

Festhaltung an der Gleichstellung von Vorsatz und Even-

tualdolus den Umstand, dass ein Wiederverkäufer sich

vorerst nicht erkundigte, ob der zu verkaufende Artikel

ein geschütztes Muster oder Modell nachahme, als zum

Beweise des Vorsatzes nicht ausreichend erklärte; dem

Händler könne eine so weitgehende Sorgfalts pflicht

schlechterdings nicht zugemutet werden. Die Unter-

lassnng von Erkundigungen sei ihm bloss als Fahrlässig-

keit anzurechnen (BGE 49 1212 f.).

Mit diesem letzteren Falle zeigt der vorliegende zwei-

felsohne grosse Ähnlichkeit, indem sich der Streit hier

wie dort darum dreht, ob ein Händler dadurch in Rechte

Dritter eingreife, dass er von seinem Lieferanten erhaltene

Ware ohne vorgängige Prüfung der Rechtmässigkeit

ihres Inverkehrbringens weiterverkauft, :wobei die Frage

nach dem Vorliegen eines Eventualdolus davon abhängt,

ob und inwieweit eine Erkundigungspflicht des Wieder-

336

Strafrecht.

verkäufers bestehe (vgl. Art. 24 Ziff. 2 MMG vom 30.

März 1900 und Art. 42 Ziff. 1 litt. bURG). In Anlehnung

an das zuletzt erwähnte bundesgerichtliche Urteil würde

man daher hier dazu gelangen, den Eventualdolus

zu verneinen, auch wenn sich Keller darauf beschränkt

haben sollte, die Platten ohne weiteres wieder in Verkehr

zu bringen (vgl. in diesem Sinne Droit d'auteur 1926

S. 24, welche Auffassung auch der Anwalt der Mechan-

lizenz anfänglich geteilt zu haben scheint, loc. cit. S. 33).

Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu

werden, da der Eventualvorsatz bei Keller selbst dann

auszuschliessen wäre, wenn man den für das Marken-

und das Patentrecht geltenden strengern Grundsatz

als massgebend erachten wollte. Denn gestützt auf die

Erklärungen der Musikindustrie A.-G. im Zirkular-

schreiben vom 15. April 1926: dass die Odeonplatten

« ohne die bisher gekannten Lizenzmarken » geliefert

würden, « weil die Lizenzgebühr mit den Urheberrechts-

gesellschaften über die Fabrik abgerechnet werde»,

und dass die Gesellschaft die Verantwortung für die

Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem URG trage,

durfte Keller in guten Treuen annehmen, dass er

durch den Verkauf dieser Platten keinerlei Urheber-

rechte verletze. Mit dem Einwand, er habe jenen Er-

klärungen keinen Glauben schenken dürfen, kann die

. Mechanlizenz nicht gehört werden, nachdem sie selber

im Vergleich vom 18. Juni :t926 hat anerkennen müssen,

dass die Gebühren für die markenlosen Platten bezahlt

worden sind. Entgegen ihrer Auffassung wäre auch zu

berücksichtigen, dass Keller, der von Beruf Elektriker

ist und sich mit dem Plattenhandel bloss nebenbei

befasst, praktisch wohl nur über beschränkte Informa-

tionsmöglichkeiten verfügte und daher in hohem Masse

auf die Vertraueuswlirdigkeit der ihm von einem

schweizerischen

Engrosgeschäft gemachten Angaben

angewiesen war.

3. -

Bezüglich Mon nie r erachtet die Staats-

I

J

Urheberrecht. N° 45.

3J7

anwaltschaft auf Grund der vorgelegten, quittierten

Rechnungen den Beweis als erbracht, dass er die Lizenz-

gebühren für von drei deutschen Engrosfinnen bezogene

Platten entrichtet habe, ohne selber Lizenzmarken zu

erhalten. Dafür, dass die von ihm markenlos verkauften

Stücke nicht zu diesen Platten gehörten, liege nichts vor.

An diese Beweiswürdigung ist der Kassationshof gebunden.

Nicht abgeklärt ist freilich, ob auch die deutschen Liefe-

ranten ihrerseits die Gebühren den Autoren bezahlt

haben. Einer Beweisergänzung nach dieser Richtung

bedarf es jedoch nicht, da Monnier angesichts der be-

sonderen Fakturierung

der Lizenzmarken zur An-

nahme berechtigt war, dass die Platten ohne Verletzung

von Urheberrechten in der Schweiz in Verkehr gebracht

werden können (anders wäre es, wenn das Kontroll-

system zur Zeit des Verkaufes der inkriminierten Stücke

in der Schweiz lückenlos durchgeführt gewesen wäre).

4. -

Auch bei L e h man n ist der Vorsatz zu ver-

neinen, allerdings nicht, wie die Bezirksanwaltschaft

angenommen hat, wegen mangelnder Schädigungsab-

sicht, weil diese kein Erfordernis des Vorsatzes bildet

(BGE 32 I 698; 33 I 201). und ebensowenig,vegen Un-

kenntnis, dass es sich um geschützte Werke handle, weil

eine Haftungsbefreiung aus diesem Grunde zu weit

führen würde (vgl. bundesrätl. Botsch. BBL 1918 III

653 f.). Entscheidend kommt vielmehr in Betracht,

dass Lehmann gemäss verbindlicher Feststellung im

angefochtenen Entscheide den Plattenvorrat, aus dem

die zwei beanstandeten Stücke stammen, teils auf einer

Gant beim Stadtammannamt Zürich 5 ersteigert, teils

von H. Grimmlinger in Zürich gekauft hat. Bezüglich

des Verkaufes der auf erstere Art erworbenen Platten

erscheint ein vorsätzliches Handeln von vorneherein als

ausgeschlossen, da Lehmann annehmen durfte, dass dem

Vertriebe öffentlich versteigerter Platten nichts entgegen-

stehe. Aber auch bezüglich des zweiten Postens muss

ihm der gute Glaube zugebilligt werden, nachdem er

338

Strafrecht.

von Grimmlinger -

der gemäss seinen Aussagen früher

Platten verschiedener Fabriken vertrieb -

die Zusiche-

rung erhalten hatte, dass es sich um lizenzfreie Stücke

handle.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

11. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

Vgl. Nr. 47. -

Voir n° 47."

Jagdpollzei. N° 46.

Ill. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

46. Urteil des Xassationshofes vom SI. November 19a7

i. S. Dä.twyler gegen Staatsanwaltschaft Aargau.

339

Art.43 ZUf.5 Jagdgesetz : Wann ist eine Repetierschrotflinte

« verwendet » '1

A. -

Der Kassationskläger hatte eine Repetier-

schrotflinte auf die Jagd genommen und wurde dafür

am 13. Mai 1927 vom Obergericht Aargau wegen Über-

tretung von Art. 43 Ziff. 5 des eidg. Jagdgesetzes mit

30 Fr. gebüsst.

B. -

Dagegen erhebt der Kläger die Kassations-

beschwerde ans Bundesgericht mit der Begründung:

Er habe nach der vorinstanzlichen Feststellung die

Repetierschrotflinte mit nur einer Patrone geladen auf

die Jagd genommen, sei aber nicht zum Schuss ge-

kommen. Darin liege noch keine « Verwendung)) im

Sinne von Art. 43 Ziff. 5 Abs. 3 Jagdgesetz."

C. -

Die aargauische Staatsanwaltschaft schliesst"

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Art. 43 ZifL 5 BG vom 10. Juni 1925 über Jagd und

Vogelschutz bestimmt:

{(Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammen-

schraubbare oder andere zum Zweck der Verheimlichung

konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre, auto-

matische oder andere Flobertgewehre zu Jagdzwecken

trägt oder auf der Jagd verwendet,

wer bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmel-

tiere Repetierschrotwaffen verwendet, oder Kugelwaffen,