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Strafrecht.
B. STRAFRECHT _. DROIT PENAL
1. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
23. Urteil des Ita.ssa.tionshofes vom Ga AprU 1927'
i. S. Treuhandstelle für mecha.nisch-musikalische lechte A.-G.
gegen lteUer & Oraner.
U r heb e r r e c n t: .1. Das ausschliessliche Recht des
Autors zum Inverkehrbringen von \Verkexemplaren (Schall-
platten) ist in der Schweiz, sowohl für schweizerische Werke,
wie für solche aus Verbandsländern, erst durch das neue
URG (v. 7. Dezember 1922) mit Wirksamkeit ab 1. Juli
1923 geschaffen worden. Art. 13, Abs. 1 der rev. Berner
übereinknnft vom 13. November 1908 gewährte ein solches
nicht.
2. Nichtrückwirkung der neuen Regelung auf vor dem 1. Juli
1923 rechtmässig hergestellte Schallplatten.
A. -
Die Kassationsklägerin, Treuhandstelle für
mechanisch-musikalische Rechte A.-G. (Mechanlizenz),
ist eine am 30. Juni 1923 mit Sitz in Bern gegründete
Aktiengesellschaft, die « den Schutz, die Vertretung und
Verwertung der mechanischen Urheberrechte für die
Schweiz und für die schweiz. Autoren im Ausland im
Sinne der rev. Berner Übereinkunft vom 13. November
1908, bezw. des Bundesgesetzes betr. das Urheberrecht
an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember
1922» bezweckt. Delegierter des Verwaltungsrates und
Sekretär ist Dr. A. Immer in Bern. Aktionäre der Gesell-
schaft sind u. a. die SociHe generale internationale de
l'Mition phonographique et cinematographique in Paris
(Edifo), der Schweiz. Tonkünstlerverein und der Verband
der schweizerischen Musikinstrumenten- und Sprech-
Urheberrecht. No 23.
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maschinen-Fabrikanten- .. und Händler. Die Mechanlizenz
übt die ihr zur Vertretung überlassenen oder zedierten
Urheberrechte an für die Übertragung auf mechanische
Instrumente geeigneten musikalischen Werken für die
Schweiz aus und nimmt auch die von ähnlichen aus-
ländischen Gesellschaften, wie der Anstalt für mechanisch-
musikalische Rechte G. m. b. H. (Ammre G. ·m. b. H.)
in Berlin, der Edifo in Paris und der Mechanical Licence
Company (Mecolico) in London, erworbenen oder ver-
tretenen Urheberrechte für das Gebiet der Schweiz wahr.
Diese Autorengesellschaften räumen das Recht zur
Wiedergabe der musikalischen Werke und zum Inver-
kehrbringen der Schallplatten gegen eine Gebühr den
Fabrikanten ein, die dieselbe ihrerseits wieder von den
Grosshändlern beziehen. Zur Ermöglichung einer Kon-
trolle händigen die Gesellschaften den Fabrikanten die
Quittung für bezahlte Gebühren in Form einer Lizenz-
marke aus, die den Platten aufgeklebt werden muss.
Die Einräumung jenes Rechts an die Fabrikanten er-
folgt jedenfalls seit der in der Nachkriegszeit eingetre-
tenen Schwächung verschiedener Landeswährungen nur
für ein bestimmtes Land, wobei die Gebühr in der be-
treffenden Landeswährung erhoben wird. Für den Ver-
trieb in der Schweiz müssen die Schallplatten mit der
schweiz. Lizenzmarke versehen sein, gleichgültig, ob
sie schon fremde Kontrollzeichen tragen. Durch diese
Regelung soll einerseits den Autoren aus valutaschwa-
chen Staaten eine der Kaufkraft des Geldes in Ländern
mit gesunder Währung angepasste Gebühr gesichert
und anderseits namentlich die Konkurrenzierung der
Fabrikanten und Händler in Ländern der letzte rn Art
durch Gewerbegenossen in valutaschwachen Staaten
beschränkt werden.
B. -
Die Kassationsbeklagten Keller und Craner.
Inhaber von Musikinstrumentengeschäften in Zürich,
betreiben auch den Handel mit Schallplatten.
Am
2. August 1923 erstattete die Mechanlizenz bei der Be-
AS 53 1-1927
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Strafrecht.
zirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen sie (sowie
gegen 7 weitere Schallplattenhändler in Zürich) mit der
Behanptung, die Beanzeigten hätten nach dem 1. Juli
1923 in ihren Verkaufslokalen lizenzpflichtige Platten
ohne schweiz. Lizenzmarken vertrieben, obwohl ihnen
bekannt gewesen sei, dass der Handel mit diesen Platten
nur gegen Erstattung einer Lizenzgebühr erlaubt sei. Da-
durch hätten sie sich einer Urheberrechtsverletzung im
Sinne von Art. 42, Ziff. 1, lit. b des URG vom 7. Dezember
1922 (n. URG) schuldig gemacht und seien daher nach
Art. 50, Ziff. 1 ebenda zu bestrafen.
Eine am 23. August 1923 bei Keller im Beisein eines
Experten vorgenommene Hausdurchsuchung ergab, dass
Keller 400 Lizenzmarken von einem L. Schieffer in Zürich
gekauft hatte, die sich als gefälscht erwiesen. Die noch
nicht verwendeten 3289 Stück wurden beschlagnahmt
und ebenso von den insgesamt zirka 2000 Platten 498
Stück.
Unterm 25. August 1923 erfolgte auch eine Hausdurch-
suchung bei Craner. Im bezüglichen Rapport heisst es
u. a.: « Im Verkaufslokal befanden sich mit einigen
Ausnahmen nur solche Platten, die mit der vorgeschrie-
benen Lizenzmarke versehen waren, die übrigen befanden
sich im Lokal nebenan, zum Teil in Kartonschachteln
verpackt; dann waren eine Anzahl Stück zusammenge-
bunden. Die Kontrolle ergab dann, dass 213 Stück kleine
Platten und 14 Stück grosse ohne die vorgeschriebenen
Marken waren.»
C. -
In der gestützt hierauf erhobenen Anklage bean-
tragte die Bezirksanwaltschaft Zürich Bestrafung der
beiden Angeklagten mit einer Geldbusse von je 100 Fr.
wegen Feilhaltens der im vorinstanzlichen Urteil S. 2
ff. und 10 ff. aufgeführten, nicht mit gültigen schweiz.
Lizenzmarken versehenen Schallplatten. .
In der Verhandlung vor erster Instanz beantragte
der Vertreter der Mechanlizenz: Verurteilung der Ange-
klagten gemäss Anklage, definitive Beschlagnahme der
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Platten und Anordnung der Vernichtung derselben gemäss
Art. 54, Ziff. 1, lit. a n. URG.
Der Vertreter der Angeklagten trug auf Freisprechung
an, weil es an dem Erfordernis der Rechtswidrigkeit,
des Vorsatzes und des Feilhaltens der Platten in der
Zeit vom 1. Juli 1923 bis zur Beschlagnahme im Au-
gust 1923 fehle. Die Legitimation der Mechanlizenz zur
Geltendmachung der Urheberrechte wurde anerkannt.
D. -
Mit Urteil vom 23. September 1925 sprach das
Bezirksgericht Zürich die Angeklagten frei. Diesen Ent-
scheid hat das Obergericht mit Urteil vom 9. November
1926 bestätigt, unter Zusprechung einer Prozessent-
schädigung an die Angeklagten für beide Instanzen, im
wesentlichen mit folgender Begründung:
Bezüglich Craner finde sich in den Akten kein zwin-
gender Anhaltspunkt dafür, dass er vor der Beschlag-
nahme beabsichtigte, Platten ohne Marken zu verkaufen,
so dass auch nicht gesagt werden könne, dass er zu
dieser Zeit solche feilgehalten habe. Bei Keller dagegen
müsse diese Absicht bejaht werden. Allein vor dem
1. Juli 1923 seien die schweiz. Händler berechtigt ge-
wesen, erlaubterweise hergestellte Schallplatten ohne
Lizenzmarken zu verkaufen, gleichgültig, ob es sich
um schweizerische Werke oder solche aus Verbands-
ländern der Berner Konvention handelte, und nach In-
krafttreten des neuen URG habe es gemäss dessen Über-
gangsbestimmungen (Art. 65 und 68) einer Erlaubnis der
Autoren zur Liquidation der bestehenden Vorräte
nicht bedurft .. Die Vermutung spreche dafür, dass Keller
die beschlagnahmten Platten vor dem 1. Juli 1923 er-
worben habe. Eine Beweisergänzung über diesen Punkt,
wie sie von der Mechanlizenz erst 2 Jahre nach Erstat-
tung der Strafanzeige verlangt werde, wäre aussichtslos.
Übrigens müsste bei Annahme einer Urheberrechtsver-
letzung der Vorsatz verneint werden.
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtig-
keitsbeschwerde der Mechanlizenz ist das Kassations-
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Strafrecht.
gericht des Kantons Zürich am 26. Januar 1927 nicht
eingetreten.
E. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mechan-
lizenz rechtzeitig auch die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht ergriffen mit den Begehren um:
1. Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Verurteilung
der beiden Angeklagten, eventuell jedenfalls des Ange-
klagten Keller, weiter eventuell unter Reduktion des
Strafrnasses, sowie Anordnung der nach Art. 54 URG
gebotenen Massnahmen gemäss erstinstanzlichem An-
trag;
2. eventuell Aufhebung und Rückweisung der Sache
zur Beweisergänzung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Anklage legt Keller und Craner zur Last,
sie hätten nach dem 1. Juli 1923 (Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des neuen URG vom 7. Dezember 1922) bis zur
erfolgten Beschlagnahme in ihren Verkaufslokalen lizenz-
pflichtige Platten feilgehalten, die nicht mit gültigen
schweiz. Lizenzmarken versehen waren, obwohl sie ge-
wusst hätten, dass der Handel mit solchen Platten nur
gegen Erstattung einer Lizenzgebühr erlaubt sei. Durch
die Akten ist erstellt, dass die inkriminierten Schall-
platten musikalische Werke wiedergeben, deren Ur-
sprungsland, -
soweit es· aus der Anklage ersichtlich
ist -
entweder die Schweiz oder ein Staat ist, in welchem
Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze
von \Verken der Literatur und Kunst vom 13. No-
vember 1908 zu gleicher Zeit wie in der Schweiz (9. Sep-
tember 1910) in Kraft getreten ist (Deutschland, Frank-
reich) oder aber ein Staat, in welchem diese Konventions-
bestimmung zwar später, jedoch vor dem 1. Juli 1923
in Kraft gesetzt wurde (Italien, England, Österreich,
Ungarn, Polen). Ausgeschlossen ist eine Verurteilung
der Angeklagten auf jeden Fall bezüglich derjenigen
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Werke, deren Ursprungsland in der Anklageschrift nicht
angegeben ist und auch sonst aus den Akten nicht hervor-
geht, indem es sich dabei um einen fremden, der Berner
Konvention nicht beigetretenen Staat handeln kann, dem
der Bundesrat die Reziprozität im Sinne von Art. 6, Abs. 2
n. URG nicht zugesichert hat. Weiter ist unbestritten,
dass die Schutzdauer der wiedergegebenen Werke in der
Zeit vom 1. Juli 1923 bis zur Beschlagnahme der Platten
weder nach den Bestimmungen des neuen URG (Art.
36-41, 63 und 64), noch nach denjenigen der rev. B. Ue.
(Art. 7 und 18) abgelaufen war, sowie, dass sämtliche
Platten vor dem 1. Juli 1923 erlaubterweise im Auslande
hergestellt worden sind. Endlich steht fest, dass dieselben
nicht Werke wiedergeben, deren Übertragung auf mecha-
nische Instrumente in der Schweiz stattgefunden hätte
vor dem 1. Juli 1923, soweit es sich um schweizerische
und vor Inkraftsetzung des Art. 13 rev. B. Ue. im Ur-
sprungslande, soweit es sich um Werke aus Verbands-
ländern handelt.
2. -
Gemäss Art. 42, Ziff. 1, lit. b in Verbindung mit
Art. 46 n. URG, auf welche Bestimmungen sich die
Anklage stützt, ist strafrechtlich verfolgbar, wer unter
vorsätzlicher Verletzung des Urheberrechts Exemplare
eines Werkes verkauft, feilhält oder son~t in Verkehr
bringt. Nach Massgabe von Art. 13, Abs. II ebenda sind
Schallplatten als Exemplare des auf sie übertragenen
\Verkes anzusehen. Die Kassationsklägerin anerkennt
nun implizite, indem sie Strafanzeige nur wegen Feil-
haltens der inkriminierten Platten nach dem 1. Juli 1923
erhoben hat, dass den schweizerischen oder Konventions-
staaten angehörigen Autoren inder Schweiz erst durch
das neue URG das ausschliessliche Recht des Inverkehr-
bringens von Werkexemplaren und damit die Befugnis,
das Feilhalten rechtmässig hergestellter Schallplatten
von ihrer Erlaubnis abhängig zu machen, gewährt worden
ist (Art. 12, Ziff. 2). Das alte URG vom 23. April 1883,
auf das sich Urheber schweizerischer Werke in der
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Strafrecht.
Schweiz einzig zu stützen vermochten, definierte in der
Tat das Urheberrecht als das ausschliessliche Recht,
Werke der Literatur und Kunst
« zu vervielfältigen
bezw. darzustellen ». Diese Umschreibung des Rechts-
inhaltes schloss die ausschliessliche Befugnis des Inver-
kehrbringens nicht in sich, wie sich namentlich auch
aus Art. 12 ergibt, der als Urheberrechtsverletzung nur
den Vertrieb von widerrechtlich hergestellten, nämlich
nachgedruckten oder nachgebildeten Werken betrachtete,
nicht aber auch den Verkauf an sich rechtmässiger Exem-
plare (vgl. in diesem Sinne : Botschaft des Bundesrates
vom 9. Juli 1918, B. BI. 1918 III S. 614; Bericht zum
I. Vorentwurf (1912) S. 27; Droit d'auteur 1923 S. 77).
Die einem Verbandslande der rev. B. Ue. angehörenden
Urheber konnten sich in der Schweiz vor dem 1. Juli
1923, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Konven-
tion in ihrem Lande hinweg, auf die besonderen Schutz-
bestimmungen der Übereinkunft sowohl,' als auf den
durch die schweiz.
Landesgesetzgebung verliehenen
Schutz berufen (vgI. Art. 4, Abs. I rev. B. Ue.; Actes
de la Conference de Berlin de 1908 S. 236). Sowenig
wie das schweizerische Recht, gewährte ihnen aber die
in der Konvention getroffene Regelung die Befugnis,
das Inverkehrbringen der ihre Werke wiedergebenden,
rechtmässig hergestellten Platten von ihrer Erlaubnis
abhängig zu machen. Art. 13, Abs. I rev. B. Ue. aner-
kennt lediglich das ausschliessliche Recht des Autors
zur Übertragung von Werken der Tonkunst auf mecha-
nische Instrumente und das Recht zur öffentlichen Auf-
führung der Werke mit solchen. Wenn in den Ausfüh-
rungen der bundesrätIichen Botschaft vom Jahre 1918
zu Art. 59, Abs. II des Entw. -
der mit Art. 58, Abs.
III n. URG übereinstimmt -
eine Urheberrechtsver-
letzung nach Massgabe von Art. 13 rev. B. Ue. darin
erblickt wird, dass
mechanische
Instrumente, auf
welche musikalische Werke aus andern Verbandsländern
übertragen sind, im Inland in Verkehr gebracht werden,
Urheberrecht. N° 23.
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ohne dass die Übertragung für das Gebiet der Schweiz,
sei es infolge Erwirkung einer Zwangslizenz oder spon-
taner Einwilligung des Berechtigten, erlaubt ist (B. BI.
1918 III 652), so findet diese ausdehnende Auslegung
im Wortlaut dieser Konventionsbestimmung
keine
Stütze. Wie sich aus den
Verhandlungs protokollen
ergibt, war anlässlich der Revision der Berner Überei~
kunft auch nie davon die Rede, den Urhebern mUSI-
kalischer Werke die Befugnis zu einer derartigen, gegen
jedermann wirkenden territorialen Beschränkung des
Vertriebs der ihre Werke wiedergebenden mechanischen
Instrumente zuzuerkennen. Die -
einzig von der Schwei-
zer Delegation bekämpfte -
Streichung von Ziffer 3 des
Schlussprotokolls der Übereinkunft vom 9. September
1886 (wonach die Fabrikation und der Verkauf von
Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe
von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken
entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musika-
lischen Nachbildung darstellend angesehen werden soll-
ten) und die Aufnahme von Art. 13 in die Konvention
erfolgten auf Antrag der deutschen Regierung. Obwohl
jedoch das deutsche Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni
1901 in § 11, Abs. 1 die Bestimmung enthielt, dass dem
Urheber die ausschliessliche Befugnis
zustehe, das
Werk zu vervielfältigen und ge wer b sm ä s s i g
z u ver b r e i t e n, beschränkte sich die deutscher:-
seits vorgeschlagene Fassung auf die Anerkennung der
Rechte, wie sie in Art. 13 festgelegt worden sind (vgI.
Actes a. a. O .. S. 52, 168, 180,258 ff. 293 und 294). Wenn
in der von der Kassationsklägerin zitierten Abhandlung
im Droit d'auteur (1926 S. 89) ausgeführt wird, dass die
rev. B. Ue., wie aus Abs. IV von Art. 13 hervorgehe,
deutlich zwischen dem Recht zur Herstellung mechani-
scher Musikinstrumente und demjenigen ihres Vertriebes
unterscheide, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen,
dass diese Unterscheidung bloss auf die in Gemässheit
von Abs. II und III des Art. 13 erfolgten Übertragungen
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Strafrecht.
Bezug hat. Einzig zu dem Zwecke, zu verhindern, dass
diese Übertragungen ohne Zustimmung der Beteiligten
in ein Land eingeführt werden, wo sie verboten sind,
ist Abs. IV des Art. 13 auf Verlangen der italienischen
Delegation als Spezialanwendungsfall des in Art. 16
rev. B. Ue. niedergelegten Grundsatzes beigefügt worden
(vgl. Actes a. a. O. S. 262).
Ohne Frage konnte ein Autor schon vor dem 1. Juli
1923 die Erteilung der Erlaubnis an einen Fabrikanten
zur Wiedergabe seiner musikalischen Werke auf Schall-
platten an die Bedingung zu knüpfen, dass diese nur in
einem bestimmt umgrenzten Absatzgebiete in Verkehr
gebracht werden. Allein eine solche vertragliche Abrede
vermochte lediglich sog. relative Rechte zu erzeugen,
d. h. Rechte, die dem Urheber nur gegenüber dem zu
einem bestimmten Verhalten verpflichteten Fabrikanten
zustehen, nicht aber absolute, ihrem Inhalte nach gegen
jedermann wirkende, d. h. für jedermann die Verpflich-
tung begründende Rechte, sich störender Einwirkungen
auf sie zu enthalten. Ein solches ausschliessliches abso-
lutes Recht des Autors, Werkexemplare, wie hier Schall-
platten, « zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Ver-
kehr zu bringen » ist in der Schweiz, sowohl für schweize-
rische Werke, wie für solche aus Verbandsländern, erst
durch das n. URG mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1923
geschaffen worden (vgl. Art. 12, Ziff. 2, 13, Abs. I,
Ziff. 2 und Abs. II, 42, Ziff. 1, lit. bund 58 Abs. III).
3. -
Es ist darnach zu prMen, ob der Gesetzgeber
diesem absoluten Rechte rückwirkende Kraft in dem
Sinne beigelegt wissen wollte, dass der am 1. Juli 1923
im Besitze rechtmässig hergestellter Platten befindliche
Händler von diesem Zeitpunkte hinweg verpflichtet sei,
für das weitere Inverkehrbringen derselben die Erlaubnis
des Autors einzuholen. Für die Entscheidung dieser
Frage kann, entgegen der Auffassung der Kassations-
klägerin, nicht ausschliesslich auf die Schlussbestim-
mungen der Art. 66 und.67 H. URG abgestellt werden;
Urheberrecht. No 23.
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als ob diese nach ihren Marginalien das Übergangsrecht
inbezug auf die Übertragung musikalischer Werke auf
mechanische Instrumente erschöpfend regelten. Das
Gesetz statuiert in Art. 62, Abs. I die Rückwirkung als
Regel, durchbricht aber diesen Grundsatz einmal inso-
fern, als es für gewIsse Fälle die Anwendung des alten
URG vorbehält (Art. 64) und weiter sodann durch die
allgemeine Vorschrift, « dass wegen einer vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes begangenen Handlung, welche
nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, weder zivil-,
noch strafrechtliche Verfolgung stattfindet, sofern die
Handlung im Zeitpunkte ihrer Vornahme zulässig war »
(Art. 65, Abs. I). Gemäss dieser Bestimmung, die gerade
wegen ihrer allgemeinen Natur auch auf die Aneignung
musikalischer 'Werke mitte1st mechanischer Instrumente
Anwendung findet, ist eine Strafverfolgung wegen einer
vor dem 1. Juli 1923, ohne Erlaubnis des Urhebers, in
der Schweiz erfolgten "Wiedergabe eines schweizerischen
Werkes auf Schallplatten ausgeschlossen. Nach Abs. II
von Art. 65 gilt das gleiche auch hinsichtlich des Inver-
kehrbringens von auf diese Weise vor dem 1. Juli 1923
hergestellten Werkexemplaren nach diesem Zeitpunkt.
Bezüglich der Übertragung musikalischer Werke auf
mechanische Instrumente ist so dann im Gesetz eine
besondere Regelung dahingehend getroffen, dass schweize-
rische musikalische Werke, die vor dem 1. Juli 1923 in
der Schweiz erlaubterweise auf mechanische Instrumente
übertragen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt
von jedermann auf solche Instrumente übertragen und
mit diesen öffentlich aufgeführt werden können, ohne
dass es dazu der Einwilligung des am Werke Berechtigten
bedarf. Das gleiche gilt für das Inverkehrbringen der
Instrumente im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern,
in denen die Werke keinen Schutz gegen eine solche
Übertragung geniessen (Art. 66). Diese Spezialbestim-
mung geht insofern über Art. 65 hinaus, als der Gesetz-
geber hinsichtlich der Wiedergabe anderer, als auf
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Strafrecht.
mechanische Instrumente übertragener musikalischer
Werke wohlerworbene Rechte nur an den vorhandenen
Werkexemplaren, bezüglich der in Frage stehenden
Übertragungen dagegen weitergehend solche auch an
dem Gegenstand der Wiedergabe bildenden Werke
selbst anerkennt.
Eine analoge übergangsrechtliche Regelung enthält
das Gesetz auch hinsichtlich seines Verhältnisses zum
internationalen Vertragsrecht, indem Art. 67, Abs. II
dem Art. 66 und Art. 68 dem Art. 65 entspricht. Natur-
gemäss ist dabei nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen URG, sondern derjenige des Inkrafttretens
der rev. B. Ue., speziell ihres Art. 13, im Ursprungslande
des Werkes massgebend.
4. -
Nun ist freiljch richtig, dass die hier streitige
intertemporalrechtliche Frage durch keine der in Art.
65-68 n. URG enthaltenen Bestimmungen direkt gelöst
ist; eine ausdrückliche übergangsrechtliche Regelung
der Folgen aus der durch das neue URG geschaffenen
Erweiterung des Urheberrechtsinhaltes durch Aner-
kennung des ausschliesslichen Rechtes des Autors,
Werkexemplare, wie hier Schallplatten, in Verkehr zu
bringen, ist weder für schweizerische Werke, noch für
solche aus Verbandsländern getroffen. Allein wenn das
Gesetz anerkennt, dass Schallplatten, die vor dem 1. Juli
1923 0 h n e Erlaubnis des Autors des wiedergegebenen
Werkes hergestellt worden' sind, nach diesem Zeitpunkt
in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass es dazu
der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf,
so muss a fortiori dieses Recht den Händlern auch für
den Vertrieb von vor dem 1. Juli 1923 mit Erlaubnis
des Autors hergestellten Platten zustehen. Die Auf-
fassung der Kassationsklägerin, Art. 65 des Gesetzes
beziehe sich bloss auf in der Schweiz fabrizierte Platten
ist rechtsirrtümlich. Nicht nur bietet der Wortlaut
dieser Bestimmung für eine Unterscheidung darnach,
ob die Werkexemplare in der Schweiz oder im Ausland
Urheberrecht. No 23.
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hergestellt wurden, keinen Anhalt, sondern es erklärt
Art. 68 ausdrücklich diese Vorschrift auch auf nach
den Konventionsbestimmungen in der Schweiz schutz-
berechtigt gewordene Werke aus Verbandsländern ent-
sprechend als anwendbar. Der Gesetzgeber hat einzig
die Interessen des schweizerischen Händlers und nicht
diejenigen des schweizerischen oder ausländischen Fabri-
kanten schützen wollen, wenn er implizite ein wohler-
worbenes Recht des Händlers darauf anerkannte, alle
am 1. Juli 1923 in der Schweiz befindlichen, rechtmässig
hergestellten Schallplatten auch fernerhin ohne weiteres
in Verkehr zu bringen.
5. -
Es fragt sich daher lediglich noch, ob die be-
schlagnahmten Platten am 1. Juli 1923 in der Schweiz
waren oder nicht, ohne dass etwas darauf ankommt,
ob sie von den Angeklagten vor oder nach diesem Zeit-
punkt erworben worden sind. Beide kantonalen Instanzen
bej ahen diese Frage, indem sie feststellen, dass sich die
Platten vor Inkrafttreten des neuen URG bei Craner
und Keller befanden. Soweit speziell den letztern be-
treffend, gründet sich d.iese Feststellung im angefoch-
tenen Urteil auf eine anticipando-Beweiswürdigung, die.
in keiner 'Weise gegen bundesgesetzliche Bestimmungen·
verstösst.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.