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53_I_160

BGE 53 I 160

Bundesgericht (BGE) · 1922-12-07 · Deutsch CH
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160

Strafrecht.

B. STRAFRECHT _. DROIT PENAL

1. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

23. Urteil des Ita.ssa.tionshofes vom Ga AprU 1927'

i. S. Treuhandstelle für mecha.nisch-musikalische lechte A.-G.

gegen lteUer & Oraner.

U r heb e r r e c n t: .1. Das ausschliessliche Recht des

Autors zum Inverkehrbringen von \Verkexemplaren (Schall-

platten) ist in der Schweiz, sowohl für schweizerische Werke,

wie für solche aus Verbandsländern, erst durch das neue

URG (v. 7. Dezember 1922) mit Wirksamkeit ab 1. Juli

1923 geschaffen worden. Art. 13, Abs. 1 der rev. Berner

übereinknnft vom 13. November 1908 gewährte ein solches

nicht.

2. Nichtrückwirkung der neuen Regelung auf vor dem 1. Juli

1923 rechtmässig hergestellte Schallplatten.

A. -

Die Kassationsklägerin, Treuhandstelle für

mechanisch-musikalische Rechte A.-G. (Mechanlizenz),

ist eine am 30. Juni 1923 mit Sitz in Bern gegründete

Aktiengesellschaft, die « den Schutz, die Vertretung und

Verwertung der mechanischen Urheberrechte für die

Schweiz und für die schweiz. Autoren im Ausland im

Sinne der rev. Berner Übereinkunft vom 13. November

1908, bezw. des Bundesgesetzes betr. das Urheberrecht

an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember

1922» bezweckt. Delegierter des Verwaltungsrates und

Sekretär ist Dr. A. Immer in Bern. Aktionäre der Gesell-

schaft sind u. a. die SociHe generale internationale de

l'Mition phonographique et cinematographique in Paris

(Edifo), der Schweiz. Tonkünstlerverein und der Verband

der schweizerischen Musikinstrumenten- und Sprech-

Urheberrecht. No 23.

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maschinen-Fabrikanten- .. und Händler. Die Mechanlizenz

übt die ihr zur Vertretung überlassenen oder zedierten

Urheberrechte an für die Übertragung auf mechanische

Instrumente geeigneten musikalischen Werken für die

Schweiz aus und nimmt auch die von ähnlichen aus-

ländischen Gesellschaften, wie der Anstalt für mechanisch-

musikalische Rechte G. m. b. H. (Ammre G. ·m. b. H.)

in Berlin, der Edifo in Paris und der Mechanical Licence

Company (Mecolico) in London, erworbenen oder ver-

tretenen Urheberrechte für das Gebiet der Schweiz wahr.

Diese Autorengesellschaften räumen das Recht zur

Wiedergabe der musikalischen Werke und zum Inver-

kehrbringen der Schallplatten gegen eine Gebühr den

Fabrikanten ein, die dieselbe ihrerseits wieder von den

Grosshändlern beziehen. Zur Ermöglichung einer Kon-

trolle händigen die Gesellschaften den Fabrikanten die

Quittung für bezahlte Gebühren in Form einer Lizenz-

marke aus, die den Platten aufgeklebt werden muss.

Die Einräumung jenes Rechts an die Fabrikanten er-

folgt jedenfalls seit der in der Nachkriegszeit eingetre-

tenen Schwächung verschiedener Landeswährungen nur

für ein bestimmtes Land, wobei die Gebühr in der be-

treffenden Landeswährung erhoben wird. Für den Ver-

trieb in der Schweiz müssen die Schallplatten mit der

schweiz. Lizenzmarke versehen sein, gleichgültig, ob

sie schon fremde Kontrollzeichen tragen. Durch diese

Regelung soll einerseits den Autoren aus valutaschwa-

chen Staaten eine der Kaufkraft des Geldes in Ländern

mit gesunder Währung angepasste Gebühr gesichert

und anderseits namentlich die Konkurrenzierung der

Fabrikanten und Händler in Ländern der letzte rn Art

durch Gewerbegenossen in valutaschwachen Staaten

beschränkt werden.

B. -

Die Kassationsbeklagten Keller und Craner.

Inhaber von Musikinstrumentengeschäften in Zürich,

betreiben auch den Handel mit Schallplatten.

Am

2. August 1923 erstattete die Mechanlizenz bei der Be-

AS 53 1-1927

11

162

Strafrecht.

zirksanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen sie (sowie

gegen 7 weitere Schallplattenhändler in Zürich) mit der

Behanptung, die Beanzeigten hätten nach dem 1. Juli

1923 in ihren Verkaufslokalen lizenzpflichtige Platten

ohne schweiz. Lizenzmarken vertrieben, obwohl ihnen

bekannt gewesen sei, dass der Handel mit diesen Platten

nur gegen Erstattung einer Lizenzgebühr erlaubt sei. Da-

durch hätten sie sich einer Urheberrechtsverletzung im

Sinne von Art. 42, Ziff. 1, lit. b des URG vom 7. Dezember

1922 (n. URG) schuldig gemacht und seien daher nach

Art. 50, Ziff. 1 ebenda zu bestrafen.

Eine am 23. August 1923 bei Keller im Beisein eines

Experten vorgenommene Hausdurchsuchung ergab, dass

Keller 400 Lizenzmarken von einem L. Schieffer in Zürich

gekauft hatte, die sich als gefälscht erwiesen. Die noch

nicht verwendeten 3289 Stück wurden beschlagnahmt

und ebenso von den insgesamt zirka 2000 Platten 498

Stück.

Unterm 25. August 1923 erfolgte auch eine Hausdurch-

suchung bei Craner. Im bezüglichen Rapport heisst es

u. a.: « Im Verkaufslokal befanden sich mit einigen

Ausnahmen nur solche Platten, die mit der vorgeschrie-

benen Lizenzmarke versehen waren, die übrigen befanden

sich im Lokal nebenan, zum Teil in Kartonschachteln

verpackt; dann waren eine Anzahl Stück zusammenge-

bunden. Die Kontrolle ergab dann, dass 213 Stück kleine

Platten und 14 Stück grosse ohne die vorgeschriebenen

Marken waren.»

C. -

In der gestützt hierauf erhobenen Anklage bean-

tragte die Bezirksanwaltschaft Zürich Bestrafung der

beiden Angeklagten mit einer Geldbusse von je 100 Fr.

wegen Feilhaltens der im vorinstanzlichen Urteil S. 2

ff. und 10 ff. aufgeführten, nicht mit gültigen schweiz.

Lizenzmarken versehenen Schallplatten. .

In der Verhandlung vor erster Instanz beantragte

der Vertreter der Mechanlizenz: Verurteilung der Ange-

klagten gemäss Anklage, definitive Beschlagnahme der

Urheberrecht. No 23.

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Platten und Anordnung der Vernichtung derselben gemäss

Art. 54, Ziff. 1, lit. a n. URG.

Der Vertreter der Angeklagten trug auf Freisprechung

an, weil es an dem Erfordernis der Rechtswidrigkeit,

des Vorsatzes und des Feilhaltens der Platten in der

Zeit vom 1. Juli 1923 bis zur Beschlagnahme im Au-

gust 1923 fehle. Die Legitimation der Mechanlizenz zur

Geltendmachung der Urheberrechte wurde anerkannt.

D. -

Mit Urteil vom 23. September 1925 sprach das

Bezirksgericht Zürich die Angeklagten frei. Diesen Ent-

scheid hat das Obergericht mit Urteil vom 9. November

1926 bestätigt, unter Zusprechung einer Prozessent-

schädigung an die Angeklagten für beide Instanzen, im

wesentlichen mit folgender Begründung:

Bezüglich Craner finde sich in den Akten kein zwin-

gender Anhaltspunkt dafür, dass er vor der Beschlag-

nahme beabsichtigte, Platten ohne Marken zu verkaufen,

so dass auch nicht gesagt werden könne, dass er zu

dieser Zeit solche feilgehalten habe. Bei Keller dagegen

müsse diese Absicht bejaht werden. Allein vor dem

1. Juli 1923 seien die schweiz. Händler berechtigt ge-

wesen, erlaubterweise hergestellte Schallplatten ohne

Lizenzmarken zu verkaufen, gleichgültig, ob es sich

um schweizerische Werke oder solche aus Verbands-

ländern der Berner Konvention handelte, und nach In-

krafttreten des neuen URG habe es gemäss dessen Über-

gangsbestimmungen (Art. 65 und 68) einer Erlaubnis der

Autoren zur Liquidation der bestehenden Vorräte

nicht bedurft .. Die Vermutung spreche dafür, dass Keller

die beschlagnahmten Platten vor dem 1. Juli 1923 er-

worben habe. Eine Beweisergänzung über diesen Punkt,

wie sie von der Mechanlizenz erst 2 Jahre nach Erstat-

tung der Strafanzeige verlangt werde, wäre aussichtslos.

Übrigens müsste bei Annahme einer Urheberrechtsver-

letzung der Vorsatz verneint werden.

Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtig-

keitsbeschwerde der Mechanlizenz ist das Kassations-

*

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Strafrecht.

gericht des Kantons Zürich am 26. Januar 1927 nicht

eingetreten.

E. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Mechan-

lizenz rechtzeitig auch die Kassationsbeschwerde an das

Bundesgericht ergriffen mit den Begehren um:

1. Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Verurteilung

der beiden Angeklagten, eventuell jedenfalls des Ange-

klagten Keller, weiter eventuell unter Reduktion des

Strafrnasses, sowie Anordnung der nach Art. 54 URG

gebotenen Massnahmen gemäss erstinstanzlichem An-

trag;

2. eventuell Aufhebung und Rückweisung der Sache

zur Beweisergänzung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Anklage legt Keller und Craner zur Last,

sie hätten nach dem 1. Juli 1923 (Zeitpunkt des Inkraft-

tretens des neuen URG vom 7. Dezember 1922) bis zur

erfolgten Beschlagnahme in ihren Verkaufslokalen lizenz-

pflichtige Platten feilgehalten, die nicht mit gültigen

schweiz. Lizenzmarken versehen waren, obwohl sie ge-

wusst hätten, dass der Handel mit solchen Platten nur

gegen Erstattung einer Lizenzgebühr erlaubt sei. Durch

die Akten ist erstellt, dass die inkriminierten Schall-

platten musikalische Werke wiedergeben, deren Ur-

sprungsland, -

soweit es· aus der Anklage ersichtlich

ist -

entweder die Schweiz oder ein Staat ist, in welchem

Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze

von \Verken der Literatur und Kunst vom 13. No-

vember 1908 zu gleicher Zeit wie in der Schweiz (9. Sep-

tember 1910) in Kraft getreten ist (Deutschland, Frank-

reich) oder aber ein Staat, in welchem diese Konventions-

bestimmung zwar später, jedoch vor dem 1. Juli 1923

in Kraft gesetzt wurde (Italien, England, Österreich,

Ungarn, Polen). Ausgeschlossen ist eine Verurteilung

der Angeklagten auf jeden Fall bezüglich derjenigen

Urheberrecht. No 23.

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Werke, deren Ursprungsland in der Anklageschrift nicht

angegeben ist und auch sonst aus den Akten nicht hervor-

geht, indem es sich dabei um einen fremden, der Berner

Konvention nicht beigetretenen Staat handeln kann, dem

der Bundesrat die Reziprozität im Sinne von Art. 6, Abs. 2

n. URG nicht zugesichert hat. Weiter ist unbestritten,

dass die Schutzdauer der wiedergegebenen Werke in der

Zeit vom 1. Juli 1923 bis zur Beschlagnahme der Platten

weder nach den Bestimmungen des neuen URG (Art.

36-41, 63 und 64), noch nach denjenigen der rev. B. Ue.

(Art. 7 und 18) abgelaufen war, sowie, dass sämtliche

Platten vor dem 1. Juli 1923 erlaubterweise im Auslande

hergestellt worden sind. Endlich steht fest, dass dieselben

nicht Werke wiedergeben, deren Übertragung auf mecha-

nische Instrumente in der Schweiz stattgefunden hätte

vor dem 1. Juli 1923, soweit es sich um schweizerische

und vor Inkraftsetzung des Art. 13 rev. B. Ue. im Ur-

sprungslande, soweit es sich um Werke aus Verbands-

ländern handelt.

2. -

Gemäss Art. 42, Ziff. 1, lit. b in Verbindung mit

Art. 46 n. URG, auf welche Bestimmungen sich die

Anklage stützt, ist strafrechtlich verfolgbar, wer unter

vorsätzlicher Verletzung des Urheberrechts Exemplare

eines Werkes verkauft, feilhält oder son~t in Verkehr

bringt. Nach Massgabe von Art. 13, Abs. II ebenda sind

Schallplatten als Exemplare des auf sie übertragenen

\Verkes anzusehen. Die Kassationsklägerin anerkennt

nun implizite, indem sie Strafanzeige nur wegen Feil-

haltens der inkriminierten Platten nach dem 1. Juli 1923

erhoben hat, dass den schweizerischen oder Konventions-

staaten angehörigen Autoren inder Schweiz erst durch

das neue URG das ausschliessliche Recht des Inverkehr-

bringens von Werkexemplaren und damit die Befugnis,

das Feilhalten rechtmässig hergestellter Schallplatten

von ihrer Erlaubnis abhängig zu machen, gewährt worden

ist (Art. 12, Ziff. 2). Das alte URG vom 23. April 1883,

auf das sich Urheber schweizerischer Werke in der

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Strafrecht.

Schweiz einzig zu stützen vermochten, definierte in der

Tat das Urheberrecht als das ausschliessliche Recht,

Werke der Literatur und Kunst

« zu vervielfältigen

bezw. darzustellen ». Diese Umschreibung des Rechts-

inhaltes schloss die ausschliessliche Befugnis des Inver-

kehrbringens nicht in sich, wie sich namentlich auch

aus Art. 12 ergibt, der als Urheberrechtsverletzung nur

den Vertrieb von widerrechtlich hergestellten, nämlich

nachgedruckten oder nachgebildeten Werken betrachtete,

nicht aber auch den Verkauf an sich rechtmässiger Exem-

plare (vgl. in diesem Sinne : Botschaft des Bundesrates

vom 9. Juli 1918, B. BI. 1918 III S. 614; Bericht zum

I. Vorentwurf (1912) S. 27; Droit d'auteur 1923 S. 77).

Die einem Verbandslande der rev. B. Ue. angehörenden

Urheber konnten sich in der Schweiz vor dem 1. Juli

1923, vom Zeitpunkte des Inkrafttretens der Konven-

tion in ihrem Lande hinweg, auf die besonderen Schutz-

bestimmungen der Übereinkunft sowohl,' als auf den

durch die schweiz.

Landesgesetzgebung verliehenen

Schutz berufen (vgI. Art. 4, Abs. I rev. B. Ue.; Actes

de la Conference de Berlin de 1908 S. 236). Sowenig

wie das schweizerische Recht, gewährte ihnen aber die

in der Konvention getroffene Regelung die Befugnis,

das Inverkehrbringen der ihre Werke wiedergebenden,

rechtmässig hergestellten Platten von ihrer Erlaubnis

abhängig zu machen. Art. 13, Abs. I rev. B. Ue. aner-

kennt lediglich das ausschliessliche Recht des Autors

zur Übertragung von Werken der Tonkunst auf mecha-

nische Instrumente und das Recht zur öffentlichen Auf-

führung der Werke mit solchen. Wenn in den Ausfüh-

rungen der bundesrätIichen Botschaft vom Jahre 1918

zu Art. 59, Abs. II des Entw. -

der mit Art. 58, Abs.

III n. URG übereinstimmt -

eine Urheberrechtsver-

letzung nach Massgabe von Art. 13 rev. B. Ue. darin

erblickt wird, dass

mechanische

Instrumente, auf

welche musikalische Werke aus andern Verbandsländern

übertragen sind, im Inland in Verkehr gebracht werden,

Urheberrecht. N° 23.

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ohne dass die Übertragung für das Gebiet der Schweiz,

sei es infolge Erwirkung einer Zwangslizenz oder spon-

taner Einwilligung des Berechtigten, erlaubt ist (B. BI.

1918 III 652), so findet diese ausdehnende Auslegung

im Wortlaut dieser Konventionsbestimmung

keine

Stütze. Wie sich aus den

Verhandlungs protokollen

ergibt, war anlässlich der Revision der Berner Überei~­

kunft auch nie davon die Rede, den Urhebern mUSI-

kalischer Werke die Befugnis zu einer derartigen, gegen

jedermann wirkenden territorialen Beschränkung des

Vertriebs der ihre Werke wiedergebenden mechanischen

Instrumente zuzuerkennen. Die -

einzig von der Schwei-

zer Delegation bekämpfte -

Streichung von Ziffer 3 des

Schlussprotokolls der Übereinkunft vom 9. September

1886 (wonach die Fabrikation und der Verkauf von

Instrumenten, welche zur mechanischen Wiedergabe

von Musikstücken dienen, die aus geschützten Werken

entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musika-

lischen Nachbildung darstellend angesehen werden soll-

ten) und die Aufnahme von Art. 13 in die Konvention

erfolgten auf Antrag der deutschen Regierung. Obwohl

jedoch das deutsche Urheberrechtsgesetz vom 19. Juni

1901 in § 11, Abs. 1 die Bestimmung enthielt, dass dem

Urheber die ausschliessliche Befugnis

zustehe, das

Werk zu vervielfältigen und ge wer b sm ä s s i g

z u ver b r e i t e n, beschränkte sich die deutscher:-

seits vorgeschlagene Fassung auf die Anerkennung der

Rechte, wie sie in Art. 13 festgelegt worden sind (vgI.

Actes a. a. O .. S. 52, 168, 180,258 ff. 293 und 294). Wenn

in der von der Kassationsklägerin zitierten Abhandlung

im Droit d'auteur (1926 S. 89) ausgeführt wird, dass die

rev. B. Ue., wie aus Abs. IV von Art. 13 hervorgehe,

deutlich zwischen dem Recht zur Herstellung mechani-

scher Musikinstrumente und demjenigen ihres Vertriebes

unterscheide, so ist demgegenüber darauf hinzuweisen,

dass diese Unterscheidung bloss auf die in Gemässheit

von Abs. II und III des Art. 13 erfolgten Übertragungen

168

Strafrecht.

Bezug hat. Einzig zu dem Zwecke, zu verhindern, dass

diese Übertragungen ohne Zustimmung der Beteiligten

in ein Land eingeführt werden, wo sie verboten sind,

ist Abs. IV des Art. 13 auf Verlangen der italienischen

Delegation als Spezialanwendungsfall des in Art. 16

rev. B. Ue. niedergelegten Grundsatzes beigefügt worden

(vgl. Actes a. a. O. S. 262).

Ohne Frage konnte ein Autor schon vor dem 1. Juli

1923 die Erteilung der Erlaubnis an einen Fabrikanten

zur Wiedergabe seiner musikalischen Werke auf Schall-

platten an die Bedingung zu knüpfen, dass diese nur in

einem bestimmt umgrenzten Absatzgebiete in Verkehr

gebracht werden. Allein eine solche vertragliche Abrede

vermochte lediglich sog. relative Rechte zu erzeugen,

d. h. Rechte, die dem Urheber nur gegenüber dem zu

einem bestimmten Verhalten verpflichteten Fabrikanten

zustehen, nicht aber absolute, ihrem Inhalte nach gegen

jedermann wirkende, d. h. für jedermann die Verpflich-

tung begründende Rechte, sich störender Einwirkungen

auf sie zu enthalten. Ein solches ausschliessliches abso-

lutes Recht des Autors, Werkexemplare, wie hier Schall-

platten, « zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Ver-

kehr zu bringen » ist in der Schweiz, sowohl für schweize-

rische Werke, wie für solche aus Verbandsländern, erst

durch das n. URG mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1923

geschaffen worden (vgl. Art. 12, Ziff. 2, 13, Abs. I,

Ziff. 2 und Abs. II, 42, Ziff. 1, lit. bund 58 Abs. III).

3. -

Es ist darnach zu prMen, ob der Gesetzgeber

diesem absoluten Rechte rückwirkende Kraft in dem

Sinne beigelegt wissen wollte, dass der am 1. Juli 1923

im Besitze rechtmässig hergestellter Platten befindliche

Händler von diesem Zeitpunkte hinweg verpflichtet sei,

für das weitere Inverkehrbringen derselben die Erlaubnis

des Autors einzuholen. Für die Entscheidung dieser

Frage kann, entgegen der Auffassung der Kassations-

klägerin, nicht ausschliesslich auf die Schlussbestim-

mungen der Art. 66 und.67 H. URG abgestellt werden;

Urheberrecht. No 23.

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als ob diese nach ihren Marginalien das Übergangsrecht

inbezug auf die Übertragung musikalischer Werke auf

mechanische Instrumente erschöpfend regelten. Das

Gesetz statuiert in Art. 62, Abs. I die Rückwirkung als

Regel, durchbricht aber diesen Grundsatz einmal inso-

fern, als es für gewIsse Fälle die Anwendung des alten

URG vorbehält (Art. 64) und weiter sodann durch die

allgemeine Vorschrift, « dass wegen einer vor dem In-

krafttreten dieses Gesetzes begangenen Handlung, welche

nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, weder zivil-,

noch strafrechtliche Verfolgung stattfindet, sofern die

Handlung im Zeitpunkte ihrer Vornahme zulässig war »

(Art. 65, Abs. I). Gemäss dieser Bestimmung, die gerade

wegen ihrer allgemeinen Natur auch auf die Aneignung

musikalischer 'Werke mitte1st mechanischer Instrumente

Anwendung findet, ist eine Strafverfolgung wegen einer

vor dem 1. Juli 1923, ohne Erlaubnis des Urhebers, in

der Schweiz erfolgten "Wiedergabe eines schweizerischen

Werkes auf Schallplatten ausgeschlossen. Nach Abs. II

von Art. 65 gilt das gleiche auch hinsichtlich des Inver-

kehrbringens von auf diese Weise vor dem 1. Juli 1923

hergestellten Werkexemplaren nach diesem Zeitpunkt.

Bezüglich der Übertragung musikalischer Werke auf

mechanische Instrumente ist so dann im Gesetz eine

besondere Regelung dahingehend getroffen, dass schweize-

rische musikalische Werke, die vor dem 1. Juli 1923 in

der Schweiz erlaubterweise auf mechanische Instrumente

übertragen worden sind, auch nach diesem Zeitpunkt

von jedermann auf solche Instrumente übertragen und

mit diesen öffentlich aufgeführt werden können, ohne

dass es dazu der Einwilligung des am Werke Berechtigten

bedarf. Das gleiche gilt für das Inverkehrbringen der

Instrumente im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern,

in denen die Werke keinen Schutz gegen eine solche

Übertragung geniessen (Art. 66). Diese Spezialbestim-

mung geht insofern über Art. 65 hinaus, als der Gesetz-

geber hinsichtlich der Wiedergabe anderer, als auf

170

Strafrecht.

mechanische Instrumente übertragener musikalischer

Werke wohlerworbene Rechte nur an den vorhandenen

Werkexemplaren, bezüglich der in Frage stehenden

Übertragungen dagegen weitergehend solche auch an

dem Gegenstand der Wiedergabe bildenden Werke

selbst anerkennt.

Eine analoge übergangsrechtliche Regelung enthält

das Gesetz auch hinsichtlich seines Verhältnisses zum

internationalen Vertragsrecht, indem Art. 67, Abs. II

dem Art. 66 und Art. 68 dem Art. 65 entspricht. Natur-

gemäss ist dabei nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neuen URG, sondern derjenige des Inkrafttretens

der rev. B. Ue., speziell ihres Art. 13, im Ursprungslande

des Werkes massgebend.

4. -

Nun ist freiljch richtig, dass die hier streitige

intertemporalrechtliche Frage durch keine der in Art.

65-68 n. URG enthaltenen Bestimmungen direkt gelöst

ist; eine ausdrückliche übergangsrechtliche Regelung

der Folgen aus der durch das neue URG geschaffenen

Erweiterung des Urheberrechtsinhaltes durch Aner-

kennung des ausschliesslichen Rechtes des Autors,

Werkexemplare, wie hier Schallplatten, in Verkehr zu

bringen, ist weder für schweizerische Werke, noch für

solche aus Verbandsländern getroffen. Allein wenn das

Gesetz anerkennt, dass Schallplatten, die vor dem 1. Juli

1923 0 h n e Erlaubnis des Autors des wiedergegebenen

Werkes hergestellt worden' sind, nach diesem Zeitpunkt

in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass es dazu

der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf,

so muss a fortiori dieses Recht den Händlern auch für

den Vertrieb von vor dem 1. Juli 1923 mit Erlaubnis

des Autors hergestellten Platten zustehen. Die Auf-

fassung der Kassationsklägerin, Art. 65 des Gesetzes

beziehe sich bloss auf in der Schweiz fabrizierte Platten

ist rechtsirrtümlich. Nicht nur bietet der Wortlaut

dieser Bestimmung für eine Unterscheidung darnach,

ob die Werkexemplare in der Schweiz oder im Ausland

Urheberrecht. No 23.

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hergestellt wurden, keinen Anhalt, sondern es erklärt

Art. 68 ausdrücklich diese Vorschrift auch auf nach

den Konventionsbestimmungen in der Schweiz schutz-

berechtigt gewordene Werke aus Verbandsländern ent-

sprechend als anwendbar. Der Gesetzgeber hat einzig

die Interessen des schweizerischen Händlers und nicht

diejenigen des schweizerischen oder ausländischen Fabri-

kanten schützen wollen, wenn er implizite ein wohler-

worbenes Recht des Händlers darauf anerkannte, alle

am 1. Juli 1923 in der Schweiz befindlichen, rechtmässig

hergestellten Schallplatten auch fernerhin ohne weiteres

in Verkehr zu bringen.

5. -

Es fragt sich daher lediglich noch, ob die be-

schlagnahmten Platten am 1. Juli 1923 in der Schweiz

waren oder nicht, ohne dass etwas darauf ankommt,

ob sie von den Angeklagten vor oder nach diesem Zeit-

punkt erworben worden sind. Beide kantonalen Instanzen

bej ahen diese Frage, indem sie feststellen, dass sich die

Platten vor Inkrafttreten des neuen URG bei Craner

und Keller befanden. Soweit speziell den letztern be-

treffend, gründet sich d.iese Feststellung im angefoch-

tenen Urteil auf eine anticipando-Beweiswürdigung, die.

in keiner 'Weise gegen bundesgesetzliche Bestimmungen·

verstösst.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.