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105. Arteil vom 19. Dezember 1911 in Sachen Hintermann gegen Matter und Niederhauser. Begriff der vorsätzlichen Patentverletzung im Sinne des Art. 39 Pat. Ges. 1907. Eine solche liegt nicht vor, wenn der Verletzende nach den gegebenen Umständen der redlichen Ueberzeugung sein konnte, dass er kein fremdes Patent verletze. Voraus setzungen eines dolus even¬ tualis in dieser Materie. A. — Der Kassationskläger Hermann Hintermann hat am
28. August 1907 das eidgenössische Patent Nr. 38,784 für einen explosionssichern Behälter mit Ausguß für Petroleum (sogenanntes Kannensystem=Hintermann) erwirkt und durch Vertrag vom 31. Ok¬ tober 1907 dem „Allgemeinen Konsumverein (ACV) in Basel“ bei dem er als Vorsteher des Brennmaterialgeschäftes angestellt war, „das Recht des alleinigen und ausschließlichen Gebrauchs“ jener Kannen im Kanton Basel=Stadt gegen eine jährliche Ent¬ schädigung von 100 Fr. übertragen und zwar zunächst für zwei Jahre, mit Berechtigung jedoch des Konsumvereins, den Vertrag bis zum Ablauf des schweizerischen Patentschutzes zu verlängern. Am 13. Juli 1909 wurde vom Konsumverein der Vertrag auf den 31. Oktober d. J. gekündigt, worauf der Kassationskläger verlangte, der Konsumverein dürfe fortan von den Petrolkannen seines Systems keinen Gebrauch mehr machen. Über den letztern Punkt hat sich ein Zivilstreit zwischen den Vertragsparteien ent¬ sponnen, den das Bundesgericht am 4. November 1910 unter Bestätigung des kantonalen Urteils dahin entschied, daß es dem Konsumverein die weitere Verwendung der Hintermann'schen Petrol¬ kannen über den 31. Oktober 1910 hinaus untersagte, und ihn verhielt, dem heutigen Kassationskläger eine Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen, als Equivalent dafür, daß der Konsumverein die von ihm verwendeten mehr als 2000 Kannen noch um Jahres¬ frist über die Vertragsfrist hinaus an sich unberechtigt benutzen dürfe. Im weitern hat der Kassationskläger in der Sache auch noch eine Strafklage wegen Patentverletzung angehoben und zwar gegen die beiden Kassationsbeklagten Emil Matter, den jetzigen Vorsteher des Brennmaterialgeschäfts, und Dr. Rudolf Niederhauser, den Sekretär des Allgemeinen Konsumvereins. Am 21. April 1909 hat die Überweisungsbehörde Dahinstellung der Untersuchung wegen mangelnden Beweises des Tatbestandes beschlossen und dieser vom Strafankläger durch Beschwerde weitergezogene Beschluß ist vom Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt mit Entscheid vom
15. Mai 1911 bestätigt worden. B. — Gegen diesen Entscheid richtet sich die nunmehrige, form¬ richtig erhobene Kassationsbeschwerde des Strafklägers, womit Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an das Appellationsgericht zu anderweitiger Entscheidung unter Kostenfolge zu Lasten der beiden Angeschuldigten verlangt wird. Die letztern tragen in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde an. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach den Art. 39 und 40 des Pateutgesetzes vom 21. Juni 1907 dieses Gesetz, und nicht das von der Vorinstanz angewendete frühere Patenigesetz vom 29. Juni 1888 ist für den vorliegenden Fall maßgebend — kann eine Patentverletzung strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist. Zum Nachweise des Vorsatzes führt der Kassationskläger mit Unrecht unter Berufung auf Liszt (deutsches Strafrecht 9. Aufl. S.
166) den strafrechtlichen Satz an, die irrige Annahme, daß die objektiv rechtswidrige Handlung nicht rechtswidrig sei, nütze dem Täter nichts. Ein Irrtum über die Strafrechtswidrigkeit der den Kassationsbeklagten vorgeworfenen Patentverletzung kommt hier nicht in Betracht; denn es ist unbestritten, daß, wenn die Ange¬ schuldigten wirklich eine vorsätzliche Patentverletzung im Sinne des Patentgesetzes begangen haben, ihnen ein Irrtum über die Natur ihrer Handlung als eines strafbaren Deliktes nicht zugute kommt. In Frage steht vielmehr, ob sich die Kassationsbeklagten über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals des ihnen zur Last gelegten Deliktes geirrt, ob sie nämlich irrtümlich angenommen haben, die dem Kassationskläger zustehenden patentrechtlichen Befugnisse be¬ ständen nicht. Ein solcher Irrtum über ein zivilrechtliches Ver¬ AS 37 I — 1911
hältnis, von dessen Vorhandensein die Möglichkeit einer strafrechts¬ widrigen Handlung abhängt, ist aber kein für die Strafbarkeit unwesentlicher Rechtsirrtum; sonst müßte jede Verletzung des be¬ treffenden Zivilrechtes von selbst auch strafbar sein, im besondern also auch jeder objektive Eingriff in ein Patentrecht zugleich eine strafbare Patentverletzung darstellen. Vielmehr muß subjektiv der Wille dessen, von dem die objektive Rechtsverletzung ausgeht, mit gewürdigt werden, und zwar hat sich gerade in Patentsachen die Rechtssprechung bereits dahin ausgebildet, daß eine vorsätzliche Patentverletzung im strafrechtlichen Sinne nur begeht, wer nach den gegebenen Umständen nicht der redlichen und gewissenhaften Überzeugung hat sein können, daß er kein fremdes Patent verletze (vergl. z. B. AS 30 1 S. 138 Erw. 3, Entscheidungen des Kassa¬ tionshofes i. S. Norsk Hydro-elektrisk Kvaelstofaktieselskab Kristiania gegen Aluminium=Industrie=Aktiengesellschaft Neu¬ hausen vom 8. November 1910 und i. S. Müller & Hofstetter gegen Nicod vom 6. Dezember 1910 Crw. 3). Im vorliegenden Fall war nun zwischen dem Kassationskläger und dem Allgemeinen Konsumverein in Basel, (als dessen Beamte die Kassationsbeklagten mit der vorliegenden Strafklage belangt werden), streitig, wie weit das dem Konsumverein vertraglich ein¬ geräumte Recht „des alleinigen und ausschließlichen Gebrauchs“ der zu Gunsten des Kassationsklägers patentierten Kannen reiche. Der vom Kassationskläger vertretenen Auslegung, mit dem Auf¬ hören des Vertrages habe auch jene Befugnis des Konsumvereins, Kannen nach dem fraglichen System zu benützen, aufgehört, steht die Auslegung des Konsumvereins gegenüber, er könne die von ihm während der Vertragszeit auf seine Kosten angeschafften und in seinem Betrieb verwendeten Kannen auch weiterhin noch ver¬ wenden. Gegen die letztere Auffassung sprechen weder der Vertrags¬ inhalt noch sonstige Umstände in schlechthin zwingender Weise. Wenn sie auch vom Zivilrichter nicht als die zutreffende anerkannt wurde, so beweist das noch nicht, daß die Organe des Konsum¬ vereins und im besondern der rechtskundige Kassationsbeklagte Dr. Niederhauser nicht von der Richtigkeit ihres Standpunktes hätten überzeugt sein und sich nicht in guten Treuen zum Weiter¬ gebrauch der fraglichen Kannen hätten berechtigt halten können. Die erste Instanz hat ihnen denn auch dieses Recht des Weiter¬ gebrauchs nicht vorbehaltslos abgesprochen, sondern ihnen noch eine Jahresfrist über die Vertragsdauer hinaus für die Außer¬ gebrauchsetzung der Kannen unter Auferlegung einer Entschädigungs¬ verpflichtung bewilligt, gegenüber welcher Auffassung dann freilich die Berufungsinstanz Zweifel äußerte. Für den guten Glauben des Konsumvereins spricht ferner der Umstand, daß er sein Recht auf Verlängerung des Vertrages nicht ausgeübt hat, trotzdem er mit vielen Kosten eine große Zahl von Kannen angeschafft hatte, deren weitern Gebrauch er sich wohl nicht durch zu frühe Beendi¬ gung des Vertrages verunmöglichen wollte. Daß die beiden Kassa¬ tionsbeklagten miteinander über die Weiterbenützung beratschlagten und daß der Kassationskläger ausdrücklich gegen die Weiterver¬ wendung protestierte, vermag, namentlich unter den gegebenen Umständen, einen strafrechtlichen Vorsatz nicht darzutun; das auch nicht im Sinne eines dolus eventualis. Ein solcher läßt sich, entsprechend dem Gesagten, nicht schon dann als vorhanden an¬ sehen, wenn überhaupt eine Möglichkeit der Verletzung eines geg¬ nerischen Zivilrechts besteht, sondern erst, wenn nach der Sachlage mit einer solchen Verletzung gerechnet werden muß und der es Verletzende nicht genügend Grund hat, um von den seinerseits beanspruchten gegenteiligen Befugnissen überzeugt zu sein. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.