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106. Entscheid vom 3. Oktober 1911 in Sachen Séquin und Euböolithwerke. Legitimation Dritter zur Beschwerde, wenn sie sich auf die Ver- letzung von durch das Schuldbetreibungsrecht geschützten Inte- ressen stützen. — Unzulässigkeit einer Beschwerde gegenüber bloss in Aussicht stehenden Massnahmen. — Art. 52 und 278 SchKG : Nichtigkeit einer am Spezialforum des Arrestortes eingeleiteten Be- treibung mangels einer Verarrestierung von Vermögensobjekten. A. — G. Grolmann in Düsseldorf erwirkte bei der Arrestbe¬ hörde Olten für eine Forderung gegen Emil Séquin in Paris einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt Olten, mit der Voll¬ ziehung des Arrestes beauftragt, wollte allfällige bei den Euböo¬ lithwerken A.=G. in Olten befindliche Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen, da dieser Verwaltungsratspräsident der erwähnten Gesellschaft ist, fand aber keine solchen vor. In der Arresturkunde ist denn auch kein Objekt als verarrestiert aufgeführt, sondern sie enthält im wesentlichen bloß die Erklärung des Direk¬ tors der Euböolithwerke, daß er nicht wisse, ob Séquin die ihm übergebenen Aktien der Gesellschaft im Betrage von 45,000 Fr. noch habe, und daß diesem keine fälligen Forderungen an die Ge¬ sellschaft zustünden. Grolmann leitete dann für seine Forderung in
Olten die Schuldbetreibung gegen Séquin ein. Eine Pfändung konnte aber nicht vollzogen werden, weil das Betreibungsamt irgend¬ welche Vermögensstücke auch jetzt noch nicht aufzufinden vermochte. Die Pfändungsurkunde enthält nur die Bemerkung, der Direktor der Euböolithwerke erkläre, daß die Gesellschaft keine Aktien besitze, die Séquin gehörten, und daß dieser keine Forderungen gegen die Gesellschaft habe. B. — Die Euböolithwerke und Séquin erhoben nun Be¬ schwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt Olten sei anzu¬ weisen, die Betreibung einzustellen und eine Publikation der frucht¬ losen Pfändung zu unterlassen. Sie machen folgendes geltend: Séquin habe keinen ordentlichen Wohnsitz, also auch kein Be¬ treibungsforum im Kanton Solothurn. Da der Arrest ergebe, daß er dort auch keine pfändbaren Aktiven habe, so dürfe die Arrest¬ betreibung nicht fortgesetzt werden. Außerdem sei es nicht zulässig, in einer solchen Betreibung einen definitiven Verlustschein auszu¬ stellen und die Pfändung als fruchtlos zu publizieren. Es sei besonders angezeigt worden, Séquin werde in der Publikation als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft bezeichnet werden. Hier¬ durch würden die Euböolithwerke schwer geschädigt. Sie hätten daher ein Interesse daran, daß die Bekanntmachung unterbleibe, und seien also zur Beschwerde legitimiert. Diese erfolge deshalb schon jetzt, weil, wenn eine Publikation der fruchtlosen Pfändung statt¬ gefunden habe, der Schaden nicht mehr gutgemacht werden könne und daher eine Beschwerde keinen Sinn mehr hätte. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 9. September 1911 auf die Beschwerde der Euböolithwerke werde nicht eingetreten und diejenige des Séquin werde abgewiesen. Zur Begründung führte sie im wesentlichen unter Feststellung der Tatsache, daß der Arrest resultatlos verlaufen war, aus: Die Euböolithwerke seien zur Be¬ schwerdeführung nicht legitimiert, weil eine direkte Beziehung ihrer angeblich verletzten Interessen zum Vollstreckungsverfahren fehle. Die Betreibung gegen Séquin könne nicht aufgehoben werden weil keine gesetzlichen Aufhebungsgründe vorlägen. Die Beschwerde wegen der öffentlichen Auskündung der fruchtlosen Pfändung sei verfrüht, weil in dieser Beziehung noch keine Verfügung des Be¬ treibungsamtes vorliege. C. — Diesen Entscheid haben beide Rekurrenten rechtzeitig das Bundesgericht weitergezogen, indem sie ihr Begehren in dem Sinne erneuerten, daß das Betreibungsamt anzuweisen sei, die Betreibung einzustellen und unter keinen Umständen einen Verlust¬ schein auszustellen, der zur Publikation der fruchtlosen Pfändung berechtige. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, sind die Euböolithwerke zur Beschwerde nicht legitimiert. Dritte, die weder als Gläubiger noch als Schuldner beim Verfahren beteiligt sind, können nur dann gegen Verfügungen in einer Betreibung Be¬ schwerde erheben, wenn sie sich auf die Verletzung von Interessen, die durch das Schuldbetreibungsrecht geschützt sind, stützen. Diese Voraussetzung trifft in casu nicht zu. Selbst wenn dies übrigens der Fall wäre, so hätte sich ja eine Beschwerde nur gegen die An¬ gaben über die Person des Schuldners und nicht gegen die Durch¬ führung der Betreibung richten können. Sind durch absichtliche Verwendung ihres Namens bei der Bezeichnung des Schuldners sonst rechtlich geschützte Interessen der Euböolithwerke verletzt, so steht diesen nur der Weg einer Klage gegen den Gläubiger offen; denn dieser allein ist für die Angaben zur Bezeichnung des Schuld¬ ners verantwortlich.
2. — Soweit sich die Beschwerde des Séquin gegen eine an¬ geblich beabsichtigte Ausstellung eines definitiven Verlustscheins und eine damit zusammenhängende Publikation der fruchtlosen Pfändung richtet, ist sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, verfrüht. Selbst wenn — was nicht der Fall ist — genügende Anhalts¬ punkte dafür vorlägen, daß die erwähnten Maßnahmen in sicherer Aussicht ständen, so wäre eine Beschwerde nicht zulässig; erst deren Vollziehung eröffnete dem Rekurrenten den Beschwerdeweg. Gegen einen daraus entstehenden Schaden hätte dieser nur das Mittel der Schadenersatzklage des Art. 5 SchKG. Die Aufsichtsbehörden könnten höchstens auf Grund des Aufsichtsrechtes des Art. 13 SchKG zuständig sein, die Ausführung beabsichtigter Betreibungsmaßnah¬ men zu verhindern. Wenn sie aber von dieser ihrer Kompetenz keinen Gebrauch machen, so ist hiegegen eine Beschwerde an das
Bundesgericht nicht zulässig, weil ein Recht der Parteien darauf, daß die Aufsichtsbehörden in dieser Weise einschreiten, nicht besteht.
3. — Die Beschwerde des Séquin ist nun aber begründet, so¬ weit sie sich gegen die Durchführung der Betreibung überhanpt richtet. Es steht fest, daß der vom Gläubiger verlangte Arrest nicht vollzogen worden ist. Der Erlaß eines Arrestbefehles ist nicht Vollzug eines Arrestes, sondern bildet bloß dessen notwendige Voraussetzung und damit die Einleitung des Arrestverfahrens. Vollzogen wird ein Arrest erst mit der Verarrestierung von Ver¬ mögensstücken durch das Betreibungsamt. Wenn dieses daher nicht irgend einen Gegenstand mit Beschlag belegt, ist ein Arrest über¬ haupt nicht zustande gekommen. Nun geht sowohl aus der Arrest=, als auch aus der Pfändungsurkunde hervor, daß eine Verarrestie¬ rung irgendwelcher Objekte nicht stattgefunden hat und auch die Vorinstanz stellt dies fest. Ist somit der vom Gläubiger verlangte Arrest nicht vollzogen worden, so wurde das Betreibungsforum des Art. 52 SchKG nicht begründet; denn diese Gesetzesbestim¬ mung setzt voraus, daß für eine Forderung Arrest gelegt sei (vergl. BGE 23 S. 1941). Da nun eine am Spezialforum des Arrestortes eingeleitete Betreibung nur den Zweck hat, die mit Arrest belegten Objekte zu verwerten, so kann eine ohne Vor¬ handensein solcher Arrestgegenstände an einem andern als dem ordentlichen Betreibungsforum eingeleitete Betreibung keinen Rechtsbestand haben. Sie ist mit andern Worten nichtig und von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, gleich einer Arrestbetreibung, die sich auf einen nachträglich aufge¬ hobenen Arrest stützte (BGE Sep.=A. 9 S. 266; 11 S. 207*). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt:
1. Der Rekurs des Emil Séquin wird in dem Sinne gutge¬ heißen, daß die gegen ihn eingeleitete Betreibung Nr. 17,269 auf¬ gehoben wird.
2. Der Rekurs der Euböolithwerke A.=G. wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. 32 I S. 608 f., 34 I S. 831.