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37_I_536

BGE 37 I 536

Bundesgericht (BGE) · 1911-07-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

104. Arteil vom 19. Dezember 1911 in Sachen Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Wiederkehr. Die durch den Mandatbriefträger vorgenommene Fälschung der Quittung des Adressaten auf dem Postmandat fällt unter den Begriff der « Verfälschung von Bundesakten» im Sinne des Art. 61 BStrR. A. — Der Kassationsbeklagte, gewesener Briefträger in Die¬ tikon, ist beschuldigt und geständig, in den Jahren 1910/11 wiederholt Postmandatbeträge, die ihm im Postdienst zur Aus¬ zahlung an Private anvertraut worden waren, sich zugeignet zu haben. Dabei hat er in fünf Fällen, um diese Veruntreuungen zu verdecken, den Mandatkartons, die zum Ausweise der geleisteten Auszahlung von den Adressaten quittiert werden sollten, selbst den Namen der Adressaten in Quittungsform beigesetzt. Der Bundesrat überwies ihn den Behörden des Kantons Zürich zur Beurteilung wegen Unterschlagung und wegen Fälschung von Bundesakten in Konkurrenz mit Amtspflichtverletzung. Durch Verfügung vom

25. Juli 1911 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung insichtlich der Unterschlagung, soweit es sich um die schwurgericht¬ liche Kompetenz handle, ein, in dem Sinne, daß die Akten an die Bezirksanwaltschaft Zürich zur Anklage in bezirksgerichtlicher Kom¬ petenz zu gehen hätten und dabei die eingeklagte Amtspflichtver¬ letzung als Erschwerungsgrund bei der Bestrafung der Unter¬ schlagung zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Fälschung Bundesakten wurde die Untersuchung überhaupt eingestellt, weil Postmandatsquittungen keine Bundesakten seien. Gegen diese Ver¬ fügung reichte der Bundesrat beim zürcherischen Regierungsrate Rekurs ein mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit dadurch die Überweisung des Angeschuldigten an den Strafrichter wegen Fälschung von Bundesakten in Konkurrenz mit Amtspflichtverletzung verweigert werde. Der Regierungsrat hat den Rekurs mit Beschluß vom 30. September 1911 unter Zustimmung zu der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Rechts¬ auffassung abgewiesen. B. — Gegen diesen Beschluß richtet sich nun die vorliegende formrichtig eingelegte Kassationsbeschwerde, womit die Bundesan¬ waltschaft als Beauftragte des Bundesrates vor Bundesgericht das Begehren stellt, der genannte Beschluß sei aufzuheben und der Regierungsrat des Kantons Zürich anzuweisen, die kantonale Staatsanwaltschaft zur Anklagestellung gegen Wiederkehr beim zuständigen kantonalen Gerichte wegen Fälschung von Bundesakten zu verhalten, unter Kostenfolge. Der Angeschuldigte hat eine Antwort auf die ihm zugestellte Beschwerde nicht eingereicht. Der Kassationshof zieht in Erwägung: 1. (Zulässigkeit der Beschwerde).

2. — Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Fälschungen von Bundesakten nach Art. 61 BStrR erblickt die Kassations¬ klägerin darin, daß der als Briefträger mit der Auszahlung von Postmandatsbeträgen betraute Angeschuldigte, um die rechtswidrige Aneignung dieser Beträge zu verdecken, auf den Mandatsformularen die Namen der Adressaten in Form von Quittungen beigesetzt hat. Hierin liegt zunächst ohne Zweifel eine „Verfälschung“ von „Akten“

d. h. Urkunden im Sinne von Art. 61 BStrR. Denn die Er¬ klärungen, die auf den Mandatsformularen durch Schrift oder Abstempelung von den Organen der Post und von den beim An¬ weisungsgeschäft beteiligten Privaten angebracht werden, machen das Formular in Verbindung mit seinem Texte zur Urkunde; und im besondern hat die Unterschrift des Adressaten in Verbindung mit dem ausgefüllten Quittungsvermerk urkundlichen Charakter.

Fraglich ist nur, ob auch das weitere Merkmal gegeben sei, das nach der Rechtssprechung (vergl. AS 32 Nr. 79 i. S. Linder) zum Begriff der „Bundesakten“ des Art. 61 gehört, ob man es nämlich mit öffentlichen Urkunden zu tun habe. Auch das ist rab soweit zu bejahen, als es sich um die von den Organen der Post selbst auf dem Mandatsformular verurkundeten Erklärungen handelt (so namenlich um die durch Abstempelung auf dem Haupt¬ teil des Formulars vorzunehmende Verurkundung darüber, daß, von welcher Poststelle und zu welcher Zeit der Auftrag zur Zah¬ lung der betreffenden Geldsumme an den betreffenden Adressaten angenommen sei). Der Art. 114 des geltenden Postgesetzes vom

5. April 1910 unterstellt denn auch die betrügerische Nachahmung von Poststempeln ausdrücklich dem Art. 61 BStrR. Die von den Postorganen vorgenommenen Verurkundungen als öffentliche an¬ zusehen, rechtfertigt sich, entsprechend dem, was das Bundesgericht bereits im genannten Entscheide i. S. Linder in Hinsicht auf die Fälschung von Eisenbahnbillets ausgeführt hat, schon von der Erwägung aus, daß die Verurkundungen von staatlichen Funk¬ tionären in Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse und kraft Amts¬ pflicht vorgenommen werden und daher eine erhöhte Glaubwürdigkeit verdienen. So betrachtet denn auch das deutsche Strafrecht (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 24 Nr. 42; Olshausen, Kommentar zum deutschen StGB 5 Aufl. § 267 Note 7 g S. 1069; Binding, Grundriß des deutschen Strafrechts zweite Hälfte erste Abteilung § 242 Note 4 S. 187 der ersten Auflage) die von den Postbeamten auf den Postanweisungsfor¬ mularen angebrachten Vermerke als öffentliche Urkunden. Entsprechendes muß nun aber auch von der vom Anweisungs¬ adressaten ausgestellten Empfangsbescheinigung gelten. Zwar geht diese Quittungserklärung von keinem öffentlichen Organ, sondern von einem Privaten aus, und es kann daher allein aus der Person des Ausstellers nichts für eine erhöhte Glaubwürdigkeit oder einen qualifizierten strafrechtlichen Schutz gefolgert werden. Und ebenso¬ wenig läßt sich dem Umstande rechtliche Bedeutung beilegen, daß sich die Quittung mit den öffentlichen Verurkundungen der Beamten auf dem gleichen Stück Papier als Urkundsmaterial vereinigt findet; denn würden auch gesonderte Quittungsformulare verwendet, so vermöchte das den Rechtscharakter des Postmandatsgeschäftes nicht zu berühren. Entscheidend ist vielmehr, daß der private Em¬ pfänger des angewiesenen Geldbetrages die Quittungserklärung nicht gleichfalls gegenüber einer Privatperson sondern gegenüber dem zuständigen Organ der öffentlichen Postanstalt ausstellt und daß diese Erklärung von der Anstalt entgegengenommen wird und dem Zwecke ihrer öffentlichen Verwaltungstätigkeit dient. Dadurch schafft die Verurkundung der Erklärung eine öffentliche Urkunde, die den erhöhten Strafrechtsschutz des Art. 61 genießen muß (ähnlich etwa der Empfangsbescheinigung des Zeugen für das Zeugengeld auf dem Verhörsprotokoll). Die Fälschung der Urkunde enthält nicht nur, wie die einer gewöhnlichen Privatquittung, einen Angriff gegen das Vermögen eines Einzelnen und damit auch gegen die Verkehrssicherheit im allgemeinen, sondern zugleich auch unmittelbar einen solchen gegen das Gemeinwesen in seiner öffentlichen Ver¬ waltungstätigkeit. Dementsprechend hat denn auch der Art. 116 des geltenden Postgesetzes durch Sonderbestimmung die Verfäl¬ schungen von Postchecks, die ja ebenfalls von Privaten gegenüber der Postanstalt abgegebene Erklärungen enthalten, dem Art. 61 BStrR unterstellt. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 30. September 1911 aufgehoben.