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Staatsrecht.
44. Orteil vom 6. November 1927
i. S. B. u. K. Feller u. E. Schwarz.
Sachauslieferung: Voraussetzungen.
Am 1. Juli 1927 wurden in Zürich wegen verdächtigen
Benehmens und Geldbesitzes die l3rüder Benno und
Marco FeIler und deren Schwager Ernesto Schwarz
verhaftet. Nach erfolgter Benachrichtigung verlangte
die italienische Regierung ihre Auslieferung mit der
Begründung: Benno FeIler habe als Geschäftsführer der
Konkursiten italienischen Tuchexportfinna S.A.C.T.A.
unter betrügerischen Angaben andere Firmen zur Waren-
lieferung veranlasst, die Aktiven der S.A.C.T.A. ver-
schleudert und sich ins Ausland geflüchtet. Marco FeIler
und Ernesto Schwarz hätten einen Teil des so er-
langten Geldes in Empfang genommen und verborgen.
Bei der Verhaftung trugen die drei folgende Geldbe-
träge auf sich:
Benno Feller.
Englische Pfund .
Dollars ..
Goldmark ... .
Lire ..... .
Schweiz. Franken
2,145.-
4,757.-
23,450.-
800.-
7,058.30
Ernesto Schwarz. Dollars . . . . .
4,763.-
572.65
4,424.90
Öst. Schiffings ..
Schweiz. Franken
Marco Feiler.
Dollars.....
100.-
Öst. Schillings. .
16.50
Schweiz. Franken
51 .60
Es wurde festgestellt, dass Benno FeUer bei Hamburger-
finnen über 2000 engl. Pfund, gegen 9000 Dollars, über
10,000 Lire, über 30,000 Schweiz. Fr. und 3800 RM
einkassiert und davon 130,000 Lire an die Sacta ge-
schickt hatte. Ernst Schwarz hatte bei Wienerfinnen
gegen 33,000 öst. Schill. einkassiert. Marco FeUer will
Internationales Auslleferuilgsrecht. N° 44.
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das auf ihm gefundene Geld von zu Hause in Wien
mitgenommen haben. -
Diese Geldbeträge wurden
beschlagnahmt und die Beschlagnahme aufrechterhalten,
trotzdem das Geld von Gläubigern der Sacta -
zum
Teil schweizerischer und deutscher Nationalität -
verar-
restiert und gepfändet worden war.
B. -
Die Angeschuldigten erhoben gegen das Auslie-
ferungsbegehren der italienischen Regierung Einsprache.
Die schweizerischen Gläubiger ihrerseits protestierten
beim eidg. Justiz- und Polizeidepartement gegen eine
Aushändigung der Geldbeträge an Italien.
.
C. -
Das Bundesgericht hat die Auslieferung des Benno
FeIler bewilligt, die des Ernesto Schwarz, soweit sie
wegen Beihilfe zu betrügerischem Bankerott verlangt
worden war, ebenfalls. Die Auslieferung des Marco FeUer
wurde verweigert. Die Sachauslieferung wurde:
a) bezüglich der auf Marco FeUer vorgefundenen
Gelder verweigert;
b) bezüglich der anf Ernst Schwarz vorgefundenen
Gelder verweigert;
c) bezüglich der auf Benno FeIler vorgefundenen
Gelder bewilligt,
mit der Begründung:
a) Die Beschlagnahme der Warenvorräte ist vom eidg.
Justiz- und Polizeidepartement schon durch Verfügung
vom 22. August 1927 aufgehoben worden. Sie besteht
daher heute nicht mehr zu Recht und kann daher auch
nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheides
sein.
b) Trotz der etwas allgemeinen Fassung VOll Art. 11
des schweizerisch - italienischen Auslieferungsvertrages
sind nicht alle Gegenstände auszuliefern, die auf den
auszuliefernden Personen gefunden werden, sondern
nur jene, die mit dem behaupteten Vergehen in einem
unmittelbaren oder doch wenigstens mittelbaren Zusam-
menhange stehen (BGE 311 694Erw.5; 341368Erw.5;
47 I 12; UNGHARD, S. 114).
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Staatsrecht.
c) Es ist einmal ohne weiteres klar, das s di e auf
Marco FeIler gefundenen Geldbeträge nach
dem dieser selbst nicht ausgeliefert wird, der Auslie-
ferung nicht unterliegen. Es fehlen auch jegliche An-
haltspunkte dafür, dass diese -
übrigens nicht bedeu-
tenden -
Geldbeträge (100 Dollars, 50 Schweizerfranken
und 16 Schillings) aus dem Geschäftsvermögen der
Sacta stammen.
d) Die österreichischen Polizeibehörden haben fest-
gestellt, dass das dem Ernst Schwarz abgenom-
me n e Gel d (zirka 30,000 Schweizerfranken) im grossen
und ganzen von Geschäften herrührt, die dieser im Juni
1927 in Wien mit den Firmen Karneol und Weiser
abgeschlossen hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen,
dass diese Geschäftsabschlüsse mit der Sacta in einem
Zusammenhange stehen. Allein aus den dem Bundes-
gericht vorliegenden Akten erhellt das nicht, so dass
die Auslieferung dieser Geldsumme nicht verfügt werden
kann. Ob der Bundesrat vor der Aufhebung der Beschlag-
nahme der italienischen Regierung noch Gelegenheit
zur Kenntnisnahme von den Mitteilungen der Polizei-
behörden Wiens geben und ihr so die Erneuerung ihres
Begehrens um Sachauslieferung ermöglichen kann (- bis
jetzt hat die italienische Regierung hievon keine Kenntnis
erhalten-), hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden.
e) Gegen die Auslieferung der auf Benno Feiler vor-
gefundenen Gelder wurde zwar nicht ausdrücklich von
diesem selbst, wohl aber von dritter Seite Einsprache
erhoben (Eingaben Gebr. Naef A. G. in Zürich vom 19.
August 1927. Zürcherische Seidenindustriegesellschaft,
vom 27. August 1927). Nach der Praxis ist das Bundes-
gericht zur Prüfung auch solcher gegen die Sachausliefe-
rung erhobener Einsprachen kompetent, wenn sie, wie
hier, von Personen stammen, die an der Nichtbewilligung
der Sachauslieferung ein erhebliches Interesse haben
(BGE 32 1548 Erw. 1). Dass die auf Benno FeIler vorge-
fundenen Gelder seit dessen Inhaftierung in Zürich von
Internationales Auslieferungsrecht. N0 44.
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verschiedenen Gläubigern der Sacta verarrestiert und
gepfändet worden sind, hindert die Auslieferung dieser
Gelder an Italien nicht; denn der betreibungsrechtliche
Beschlag hat dem öffentlich-rechtlichen zu weichen
(BGE 32 I Nr. 77; Kreisschreiben des Bundesgerichts
vom 6. Februar 1913). Auf den Entscheid des Bundes-
gerichts kann auch keinen Einfluss ausüben der Um-
sta~d, dass die Gläubiger, die Arreste und Pfändungen
erwIrkten, durchwegs Schweizerfirmen sind. Entscheidend
ist vielmehr einzig, ob die bei Benno FeIler beschlagnahm-
ten Gelder mit dem Auslieferungsdelikt (Betrug und
betrügerischer Bankerott) in einem unmittelbaren oder
mittelbaren Zusammenhang stehen.
Benno FeIler kam von Hamburg her nach der Schweiz.
In Hamburg hatte er bei verschiedenen Kunden Rech-
nungen einkassiert. Abgesehen vom Kaufmann Reutter,
der lediglich 3800 RM an Benno FeIler bezahlte, hatten
diese Kunden die Waren für die von ihnen bezahlten
Kaufpreise noch nicht erhalten. Die Waren lagerten
damals noch bei Spediteuren in Italien. Inzwischen
wurden diese Waren -infolge des Konkursausbruches _
von den italienischen Behörden beschlagnahmt. Einen
Teil der in Hamburg einkassierten Beträge (nach dem
Zeugnis des Exportvertreters Singer 130,000 Lire) sandte
Benno FeIler von Hamburg aus telegraphisch an die
Sacta nach Mailand; der Rest (zirka 110,000 Schweizer-
franken) wurde ihm bei der Verhaftung in Zürich abge-
nommen. Es kann daher gesagt werden, dass das bei
Benno FeIler vorgefundene Geld aus Kaufgeschäften
herstammt, die von der Sacta mit deutschen Kaufleuten
abgeschlossen worden waren und von ihr infolge Konkurs-
ausbruchs nicht mehr erfüllt werden konnten.
Der Umstand, dass die durch das vorzeitige Inkasso
geschädigten Gläubiger in Deutschland und nicht in
Italien wohnen, rechtfertigt die Verweigerung der von
Italien verlangten Sachauslieferung nicht. Die italie-
schen Gerichte dürfen den Benno FeIler für sein ganzes
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Staatsrecht.
betrügerisches Geschäftsgebahren zur Rechenschaft zie-
hen, und zwar auch soweit dasselbe über das Gebiet
Italiens hinaus gewirkt hat, also auch bezüglich seiner
Beziehungen zu den deutschen Gläubigern. Denn nicht
nur ist der Konkursausbruch in Italien erfolgt, sondern
es muss -
wie bereits ausgeführt -
angenommen
werden, dass auch das Zentrum der Bankerotthandlungen
sich in Italien befand. Hier war der Geschäftssitz des
Unternehmens, der Wohnsitz der Geschäftsleiter und
von hier aus wurden auch die Geschäfte mit den deut-
schen Kunden abgeschlossen. Es kann sich höchstens
fragen, ob das von Benno Feller in Deutschland vorge-
nommene Inkasso nicht nur der italienischen, sondern
überdies auch noch der deutschen Strafgewalt unter-
liege, -
was wohl dann zu bejahen wäre, wenn dasselbe
für sich allein zugleich auch den Tatbestand eines an-
dern Deliktes (z. B. des Betruges) erfüllen würde (vgl.
VON BAAR, Lehrbuch S. 243 /4). Ob dies zutrifft, kann
dahingestellt bleiben; jedenfalls ist Italien -
zumal
Deutschland deswegen keinen Strafanspruch erhebt -,
berechtigt, diese Handlungen in die Bestrafung des
betrügerischen Bankerottes einzubeziehen.
Die Auslieferungspflicht könnte einzig dann verneint
werden, wenn die Geldbeträge in keinem Zusammenhang
mit jenem Geschäftsgebahren stehen würden, wegen
dessen dem Benno Feller im italienischen Haftbefehl
der Vorwurf des Betruges ~nd des betrügerischen Ban-
kerottes gemacht wird. Doch mit diesem Geschäftsge-
bahren steht diese Geldsumme in einem erkennbaren
Zusammenhang. Im Haftbefehl wird dem Benno FeIler
vorgeworfen, dass er Vermögen der Sacta beiseite zu
schaffen suchte und ins Ausland geflohen sei. -
Berück-
sichtigt man, dass Benno FeIler persönlich nach Ham-
burg reiste, dort nach Aussagen der Hamburger Kaufleute
die Gelder entgegen den Handelsusanzen vor Ablieferung
der Ware einkassierte, in Zürich mit seinen Brüdern
und Schwägern zusammentraf, sich von seinem Schwager
Internationales Auslieferungsrecht. N° 44.
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Schwarz falsche Ausweisschriften aus' Wien besorgen
liess und ein Schiffsbillet nach Kanada bestellte, so
kann man nicht in Abrede stellen, dass das bei Benno
FeIler vorgefundene Geld mit dem ihm vorgeworfenen
Bestreben, Vermögen der Sacta beiseite zu schaffen
im Zusammenhang steht.
'
Durch die Aushändigung des Geldbetrages an Italien
geschieht den Schweizergläubigern kein Unrecht. Der
Handels- und Niederlassungsvertrag mit Italien von
1868 /9 (Art. 8) gibt den Schweizern die förmliche Zusiche-
rung, dass ihre Forderungen in Italien konkurs recht-
tlich gleich wie die der eigenen (italienischen) Staats-
bürger behandelt werden. Es wird infolge der Aushän-
digung lediglich ein Vorzugsrecht einzelner Schweizer-
bürger (und eines deutschen Gläubigers) nicht existent,
das nach den Verhältnissen auch innerlich nicht be-
gründet ist.
XI.
ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 40. -
Voir n° 40.