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53_I_320

BGE 53 I 320

Bundesgericht (BGE) · 1927-11-06 · Deutsch CH
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320

Staatsrecht.

44. Orteil vom 6. November 1927

i. S. B. u. K. Feller u. E. Schwarz.

Sachauslieferung: Voraussetzungen.

Am 1. Juli 1927 wurden in Zürich wegen verdächtigen

Benehmens und Geldbesitzes die l3rüder Benno und

Marco FeIler und deren Schwager Ernesto Schwarz

verhaftet. Nach erfolgter Benachrichtigung verlangte

die italienische Regierung ihre Auslieferung mit der

Begründung: Benno FeIler habe als Geschäftsführer der

Konkursiten italienischen Tuchexportfinna S.A.C.T.A.

unter betrügerischen Angaben andere Firmen zur Waren-

lieferung veranlasst, die Aktiven der S.A.C.T.A. ver-

schleudert und sich ins Ausland geflüchtet. Marco FeIler

und Ernesto Schwarz hätten einen Teil des so er-

langten Geldes in Empfang genommen und verborgen.

Bei der Verhaftung trugen die drei folgende Geldbe-

träge auf sich:

Benno Feller.

Englische Pfund .

Dollars ..

Goldmark ... .

Lire ..... .

Schweiz. Franken

2,145.-

4,757.-

23,450.-

800.-

7,058.30

Ernesto Schwarz. Dollars . . . . .

4,763.-

572.65

4,424.90

Öst. Schiffings ..

Schweiz. Franken

Marco Feiler.

Dollars.....

100.-

Öst. Schillings. .

16.50

Schweiz. Franken

51 .60

Es wurde festgestellt, dass Benno FeUer bei Hamburger-

finnen über 2000 engl. Pfund, gegen 9000 Dollars, über

10,000 Lire, über 30,000 Schweiz. Fr. und 3800 RM

einkassiert und davon 130,000 Lire an die Sacta ge-

schickt hatte. Ernst Schwarz hatte bei Wienerfinnen

gegen 33,000 öst. Schill. einkassiert. Marco FeUer will

Internationales Auslleferuilgsrecht. N° 44.

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das auf ihm gefundene Geld von zu Hause in Wien

mitgenommen haben. -

Diese Geldbeträge wurden

beschlagnahmt und die Beschlagnahme aufrechterhalten,

trotzdem das Geld von Gläubigern der Sacta -

zum

Teil schweizerischer und deutscher Nationalität -

verar-

restiert und gepfändet worden war.

B. -

Die Angeschuldigten erhoben gegen das Auslie-

ferungsbegehren der italienischen Regierung Einsprache.

Die schweizerischen Gläubiger ihrerseits protestierten

beim eidg. Justiz- und Polizeidepartement gegen eine

Aushändigung der Geldbeträge an Italien.

.

C. -

Das Bundesgericht hat die Auslieferung des Benno

FeIler bewilligt, die des Ernesto Schwarz, soweit sie

wegen Beihilfe zu betrügerischem Bankerott verlangt

worden war, ebenfalls. Die Auslieferung des Marco FeUer

wurde verweigert. Die Sachauslieferung wurde:

a) bezüglich der auf Marco FeUer vorgefundenen

Gelder verweigert;

b) bezüglich der anf Ernst Schwarz vorgefundenen

Gelder verweigert;

c) bezüglich der auf Benno FeIler vorgefundenen

Gelder bewilligt,

mit der Begründung:

a) Die Beschlagnahme der Warenvorräte ist vom eidg.

Justiz- und Polizeidepartement schon durch Verfügung

vom 22. August 1927 aufgehoben worden. Sie besteht

daher heute nicht mehr zu Recht und kann daher auch

nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Entscheides

sein.

b) Trotz der etwas allgemeinen Fassung VOll Art. 11

des schweizerisch - italienischen Auslieferungsvertrages

sind nicht alle Gegenstände auszuliefern, die auf den

auszuliefernden Personen gefunden werden, sondern

nur jene, die mit dem behaupteten Vergehen in einem

unmittelbaren oder doch wenigstens mittelbaren Zusam-

menhange stehen (BGE 311 694Erw.5; 341368Erw.5;

47 I 12; UNGHARD, S. 114).

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Staatsrecht.

c) Es ist einmal ohne weiteres klar, das s di e auf

Marco FeIler gefundenen Geldbeträge nach

dem dieser selbst nicht ausgeliefert wird, der Auslie-

ferung nicht unterliegen. Es fehlen auch jegliche An-

haltspunkte dafür, dass diese -

übrigens nicht bedeu-

tenden -

Geldbeträge (100 Dollars, 50 Schweizerfranken

und 16 Schillings) aus dem Geschäftsvermögen der

Sacta stammen.

d) Die österreichischen Polizeibehörden haben fest-

gestellt, dass das dem Ernst Schwarz abgenom-

me n e Gel d (zirka 30,000 Schweizerfranken) im grossen

und ganzen von Geschäften herrührt, die dieser im Juni

1927 in Wien mit den Firmen Karneol und Weiser

abgeschlossen hat. Es ist zwar nicht ausgeschlossen,

dass diese Geschäftsabschlüsse mit der Sacta in einem

Zusammenhange stehen. Allein aus den dem Bundes-

gericht vorliegenden Akten erhellt das nicht, so dass

die Auslieferung dieser Geldsumme nicht verfügt werden

kann. Ob der Bundesrat vor der Aufhebung der Beschlag-

nahme der italienischen Regierung noch Gelegenheit

zur Kenntnisnahme von den Mitteilungen der Polizei-

behörden Wiens geben und ihr so die Erneuerung ihres

Begehrens um Sachauslieferung ermöglichen kann (- bis

jetzt hat die italienische Regierung hievon keine Kenntnis

erhalten-), hat das Bundesgericht nicht zu entscheiden.

e) Gegen die Auslieferung der auf Benno Feiler vor-

gefundenen Gelder wurde zwar nicht ausdrücklich von

diesem selbst, wohl aber von dritter Seite Einsprache

erhoben (Eingaben Gebr. Naef A. G. in Zürich vom 19.

August 1927. Zürcherische Seidenindustriegesellschaft,

vom 27. August 1927). Nach der Praxis ist das Bundes-

gericht zur Prüfung auch solcher gegen die Sachausliefe-

rung erhobener Einsprachen kompetent, wenn sie, wie

hier, von Personen stammen, die an der Nichtbewilligung

der Sachauslieferung ein erhebliches Interesse haben

(BGE 32 1548 Erw. 1). Dass die auf Benno FeIler vorge-

fundenen Gelder seit dessen Inhaftierung in Zürich von

Internationales Auslieferungsrecht. N0 44.

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verschiedenen Gläubigern der Sacta verarrestiert und

gepfändet worden sind, hindert die Auslieferung dieser

Gelder an Italien nicht; denn der betreibungsrechtliche

Beschlag hat dem öffentlich-rechtlichen zu weichen

(BGE 32 I Nr. 77; Kreisschreiben des Bundesgerichts

vom 6. Februar 1913). Auf den Entscheid des Bundes-

gerichts kann auch keinen Einfluss ausüben der Um-

sta~d, dass die Gläubiger, die Arreste und Pfändungen

erwIrkten, durchwegs Schweizerfirmen sind. Entscheidend

ist vielmehr einzig, ob die bei Benno FeIler beschlagnahm-

ten Gelder mit dem Auslieferungsdelikt (Betrug und

betrügerischer Bankerott) in einem unmittelbaren oder

mittelbaren Zusammenhang stehen.

Benno FeIler kam von Hamburg her nach der Schweiz.

In Hamburg hatte er bei verschiedenen Kunden Rech-

nungen einkassiert. Abgesehen vom Kaufmann Reutter,

der lediglich 3800 RM an Benno FeIler bezahlte, hatten

diese Kunden die Waren für die von ihnen bezahlten

Kaufpreise noch nicht erhalten. Die Waren lagerten

damals noch bei Spediteuren in Italien. Inzwischen

wurden diese Waren -infolge des Konkursausbruches _

von den italienischen Behörden beschlagnahmt. Einen

Teil der in Hamburg einkassierten Beträge (nach dem

Zeugnis des Exportvertreters Singer 130,000 Lire) sandte

Benno FeIler von Hamburg aus telegraphisch an die

Sacta nach Mailand; der Rest (zirka 110,000 Schweizer-

franken) wurde ihm bei der Verhaftung in Zürich abge-

nommen. Es kann daher gesagt werden, dass das bei

Benno FeIler vorgefundene Geld aus Kaufgeschäften

herstammt, die von der Sacta mit deutschen Kaufleuten

abgeschlossen worden waren und von ihr infolge Konkurs-

ausbruchs nicht mehr erfüllt werden konnten.

Der Umstand, dass die durch das vorzeitige Inkasso

geschädigten Gläubiger in Deutschland und nicht in

Italien wohnen, rechtfertigt die Verweigerung der von

Italien verlangten Sachauslieferung nicht. Die italie-

schen Gerichte dürfen den Benno FeIler für sein ganzes

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Staatsrecht.

betrügerisches Geschäftsgebahren zur Rechenschaft zie-

hen, und zwar auch soweit dasselbe über das Gebiet

Italiens hinaus gewirkt hat, also auch bezüglich seiner

Beziehungen zu den deutschen Gläubigern. Denn nicht

nur ist der Konkursausbruch in Italien erfolgt, sondern

es muss -

wie bereits ausgeführt -

angenommen

werden, dass auch das Zentrum der Bankerotthandlungen

sich in Italien befand. Hier war der Geschäftssitz des

Unternehmens, der Wohnsitz der Geschäftsleiter und

von hier aus wurden auch die Geschäfte mit den deut-

schen Kunden abgeschlossen. Es kann sich höchstens

fragen, ob das von Benno Feller in Deutschland vorge-

nommene Inkasso nicht nur der italienischen, sondern

überdies auch noch der deutschen Strafgewalt unter-

liege, -

was wohl dann zu bejahen wäre, wenn dasselbe

für sich allein zugleich auch den Tatbestand eines an-

dern Deliktes (z. B. des Betruges) erfüllen würde (vgl.

VON BAAR, Lehrbuch S. 243 /4). Ob dies zutrifft, kann

dahingestellt bleiben; jedenfalls ist Italien -

zumal

Deutschland deswegen keinen Strafanspruch erhebt -,

berechtigt, diese Handlungen in die Bestrafung des

betrügerischen Bankerottes einzubeziehen.

Die Auslieferungspflicht könnte einzig dann verneint

werden, wenn die Geldbeträge in keinem Zusammenhang

mit jenem Geschäftsgebahren stehen würden, wegen

dessen dem Benno Feller im italienischen Haftbefehl

der Vorwurf des Betruges ~nd des betrügerischen Ban-

kerottes gemacht wird. Doch mit diesem Geschäftsge-

bahren steht diese Geldsumme in einem erkennbaren

Zusammenhang. Im Haftbefehl wird dem Benno FeIler

vorgeworfen, dass er Vermögen der Sacta beiseite zu

schaffen suchte und ins Ausland geflohen sei. -

Berück-

sichtigt man, dass Benno FeIler persönlich nach Ham-

burg reiste, dort nach Aussagen der Hamburger Kaufleute

die Gelder entgegen den Handelsusanzen vor Ablieferung

der Ware einkassierte, in Zürich mit seinen Brüdern

und Schwägern zusammentraf, sich von seinem Schwager

Internationales Auslieferungsrecht. N° 44.

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Schwarz falsche Ausweisschriften aus' Wien besorgen

liess und ein Schiffsbillet nach Kanada bestellte, so

kann man nicht in Abrede stellen, dass das bei Benno

FeIler vorgefundene Geld mit dem ihm vorgeworfenen

Bestreben, Vermögen der Sacta beiseite zu schaffen

im Zusammenhang steht.

'

Durch die Aushändigung des Geldbetrages an Italien

geschieht den Schweizergläubigern kein Unrecht. Der

Handels- und Niederlassungsvertrag mit Italien von

1868 /9 (Art. 8) gibt den Schweizern die förmliche Zusiche-

rung, dass ihre Forderungen in Italien konkurs recht-

tlich gleich wie die der eigenen (italienischen) Staats-

bürger behandelt werden. Es wird infolge der Aushän-

digung lediglich ein Vorzugsrecht einzelner Schweizer-

bürger (und eines deutschen Gläubigers) nicht existent,

das nach den Verhältnissen auch innerlich nicht be-

gründet ist.

XI.

ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 40. -

Voir n° 40.