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12 Staatsrecht. nützigell Zwecke beruft, nämlich der Beitrag von 1000 Franken an den Verkehrs- und Verschönerungsverein. ist schon deshalb nicht beweisbildend, weil es sich auch hier trotz der Behauptung des Gegenteils augenschein- lich um die Förderung von Bestrebungen - Hebung des Verkehrs, Anlage von Wegen u. s. w. - handelt, die im Interesse des allgemeinen \Vohles liegen und die sonst, wenn vielleicht auch nicht ganz in derselben Form, das Gemeinwesen selbst an Hand nehmen müsste. Zudem hat man es dabei mit einer im Vergleich zur ganzen sonstigen Tätigkeit des Vereins so untergeord- neten Summe zu tun, dass sie auch deshalb für die zu entscheidende Frage nicht ernstlich in Betracht zu fallen vermag. Der angefochtene Entscheid lässt sich demnach nicht nach sachlichen Gründen aus dem Ge- setze ableiten, sondenl offenbar nur aus fiskalischen Rücksichten erklären, die bei der Anwendung der streitigen Gesetzbestimmung nach deren ratio keine Rolle spielen dürfen, und kann vor Art. 4 BV nicht standhalten. Dt:mnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrats des Kantons Bern 'Vom 12. Oktober 1920 aufgehoben.
3. 'Urteil vom 25. Februar 1921 i. S. Fölmli gegen Hämikon und Begierungsrat des Xantons Luzern. Steuergesetz mit Rück\virkung. Verletzung des Art. -i BV ? A .. - Am 28. Juli 1919 nahm der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892 an, das infolge unbenUtzten Ablaufs der Referendums- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 13 frist am 27. September 1919 in Kraft trat. Dasselbe ermächtigt in § 20 die Gemeinden, den bei der Ver- üusserung oder Enteignung eines im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücks erzielten Mehrerlös gegenüber dem Erwerbspreis mit einer Mehrwertssteuer gemäss den weiterhin aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen zu belegen. Die Steuer ist nach § 30 vom Veräusserer zu bezahlen. § 32 lautet: (( Die Gemeinde kann be- schliessen, dass die \\' ertzuwachssteuer auch bei Ver- äusserungsgeschäften zur Anwendung komme, welche vor Inkrafttreten des Gemeindebeschlusses abgeschlos- sep worden sind. Diese Rückwirkung kann auf ein Jahr, frühestens aber auf 1. Juli 1919 ausgesprochen werden. » Am 28. März 1920 beschloss die Gemeinde- versammlung VOll Hämikon, dass alle seit dem 1. Juli 1919 veräusserten Liegenschaften der \Vertzuwachs- steuer unterliegen solltell. B. - Gestützt hierauf wurde der Landwirt Peter Fölmli, der am 12. September 1919 seine in Hämikon gelegene Liegenschaft an Leodegar Stricher verkauft hatte, durch den Gemeinderat von Hämikon mit einer Wertzuwachssteuer von 392 Fr. belegt. Hiegegen be- schwerte sich Fölmli beim Regierungsrat von Luzern, igdem er in erster Linie geltend machte, dass es den Grundsätzen der allgemeinen Rechtssicherheit und von Treu und Glauben widerspreche. einem Gesetze rück- wirkende Kraft zu geben, wie es in §32 des Abändemngs- gesetzes zum Steuergesetz geschehen sei ; so dann wurde auch die Höhe der Steuer beanstandet. Der Regierungs- rat verwarf in seinem Entscheid vom 3. November 1920 den grundsätzlichen Einwand des Beschwerde- führers, weil der Gesetzgeber kompetent gewesen sei, eine Bestimmung, wie sie § 32 des Abänderungsge- setzes enthält, zu erlassen und weil er damit den Zweck verfolgt habe, allen Versuchen, den, Wirkungen der Steuer sich zum yoraus zu entziehen; entgegenzu- ; treten, wofür auf die Botschaft des Regierungsrates ~ ,
Staatsrecht. vom 23; Juli 1913 yerwiesen wird. Materiell wurde die Beschwerde teilweise begründet erklärt und die Steuer auf 284 Fr. 40 Cts. ermässigt. C. - Gegen den am 17. November mitgeteilt~n. Ent- scheid des Regierungsrats hat Fölmli rechtzeItIg an das Bundesgericht rekurriert. Er stellt den Antrag~ es seien die Steuerentscheide des Gemeinderates von Hämikon und des Regierungsrates aufzuheben, unter Kostenfolge, und begründet denselben damit, dass dadurch die Bundesverfassung verletzt sei: Es sei seit den ältesten Zeiten allgemein anerkannter Rechts- grundsatz, dass ein Gesetz sich nicht selber rückwir- kende Kraft beIlegen könne und dass ein soJches Gesetz für den Richter unverbindlich sei. Es werden dafür Stellen aus \Vindscheids Pandekten, Labands Staats- recht, ReicheIs Komnientar zu den Anwendungs- und Einführungsbestimmungen zum ZGB, MEILI und MAME- LOKS Internationalem Privat- und Zivilprozessrecht, BIRKMEYERS und LISZTS Strafrecht, OLSHAUSENS Kom- mentar zum Deutschen Strafgesetzbuch und DERN- BURGS Pandekten angeführt. Nur Gründe der öffent- lichen Ordnung uud Sittlichkeit vermöchten Ausnahmen zu begründen. niemals aber steuerfi~kalische Gründe, wie sie im angefochtenen Steuergesetz einzig vorlägen~ Das Prinzip der Nichtrückwirkung von Gesetzen seI in der eidgenössischen und kantonalen Rechtsordnung als derart selbstverständlich betrachtet worden, dass es nicht einmal expressis verbis in die Verfassungen auf- genommen wurde. Die Missachtung dieses Grundsatzes sei Willkür und verletze Art. 4 BV. Wenn § 11 Abs.l der luzernischen Staatsverfassung bestimme, dass alles Vermögen, Einkommen und Erwerb. nach den B~ stimmungen des Gesetzes steuerbar seI, so wolle drumt offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass ma~s gebend sei das zu der in Frage stehenden Zeit in Kraft stehende Gesetz, also eine Rückwirkung nicht zuge- lassen werde. Zudem bestimme § 41 der Luzerner Staats- I Gleichheit vor dem Gesetz. N° 8. 15 verfassung ausdrücklich das Prinzip der Nichtrück- wirkung, indem. vor Ablauf der verfassungsmässig ein- geräumten Fristen kein Erlass des Grossen Rates in Kraft treten dürfe. Zudem würden durch § 32 des Ab- änderungsgesetzes wohlerworbene Rechte der Bürger verletzt: Das zur Zeit der Veräusserung der liegen- schaft geltende Steuergesetz habe die \Vertzuwachs- steuerfreiheit statuiert; somit habe der Rekurrent ein wohlerworbenes Recht darauf, dass er für unter der Herrschaft des alten Rechts vollzogene Rechts- handlung steuerfrei bleibe. Eine Rückwirkung ver- stpsse auch gegen das Prinzip der Rechtssicherheit und gegen die Billigkeit, da der Rekurrent in guten Treuen in seine Kalkulationen eine 'Vertzuwachs- steuer nicht einbezogen habe. Der Regierungsrat von Luzern und der Gemeinde- rat von Hämikon tragen auf Abweisung des Rekurses an, weil die in § 32 des Abänderungsgesetzes zum Steuer- gesetz aufgestellte Bestimmung weder allgemeine Rechts- grundsätze verletze noch willkürlich sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Beschluss der Gemeindeversammlung von Hämikon vom 28. März 1920 und die vom Gemeinderat von Hämikon gestützt darauf gegenüber dem Rekur- renten verfügte Auflage einer Wert21uwachssteuer für die am 12. September 1919 erfolgte Veräusserung seiner Liegenschaft in Hämikon bewegen sich im Rahmen des § 32 des Gesetzes betreffend die teilweise Abände- rung des Steuergesetzes vom 30. November 1892, vom
28. Juli, in Kraft seit 27. September 1919. Es fragt sich daher nur, ob diese gesetzliche Bestimmung selbst verfassungswidrig sei.
2. - Dieselbe ermächtigt die Gemeinden, die Wert- zuwachs steuer auch von solchen Veräusserungsgeschäf- ten zu erheben, die in das Jahr vor dem I nkrafttreten des Gemeindebeschlusses zurückreichen, wobei immer-
16 Staatsrecht. hin nicht über den 1. Juli 1919 zurückgegangen werden -darf. Dadurch erhalten die Gemeinden das Rec~t. die Wertzuwachssteuer auf Vorgänge anzuwende~, di~ vor dem Beschluss über die Einführung der Steuer liege~, was zur Folge hat, dass selbst Handänderungen, dIe vor dem Inkrafttreten des Gesetzes stattfanden, da- runter fallen können. Darin liegt zweifellos eine eigent- liche Rückwirkung, immethin mit einer doppelten zeitlichen Begrenzung. von denen die eine vom Zeit- punkt der Fassung des Gemeindebe~chlusses über. die Einführung der Steuer ausgeht und dIe andere beWIrkt, dass unter keinen Umständen Handänderungen von der Stener erfasst werden dürfen, die vor dem .1. Juli 1919 vor sich gingen. Nnn ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass nach allgemeinem .Rechtsgrundsatze die Anwendung eines Gesetzes auf Tatbestände , die vor seinem Inkraft- treten liegen, nicht zulässig ist. Allein, wie der ~ekur rent selbst zugibt, ist dieser Grundsatz weder m der Bundesverfassung, noch in der Verfassung des Kan- tons Luzern positiv niedergelegt. Insbesondere hat weder § 11 Abs. 1 noch § 41 der Kantonsverfassung, aus denen der Rekurrent die Anerkennung des Grund- satzes herleiten will, mit der .Frage der Rückwirkung etwas zu tun. Erstere Bestimmung verweist lediglich. die Ausgestaltung des Steuerrechts auf den W ~g des Gesetzes, und die letztere bezieht sich nur auf die for- male Gesetzeskraft im Hiflblick auf die Volksrechte. So kann jenem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Nicht- rückwirkung nur die Bedeutung eines Postulates an den Gesetzgeber zuerkannt werden, und die Nichtbeacht~ng desselben ist staatsrechtlich nur anfechtbar, wenn eme ,andere, positive Verfassungsbestimmung dadur~h ver- letzt erscheint. In dieser Beziehung heruft sIch der Rekurrent zunächst zu Unrecht auf die Garantie ~r worbener Rechte, die in der Luzerner Verfassung in der Form der Gewährleistung der Unve~'letzlichkeit des Eigentums enthalten ist (Art. 9). Denn darin, dass die Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 17 frühere luzernische Steuergesetzgebung die 'Vertzu- wachssteuer nicht kannte, kann unmöglich· die Aner- kennung eines dahingehenden Steuerprivilegs oder sonst- wie ein erworbenes Recht darauf erblickt werden, dass eine solche Steuer nicht rückwirkend erhoben werde. Vielmehr kann es sich nur fragen - und das ist es, was der' Rekurrent auch in der Hauptsache geltend macht -, ob dadurch, dass § 32 des Abänderungsge- setzes zum Steuergesetz in gewissem Umfange eine Rückwirkung zulässt, Art. 4 BV verletzt sei. Das ist aber zu verneinen. Das Gesetz beschränkt selbst die Mj)glichkeit, die \Vertzuwachssteuer von Handände- rungen zu beziehen, die vor dem Inkrafttreten des dieselbe einführenden Gemeindebeschlusses liegen, auf ein Jahr, mit der weitem Beschränkung, dass die Rück- wirkung nicht über den 1. Juli 1919 zurückreichen darf. Durch die Steuer dürfen also nur solche Vorgänge erfasst werden, die in die letzte Zeit vor dem Beschluss über die Steuererhebung fallen, und auch von diesen nur diejenigen, die unmittelbar vor dem Erlass des die Erhebung der Steuer gestattenden Gesetzes liegen. In solcher Beschränkung kann aber die Zulassung der Rückwirkung nicht als willkürlich angesehen werden, weil dadurch einerseits verhindert wird, dass Handän- derungen vorzeitig vorgenommen werden, nur um der Wertzuwachssteuer zu entgehen, und weil anderseits die Einführung der Steuer durch die Gemeinde nach Erlass des Gesetzes stets gewärtigt werden musste und weil die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit der Ein- führung von den Beteiligten in Anschlag gebracht wer- den kann und wohl durchgehend in' Anschlag gebrach wird. Dazu kommt, dass das Gesetz längere Zeit in Beratung stand, so dass im Liegenschaftsverkehr schon in diesem Stadium mit seinem Erlass gerechnet werden konnte. Eine mässige Rückwirkung, wie sie hier aus- gesprochen wurde, lässt sich aus solchen Erwägungen sachlich wohl rechtfertigen, womit der Vorwurf der AS 47 I - 1921
18 Staatsrecht. 'Villkür oder einer im Rechtsstaat nicht zu schützen- den Unbilligkeit und Rechtsunsicherheit entfällt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Urteil vom 6. Kirz 1921 i. S. Vögeli gegen Soloth'l11'D. Nachsteuerauflage. Eine Rechtsverweigerung liegt darin. dass der objektive Tatbestand einer Steue:r:hinterziehung ohne hinreichenden Beweis, unter bIossem Vorbehalt des Gegenbeweises. festgestellt wird. A. - Der Rekurrent wohnte seinerzeit bis zum Jahre 1918 mit seiner Ehefrau und 6 Kindern in Solothurn. In den Jahren 1912 bis 1916 war er Geschäftsleiter der Uhrenfabrik Tieche. Im Januar 1917, als dieses Geschäft an die Gesellschaft Meier und Stüdeli überging, gab er die Stelle auf und gründete ein Decolletage-Atelier in Grenchen. In seinen Selbsttaxationen für die Jahre 1913, 1914, 1915 und 1916 gab er jeweilen ein Gehruts- einkommen von 6000 Fr. und in derjenigen für 1917· einen gewerblichen Ertrag im gleichen Betrage an; ferner erklärte er sich im Jahr 1916 für « Gülten» (Wert-· papiere u. dgl.) von 3000 Fr. und im Jahr 1917 für solche im Betrage von 10,000 Fr. steuerpflichtig. Die Kreis- steuerkommission beanstandete die Schätzung des ge- werblichen Einkommens, und für 1917 auch die des Vermögens nicht, schrieb aber dem Rekurrenten für 1914 « Gülten » im Betrage von 4000 Fr. und « Kapital- zinsen» von 240 Fr., für 1916 « Gülten» im Betrage von 5000 Fr. und Kapitalzinsen von 200 Fr., sowie für 1917 noch Kapitalzinsen von 450 Fr. zu. Im Jahre 1918 wurde dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn angezeigt, dass der Rekurrent hisher Gleichheit vor dem Gesetz. N° 4. 19 sein Vermögen und Einkommen nicht vollständig ver- steuert habe. Infolgedessen legte ihm die genannte Be- hörde am 26. September 1918 für die Jahre 1913 bis 1917 eine Nachsteuer im Betrage von 6459 Fr. 50 Cts. auf. Sie ging davon aus, dass das steuerpflichtige Vermögen im Jahre 1913 Fr. 10,000, im Jahr 1914 Fr. 15,000, im Jahr 1915 Fr. 22,000, im Jahr 1916 Fr. 30,000, im Jahr 1917 Fr. 40,000 betragen habe und die Kapitalzinsen entsprechend hoch gewesen seien. Andrerseits nahm ·sie an, dass der Rekurrent im Jahr 1913 ein Berufseinkommen von 15,455 Fr., im Jahr 1914 ein solches von 16,999 Fr .• im Jahr 1915 ein sol- ches von 17,680 Fr., im Jahr 1916 ein solches von 19,957 Fr. und im Jahr 1917 eine solches von 7500 Fr. gehabt habe. Die Verlügung stützt sich auf § 41 des solothurnischen Steuergesetzes, der unter dem Titel « IV. Strafbestimmungen » steht und, nachdem in § 40 von der Pflicht der Beamten zur Anzeige von ({ Steuerunter- schlagungen » die Rede gewesen ist, bestimmt: « Fehl- » bare, resp. deren Erben, sind gehalten, für die im » Laufe der letzten 5 Jahre hinterhaltenen Steuern » folgende Nachzahlungen zu leisten: a) den drei- » fachen Betrag der hinterhaltenen Steuer, sofern die- » selbe nicht mehr als 1/3 der schuldigen Steuer aus- » macht; b) den fünffachen Betrag der hinterhal- » tenen Steuer, sofern dieselbe mehr als 1/3 der schul- » digen Steuer ausmacht.» Der Rekurrent erhob gegen die Nachsteuerauflage Einsprache, indem er bemerkte: (( Es ist mir natürlich unbekannt, woher Sie Ihre Angaben » schöpften, die nur auf Irrtum oder tendenziöser Ange- » berei bemhen köimen ... obgleich ich selbst 10,000 Fr. » Vermögen angab, in der Meinung es würde mir meine » Tantieme der Fabrik Tieche ausbezahlt, muss ich » Ihnen heute gestehen, dass ich Sie leider nicht besitze. » Ich habe während meiner Fabrikation nicht nur meine » kleinen Ersparnisse verloren, sondern stehe bedeu- J) tend unter Null, und nur der Hilfe meiner Verwandten