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77_I_183

BGE 77 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1951-07-25 · Français CH
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182

Staatsrecht.

publie du Tribunal federal du 25 juillet 1951, en la cause

Percassi, cons. 3).

Il en va difIeremment lorsque le droit cantonal, meme

en l'absence d'opposition a la poursuite, confie a un juge

le soin de decerner l'ordre d'expulsion. Dans ce cas, on

ne peut plus deduire de la maniere dont la procedure est

organisee que le Iegislateur entendait conferer au comman-

dement de payer non frappe d'opposition le caractere d'un

titre executoire pour l'evaeuation des lieux. Si d'autres dis-

positions legales n'attribuent pas expressement ou tacite-

ment une teIle portoo an defaut d'opposition, le juge com-

petent pour rendre l'ordonnance d'expulsion pourra, dans

le cadre d'uhe procedure sommaire, examiner librement si

les conditions de l'expulsion sont realisoos, en depit du

fait que le debiteur n'a pas conteste sa dette dans la pour-

suite (HAURI, op. cit. p. 59). C'est en tout cas ce qu'on peut

admettre sans arbitraire.

Un tel systeme n'est· pas depourvu de justifieation. La

Oll la proeedure d'expulsion est organiquement lioo a la

poursuite, le 10eataire, a reeeption du eommandement de

payer, peut ne pas se rendre compte qu'en omettant da

faire opposition, il reeonnait le droit de resiliation du ball-

leur et ne sera plus admis a eontester, devant l'autorite

administrative, les eonditions d'applieation de l'art. 265

CO. Cette autorite ne sera pas non plus normalement en

mesure de tenir compte de faits survenus apres l'expira-

tion du delai, par exemple d'une convention taeite de pro-

rogation du ball resultant du fait que le bailleur a aeeepte

le paiement tardif du loyer. 11 reste que, dans une pro-

eedure judieiaire d'expulsion, independante de la pour-

suite, le defaut d'opposition du bailleur constituera, dans

la generalite des eas, un indiee serieux que les conditions

de l'expulsion sont reunies.

cc) Le recourant n'est en mesure de eiter aueune dis-

position de la legislation genevoise d'Oll il resulterait que,

dans une poursuite pour loyers, un commandement de

payer non frapp6 d'opposition aurait le caraetere d'un titre

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 31.

183

exeeutoire pour l'expulsion. Dans le canton de Geneve

meme lorsque le debiteur n'a pas f~it opposition, l'ex:

pulsion n'est pas ordonnoo direetement par une autorite

administrative; elle fait l'objet d'une proeedure judiciaire,

il est vrai sommaire, mais qui se d6roule en contradictoire

et comporte deux degras de juridiction (art. 417 sv., 339

LPC genevoise); dans cette procedure, le loeataire peut

formuler toutes ses exceptions contre l'expulsion. C'est

ainsi que la jurisprudenee a reconnu a plusieurs reprises

au locataire le dr!)it de contester dans la procedure d'ex-

pulsion la IegaliM du d6lai fixe dans le commandement de

payer, meme quand il n'a~ait pas forme opposition (Sem.

judo 1909, p. 141-142; 1~15, p. 800; cf. aussi a ce sujet

Revue de la soci6M des juristes bernois vol. 77, p. 183-184).

Des lors, on ne peut en tout cas pas reprocher aux auto-

ritas genevoises de commettre arbitraire en n'autorisant

l'expulsion d'un locataire, meme en l'absence d'opposition,

que si toutes les conditions legales pour cela sont reunies.

Or, d'apres l'art. 265 CO, le bailleur ne peut menacer son

locataire de lui donner conge et de l'expulser faute d'ac-

quittement du loyer, que s'll est en retard dans le paiement

d'un terme. Cette condition n'est pas realisee en l'espece,

ainsi que cela a 13M expose dans le considerant I.

Par ces motifs, le Tribunal fer1eral

Rejette le reeours.

31. Urteil vom 3. Oktober 1951 i. S. Stückelberger gegen Basel-

Stadt, Kanton nnd Appellationsgerleht.

Wann verletzt die Rückwirkung eines Ste,uergesetzes den Grundsatz

der Rechtsgleichheit ?

Quand 10. retroactimte de la loi fi,scale viole·t·elle le principe de

l'egalite devant 10. loi ?

Quando 10. retroattimtd della Zegge fi,scale viola il principio dell'ugua-

glianza dei cittadini davanti alla legge.

184

Staatsrecht.

A. -

Das basel-städtische Gesetz betreffend die direkten

Steuern vom 6. April 1922 (StG) bestimmt in § 17 (Fassung

vom 25. Oktober 1934) :

«Steuerbar is.t der Ges.amtbetrag jeder Art von Einkommen,

Erwerb und Gewinn, namentlich:

(Pos. 3) Einkommen von Zinseingängen aufVermögens.objekten,

insbes.ondere auf Grunds.tücken und Wertpapieren und Kapita-

lien;

(Pos. 4) Kapitalgewinn und Kapitalzuwachs. auf Vermögens-

objekten, insbes.ondere auf Grunds.tücken und 'Vertpapieren, sei

er durch Veräus.s.erung oder Höherwertung erzielt, sofern dies.er

Mehrwert durch Realis.ierung oder durch die Steuererklärung

s.elbs.t oder bei einem Todes.fall in El'EICheinung tritt;

•.••• »

Das basel-städtische Verwaltungsgericht hat am 26. Mai

1944 entschieden, dass die Nennwerterhöhung von Aktien

nicht steuerbares Einkommen im Sinne dieser Bestim-

mungen darstelle (Entscheidungen des Appellationsge-

richts Bd. 8 S. 114).

Am 21. Oktober 1948 erliess der Grosse Rat des Kantons

Basel-Stadt auf Grund eines ihm am 4. Dezember 1947

vom Regierungsrat unterbreiteten Entwurfes ein Gesetz,

durch welches § 17 Pos. 3 StG folgenden Zusatz erhielt:

«wobei den Zinseingängen alle direkten oder indirekten Aus-

s.chüttungen von Erwerbs.ges.ellschaften wie Dividenden, Gratis.-

liberierungen oder unentgeltlichen Nennwerterhöhungen von Be-

teiligungsanteilen aus Mitteln der Ges.ellschaft und andere geld-

werte Leis.tungen gleichges.tellt sind, die nicht als Rückzahlung auf

den Kapitalanteil gewährt werden»

mit der Beifügung :

« Dies.es. Ges.etz findet ers.tmals. auf die im Jahre 1948 fällig

werdenden Steuern Anwendung ».

Die schon 1946 in Angriff genommene Totalrevision des

Steuergesetzes führte am 22. Dezember 1949 zum Erlass

eines neuen, auf den 1. Januar 1950 in Kraft tretenden

Steuergesetzes, durch das dasjenige vom 6. April 1922

aufgehoben wurde.

B. -

Am 7. Juli 1947 beschloss die Generalversamm-

lung der Ciba A.-G. in Basel, ihr Grundkapital aus eigenen

Mitteln von 40 auf 60 Millionen Franken zu erhöhen

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 31.

185

unter Heraufsetzung des Nennwerts der Aktien von

Fr. 1000.- auf Fr. 1500.-.

Der Beschwerdeführer Theophil Stückelberger ist Eigen-

tümer einiger Aktien der Ciba A.-G. Er wurde am 9.

Juli 1948 gemäss seiner am 24. April 1948 abgegebenen

Steuererklärung zur Einkommenssteuer für 1947 veran-

lagt und entrichtete den danach geschuldeten Steuer-

betrag am 31. August 1948. Am 11. Januar 1949 teilte

ihm die Steuerverwaltung unter Hinweis auf die inzwi-

schen in Kraft getretene Gesetzesnovelle vom 21. Oktober

1948 mit, dass sich sein steuerbares Einkommen für

1947 um den Betrag der Nennwerterhöhung seiner Ciba-

Aktien

erhöhe, was

eine Steuernachforderung von

Fr ............. ergebe_ Der Beschwerdeführer erhob Ein-

sprache und nach deren Abweisung Rekurs. Die Steuer-

kommission und das Verwaltungsgericht wiesen den

Rekurs ab, die Steuerkommission mit der Begründung,

sie habe die richtig angewendete Gesetzesnovelle von

1948 nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen,

das Verwaltungsgericht durch Entscheid vom 16. März

1951 mit im wesentlichen folgender Begründung :

a) Die Steuerverwaltung habe das Gesetz vom 21.

Oktober 1948 richtig angewendet. Der an sich anerkannte

Grundsatz der materiellen Rechtskraft der endgültigen

Steuerveranlagung binde nur die Verwaltung und hindere

den Gesetzgeber nicht daran, durch die Rückwirkungs-

klausel die Abänderung einer definitiven Veranlagung zu

verfügen. Ein derartiges Vorgehen sei allerdings uner-

wünscht und sollte vom Gesetzgeber möglichst vermieden

werden, da es geeignet sei, das Vertrauen des Steuer-

pflichtigen in die Verfügungen der Steuerbehörde zu

erschüttern und die Steuermoral zu gefahrden. Diesen

Bedenken komme jedoch hier nur geringe Bedeutung zu,

da der Beschwerdeführer vor Abgabe der Steuererklärung

und vor der Veranlagung durch ein Zirkular der Steuer-

verwaltung auf die Möglichkeit einer späteren Ergänzung

der Veranlagung aufmerksam gemacht worden sei.

J86

Staatsrecht.

b) Da die kantonalen Gerichte zur Überprüfung kan-

tonaler Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit der Kan-

tonsverfassung nicht befugt seien, könne die Rückwir-

kungsklausel nur unter dem Gesichtspunkt von Art. ·4

BV überprüft werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts

sei die Rückwirkung bei einem Steuergesetz dann zulässig,

wenn sie zeitlich angemessen begrenzt sei, sich auf ver-

nünftige und triftige Gründe stütze und keine rechtlichen

Unterscheidungen schaffe, für die ein vernünftiger Grund

aus den tatsächlichen Verhältnissen nicht abzuleiten sei

(BGE 61 I 92 mit Zitaten).

Die Novelle sei am 21. Oktober 1948 in Kraft getreten

und sollte noch auf die im gleichen Jahre fällig werdenden

Steuern für das Einkommen des Jahres 1947 Anwendung

finden. Eine derartige Rückwirkung könne nicht als

übermässig bezeichnet werden und sei nach BGE 61 I 87

ff., wo die Verhältnisse in zeitlicher Beziehung beinahe

gleich lagen, nicht zu beanstanden.

Sachlich könne die Rückwirkung damit begründet wer-

den, dass die Staatsrechnung seit Jahren Ausgabenüber-

schüsse (1946: 14,7 und 1947 : 6,6 Millionen) aufgewiesen

habe und dass auch für 1948 ein Defizit von rund 12,6

Millionen budgetiert gewesen sei. Der Kanton habe daher

ein legitimes Interesse verfolgt, als er durch die Rück-

wirkung sich vermehrte Einnahmen verschaffen wollte.

Die rückwirkende Erfassung von Nennwerterhöhungen

sei sodann nicht aus Animosität gegen die Ciba-Aktionäre,

sondern aus grundsätzlichen' Erwägungen erfolgt, habe

doch schon der Entwurf der Steuerverwaltung zu einem

neuen StG vom Januar 1946 diese Neuerung vorgesehen.

Sie sei dann freilich im Hinblick auf die 1947 durch die

Ciba und andere Firmen vorgenommenen Gratisliberie-

rungen und Nennwerterhöhungen ausserhalb der Total-

revision in einem separaten Erlass rückwirkend in Kraft

gesetzt worden. Nach S 17 Abs. 1 Pos. 4 StG wären zwar

diese Nennwerterhöhungen möglicherweise in einem spä-

tern Zeitpunkt, nämlich bei Veräusserung oder Neube-

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.

187

wertung infolge Todes des Eigentümers, ohnehin der

Einkommenssteuer unterworfen worden. Im Hinblick auf

die prekäre Finanzlage des Kantons sei es aber nicht

unvernünftig gewesen, sie sofort zu erfassen, wie es bei

der Wehrsteuer auch geschehe (BGE 70 I 321).

Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung ergäben

sich einzig angesichts der durch sie geschaffenen rechtli-

chen Unterscheidungen. Nach der Angabe des Finanz-

departementes betrage zwar die Zahl der Ciba-Aktionäre,

die zwischen der Nennwerterhöhung und dem Erlass des

Gesetzes verstorben oder aus dem Kanton weggezogen

seien,und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst

würden, bei insgesamt 313 in Basel ~teuerpflichtigen

Aktionären mit 4860 Aktien nur 9 Aktionäre mit 160

Aktien, so dass die dadurch geschaffene Ungleichheit noch

in Kauf genommen werden könne. Erheblich schwerer ins

Gewicht falle eine andere Rechtsungleichheit. Vor Erlass

der Novelle hätten Nennwerterhöhungen von Aktien als

Kapitalgewinne im Sinne von § 17 Abs. 1 Pos. 4 StG

gegolten, wobei der Steuerpflichtige den Zeitpunkt der

Besteuerung (durch Veräusserung oder Höherbewertung

in der Steuerdeklaration) beliebig bestimmen konnte.

Anderseits habe es dem Steuerpflichtigen nach § 17 a.

StG freigestanden, in einem beliebigen Zeitpunkt vom

steuerbaren Einkommen abziehbare Kapitalverluste herbei-

zuführen. Wenn die Novelle schon 1947 erlassen worden

wäre und der Beschwerdeführer Werttitel besessen hätte,

deren bisheriger Steuerwert grösser war als der vermut-

liche Erlös, wäre er in der Lage gewesen, durch Reali-

sierung von Kapitalverlusten die Nachsteuerforderung in

gewissem Umfange zu vermeiden. Diese. Möglichkei~. sei

ihm und den übrigen Ciba-Aktionären zufolge der Ruck-

wirkungsklausei genommen worden, denn 1948 konnten

keine Verlustrealisationen mit Wirkung für 1947 vorge-

nommen werden, was eine Benachteiligung dieser Steuer-

pflichtigen gegenüber allen andern bedeute. Der Be-

schwerdeführer habe zwar nicht gel~end gemacht, dass er

188

Staatsrecht.

solche Verlustrealisationen tatsächlich hätte herbeiführen

können. Das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen

Tatbestand jedoch von Amtes wegen festzustellen und

habe daher einen ergänzenden Bericht der Steuerverwal-

tung eingeholt. Aus diesem ergebe sich, dass angesichts

der Verhältnisse auf dem Wertpapiermarkt im Jahre

1947 nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestand,

dass durch Titelverkäufe eine Kompensation der Nenn-

werterhöhungen angestrebt worden wäre, denn bei den

1947 noch zurückliegenden Schweizer Titeln habe die

wohl sichere Erwartung bestanden, dass sie als gute

Anlagepapiere sich in kurzer Zeit erholen würden, bei den

ausländischen Titeln dagegen die begründete Hoffnung,

dass die Sperrkurse bald aufgehoben würden, während

bei den Titeln der Oststaaten . der Mangel von Kaufinte-

ressenten eine Verlustrealisation erheblich erschwert hätte.

B. -

Theophil Stückelberger hat gegen diesen Entscheid

staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag,

die nachträgliche Veranlagungsverfügung zur Einkom-

menssteuer für 1947 aufzuheben. Als Beschwerdegrund

wird Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht. Die

Begründung dieser Rüge ist, soweit wesentlich, aus den

nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

D. -

Das Verwaltungsgericht und das Finanzdeparte-

ment des Kantons Basel-Stadt beantragen Abweisung

der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen des

angefochtenen Entscheids.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1./2. -

(Prozessuales).

3. -

Die Steuergesetznovelle vom 21. Oktober 1948,

nach der u. a. auch die bisher nicht unmittelbar erfassten

unentgeltlichen Nennwerterhöhungen von Aktien dem

steuerbaren Einkommen des Aktionärs zuzurechnen sind,

findet gemäss ausdrücklicher Vorschrift erstmals auf die

im Jahre 1948 fällig gewordenen Steuern Anwendung.

Hierin liegt eine eigentliche Rückwirkung auf einen

'.

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.

189

bereits abgeschlossenen Tatbestand, da bei der 1948

fälligen Steuer das Einkommen des Jahres 1947 nicht

bloss Bemessungsgrundlage, sondern Steuerobjekt ist (vgl.

BGE 61 I 93 sowie 74 I 117 mit Zitaten) und zudem die

Veranlagung im Zeitpunkt des Erlasses und des Inkraft-

tretens der Novelle vom 21. Oktober 1948 im allgemeinen

wie auch im Falle des Beschwerdeführers bereits erfolgt

war.

Da weder die Bundes- noch die basel-städtische Kan-

tonsverfassung ausdrücklich verbietet, einem (Steuer-)

Gesetz rückwirkende Kraft beizulegen, kann es sich nur

fragen, ob die der Novelle vom 21. Oktober 1948 beige-

fügte Rückwirkungsklausel vereinbar ist mit Art. 4 BV,

auf den sich der Beschwerdeführer denn auch beruft ...

4. -

Auf Grund von Art. 4 BV kann das Bundesgericht

gegen einen kantonalen Gesetzeserlass nicht schon dann

einschreiten, wenn dieser auf gesetzgebungspolitischen

Erwägungen beruht, die es für unzutreffend erachtet,

sondern nur dann, wenn der Erlass sich nicht auf ernst-

hafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos

ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich durch

keine vernünftige Gründe rechtfertigen lassen (BGE 61 I

92 mit Zitaten). Nach diesen Gesichtspunkten hat das

Bundesgericht jeweils auch die einem Steuergesetz bei-

gefügte Rückwirkungsklausel beurteilt, wenn sie unter

Berufung auf Art. 4 BV angefochten war. Es hat dabei

wiederholt entschieden, dass eine solche Klausel nur dann

zulässig sei, wenn die Rückwirkung in zeitlicher Beziehung

mässig sei, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten

führe und sich auf beachtenswerte Gründe stützen könne

(BGE 47 I 15 ff., 61 I 92 ff., nicht veröffentlichte Urteile

vom 6. Februar 1947 i. S. Hilfsverein für Lungenkranke

S. 5, vom 12. Juni 1947 i. S. Burckhalter S. 13 und vom

3. Februar 1949 i. S. Huber S. 5; vgl. auch BGE 74 I

104). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die

Rückwirkung eines Steuergesetzes verstosse schon an

sich gegen Art. 4 BV, sondern lediglich das Vorliegen

190

Staatsrecht.

der in den genannten Entscheiden aufgestellten Voraus-

setzungen für die Zulässigkeit der Rückwirkung bestreitet,

kann sich das Bundesgericht bei der Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde auf die Prüfung dieser Frage

beschränken.

5. -

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Rück-

wirkung liegen die Verhältnisse gleich wie im Falle BGE

61 I 87 ff.; eine in der zweiten Oktoberhälfte erlassene

Steuergesetznovelle soll auf die erst im Laufe dieses

Jahres veranlagte Steuer auf dem Einkommen des Vor-

jahres Anwendung finden. Soweit eine volle Rückwirkung

vorliegt (vgl. hiezu BGE 61 I 94), ist sie somit auf eine

einzige einjährige Steuerperiode beschränkt. Eine der-

artige Rückwirkung erscheint entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers als mässig und verstösst nicht

schon wegen ihrer Dauer gegen Art. 4 BV, zumal wenn

man berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit schon im

Dezember 1947 durch die Presse Kenntnis von der Geset-

zesvorlage erhalten hat und der Beschwerdeführer über-

dies, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt und in

der Beschwerde nicht bestritten wird, vor der Abgabe

seiner Steuererklärung durch ein Zirkular der Steuerver-

waltung auf die Möglichkeit einer nachträglichen Ergän-

zung der Veranlagung aufmerksam gemacht worden ist.

6. -

Die fragliche Rückwirkungsklausel, durch die 313

in Basel steuerbare Aktionäre der Ciba A.-G. und, wie

die Steuerverwaltung annimmt, rund 100 Aktionäre

anderer Gesellschaften mit Gratisaktienausgabe betroffen

werden, führt unbestrittenermassen zu gewissen Rechts-

ungleichheiten.

a) Die vom Appellationsgericht angeordneten Erhe-

bungen über die Auswirkungen der Rückwirkungsklausel

haben ergeben, dass von den 313 in Basel steuerpflichtigen

Aktionären mit 4860 Ciba-Aktien 4 Aktionäre mit 90

Aktien in der Zeit zwischen der Nennwerterhöhung und

dem Erlass der Novelle von Basel weggezogen und 5

Aktionäre mit 70 Aktien in dieser Zeit gestorben sind

Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.

191

und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst

werden. Wie es sich mit den Aktionären anderer Gesell-

schaften mit Gratisliberierungen verhält, ist nicht bekannt.

In BGE 61 I 96/7 ist ausgeführt worden, dass die einem

Steuergesetz beigelegte Rückwirkung kaum zulässig sein

dürfte, wenn ein wesentlicher Teil der davon Betroffenen

nicht mehr erfasst werden könne; handle es sich aber

um vereinzelte Fälle, so könne dies nicht zur Aufhebung

der Rückwirkungsklausel führen, da sonst die Rück-

wirkung praktisch überhaupt ausgeschlossen wäre. Wenn

im vorliegenden Falle etwa 3 % der Aktionäre mit wenig

mehr als 3 % der Aktien nicht erfasst werden können, so

handelt es sich wohl um vereinzelte Ausnahmen, die noch

hingenommen werden könnten, zumal da bei den Todes-

rallen, was von keiner Seite beachtet worden zu sein

scheint, zwar nicht die Nennwerterhöhung als solche, aber

doch die damit verbundene Wertsteigerung der Aktien als

Einkommen erfasst worden sein dürfte (§ 17 Abs. 1 Pos.

4 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 StG). Welches Gewicht

dieser Rechtsunileichheit beizumessen ist, braucht indes-

sen nicht abschliessend entschieden zu werden, da die

Rückwirkung noch eine andere, weit schwerer wiegende

Rechtsungleichheit zur Folge hat.

b) Wenn die Steuergesetznovelle nicht im Jahre 1948

rückwirkend für 1947, sondern bereits im Jahre 1947

erlassen worden wäre, hätten Steuerpflichtige mit Wert-

schriften, deren Verkehrswert unter dem bisherigen Ver-

mögenssteuerwert lag, die Möglichkeit gehabt, diese

Wertschriften zu veräussern, mit dem so realisierten

Kapitalverlust die durch die Nennwerterhöhung bewirkte

Steigerung des steuerbaren Einkommens ganz oder teil-

weise auszugleichen und so das infolge der Progression

unter Umständen erhebliche Ansteigen der Einkommens-

steuer in gewissem Umfange abzuwenden. Diese Möglich-

keit ist ihnen durch die Rückwirkung genommen worden.

Der Beschwerdeführer behauptet, er selber hätte diese

Möglichkeit auch gehabt und nennt diejenigen Wert-

192

Staatsrecht.

papiere, durch deren Verkauf im Jahre 1947 er Verluste

hätte realisieren können. Diese Ausführungen können

jedoch nicht berücksichtigt werden, da neue Vorbringen

und Beweismittel bei staatsrechtlichen Beschwerden aus

Art. 4 BV grundsätzlich ausgeschlossen sind (BGE 71 I

382/3; 73 I 112, 181/2). Das Appellationsgericht hat

indessen von Amtes wegen auch nach dieser Richtung

Erhebungen über die Auswirkung der Rückwirkungs-

klausel anstellen lassen. Die Steuerverwaltung hat die

Steuerakten von 50 der 313 in Basel steuerpflichtigen

Ciba-Aktionären näher geprüft und dabei festg~stellt,

dass 39 dieser 50 Aktionäre an sich die Möglichkeit solcher

Verlustrealisationen gehabt hätten, glaubt aber, sie hätten

von dieser Möglichkeit sehr wahrscheinlich keinen Ge-

brauch gemacht, und das Appellationsgericht hat sich

dieser Auffassung angeschlossen. Die Ausführungen, mit

denen dies näher. begründet wird, vermögen jedoch, wie

der Beschwerdeführer zutreffend geltend

macht, nicht

recht zu überzeugen. Ob und wieviele Aktionäre im Hin-

blick auf die zu erwartende Entwicklung auf dem Wert-

papiermarkt und die zu erzielende Steuerersparnis es im

Jahre 1947 für angezeigt erachtet hätten, Verluste zu

realisieren, lässt sich nachträglich nicht mehr auch nur

einigermassen mit Sicherheit feststellen, dies umso weniger,

als sich die von der Steuerverwaltung vorgenommen~

Prüfung auf einen kleinen Teil der betroffenen Steuer-

pflichtigen (1/6 der Ciba-Aktionäre und keine Aktionäre

anderer Gesellschaften) beschränkte und sehr wohl mög-

lich ist, dass die Verhältnisse bei den übrigen wesentlich

anders liegen. Fest steht dagegen, dass eine verhältnis-

mässig grosse Zahl der Aktionäre die Möglichkeit zu

kompensierenden Verlustrealisationen tatsächlich gehabt

hätte und des Rechts, davon Gebrauch zu machen, infolge

der Rückwirkung verlustig gegangen ist. Eine Rückwir-

kungsklausei, die zu derart stossenden Rechtsungleich-

heiten führt, ist mit Art. 4 BV nicht mehr vereinbar.

7. -

Gegen die Gutheissung der Beschwerde bestehen

Reohtsg1eiohheit (Roohtsverweigerung). N° 31.

UI3

umsoweniger Bedenken, als die Gründe, welche sich für

die Rückwirkung der Steuergesetznovelle anführen lassen,

weit weniger stichhaltig sind als in den Fällen BGE 47

I 12 ff. und 61 I 87 ff. Die Kapitalerhöhung der Ciba

A.-G., deren Aktionäre von der Rückwirkung in erster

Linie betroffen worden sind, wurde nicht vorgenommen,

um der Anwendung der Steuergesetznovelle zu entgehen,

sondern bildete vielmehr erst den Anlass für deren Erlass.

Wenn von der Steuerverwaltung geltend gemacht wird,

angesichts der steigenden Wirtschaftskonjunktur sei zu

erwarten gewesen, dass zahlreiche andere UnternehmUn-

gen ebenfalls das Grundkapital aus eigenen Mitteln er-

höhen würden, so rechtfertigte dies allenfalls den Erlass ei-

nes Spezialgesetzes vorgängig der bereits in Angriff

genommenen Totalrevision, aber nicht die streitige Rück-

wirkungsklauseI. Diese wurde der Novelle offenbar in de~

Absicht beigefügt, die im Jahre 1947 vorgenommene

Kapitalerhöhung der Ciba A.-G. nachträglich zu erfassen.

Eine derart gegen eine kleine Minderheit der Steue~­

pflichtigen gerichtete Massnahme drängte sich aber an-

gesichts der Finanzlage des Kantons Basel-Stadt keines-

wegs auf. Wohl hatten die Staatsrechnungen der Kriegs-

jahre mit grossen Ausgabenüberschüssen abgeschlossen.

Infolge der Nachkriegskonjunktur war aber 'eine rasche

Besserung eingetreten, die bereits im Jahre 1948 zu einem

Einnahmenüberschuss von 6,4 Millionen Franken führte.

Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass

die'Rückwirkung der Novelle auf das Jahr 1947, die nach

der Schätzung der Steuerverwaltung etwa eine halbe

Million eintragen würde, einer dringenden Notwendigkeit

entsprach, wogegen im Falle 61 I 87:ff. die infolge der

Rückwirkung erwarteten namhaften Mehreinnahmen zwei-

fellos geeignet waren, wesentlich zur Sanierung des Staats-

haushaltes beizutragen. Zudem wurden dort Einkommens-

beträge erfasst, die sonst der Besteuerung entgangen wären,

und gewisse Unbilligkeiten beseitigt, während es sich im

vorliegenden Falle im wesentlichen darum handelte, Ein-

13

AS 77 I -

1951

194

Staatsrecht.

kommen zu erfassen, das jedenfalls teilweise in einem

späteren Zeitpunkt ohnehin besteuert worden wäre. Es

fehlt somit an einem haltbaren Grunde, die eine mit so

stossenden Rechtsungleichheiten verbundene Massnahme

wie die hier streitige Riickwirkungsklausel zu rechtfertigen

vermöchte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde vom 16. Juli 1951 wird gutgeheissen

und der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons

Basel-Stadt vom 16. März 1951 aufgehoben.

32. Urteil vom 14. November 1951 i. S. W. Schmid & Co. gegen

Sehnitt- und Rundholz A.-G. und Kassationsgericht des Kantons

Zürich.

SchiedsgerichtBbarkeit.

Kantonale Vorschrift, wonach der Schiedsvertrag, wenn es sich

um künftige Rechtsstreitigkeiten handelt, nur verbindlich ist,

sofern er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus

ihm entspringenden Streitigkeiten bezieht. Auslegung dieser

Vorschrift und Anwendung auf sog. institutionelle Schieds-

gerichte.

Arbitrage.

Disposition du droit cantonal selon laquelle la clause eompromis-

soire ne He les parties qua si elle se rarere A un rapport de droit

defini et aux litiges qui en doooulent. Interpretation de cette

disposition et son applicil.tion aux tribunaux arbitraux dits

institutionnels.

Arbitrato.

Disposizione deI diritto cantonale, secondo cui la clausola compro-

missoria vincola le parti soltanto se si riferisce ad un rapporto

giuridico defi,nito e alle contestazioni che ne risultano. Inter-

pretazioni di questo disposto e sua applicazione ai tribunal i

arbitrali detti istituzionali.

A. -

Die zürcherische ZPO enthält im Abschnitt über

die «Schiedsgerichte» u.a. folgende Bestimmungen:

« § 360.

Handelt es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten, so

hat der Schiedsvertrag nur rechtliche Wirkung, wenn

er sich auf ein bestimmtes Reehtsverhältnis und die aus

ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.

Rechtegleichheit (Rechtsverweigerung). N° 32.

19a

§ 361.

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichtes

kann auch durch Korporationsstatuten u. dgl. begrün-

det werden, sofern die betreffenden Bestimmungen der-

selben der Vorschrift des § 360 entsprechen. »

B. -

Die Parteien, die Holzhandelsfirmen W. Schmid

& Co. in Kilchberg und Schnitt- und Rundholz A.-G. in

Basel, sind Mitglieder der Schweizerischen Handelsbörse

in Zürich, deren Börsenordnung in § 7 bestimmt:

«Alle Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes, die in die sachliche

Kompetenz des Schiedsgerichtes der Schweizerischen Handelsbörse

fallen, sind -

sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand

vereinbart ist -

obligatorisch durch das Schiedsgericht der Schwei-

zerischen Handelsbörse (Sitz in Zürich) zu entscheiden. Die Mit-

glieder anerkennen die von der Schweizerischen HandelsbÖrBe

erlassene Schiedsgerichtsordnung und sind verpflichtet, sich in allen

Fällen den Entscheiden des Börsenschiedsgerichtes zu unterwerfen,

ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes

im Kaufvertrag, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen war

oder nicht und ohne Unterschied, ob die. Geschäfte in oder ausser

der Börse abgeschlossen worden sind. Sie verzichten gleichzeitig

auf die in Art. 59 der Bundesverfassung vorgesehene Zuständigkeit

des Wohnsitzrichters.»

Die §§ 2 und 3 der Schiedsgerichtsordnung der Schwei-

zerischen Handelsbörse lauten:

«Sachliche Kompetenz.

§ 2.

Sachlich ist das Schiedsgericht zuständig zur Entschei-

dung von Differenzen aus Geschäftsabschlüssen des Han-

dels in allen Produkten, die an den von der Schweiz.

Handelsbörse veranstalteten Börsen gehandelt werden,

insbesondere Getreide, Futtermittel, Landesprodukte,

Düngemittel, Streuemittel und alle Holzarten, sowie von

Differenzen aus den damit in Verbindung stehenden

Transport-, Versicherungs-

und Lagerungsgeschäften,

ohne Unterschied, ob diese Geschäfte in oder ausser der

Börse abgeschlossen worden sind.

Zuständigkeit für BÖ1"senmitglieder.

§ 3.

Der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Schweiz.

Handelsbörse sind alle in seine sachliche Kompetenz

fallenden Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes obliga-

torisch unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob die

Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Vertrage, aus dem

die Differenz herrührt, vorgesehen und ob die Gegenpartei

Börsenmitglied ist oder nicht. »

O. -

Am 24. September 1949 erhob die Firma W. Schmid

& Co. beim Schiedsgericht der Schweiz. Handelsbörse

gegen die Schnitt~ und Rundholz A.-G. Klage auf Bezah-