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77_I_183

BGE 77 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1951-07-25 · Français CH
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182 Staatsrecht. publie du Tribunal federal du 25 juillet 1951, en la cause Percassi, cons. 3). Il en va difIeremment lorsque le droit cantonal, meme en l'absence d'opposition a la poursuite, confie a un juge le soin de decerner l'ordre d'expulsion. Dans ce cas, on ne peut plus deduire de la maniere dont la procedure est organisee que le Iegislateur entendait conferer au comman- dement de payer non frappe d'opposition le caractere d'un titre executoire pour l'evaeuation des lieux. Si d'autres dis- positions legales n'attribuent pas expressement ou tacite- ment une teIle portoo an defaut d'opposition, le juge com- petent pour rendre l'ordonnance d'expulsion pourra, dans le cadre d'uhe procedure sommaire, examiner librement si les conditions de l'expulsion sont realisoos, en depit du fait que le debiteur n'a pas conteste sa dette dans la pour- suite (HAURI, op. cit. p. 59). C'est en tout cas ce qu'on peut admettre sans arbitraire. Un tel systeme n'est· pas depourvu de justifieation. La Oll la proeedure d'expulsion est organiquement lioo a la poursuite, le 10eataire, a reeeption du eommandement de payer, peut ne pas se rendre compte qu'en omettant da faire opposition, il reeonnait le droit de resiliation du ball- leur et ne sera plus admis a eontester, devant l'autorite administrative, les eonditions d'applieation de l'art. 265 CO. Cette autorite ne sera pas non plus normalement en mesure de tenir compte de faits survenus apres l'expira- tion du delai, par exemple d'une convention taeite de pro- rogation du ball resultant du fait que le bailleur a aeeepte le paiement tardif du loyer. 11 reste que, dans une pro- eedure judieiaire d'expulsion, independante de la pour- suite, le defaut d'opposition du bailleur constituera, dans la generalite des eas, un indiee serieux que les conditions de l'expulsion sont reunies. cc) Le recourant n'est en mesure de eiter aueune dis- position de la legislation genevoise d'Oll il resulterait que, dans une poursuite pour loyers, un commandement de payer non frapp6 d'opposition aurait le caraetere d'un titre Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 31. 183 exeeutoire pour l'expulsion. Dans le canton de Geneve meme lorsque le debiteur n'a pas f~it opposition, l'ex: pulsion n'est pas ordonnoo direetement par une autorite administrative; elle fait l'objet d'une proeedure judiciaire, il est vrai sommaire, mais qui se d6roule en contradictoire et comporte deux degras de juridiction (art. 417 sv., 339 LPC genevoise); dans cette procedure, le loeataire peut formuler toutes ses exceptions contre l'expulsion. C'est ainsi que la jurisprudenee a reconnu a plusieurs reprises au locataire le dr!)it de contester dans la procedure d'ex- pulsion la IegaliM du d6lai fixe dans le commandement de payer, meme quand il n'a~ait pas forme opposition (Sem. judo 1909, p. 141-142; 1~15, p. 800; cf. aussi a ce sujet Revue de la soci6M des juristes bernois vol. 77, p. 183-184). Des lors, on ne peut en tout cas pas reprocher aux auto- ritas genevoises de commettre arbitraire en n'autorisant l'expulsion d'un locataire, meme en l'absence d'opposition, que si toutes les conditions legales pour cela sont reunies. Or, d'apres l'art. 265 CO, le bailleur ne peut menacer son locataire de lui donner conge et de l'expulser faute d'ac- quittement du loyer, que s'll est en retard dans le paiement d'un terme. Cette condition n'est pas realisee en l'espece, ainsi que cela a 13M expose dans le considerant I. Par ces motifs, le Tribunal fer1eral Rejette le reeours.

31. Urteil vom 3. Oktober 1951 i. S. Stückelberger gegen Basel- Stadt, Kanton nnd Appellationsgerleht. Wann verletzt die Rückwirkung eines Ste,uergesetzes den Grundsatz der Rechtsgleichheit ? Quand 10. retroactimte de la loi fi,scale viole·t·elle le principe de l'egalite devant 10. loi ? Quando 10. retroattimtd della Zegge fi,scale viola il principio dell'ugua- glianza dei cittadini davanti alla legge. 184 Staatsrecht. A. - Das basel-städtische Gesetz betreffend die direkten Steuern vom 6. April 1922 (StG) bestimmt in § 17 (Fassung vom 25. Oktober 1934) : «Steuerbar is.t der Ges.amtbetrag jeder Art von Einkommen, Erwerb und Gewinn, namentlich: (Pos. 3) Einkommen von Zinseingängen aufVermögens.objekten, insbes.ondere auf Grunds.tücken und Wertpapieren und Kapita- lien; (Pos. 4) Kapitalgewinn und Kapitalzuwachs. auf Vermögens- objekten, insbes.ondere auf Grunds.tücken und 'Vertpapieren, sei er durch Veräus.s.erung oder Höherwertung erzielt, sofern dies.er Mehrwert durch Realis.ierung oder durch die Steuererklärung s.elbs.t oder bei einem Todes.fall in El'EICheinung tritt; •.••• » Das basel-städtische Verwaltungsgericht hat am 26. Mai 1944 entschieden, dass die Nennwerterhöhung von Aktien nicht steuerbares Einkommen im Sinne dieser Bestim- mungen darstelle (Entscheidungen des Appellationsge- richts Bd. 8 S. 114). Am 21. Oktober 1948 erliess der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt auf Grund eines ihm am 4. Dezember 1947 vom Regierungsrat unterbreiteten Entwurfes ein Gesetz, durch welches § 17 Pos. 3 StG folgenden Zusatz erhielt: «wobei den Zinseingängen alle direkten oder indirekten Aus- s.chüttungen von Erwerbs.ges.ellschaften wie Dividenden, Gratis.- liberierungen oder unentgeltlichen Nennwerterhöhungen von Be- teiligungsanteilen aus Mitteln der Ges.ellschaft und andere geld- werte Leis.tungen gleichges.tellt sind, die nicht als Rückzahlung auf den Kapitalanteil gewährt werden» mit der Beifügung : « Dies.es. Ges.etz findet ers.tmals. auf die im Jahre 1948 fällig werdenden Steuern Anwendung ». Die schon 1946 in Angriff genommene Totalrevision des Steuergesetzes führte am 22. Dezember 1949 zum Erlass eines neuen, auf den 1. Januar 1950 in Kraft tretenden Steuergesetzes, durch das dasjenige vom 6. April 1922 aufgehoben wurde. B. - Am 7. Juli 1947 beschloss die Generalversamm- lung der Ciba A.-G. in Basel, ihr Grundkapital aus eigenen Mitteln von 40 auf 60 Millionen Franken zu erhöhen Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 31. 185 unter Heraufsetzung des Nennwerts der Aktien von Fr. 1000.- auf Fr. 1500.-. Der Beschwerdeführer Theophil Stückelberger ist Eigen- tümer einiger Aktien der Ciba A.-G. Er wurde am 9. Juli 1948 gemäss seiner am 24. April 1948 abgegebenen Steuererklärung zur Einkommenssteuer für 1947 veran- lagt und entrichtete den danach geschuldeten Steuer- betrag am 31. August 1948. Am 11. Januar 1949 teilte ihm die Steuerverwaltung unter Hinweis auf die inzwi- schen in Kraft getretene Gesetzesnovelle vom 21. Oktober 1948 mit, dass sich sein steuerbares Einkommen für 1947 um den Betrag der Nennwerterhöhung seiner Ciba- Aktien erhöhe, was eine Steuernachforderung von Fr ............. ergebe_ Der Beschwerdeführer erhob Ein- sprache und nach deren Abweisung Rekurs. Die Steuer- kommission und das Verwaltungsgericht wiesen den Rekurs ab, die Steuerkommission mit der Begründung, sie habe die richtig angewendete Gesetzesnovelle von 1948 nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, das Verwaltungsgericht durch Entscheid vom 16. März 1951 mit im wesentlichen folgender Begründung :

a) Die Steuerverwaltung habe das Gesetz vom 21. Oktober 1948 richtig angewendet. Der an sich anerkannte Grundsatz der materiellen Rechtskraft der endgültigen Steuerveranlagung binde nur die Verwaltung und hindere den Gesetzgeber nicht daran, durch die Rückwirkungs- klausel die Abänderung einer definitiven Veranlagung zu verfügen. Ein derartiges Vorgehen sei allerdings uner- wünscht und sollte vom Gesetzgeber möglichst vermieden werden, da es geeignet sei, das Vertrauen des Steuer- pflichtigen in die Verfügungen der Steuerbehörde zu erschüttern und die Steuermoral zu gefahrden. Diesen Bedenken komme jedoch hier nur geringe Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer vor Abgabe der Steuererklärung und vor der Veranlagung durch ein Zirkular der Steuer- verwaltung auf die Möglichkeit einer späteren Ergänzung der Veranlagung aufmerksam gemacht worden sei. J86 Staatsrecht.

b) Da die kantonalen Gerichte zur Überprüfung kan- tonaler Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit der Kan- tonsverfassung nicht befugt seien, könne die Rückwir- kungsklausel nur unter dem Gesichtspunkt von Art. ·4 BV überprüft werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sei die Rückwirkung bei einem Steuergesetz dann zulässig, wenn sie zeitlich angemessen begrenzt sei, sich auf ver- nünftige und triftige Gründe stütze und keine rechtlichen Unterscheidungen schaffe, für die ein vernünftiger Grund aus den tatsächlichen Verhältnissen nicht abzuleiten sei (BGE 61 I 92 mit Zitaten). Die Novelle sei am 21. Oktober 1948 in Kraft getreten und sollte noch auf die im gleichen Jahre fällig werdenden Steuern für das Einkommen des Jahres 1947 Anwendung finden. Eine derartige Rückwirkung könne nicht als übermässig bezeichnet werden und sei nach BGE 61 I 87 ff., wo die Verhältnisse in zeitlicher Beziehung beinahe gleich lagen, nicht zu beanstanden. Sachlich könne die Rückwirkung damit begründet wer- den, dass die Staatsrechnung seit Jahren Ausgabenüber- schüsse (1946: 14,7 und 1947 : 6,6 Millionen) aufgewiesen habe und dass auch für 1948 ein Defizit von rund 12,6 Millionen budgetiert gewesen sei. Der Kanton habe daher ein legitimes Interesse verfolgt, als er durch die Rück- wirkung sich vermehrte Einnahmen verschaffen wollte. Die rückwirkende Erfassung von Nennwerterhöhungen sei sodann nicht aus Animosität gegen die Ciba-Aktionäre, sondern aus grundsätzlichen' Erwägungen erfolgt, habe doch schon der Entwurf der Steuerverwaltung zu einem neuen StG vom Januar 1946 diese Neuerung vorgesehen. Sie sei dann freilich im Hinblick auf die 1947 durch die Ciba und andere Firmen vorgenommenen Gratisliberie- rungen und Nennwerterhöhungen ausserhalb der Total- revision in einem separaten Erlass rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Nach S 17 Abs. 1 Pos. 4 StG wären zwar diese Nennwerterhöhungen möglicherweise in einem spä- tern Zeitpunkt, nämlich bei Veräusserung oder Neube- Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31. 187 wertung infolge Todes des Eigentümers, ohnehin der Einkommenssteuer unterworfen worden. Im Hinblick auf die prekäre Finanzlage des Kantons sei es aber nicht unvernünftig gewesen, sie sofort zu erfassen, wie es bei der Wehrsteuer auch geschehe (BGE 70 I 321). Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung ergäben sich einzig angesichts der durch sie geschaffenen rechtli- chen Unterscheidungen. Nach der Angabe des Finanz- departementes betrage zwar die Zahl der Ciba-Aktionäre, die zwischen der Nennwerterhöhung und dem Erlass des Gesetzes verstorben oder aus dem Kanton weggezogen seien ,und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst würden, bei insgesamt 313 in Basel ~teuerpflichtigen Aktionären mit 4860 Aktien nur 9 Aktionäre mit 160 Aktien, so dass die dadurch geschaffene Ungleichheit noch in Kauf genommen werden könne. Erheblich schwerer ins Gewicht falle eine andere Rechtsungleichheit. Vor Erlass der Novelle hätten Nennwerterhöhungen von Aktien als Kapitalgewinne im Sinne von § 17 Abs. 1 Pos. 4 StG gegolten, wobei der Steuerpflichtige den Zeitpunkt der Besteuerung (durch Veräusserung oder Höherbewertung in der Steuerdeklaration) beliebig bestimmen konnte. Anderseits habe es dem Steuerpflichtigen nach § 17 a. StG freigestanden, in einem beliebigen Zeitpunkt vom steuerbaren Einkommen abziehbare Kapitalverluste herbei- zuführen. Wenn die Novelle schon 1947 erlassen worden wäre und der Beschwerdeführer Werttitel besessen hätte, deren bisheriger Steuerwert grösser war als der vermut- liche Erlös, wäre er in der Lage gewesen, durch Reali- sierung von Kapitalverlusten die Nachsteuerforderung in gewissem Umfange zu vermeiden. Diese. Möglichkei~. sei ihm und den übrigen Ciba-Aktionären zufolge der Ruck- wirkungsklausei genommen worden, denn 1948 konnten keine Verlustrealisationen mit Wirkung für 1947 vorge- nommen werden, was eine Benachteiligung dieser Steuer- pflichtigen gegenüber allen andern bedeute. Der Be- schwerdeführer habe zwar nicht gel~end gemacht, dass er 188 Staatsrecht. solche Verlustrealisationen tatsächlich hätte herbeiführen können. Das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen Tatbestand jedoch von Amtes wegen festzustellen und habe daher einen ergänzenden Bericht der Steuerverwal- tung eingeholt. Aus diesem ergebe sich, dass angesichts der Verhältnisse auf dem Wertpapiermarkt im Jahre 1947 nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestand, dass durch Titelverkäufe eine Kompensation der Nenn- werterhöhungen angestrebt worden wäre, denn bei den 1947 noch zurückliegenden Schweizer Titeln habe die wohl sichere Erwartung bestanden, dass sie als gute Anlagepapiere sich in kurzer Zeit erholen würden, bei den ausländischen Titeln dagegen die begründete Hoffnung, dass die Sperrkurse bald aufgehoben würden, während bei den Titeln der Oststaaten . der Mangel von Kaufinte- ressenten eine Verlustrealisation erheblich erschwert hätte. B. - Theophil Stückelberger hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, die nachträgliche Veranlagungsverfügung zur Einkom- menssteuer für 1947 aufzuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht. Die Begründung dieser Rüge ist, soweit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. D. - Das Verwaltungsgericht und das Finanzdeparte- ment des Kantons Basel-Stadt beantragen Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1./2. - (Prozessuales).

3. - Die Steuergesetznovelle vom 21. Oktober 1948, nach der u. a. auch die bisher nicht unmittelbar erfassten unentgeltlichen Nennwerterhöhungen von Aktien dem steuerbaren Einkommen des Aktionärs zuzurechnen sind, findet gemäss ausdrücklicher Vorschrift erstmals auf die im Jahre 1948 fällig gewordenen Steuern Anwendung. Hierin liegt eine eigentliche Rückwirkung auf einen '. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31. 189 bereits abgeschlossenen Tatbestand, da bei der 1948 fälligen Steuer das Einkommen des Jahres 1947 nicht bloss Bemessungsgrundlage, sondern Steuerobjekt ist (vgl. BGE 61 I 93 sowie 74 I 117 mit Zitaten) und zudem die Veranlagung im Zeitpunkt des Erlasses und des Inkraft- tretens der Novelle vom 21. Oktober 1948 im allgemeinen wie auch im Falle des Beschwerdeführers bereits erfolgt war. Da weder die Bundes- noch die basel-städtische Kan- tonsverfassung ausdrücklich verbietet, einem (Steuer-) Gesetz rückwirkende Kraft beizulegen, kann es sich nur fragen, ob die der Novelle vom 21. Oktober 1948 beige- fügte Rückwirkungsklausel vereinbar ist mit Art. 4 BV, auf den sich der Beschwerdeführer denn auch beruft ...

4. - Auf Grund von Art. 4 BV kann das Bundesgericht gegen einen kantonalen Gesetzeserlass nicht schon dann einschreiten, wenn dieser auf gesetzgebungspolitischen Erwägungen beruht, die es für unzutreffend erachtet, sondern nur dann, wenn der Erlass sich nicht auf ernst- hafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich durch keine vernünftige Gründe rechtfertigen lassen (BGE 61 I 92 mit Zitaten). Nach diesen Gesichtspunkten hat das Bundesgericht jeweils auch die einem Steuergesetz bei- gefügte Rückwirkungsklausel beurteilt, wenn sie unter Berufung auf Art. 4 BV angefochten war. Es hat dabei wiederholt entschieden, dass eine solche Klausel nur dann zulässig sei, wenn die Rückwirkung in zeitlicher Beziehung mässig sei, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten führe und sich auf beachtenswerte Gründe stützen könne (BGE 47 I 15 ff., 61 I 92 ff., nicht veröffentlichte Urteile vom 6. Februar 1947 i. S. Hilfsverein für Lungenkranke S. 5, vom 12. Juni 1947 i. S. Burckhalter S. 13 und vom

3. Februar 1949 i. S. Huber S. 5; vgl. auch BGE 74 I 104). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Rückwirkung eines Steuergesetzes verstosse schon an sich gegen Art. 4 BV, sondern lediglich das Vorliegen 190 Staatsrecht. der in den genannten Entscheiden aufgestellten Voraus- setzungen für die Zulässigkeit der Rückwirkung bestreitet, kann sich das Bundesgericht bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf die Prüfung dieser Frage beschränken.

5. - Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Rück- wirkung liegen die Verhältnisse gleich wie im Falle BGE 61 I 87 ff. ; eine in der zweiten Oktoberhälfte erlassene Steuergesetznovelle soll auf die erst im Laufe dieses Jahres veranlagte Steuer auf dem Einkommen des Vor- jahres Anwendung finden. Soweit eine volle Rückwirkung vorliegt (vgl. hiezu BGE 61 I 94), ist sie somit auf eine einzige einjährige Steuerperiode beschränkt. Eine der- artige Rückwirkung erscheint entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als mässig und verstösst nicht schon wegen ihrer Dauer gegen Art. 4 BV, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit schon im Dezember 1947 durch die Presse Kenntnis von der Geset- zesvorlage erhalten hat und der Beschwerdeführer über- dies, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt und in der Beschwerde nicht bestritten wird, vor der Abgabe seiner Steuererklärung durch ein Zirkular der Steuerver- waltung auf die Möglichkeit einer nachträglichen Ergän- zung der Veranlagung aufmerksam gemacht worden ist.

6. - Die fragliche Rückwirkungsklausel, durch die 313 in Basel steuerbare Aktionäre der Ciba A.-G. und, wie die Steuerverwaltung annimmt, rund 100 Aktionäre anderer Gesellschaften mit Gratisaktienausgabe betroffen werden, führt unbestrittenermassen zu gewissen Rechts- ungleichheiten.

a) Die vom Appellationsgericht angeordneten Erhe- bungen über die Auswirkungen der Rückwirkungsklausel haben ergeben, dass von den 313 in Basel steuerpflichtigen Aktionären mit 4860 Ciba-Aktien 4 Aktionäre mit 90 Aktien in der Zeit zwischen der Nennwerterhöhung und dem Erlass der Novelle von Basel weggezogen und 5 Aktionäre mit 70 Aktien in dieser Zeit gestorben sind Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31. 191 und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst werden. Wie es sich mit den Aktionären anderer Gesell- schaften mit Gratisliberierungen verhält, ist nicht bekannt. In BGE 61 I 96/7 ist ausgeführt worden, dass die einem Steuergesetz beigelegte Rückwirkung kaum zulässig sein dürfte, wenn ein wesentlicher Teil der davon Betroffenen nicht mehr erfasst werden könne; handle es sich aber um vereinzelte Fälle, so könne dies nicht zur Aufhebung der Rückwirkungsklausel führen, da sonst die Rück- wirkung praktisch überhaupt ausgeschlossen wäre. Wenn • im vorliegenden Falle etwa 3 % der Aktionäre mit wenig mehr als 3 % der Aktien nicht erfasst werden können, so handelt es sich wohl um vereinzelte Ausnahmen, die noch hingenommen werden könnten, zumal da bei den Todes- rallen, was von keiner Seite beachtet worden zu sein scheint, zwar nicht die Nennwerterhöhung als solche, aber doch die damit verbundene Wertsteigerung der Aktien als Einkommen erfasst worden sein dürfte (§ 17 Abs. 1 Pos. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 StG). Welches Gewicht dieser Rechtsunileichheit beizumessen ist, braucht indes- sen nicht abschliessend entschieden zu werden, da die Rückwirkung noch eine andere, weit schwerer wiegende Rechtsungleichheit zur Folge hat.

b) Wenn die Steuergesetznovelle nicht im Jahre 1948 rückwirkend für 1947, sondern bereits im Jahre 1947 erlassen worden wäre, hätten Steuerpflichtige mit Wert- schriften, deren Verkehrswert unter dem bisherigen Ver- mögenssteuerwert lag, die Möglichkeit gehabt, diese Wertschriften zu veräussern, mit dem so realisierten Kapitalverlust die durch die Nennwerterhöhung bewirkte Steigerung des steuerbaren Einkommens ganz oder teil- weise auszugleichen und so das infolge der Progression unter Umständen erhebliche Ansteigen der Einkommens- steuer in gewissem Umfange abzuwenden. Diese Möglich- keit ist ihnen durch die Rückwirkung genommen worden. Der Beschwerdeführer behauptet, er selber hätte diese Möglichkeit auch gehabt und nennt diejenigen Wert- 192 Staatsrecht. papiere, durch deren Verkauf im Jahre 1947 er Verluste hätte realisieren können. Diese Ausführungen können jedoch nicht berücksichtigt werden, da neue Vorbringen und Beweismittel bei staatsrechtlichen Beschwerden aus Art. 4 BV grundsätzlich ausgeschlossen sind (BGE 71 I 382/3; 73 I 112, 181/2). Das Appellationsgericht hat indessen von Amtes wegen auch nach dieser Richtung Erhebungen über die Auswirkung der Rückwirkungs- klausel anstellen lassen. Die Steuerverwaltung hat die Steuerakten von 50 der 313 in Basel steuerpflichtigen Ciba-Aktionären näher geprüft und dabei festg~stellt, dass 39 dieser 50 Aktionäre an sich die Möglichkeit solcher Verlustrealisationen gehabt hätten, glaubt aber, sie hätten von dieser Möglichkeit sehr wahrscheinlich keinen Ge- brauch gemacht, und das Appellationsgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Ausführungen, mit denen dies näher. begründet wird, vermögen jedoch, wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, nicht recht zu überzeugen. Ob und wieviele Aktionäre im Hin- blick auf die zu erwartende Entwicklung auf dem Wert- papiermarkt und die zu erzielende Steuerersparnis es im Jahre 1947 für angezeigt erachtet hätten, Verluste zu realisieren, lässt sich nachträglich nicht mehr auch nur einigermassen mit Sicherheit feststellen, dies umso weniger, als sich die von der Steuerverwaltung vorgenommen~ Prüfung auf einen kleinen Teil der betroffenen Steuer- pflichtigen (1/6 der Ciba-Aktionäre und keine Aktionäre anderer Gesellschaften) beschränkte und sehr wohl mög- lich ist, dass die Verhältnisse bei den übrigen wesentlich anders liegen. Fest steht dagegen, dass eine verhältnis- mässig grosse Zahl der Aktionäre die Möglichkeit zu kompensierenden Verlustrealisationen tatsächlich gehabt hätte und des Rechts, davon Gebrauch zu machen, infolge der Rückwirkung verlustig gegangen ist. Eine Rückwir- kungsklausei, die zu derart stossenden Rechtsungleich- heiten führt, ist mit Art. 4 BV nicht mehr vereinbar.

7. - Gegen die Gutheissung der Beschwerde bestehen Reohtsg1eiohheit (Roohtsverweigerung). N° 31. UI3 umsoweniger Bedenken, als die Gründe, welche sich für die Rückwirkung der Steuergesetznovelle anführen lassen, weit weniger stichhaltig sind als in den Fällen BGE 47 I 12 ff. und 61 I 87 ff. Die Kapitalerhöhung der Ciba A.-G., deren Aktionäre von der Rückwirkung in erster Linie betroffen worden sind, wurde nicht vorgenommen, um der Anwendung der Steuergesetznovelle zu entgehen, sondern bildete vielmehr erst den Anlass für deren Erlass. Wenn von der Steuerverwaltung geltend gemacht wird, angesichts der steigenden Wirtschaftskonjunktur sei zu erwarten gewesen, dass zahlreiche andere UnternehmUn- gen ebenfalls das Grundkapital aus eigenen Mitteln er- höhen würden, so rechtfertigte dies allenfalls den Erlass ei- nes Spezialgesetzes vorgängig der bereits in Angriff genommenen Totalrevision, aber nicht die streitige Rück- wirkungsklauseI. Diese wurde der Novelle offenbar in de~ Absicht beigefügt, die im Jahre 1947 vorgenommene Kapitalerhöhung der Ciba A.-G. nachträglich zu erfassen. Eine derart gegen eine kleine Minderheit der Steue~­ pflichtigen gerichtete Massnahme drängte sich aber an- gesichts der Finanzlage des Kantons Basel-Stadt keines- wegs auf. Wohl hatten die Staatsrechnungen der Kriegs- jahre mit grossen Ausgabenüberschüssen abgeschlossen. Infolge der Nachkriegskonjunktur war aber 'eine rasche Besserung eingetreten, die bereits im Jahre 1948 zu einem Einnahmenüberschuss von 6,4 Millionen Franken führte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die'Rückwirkung der Novelle auf das Jahr 1947, die nach der Schätzung der Steuerverwaltung etwa eine halbe Million eintragen würde, einer dringenden Notwendigkeit entsprach, wogegen im Falle 61 I 87:ff. die infolge der Rückwirkung erwarteten namhaften Mehreinnahmen zwei- fellos geeignet waren, wesentlich zur Sanierung des Staats- haushaltes beizutragen. Zudem wurden dort Einkommens- beträge erfasst, die sonst der Besteuerung entgangen wären, und gewisse Unbilligkeiten beseitigt, während es sich im vorliegenden Falle im wesentlichen darum handelte, Ein- 13 AS 77 I - 1951 194 Staatsrecht. kommen zu erfassen, das jedenfalls teilweise in einem späteren Zeitpunkt ohnehin besteuert worden wäre. Es fehlt somit an einem haltbaren Grunde, die eine mit so stossenden Rechtsungleichheiten verbundene Massnahme wie die hier streitige Riickwirkungsklausel zu rechtfertigen vermöchte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde vom 16. Juli 1951 wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 1951 aufgehoben.

32. Urteil vom 14. November 1951 i. S. W. Schmid & Co. gegen Sehnitt- und Rundholz A.-G. und Kassationsgericht des Kantons Zürich. SchiedsgerichtBbarkeit. Kantonale Vorschrift, wonach der Schiedsvertrag, wenn es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten handelt, nur verbindlich ist, sofern er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Streitigkeiten bezieht. Auslegung dieser Vorschrift und Anwendung auf sog. institutionelle Schieds- gerichte. Arbitrage. Disposition du droit cantonal selon laquelle la clause eompromis- soire ne He les parties qua si elle se rarere A un rapport de droit defini et aux litiges qui en doooulent. Interpretation de cette disposition et son applicil.tion aux tribunaux arbitraux dits institutionnels. Arbitrato. Disposizione deI diritto cantonale, secondo cui la clausola compro- missoria vincola le parti soltanto se si riferisce ad un rapporto giuridico defi,nito e alle contestazioni che ne risultano. Inter- pretazioni di questo disposto e sua applicazione ai tribunal i arbitrali detti istituzionali. A. - Die zürcherische ZPO enthält im Abschnitt über die «Schiedsgerichte» u.a. folgende Bestimmungen: « § 360. Handelt es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten, so hat der Schiedsvertrag nur rechtliche Wirkung, wenn er sich auf ein bestimmtes Reehtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Rechtegleichheit (Rechtsverweigerung). N° 32. 19a § 361. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichtes kann auch durch Korporationsstatuten u. dgl. begrün- det werden, sofern die betreffenden Bestimmungen der- selben der Vorschrift des § 360 entsprechen. » B. - Die Parteien, die Holzhandelsfirmen W. Schmid & Co. in Kilchberg und Schnitt- und Rundholz A.-G. in Basel, sind Mitglieder der Schweizerischen Handelsbörse in Zürich, deren Börsenordnung in § 7 bestimmt: «Alle Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes, die in die sachliche Kompetenz des Schiedsgerichtes der Schweizerischen Handelsbörse fallen, sind - sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist - obligatorisch durch das Schiedsgericht der Schwei- zerischen Handelsbörse (Sitz in Zürich) zu entscheiden. Die Mit- glieder anerkennen die von der Schweizerischen HandelsbÖrBe erlassene Schiedsgerichtsordnung und sind verpflichtet, sich in allen Fällen den Entscheiden des Börsenschiedsgerichtes zu unterwerfen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Kaufvertrag, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen war oder nicht und ohne Unterschied, ob die. Geschäfte in oder ausser der Börse abgeschlossen worden sind. Sie verzichten gleichzeitig auf die in Art. 59 der Bundesverfassung vorgesehene Zuständigkeit des Wohnsitzrichters.» Die §§ 2 und 3 der Schiedsgerichtsordnung der Schwei- zerischen Handelsbörse lauten: «Sachliche Kompetenz. § 2. Sachlich ist das Schiedsgericht zuständig zur Entschei- dung von Differenzen aus Geschäftsabschlüssen des Han- dels in allen Produkten, die an den von der Schweiz. Handelsbörse veranstalteten Börsen gehandelt werden, insbesondere Getreide, Futtermittel, Landesprodukte, Düngemittel, Streuemittel und alle Holzarten, sowie von Differenzen aus den damit in Verbindung stehenden Transport-, Versicherungs- und Lagerungsgeschäften, ohne Unterschied, ob diese Geschäfte in oder ausser der Börse abgeschlossen worden sind. Zuständigkeit für BÖ1"senmitglieder. § 3. Der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Schweiz. Handelsbörse sind alle in seine sachliche Kompetenz fallenden Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes obliga- torisch unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Vertrage, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen und ob die Gegenpartei Börsenmitglied ist oder nicht. » O. - Am 24. September 1949 erhob die Firma W. Schmid & Co. beim Schiedsgericht der Schweiz. Handelsbörse gegen die Schnitt~ und Rundholz A.-G. Klage auf Bezah-