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Staatsrecht.
publie du Tribunal federal du 25 juillet 1951, en la cause
Percassi, cons. 3).
Il en va difIeremment lorsque le droit cantonal, meme
en l'absence d'opposition a la poursuite, confie a un juge
le soin de decerner l'ordre d'expulsion. Dans ce cas, on
ne peut plus deduire de la maniere dont la procedure est
organisee que le Iegislateur entendait conferer au comman-
dement de payer non frappe d'opposition le caractere d'un
titre executoire pour l'evaeuation des lieux. Si d'autres dis-
positions legales n'attribuent pas expressement ou tacite-
ment une teIle portoo an defaut d'opposition, le juge com-
petent pour rendre l'ordonnance d'expulsion pourra, dans
le cadre d'uhe procedure sommaire, examiner librement si
les conditions de l'expulsion sont realisoos, en depit du
fait que le debiteur n'a pas conteste sa dette dans la pour-
suite (HAURI, op. cit. p. 59). C'est en tout cas ce qu'on peut
admettre sans arbitraire.
Un tel systeme n'est· pas depourvu de justifieation. La
Oll la proeedure d'expulsion est organiquement lioo a la
poursuite, le 10eataire, a reeeption du eommandement de
payer, peut ne pas se rendre compte qu'en omettant da
faire opposition, il reeonnait le droit de resiliation du ball-
leur et ne sera plus admis a eontester, devant l'autorite
administrative, les eonditions d'applieation de l'art. 265
CO. Cette autorite ne sera pas non plus normalement en
mesure de tenir compte de faits survenus apres l'expira-
tion du delai, par exemple d'une convention taeite de pro-
rogation du ball resultant du fait que le bailleur a aeeepte
le paiement tardif du loyer. 11 reste que, dans une pro-
eedure judieiaire d'expulsion, independante de la pour-
suite, le defaut d'opposition du bailleur constituera, dans
la generalite des eas, un indiee serieux que les conditions
de l'expulsion sont reunies.
cc) Le recourant n'est en mesure de eiter aueune dis-
position de la legislation genevoise d'Oll il resulterait que,
dans une poursuite pour loyers, un commandement de
payer non frapp6 d'opposition aurait le caraetere d'un titre
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 31.
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exeeutoire pour l'expulsion. Dans le canton de Geneve
meme lorsque le debiteur n'a pas f~it opposition, l'ex:
pulsion n'est pas ordonnoo direetement par une autorite
administrative; elle fait l'objet d'une proeedure judiciaire,
il est vrai sommaire, mais qui se d6roule en contradictoire
et comporte deux degras de juridiction (art. 417 sv., 339
LPC genevoise); dans cette procedure, le loeataire peut
formuler toutes ses exceptions contre l'expulsion. C'est
ainsi que la jurisprudenee a reconnu a plusieurs reprises
au locataire le dr!)it de contester dans la procedure d'ex-
pulsion la IegaliM du d6lai fixe dans le commandement de
payer, meme quand il n'a~ait pas forme opposition (Sem.
judo 1909, p. 141-142; 1~15, p. 800; cf. aussi a ce sujet
Revue de la soci6M des juristes bernois vol. 77, p. 183-184).
Des lors, on ne peut en tout cas pas reprocher aux auto-
ritas genevoises de commettre arbitraire en n'autorisant
l'expulsion d'un locataire, meme en l'absence d'opposition,
que si toutes les conditions legales pour cela sont reunies.
Or, d'apres l'art. 265 CO, le bailleur ne peut menacer son
locataire de lui donner conge et de l'expulser faute d'ac-
quittement du loyer, que s'll est en retard dans le paiement
d'un terme. Cette condition n'est pas realisee en l'espece,
ainsi que cela a 13M expose dans le considerant I.
Par ces motifs, le Tribunal fer1eral
Rejette le reeours.
31. Urteil vom 3. Oktober 1951 i. S. Stückelberger gegen Basel-
Stadt, Kanton nnd Appellationsgerleht.
Wann verletzt die Rückwirkung eines Ste,uergesetzes den Grundsatz
der Rechtsgleichheit ?
Quand 10. retroactimte de la loi fi,scale viole·t·elle le principe de
l'egalite devant 10. loi ?
Quando 10. retroattimtd della Zegge fi,scale viola il principio dell'ugua-
glianza dei cittadini davanti alla legge.
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Staatsrecht.
A. -
Das basel-städtische Gesetz betreffend die direkten
Steuern vom 6. April 1922 (StG) bestimmt in § 17 (Fassung
vom 25. Oktober 1934) :
«Steuerbar is.t der Ges.amtbetrag jeder Art von Einkommen,
Erwerb und Gewinn, namentlich:
(Pos. 3) Einkommen von Zinseingängen aufVermögens.objekten,
insbes.ondere auf Grunds.tücken und Wertpapieren und Kapita-
lien;
(Pos. 4) Kapitalgewinn und Kapitalzuwachs. auf Vermögens-
objekten, insbes.ondere auf Grunds.tücken und 'Vertpapieren, sei
er durch Veräus.s.erung oder Höherwertung erzielt, sofern dies.er
Mehrwert durch Realis.ierung oder durch die Steuererklärung
s.elbs.t oder bei einem Todes.fall in El'EICheinung tritt;
•.••• »
Das basel-städtische Verwaltungsgericht hat am 26. Mai
1944 entschieden, dass die Nennwerterhöhung von Aktien
nicht steuerbares Einkommen im Sinne dieser Bestim-
mungen darstelle (Entscheidungen des Appellationsge-
richts Bd. 8 S. 114).
Am 21. Oktober 1948 erliess der Grosse Rat des Kantons
Basel-Stadt auf Grund eines ihm am 4. Dezember 1947
vom Regierungsrat unterbreiteten Entwurfes ein Gesetz,
durch welches § 17 Pos. 3 StG folgenden Zusatz erhielt:
«wobei den Zinseingängen alle direkten oder indirekten Aus-
s.chüttungen von Erwerbs.ges.ellschaften wie Dividenden, Gratis.-
liberierungen oder unentgeltlichen Nennwerterhöhungen von Be-
teiligungsanteilen aus Mitteln der Ges.ellschaft und andere geld-
werte Leis.tungen gleichges.tellt sind, die nicht als Rückzahlung auf
den Kapitalanteil gewährt werden»
mit der Beifügung :
« Dies.es. Ges.etz findet ers.tmals. auf die im Jahre 1948 fällig
werdenden Steuern Anwendung ».
Die schon 1946 in Angriff genommene Totalrevision des
Steuergesetzes führte am 22. Dezember 1949 zum Erlass
eines neuen, auf den 1. Januar 1950 in Kraft tretenden
Steuergesetzes, durch das dasjenige vom 6. April 1922
aufgehoben wurde.
B. -
Am 7. Juli 1947 beschloss die Generalversamm-
lung der Ciba A.-G. in Basel, ihr Grundkapital aus eigenen
Mitteln von 40 auf 60 Millionen Franken zu erhöhen
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 31.
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unter Heraufsetzung des Nennwerts der Aktien von
Fr. 1000.- auf Fr. 1500.-.
Der Beschwerdeführer Theophil Stückelberger ist Eigen-
tümer einiger Aktien der Ciba A.-G. Er wurde am 9.
Juli 1948 gemäss seiner am 24. April 1948 abgegebenen
Steuererklärung zur Einkommenssteuer für 1947 veran-
lagt und entrichtete den danach geschuldeten Steuer-
betrag am 31. August 1948. Am 11. Januar 1949 teilte
ihm die Steuerverwaltung unter Hinweis auf die inzwi-
schen in Kraft getretene Gesetzesnovelle vom 21. Oktober
1948 mit, dass sich sein steuerbares Einkommen für
1947 um den Betrag der Nennwerterhöhung seiner Ciba-
Aktien
erhöhe, was
eine Steuernachforderung von
Fr ............. ergebe_ Der Beschwerdeführer erhob Ein-
sprache und nach deren Abweisung Rekurs. Die Steuer-
kommission und das Verwaltungsgericht wiesen den
Rekurs ab, die Steuerkommission mit der Begründung,
sie habe die richtig angewendete Gesetzesnovelle von
1948 nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen,
das Verwaltungsgericht durch Entscheid vom 16. März
1951 mit im wesentlichen folgender Begründung :
a) Die Steuerverwaltung habe das Gesetz vom 21.
Oktober 1948 richtig angewendet. Der an sich anerkannte
Grundsatz der materiellen Rechtskraft der endgültigen
Steuerveranlagung binde nur die Verwaltung und hindere
den Gesetzgeber nicht daran, durch die Rückwirkungs-
klausel die Abänderung einer definitiven Veranlagung zu
verfügen. Ein derartiges Vorgehen sei allerdings uner-
wünscht und sollte vom Gesetzgeber möglichst vermieden
werden, da es geeignet sei, das Vertrauen des Steuer-
pflichtigen in die Verfügungen der Steuerbehörde zu
erschüttern und die Steuermoral zu gefahrden. Diesen
Bedenken komme jedoch hier nur geringe Bedeutung zu,
da der Beschwerdeführer vor Abgabe der Steuererklärung
und vor der Veranlagung durch ein Zirkular der Steuer-
verwaltung auf die Möglichkeit einer späteren Ergänzung
der Veranlagung aufmerksam gemacht worden sei.
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Staatsrecht.
b) Da die kantonalen Gerichte zur Überprüfung kan-
tonaler Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit der Kan-
tonsverfassung nicht befugt seien, könne die Rückwir-
kungsklausel nur unter dem Gesichtspunkt von Art. ·4
BV überprüft werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts
sei die Rückwirkung bei einem Steuergesetz dann zulässig,
wenn sie zeitlich angemessen begrenzt sei, sich auf ver-
nünftige und triftige Gründe stütze und keine rechtlichen
Unterscheidungen schaffe, für die ein vernünftiger Grund
aus den tatsächlichen Verhältnissen nicht abzuleiten sei
(BGE 61 I 92 mit Zitaten).
Die Novelle sei am 21. Oktober 1948 in Kraft getreten
und sollte noch auf die im gleichen Jahre fällig werdenden
Steuern für das Einkommen des Jahres 1947 Anwendung
finden. Eine derartige Rückwirkung könne nicht als
übermässig bezeichnet werden und sei nach BGE 61 I 87
ff., wo die Verhältnisse in zeitlicher Beziehung beinahe
gleich lagen, nicht zu beanstanden.
Sachlich könne die Rückwirkung damit begründet wer-
den, dass die Staatsrechnung seit Jahren Ausgabenüber-
schüsse (1946: 14,7 und 1947 : 6,6 Millionen) aufgewiesen
habe und dass auch für 1948 ein Defizit von rund 12,6
Millionen budgetiert gewesen sei. Der Kanton habe daher
ein legitimes Interesse verfolgt, als er durch die Rück-
wirkung sich vermehrte Einnahmen verschaffen wollte.
Die rückwirkende Erfassung von Nennwerterhöhungen
sei sodann nicht aus Animosität gegen die Ciba-Aktionäre,
sondern aus grundsätzlichen' Erwägungen erfolgt, habe
doch schon der Entwurf der Steuerverwaltung zu einem
neuen StG vom Januar 1946 diese Neuerung vorgesehen.
Sie sei dann freilich im Hinblick auf die 1947 durch die
Ciba und andere Firmen vorgenommenen Gratisliberie-
rungen und Nennwerterhöhungen ausserhalb der Total-
revision in einem separaten Erlass rückwirkend in Kraft
gesetzt worden. Nach S 17 Abs. 1 Pos. 4 StG wären zwar
diese Nennwerterhöhungen möglicherweise in einem spä-
tern Zeitpunkt, nämlich bei Veräusserung oder Neube-
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.
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wertung infolge Todes des Eigentümers, ohnehin der
Einkommenssteuer unterworfen worden. Im Hinblick auf
die prekäre Finanzlage des Kantons sei es aber nicht
unvernünftig gewesen, sie sofort zu erfassen, wie es bei
der Wehrsteuer auch geschehe (BGE 70 I 321).
Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung ergäben
sich einzig angesichts der durch sie geschaffenen rechtli-
chen Unterscheidungen. Nach der Angabe des Finanz-
departementes betrage zwar die Zahl der Ciba-Aktionäre,
die zwischen der Nennwerterhöhung und dem Erlass des
Gesetzes verstorben oder aus dem Kanton weggezogen
seien,und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst
würden, bei insgesamt 313 in Basel ~teuerpflichtigen
Aktionären mit 4860 Aktien nur 9 Aktionäre mit 160
Aktien, so dass die dadurch geschaffene Ungleichheit noch
in Kauf genommen werden könne. Erheblich schwerer ins
Gewicht falle eine andere Rechtsungleichheit. Vor Erlass
der Novelle hätten Nennwerterhöhungen von Aktien als
Kapitalgewinne im Sinne von § 17 Abs. 1 Pos. 4 StG
gegolten, wobei der Steuerpflichtige den Zeitpunkt der
Besteuerung (durch Veräusserung oder Höherbewertung
in der Steuerdeklaration) beliebig bestimmen konnte.
Anderseits habe es dem Steuerpflichtigen nach § 17 a.
StG freigestanden, in einem beliebigen Zeitpunkt vom
steuerbaren Einkommen abziehbare Kapitalverluste herbei-
zuführen. Wenn die Novelle schon 1947 erlassen worden
wäre und der Beschwerdeführer Werttitel besessen hätte,
deren bisheriger Steuerwert grösser war als der vermut-
liche Erlös, wäre er in der Lage gewesen, durch Reali-
sierung von Kapitalverlusten die Nachsteuerforderung in
gewissem Umfange zu vermeiden. Diese. Möglichkei~. sei
ihm und den übrigen Ciba-Aktionären zufolge der Ruck-
wirkungsklausei genommen worden, denn 1948 konnten
keine Verlustrealisationen mit Wirkung für 1947 vorge-
nommen werden, was eine Benachteiligung dieser Steuer-
pflichtigen gegenüber allen andern bedeute. Der Be-
schwerdeführer habe zwar nicht gel~end gemacht, dass er
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Staatsrecht.
solche Verlustrealisationen tatsächlich hätte herbeiführen
können. Das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen
Tatbestand jedoch von Amtes wegen festzustellen und
habe daher einen ergänzenden Bericht der Steuerverwal-
tung eingeholt. Aus diesem ergebe sich, dass angesichts
der Verhältnisse auf dem Wertpapiermarkt im Jahre
1947 nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestand,
dass durch Titelverkäufe eine Kompensation der Nenn-
werterhöhungen angestrebt worden wäre, denn bei den
1947 noch zurückliegenden Schweizer Titeln habe die
wohl sichere Erwartung bestanden, dass sie als gute
Anlagepapiere sich in kurzer Zeit erholen würden, bei den
ausländischen Titeln dagegen die begründete Hoffnung,
dass die Sperrkurse bald aufgehoben würden, während
bei den Titeln der Oststaaten . der Mangel von Kaufinte-
ressenten eine Verlustrealisation erheblich erschwert hätte.
B. -
Theophil Stückelberger hat gegen diesen Entscheid
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag,
die nachträgliche Veranlagungsverfügung zur Einkom-
menssteuer für 1947 aufzuheben. Als Beschwerdegrund
wird Verletzung von Art. 4 BV geltend gemacht. Die
Begründung dieser Rüge ist, soweit wesentlich, aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich.
D. -
Das Verwaltungsgericht und das Finanzdeparte-
ment des Kantons Basel-Stadt beantragen Abweisung
der Beschwerde unter Hinweis auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1./2. -
(Prozessuales).
3. -
Die Steuergesetznovelle vom 21. Oktober 1948,
nach der u. a. auch die bisher nicht unmittelbar erfassten
unentgeltlichen Nennwerterhöhungen von Aktien dem
steuerbaren Einkommen des Aktionärs zuzurechnen sind,
findet gemäss ausdrücklicher Vorschrift erstmals auf die
im Jahre 1948 fällig gewordenen Steuern Anwendung.
Hierin liegt eine eigentliche Rückwirkung auf einen
'.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.
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bereits abgeschlossenen Tatbestand, da bei der 1948
fälligen Steuer das Einkommen des Jahres 1947 nicht
bloss Bemessungsgrundlage, sondern Steuerobjekt ist (vgl.
BGE 61 I 93 sowie 74 I 117 mit Zitaten) und zudem die
Veranlagung im Zeitpunkt des Erlasses und des Inkraft-
tretens der Novelle vom 21. Oktober 1948 im allgemeinen
wie auch im Falle des Beschwerdeführers bereits erfolgt
war.
Da weder die Bundes- noch die basel-städtische Kan-
tonsverfassung ausdrücklich verbietet, einem (Steuer-)
Gesetz rückwirkende Kraft beizulegen, kann es sich nur
fragen, ob die der Novelle vom 21. Oktober 1948 beige-
fügte Rückwirkungsklausel vereinbar ist mit Art. 4 BV,
auf den sich der Beschwerdeführer denn auch beruft ...
4. -
Auf Grund von Art. 4 BV kann das Bundesgericht
gegen einen kantonalen Gesetzeserlass nicht schon dann
einschreiten, wenn dieser auf gesetzgebungspolitischen
Erwägungen beruht, die es für unzutreffend erachtet,
sondern nur dann, wenn der Erlass sich nicht auf ernst-
hafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos
ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich durch
keine vernünftige Gründe rechtfertigen lassen (BGE 61 I
92 mit Zitaten). Nach diesen Gesichtspunkten hat das
Bundesgericht jeweils auch die einem Steuergesetz bei-
gefügte Rückwirkungsklausel beurteilt, wenn sie unter
Berufung auf Art. 4 BV angefochten war. Es hat dabei
wiederholt entschieden, dass eine solche Klausel nur dann
zulässig sei, wenn die Rückwirkung in zeitlicher Beziehung
mässig sei, zu keinen stossenden Rechtsungleichheiten
führe und sich auf beachtenswerte Gründe stützen könne
(BGE 47 I 15 ff., 61 I 92 ff., nicht veröffentlichte Urteile
vom 6. Februar 1947 i. S. Hilfsverein für Lungenkranke
S. 5, vom 12. Juni 1947 i. S. Burckhalter S. 13 und vom
3. Februar 1949 i. S. Huber S. 5; vgl. auch BGE 74 I
104). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die
Rückwirkung eines Steuergesetzes verstosse schon an
sich gegen Art. 4 BV, sondern lediglich das Vorliegen
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Staatsrecht.
der in den genannten Entscheiden aufgestellten Voraus-
setzungen für die Zulässigkeit der Rückwirkung bestreitet,
kann sich das Bundesgericht bei der Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde auf die Prüfung dieser Frage
beschränken.
5. -
Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Rück-
wirkung liegen die Verhältnisse gleich wie im Falle BGE
61 I 87 ff.; eine in der zweiten Oktoberhälfte erlassene
Steuergesetznovelle soll auf die erst im Laufe dieses
Jahres veranlagte Steuer auf dem Einkommen des Vor-
jahres Anwendung finden. Soweit eine volle Rückwirkung
vorliegt (vgl. hiezu BGE 61 I 94), ist sie somit auf eine
einzige einjährige Steuerperiode beschränkt. Eine der-
artige Rückwirkung erscheint entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers als mässig und verstösst nicht
schon wegen ihrer Dauer gegen Art. 4 BV, zumal wenn
man berücksichtigt, dass die Öffentlichkeit schon im
Dezember 1947 durch die Presse Kenntnis von der Geset-
zesvorlage erhalten hat und der Beschwerdeführer über-
dies, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt und in
der Beschwerde nicht bestritten wird, vor der Abgabe
seiner Steuererklärung durch ein Zirkular der Steuerver-
waltung auf die Möglichkeit einer nachträglichen Ergän-
zung der Veranlagung aufmerksam gemacht worden ist.
6. -
Die fragliche Rückwirkungsklausel, durch die 313
in Basel steuerbare Aktionäre der Ciba A.-G. und, wie
die Steuerverwaltung annimmt, rund 100 Aktionäre
anderer Gesellschaften mit Gratisaktienausgabe betroffen
werden, führt unbestrittenermassen zu gewissen Rechts-
ungleichheiten.
a) Die vom Appellationsgericht angeordneten Erhe-
bungen über die Auswirkungen der Rückwirkungsklausel
haben ergeben, dass von den 313 in Basel steuerpflichtigen
Aktionären mit 4860 Ciba-Aktien 4 Aktionäre mit 90
Aktien in der Zeit zwischen der Nennwerterhöhung und
dem Erlass der Novelle von Basel weggezogen und 5
Aktionäre mit 70 Aktien in dieser Zeit gestorben sind
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 31.
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und daher von der Rückwirkung nicht mehr erfasst
werden. Wie es sich mit den Aktionären anderer Gesell-
schaften mit Gratisliberierungen verhält, ist nicht bekannt.
In BGE 61 I 96/7 ist ausgeführt worden, dass die einem
Steuergesetz beigelegte Rückwirkung kaum zulässig sein
dürfte, wenn ein wesentlicher Teil der davon Betroffenen
nicht mehr erfasst werden könne; handle es sich aber
um vereinzelte Fälle, so könne dies nicht zur Aufhebung
der Rückwirkungsklausel führen, da sonst die Rück-
wirkung praktisch überhaupt ausgeschlossen wäre. Wenn
•
im vorliegenden Falle etwa 3 % der Aktionäre mit wenig
mehr als 3 % der Aktien nicht erfasst werden können, so
handelt es sich wohl um vereinzelte Ausnahmen, die noch
hingenommen werden könnten, zumal da bei den Todes-
rallen, was von keiner Seite beachtet worden zu sein
scheint, zwar nicht die Nennwerterhöhung als solche, aber
doch die damit verbundene Wertsteigerung der Aktien als
Einkommen erfasst worden sein dürfte (§ 17 Abs. 1 Pos.
4 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 StG). Welches Gewicht
dieser Rechtsunileichheit beizumessen ist, braucht indes-
sen nicht abschliessend entschieden zu werden, da die
Rückwirkung noch eine andere, weit schwerer wiegende
Rechtsungleichheit zur Folge hat.
b) Wenn die Steuergesetznovelle nicht im Jahre 1948
rückwirkend für 1947, sondern bereits im Jahre 1947
erlassen worden wäre, hätten Steuerpflichtige mit Wert-
schriften, deren Verkehrswert unter dem bisherigen Ver-
mögenssteuerwert lag, die Möglichkeit gehabt, diese
Wertschriften zu veräussern, mit dem so realisierten
Kapitalverlust die durch die Nennwerterhöhung bewirkte
Steigerung des steuerbaren Einkommens ganz oder teil-
weise auszugleichen und so das infolge der Progression
unter Umständen erhebliche Ansteigen der Einkommens-
steuer in gewissem Umfange abzuwenden. Diese Möglich-
keit ist ihnen durch die Rückwirkung genommen worden.
Der Beschwerdeführer behauptet, er selber hätte diese
Möglichkeit auch gehabt und nennt diejenigen Wert-
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Staatsrecht.
papiere, durch deren Verkauf im Jahre 1947 er Verluste
hätte realisieren können. Diese Ausführungen können
jedoch nicht berücksichtigt werden, da neue Vorbringen
und Beweismittel bei staatsrechtlichen Beschwerden aus
Art. 4 BV grundsätzlich ausgeschlossen sind (BGE 71 I
382/3; 73 I 112, 181/2). Das Appellationsgericht hat
indessen von Amtes wegen auch nach dieser Richtung
Erhebungen über die Auswirkung der Rückwirkungs-
klausel anstellen lassen. Die Steuerverwaltung hat die
Steuerakten von 50 der 313 in Basel steuerpflichtigen
Ciba-Aktionären näher geprüft und dabei festg~stellt,
dass 39 dieser 50 Aktionäre an sich die Möglichkeit solcher
Verlustrealisationen gehabt hätten, glaubt aber, sie hätten
von dieser Möglichkeit sehr wahrscheinlich keinen Ge-
brauch gemacht, und das Appellationsgericht hat sich
dieser Auffassung angeschlossen. Die Ausführungen, mit
denen dies näher. begründet wird, vermögen jedoch, wie
der Beschwerdeführer zutreffend geltend
macht, nicht
recht zu überzeugen. Ob und wieviele Aktionäre im Hin-
blick auf die zu erwartende Entwicklung auf dem Wert-
papiermarkt und die zu erzielende Steuerersparnis es im
Jahre 1947 für angezeigt erachtet hätten, Verluste zu
realisieren, lässt sich nachträglich nicht mehr auch nur
einigermassen mit Sicherheit feststellen, dies umso weniger,
als sich die von der Steuerverwaltung vorgenommen~
Prüfung auf einen kleinen Teil der betroffenen Steuer-
pflichtigen (1/6 der Ciba-Aktionäre und keine Aktionäre
anderer Gesellschaften) beschränkte und sehr wohl mög-
lich ist, dass die Verhältnisse bei den übrigen wesentlich
anders liegen. Fest steht dagegen, dass eine verhältnis-
mässig grosse Zahl der Aktionäre die Möglichkeit zu
kompensierenden Verlustrealisationen tatsächlich gehabt
hätte und des Rechts, davon Gebrauch zu machen, infolge
der Rückwirkung verlustig gegangen ist. Eine Rückwir-
kungsklausei, die zu derart stossenden Rechtsungleich-
heiten führt, ist mit Art. 4 BV nicht mehr vereinbar.
7. -
Gegen die Gutheissung der Beschwerde bestehen
Reohtsg1eiohheit (Roohtsverweigerung). N° 31.
UI3
umsoweniger Bedenken, als die Gründe, welche sich für
die Rückwirkung der Steuergesetznovelle anführen lassen,
weit weniger stichhaltig sind als in den Fällen BGE 47
I 12 ff. und 61 I 87 ff. Die Kapitalerhöhung der Ciba
A.-G., deren Aktionäre von der Rückwirkung in erster
Linie betroffen worden sind, wurde nicht vorgenommen,
um der Anwendung der Steuergesetznovelle zu entgehen,
sondern bildete vielmehr erst den Anlass für deren Erlass.
Wenn von der Steuerverwaltung geltend gemacht wird,
angesichts der steigenden Wirtschaftskonjunktur sei zu
erwarten gewesen, dass zahlreiche andere UnternehmUn-
gen ebenfalls das Grundkapital aus eigenen Mitteln er-
höhen würden, so rechtfertigte dies allenfalls den Erlass ei-
nes Spezialgesetzes vorgängig der bereits in Angriff
genommenen Totalrevision, aber nicht die streitige Rück-
wirkungsklauseI. Diese wurde der Novelle offenbar in de~
Absicht beigefügt, die im Jahre 1947 vorgenommene
Kapitalerhöhung der Ciba A.-G. nachträglich zu erfassen.
Eine derart gegen eine kleine Minderheit der Steue~
pflichtigen gerichtete Massnahme drängte sich aber an-
gesichts der Finanzlage des Kantons Basel-Stadt keines-
wegs auf. Wohl hatten die Staatsrechnungen der Kriegs-
jahre mit grossen Ausgabenüberschüssen abgeschlossen.
Infolge der Nachkriegskonjunktur war aber 'eine rasche
Besserung eingetreten, die bereits im Jahre 1948 zu einem
Einnahmenüberschuss von 6,4 Millionen Franken führte.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass
die'Rückwirkung der Novelle auf das Jahr 1947, die nach
der Schätzung der Steuerverwaltung etwa eine halbe
Million eintragen würde, einer dringenden Notwendigkeit
entsprach, wogegen im Falle 61 I 87:ff. die infolge der
Rückwirkung erwarteten namhaften Mehreinnahmen zwei-
fellos geeignet waren, wesentlich zur Sanierung des Staats-
haushaltes beizutragen. Zudem wurden dort Einkommens-
beträge erfasst, die sonst der Besteuerung entgangen wären,
und gewisse Unbilligkeiten beseitigt, während es sich im
vorliegenden Falle im wesentlichen darum handelte, Ein-
13
AS 77 I -
1951
194
Staatsrecht.
kommen zu erfassen, das jedenfalls teilweise in einem
späteren Zeitpunkt ohnehin besteuert worden wäre. Es
fehlt somit an einem haltbaren Grunde, die eine mit so
stossenden Rechtsungleichheiten verbundene Massnahme
wie die hier streitige Riickwirkungsklausel zu rechtfertigen
vermöchte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde vom 16. Juli 1951 wird gutgeheissen
und der Entscheid des Appellationsgerichtes des Kantons
Basel-Stadt vom 16. März 1951 aufgehoben.
32. Urteil vom 14. November 1951 i. S. W. Schmid & Co. gegen
Sehnitt- und Rundholz A.-G. und Kassationsgericht des Kantons
Zürich.
SchiedsgerichtBbarkeit.
Kantonale Vorschrift, wonach der Schiedsvertrag, wenn es sich
um künftige Rechtsstreitigkeiten handelt, nur verbindlich ist,
sofern er sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus
ihm entspringenden Streitigkeiten bezieht. Auslegung dieser
Vorschrift und Anwendung auf sog. institutionelle Schieds-
gerichte.
Arbitrage.
Disposition du droit cantonal selon laquelle la clause eompromis-
soire ne He les parties qua si elle se rarere A un rapport de droit
defini et aux litiges qui en doooulent. Interpretation de cette
disposition et son applicil.tion aux tribunaux arbitraux dits
institutionnels.
Arbitrato.
Disposizione deI diritto cantonale, secondo cui la clausola compro-
missoria vincola le parti soltanto se si riferisce ad un rapporto
giuridico defi,nito e alle contestazioni che ne risultano. Inter-
pretazioni di questo disposto e sua applicazione ai tribunal i
arbitrali detti istituzionali.
A. -
Die zürcherische ZPO enthält im Abschnitt über
die «Schiedsgerichte» u.a. folgende Bestimmungen:
« § 360.
Handelt es sich um künftige Rechtsstreitigkeiten, so
hat der Schiedsvertrag nur rechtliche Wirkung, wenn
er sich auf ein bestimmtes Reehtsverhältnis und die aus
ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.
Rechtegleichheit (Rechtsverweigerung). N° 32.
19a
§ 361.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Schiedsgerichtes
kann auch durch Korporationsstatuten u. dgl. begrün-
det werden, sofern die betreffenden Bestimmungen der-
selben der Vorschrift des § 360 entsprechen. »
B. -
Die Parteien, die Holzhandelsfirmen W. Schmid
& Co. in Kilchberg und Schnitt- und Rundholz A.-G. in
Basel, sind Mitglieder der Schweizerischen Handelsbörse
in Zürich, deren Börsenordnung in § 7 bestimmt:
«Alle Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes, die in die sachliche
Kompetenz des Schiedsgerichtes der Schweizerischen Handelsbörse
fallen, sind -
sofern nicht vertraglich ein anderer Gerichtsstand
vereinbart ist -
obligatorisch durch das Schiedsgericht der Schwei-
zerischen Handelsbörse (Sitz in Zürich) zu entscheiden. Die Mit-
glieder anerkennen die von der Schweizerischen HandelsbÖrBe
erlassene Schiedsgerichtsordnung und sind verpflichtet, sich in allen
Fällen den Entscheiden des Börsenschiedsgerichtes zu unterwerfen,
ohne Rücksicht darauf, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
im Kaufvertrag, aus dem die Differenz herrührt, vorgesehen war
oder nicht und ohne Unterschied, ob die. Geschäfte in oder ausser
der Börse abgeschlossen worden sind. Sie verzichten gleichzeitig
auf die in Art. 59 der Bundesverfassung vorgesehene Zuständigkeit
des Wohnsitzrichters.»
Die §§ 2 und 3 der Schiedsgerichtsordnung der Schwei-
zerischen Handelsbörse lauten:
«Sachliche Kompetenz.
§ 2.
Sachlich ist das Schiedsgericht zuständig zur Entschei-
dung von Differenzen aus Geschäftsabschlüssen des Han-
dels in allen Produkten, die an den von der Schweiz.
Handelsbörse veranstalteten Börsen gehandelt werden,
insbesondere Getreide, Futtermittel, Landesprodukte,
Düngemittel, Streuemittel und alle Holzarten, sowie von
Differenzen aus den damit in Verbindung stehenden
Transport-, Versicherungs-
und Lagerungsgeschäften,
ohne Unterschied, ob diese Geschäfte in oder ausser der
Börse abgeschlossen worden sind.
Zuständigkeit für BÖ1"senmitglieder.
§ 3.
Der Entscheidung des Schiedsgerichtes der Schweiz.
Handelsbörse sind alle in seine sachliche Kompetenz
fallenden Streitigkeiten eines Börsenmitgliedes obliga-
torisch unterworfen, ohne Rücksicht darauf, ob die
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes im Vertrage, aus dem
die Differenz herrührt, vorgesehen und ob die Gegenpartei
Börsenmitglied ist oder nicht. »
O. -
Am 24. September 1949 erhob die Firma W. Schmid
& Co. beim Schiedsgericht der Schweiz. Handelsbörse
gegen die Schnitt~ und Rundholz A.-G. Klage auf Bezah-