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74_I_117

BGE 74 I 117

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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116 Staatsrooht. 17Ziff. 1 KVenthaltene Vorschrift über die Mitwirkung des Volkes bei Erlass· von Gesetzen nicht verletzt. Lässt sich aber diese Ermichtigung nichtboonstanden, so besitzt ein "in deren Rahmen erlassener Kantonsrats- beschluss .. die gleiche verbindliche Kraft Wie ein Gesetz im formellen (engern) Sinne. Hieraus ergibt sich dann notwendig, dass ein solcher Kantonsratsbeschluss, auch wenn er eine eiiunalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.- oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 15,000.- zur Folge hat, nicht gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV dem Finanzreferendum untersteht. Wie das Buitdesgericht b,ereits entschieden hat, lässt sich schon daraus, dass diese Verfassungsvorschrift - wie auch Art. 31 Ziff. 5 der zürcherischen KV -lediglich von « neuen » Ausgaben spricht, folgern, dass dem Finanzreferendum nur solche Aufwendungen unterstellt sind, die vom Kan- tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung dekretiert werden; denn nur in 'diesem Falle· hat man es mit einer Ausgabe für einen neuen Zweck zu tun, während bei den aus der Aus- führung eines Gesetzes entstehenden AUslagen diese. schon durch das Gesetz selbstsan,ktioniert sind. Auch in den vom· Bundesgericht früher beurteilten Fällen handelte es sich nicht· Um gesetzliche -Bestimmungen, aus denen sich die betreffende Ausgabe nach Bestand und Höhe notwendig als automatische Folge ergeben hätte, sondern - ganz ähnlich wie bei dem heu~ in Frage stehenden § 46 des solothurnischen-Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 -:-.·lediglieh um die in einem Gesetze enthaltene Ermächtigung an die oberste kantonale Be- hörde, den Kantonsrat, eine Massnahme mit ,finanzieller Belastung für deh Staat zu beschliessen und deren Höhe festzusetzen (nicht publizierter Entscheid des Bundes~ geri.chts i. S. Einwohnergemeinde Lostorf und Konsorten vom 23. Dezember 1931, S. 20/21 ; BGE 40 I 398 ·ff; EscirER, Das Finanzreferendum inden schweizerischen Kantonen, S. 90 {f., 116 ff.). § 46 StPG hätte überhaupt keinen Sinn, wenn dadurch nichtausser der Mitwirkung fJDppelqem~g, Nb 27. 117 des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 1 KV auch die Mitwirkung des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV ausgeschlossen würde.

5. - Der Kantonsrat kann daher mit seinem Beschlusse vom 29. November 1947 betreffend ({ TeuerungszubtgeIi an das StaatsperSonal für das Jahr 1948» in die dem Volke durch Art. 17 Ziff. 1 und 2 KV gewährten Rechte nur eingegriffen haben, sofern oder soweit dieser Beschluss über den Rahmen der dem Kantonsrat in § 46 StPG erteil- ten Ermächtigung hinausgehen sonte. Ob und eventuen in welchem Umfange dies zutrifft, kann jedoch das Bun- desgericht, da es sich hiebei um die Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift handelt, -nicht frei prüfen. , Es muss vielmehr die Auslegung der kantonalen Behörden .. hinnehmen, soweit sie sich nicht als unhaltbar, willkürlich erweist (BGE 60 I· 205; 70 I 8, E. 3 ; nicht publizierte Entscheide i. S. BachtIer v. 16. September 1938, S. 18 und

i. S. Gertsch vom 19. Februar 1947, S. 8). III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLEIMPOSITION

27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher ! gegen Kantone Bern .und Basel-Stadt. DoppdbiJsteuerung. .. Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs bei ungebührlicher Verzögerung -des Vera.nlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Anwendung dieses Grundsatzes auf emen Kanton mit Postnu- merando-Besteuerung. Double imposition. ' Peremption de la pretention du fisc ca.nto;nal en· cas de retardexces- sif dans 1a procedure de taxation ou de recours. Applica.tion de ce priIicipe & uncanton dans lequel l'impöt n'est pe1'9u qu'apres l'expiration de l'annee :fiscale. Doppia imposta. ' Perenzione della pretesa deI fiseo ca.ntonale :in caso di eccessivo ritardo nella procedura. di tassazione 0 di ricorso. Applicazione di questo pIjncipio aun ca.ntone ehe riscote l'imposta soltanto dopo 10 spirare dell'anno fiscale. mf,,'" ' '/' i) ~ 118 Der Beschwerdeführer siedelte im Sommer 1946 von , Bern nach Basel über. Als er am 10. September 1946 in Bern seine Schriften zurückzog, erhob die 'dortige'SOOuer- verwaltung von ihm Einkommenssteuer für die -Zeit vom

1. Ja.nuar bis 10. September 1946. Anfangs 1947 wUrde er in Basel zur Abgabe der Steuererkl~ng für 1946 aufgefordert. Er reichte diese am 20. März 194'1 ein und wurde hierauf am 16. September 1947 fürille Zeit vom

1. Juni bis 31. Dezember 1946 zur Einkommenssteuer veranlagt.. , , Gegenüber der vorliegenden Beschwerde wegen Doppel- b~teuerung für die Zeit vom LJuni bis 10. September 1946 erhebt Rem, die 'Einrede, Basel~Stadt habe seinen Steuer- anspruch für diese Zei~ durch verspätete Geltendmachung verwirkt. Das Bundesgericht'erklärt diese Einrede als unbegründet aus folgenden, ' , ' Erwägungen : Wenn ein Kanton Steueransprüche erhebt, die zu Ausein- andersetzungen mit anqern Kantonen führen können so ist er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechun~ verpflichtet, das Steuerverfahren mit der durch' die Rücksiohtnahme a'uf die übrigen ,Kantone gebotenen Beschleunigung durchzuführen; eine ungebührlich' lange und nicht entschuldbare VerzÖgerung des VeranIagungs- ' oder Rechtsmittelverfahrens hat die Verwirkung des 'Steuerrechts zur Folge, wenn bei Gutheissung des nach- träglich erhobe-nep. Steueranspruohs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern, die er in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bereits be~ogen hat, v?rpflichtet werden müsste (BGE 63 I 236). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht, regelmässig verlangt, dass die Veranlagung «innert des Steuerjahres» ' vorzunehmen sei (BGE 54 I 307, 63 I 237,68 I 138 und zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile). Dabei handelte es sich jedoch stets um Kantone und Steuern, bei denen \, .,/ ~~~. ]Ja 2V~li. '&; ~erjahr' (Zeitraum, f1J,r den die' Steuer gesnholdßt WJ,d erhoben wird) mit dem Veranlagungsjahr ' (Zeitraum, itl. dem die Steuer veranlagt und bezogen wird) überein- stinllnt, bei denen alsd eine Veranlagung erst nach Ablauf deS 'Steuerjahresschon nach dem kantonalen Recht als verspätet erscheint. Das ist nicht der Fall bei der Einkom- ; i:nenssteuer des Kantons Basel-Stadt, die - ausser ,bei Tod und Wegzug des Steuerpflichtigen - erst nach Ablauf d~s . Jahres, de~en Einkommen das Steuerobjekt bildet, V'sranlagt uI).d bezogen wird (§§18, 19 des basel-städtischen I' 8tG von 1922; vgl. BGE '49 I 346, 69 I 154/5). Wollte man solche Postnumerando-Besteuerung für Einkomm:en als ungebührliche Verzögerung der Ve~anlagung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachten, so ware der Kanton ~asel-Stadt, uni nicht die Verwirkung seiner Steueransprüche zu gewärtigen, entweder genötigt, zum System der P1:änumerandQ-Besteuerung des Ein- kommensüberzugehen, oder er müsste, da ja bei Postnu- m6fando-Be~uerung eine zahlenmässige Veranlagung erst nach Ablauf des Steuerjahre~ mögliGh ist. gegenüber den neu zuziehenden und den auch in andem Kantonen ein- kommenssteuerpflichtigen, Personen noch im Steuerjahr darüber entsoheiden, von welohem Zeitpunkt an und in welchem Umfange sie für ihr Eip,kommen semer steuer- hoheit unterstehen. Eine so weitgehende, Umgestaltung scines. Steuerrechts könnte einem Kanton mir zugemutet werden, wenn zwingende Gründe dafür vorlägen. Das ist aber ~'i~ht der Fall. Dem Interesse der übrigen Kantone an, ~iner heförderlichen Steuererhebung in' Kollisions- fällen .ist genügend Rechnung getragen, wenn Basel- Staat die Einkommenssteuer innert des dem Steuerjahr folgenden Veranlagungsj~hres erhebt.

• Im vorliegenden Falle haben die basel-städtischen , SOOuerbehördfm ,ordnungsgemäss vom Beschwerdeführer anfangs 1947 die Einkommenssteuererklärung für 1946 'eingefordert und haben ihn, nachdem diese am 20.::März 1947 eingegangen war, am 16. September 1947 verarilagt. f'; 120 Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah und die bernischen Steuerbehörden hievon schon am 29. September 1947 Kenntnis erhielten, ist die Einrede der VerwirkUng des basel-städtis~henSteueranspruchs abzu- weisen.

28. Urteil vom 16.JuJi 1948 i. S. Blattner gegen Kantone Solothurn und Aargau. Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert der Grundstücke auf die beteiligten Kantone aufzuteilen. . Art. 46, 01. 2 Ost. Lorsqu'une exploitation agricole s'eteIid sur deux ou plusieurs cantons, le rendement doit ~t'oo r6pa.rti entre les eantons interessesen proportion de la valeur de rendement des immeubles. - Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda agricola e situata in due 0 piu cantoni, il reddito dev'essere ripartito tra i cantoni interessati . proporzionalmente a1 valoredel reddito degli immobili. A. -Der Rekurrent, Max BlB.ttner-Schmid, ist Eigen- tümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtsch:aft- ~chen Gewerbes, das zum Teil in der aaru,!uischen Ge- I meinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurni- sehen Gemeinde Nieder-Erlinsb&ch liegt. Auf dem' Gebiete der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden SIch alle Ökono- miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune,etc.), der Wald von 65 a, sowie 482 a Kulturland, während zur Gemeinde Nieder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören. B. - Für: das Jahr 1947 wurde das . steuerpflichtige Vermögen des Rekurrenten in heiden Kantonen folgender- massen . festgesetit : Anteil des Kts. Anteil des Kts. Aargau : Solothum : Total : Fr. Fr. Fr. Bruttovermögen ... 210 688 (88,2%) 28155 (1I,8%) 238843 Hypothekarschul- denabzug ....... -:-5:::7:-:3:::3::-:0:-'('-8_8.;:...,2""'Yc .... o'-) ~:::7::-6-:-7::-:0:-:'-(I-'I.<.,;,8--''Yc'''''0.!..) ~=65::-::-00-:-::0 Reinvermögen •.• " 153358 20485 173843 121 Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen' Einkommens 'pro 1947 gingen beideKantone von der Annahnle aus, dass die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte· von Fr. 3,286.- ausschliesslich dem Wohnsitzkanton Aargau zur Besteuerung zuzuweisen seien. und dass der land- wirtschaftliche Ertrag - vor Abzug der Hypothekar- :mnsen - sich auf Fr. 12,762.- belaufe. Bei der VerteilUng dieseslandwirts«haftlichen Einkommens auf die beiden Kantone ergaben sich dann aber folgende Differenzen:

a) Der Kantor.t Aar gau nahm die Ausscheidung nach den in jedem Kanton befindlichen landwirtschaftlichen An- lagewerten vor und brachte von den damach auf die beiden Kantone entfallenden Einkommensanteilen die Hypo- thekarschuldenzinse in Abzug und zwar im 'gleichen Verhältnis wie bei der Ausscheidung des steuerpflichtigen Vermögens. Auf diese Weise ergab sich folgendes Resultat: .. 4nlag6W6'I'te.: im Kt. Aargau : im Kt. SoZothum : Total : Fr . Fr. Fr. Gebäude & Grund- stücke 61227 61227 ' Nur Grundstücke .. 28155 28.155 . Viehhabe ...... -.... 18000 18000 Maschinen ......... 3000 3000 82227 (74,5%) 28155 (25,5%) 110382 Landw. Einkommen. 9 508 (74,5%) 3 254(25,5%) 12762 Abz. Hypothekar- 2095 (88,2%) 280 (11,8%) 2375 zinse ........... Landw. Reinein- kommen ........ 7413 2974 '10387 b j Der Kanton Solothurn schied aus dem landwirt- schaftlichen Einkonunen von Fr. 12,762.- den Walder- trag (Fr. 82.-) sowie vom Kulturlandertrag (Fr. 12,680.-) einen Vorausbezug von 33 1/ 3 % (Fr. 4226.-) dem Kanton Aargau zu und verteilte den Rest von Fr. 8454.- nach, dem Flächenmass des Kulturlandes auf die beiden Kan- . tone ;' der Hypothekarzinsenabzug wurde in. gleicher Weise vorgenommen wie im Kanton Aargau.Darnach ergab sich folgendes Resultat :,