Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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IV . WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
48. Auszug aus dem Urteil vom 4. Oktober 1934
i. S. Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad
gegen Gemeinde Leukerbad.
Ver lei h u n g v 0 11 Was s e r r e c h t e n.
I. Die Yorschriftell des eidg. "!RG über die Verleihung VOll
"'asserTI'chten (IH. Abschnitt des Gesetzes) gölten grund-
sätzlich, unter Vorbehalt speziell umschriebener Ausnalunen,
für alle seit dem 25. Oktober 1908 bogrüudet.en 'Yasserrechte.
Insoweit ist das bisherige kantonale 'Yasserrecht ausser Kraft,
geset.zt.
2. Die Beendigung der -Konzession vor Ablauf der KOl1zO)-;-
sio11sdauer wird herbeigeführt durch ausdrücklichen Verzicht
seitens des Konzessionärs (Art. 64 WnG) oder Durchführung
des Verwirkungsverfahrens seitens der Verleihungsbehörde
(Art. 65 'VRG).
3. Die in Art. 50 WRG vorgesehene Befreiung von der Pflicht
zur Entrichtung des Wasserzinses setzt voraus, dass dem
Konzessionär in der Konzession eine Baufrist gesetzt und damit
pine Baupflicht auferlegt worden ist.
Tatbestand (gekürzt) :
A. -
Die Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad hat.
am 30. Dezember 1916 von den Herren Ribordy und
Girardet eine VOll der Gemehlde Leukerbad am nämlichen
Tage erteilte Konzession an den Wasserrechten am
Lämmernbach und am Daubensee erworben.
Die Kon-
zession wurde am 31. Dezember 1918 und die Übertragung
an die Bahngesellschaft am 11. März 1919 vom Staatsrate
des Kantons Wallis genehmigt.
Die Konzession ist erteilt auf 99 Jahre yom Zeitpunkt
der Anerkennung durch den Staatsrat an (Art. I). Die
Konzessionäre oder deren Rechtsnachfolger haben zn
zahlen: von 1919-1922 je am 1. Januar 2000 Fr. (Art.
VII a) : von 1923 an eine jährliche Entschädigung von
zwei ~~rankell (2 ~'t".) pro henutzte Pferdekraft im Jahre,,-
mittel, inl Minimum UOOO Fr. jährlich, je auf den 10.
Januar.
Dieser jährliche Minimalwasserzins sollte auch
bezahlt werden müssen, wenn die Arbeiten noch nicht
in Angriff genommen oder ausgeführt wären (Art. VII b).
Weiter wird das kantonale Gesetz vom 24. Mai 1898
betreffend die Konzessionierullg der Wasserkriifte für
anwendbar erklärt, « soweit im vorliegenden Vertrage
nichts anderes bestimmt ist» (Art. XI).
In der Genehmigung der Konzession durch den Staatsrat
des Kantons Wallis wird im Ingress ebenfalls auf das
erwähnte kantonale Gesetz Bezug genommen, daneben
aber u. a. bestimmt:
« Die gegenwärtige Verleihung
unterliegt den eidgenössischen und kantonalen Gesetzes-
bestimmungen über die Konzessiollierung von Wasser-
kräften » (Art. 5).
B. -
Die Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad hat
die Entschädigungen für die Jahre 1919-1922 von 2000 Fr.
regelmässig bezahlt. Die für die folgenden Jahre vor-
gesehene Entschädigung von mindestens 6000 Fr. wurde
als drückend empfunden. Die Bahngesellschaft ersuchte
deshalb wiederholt um Ermässigung der Mindestent-
schädigung.
Sie wurde für einzelne Jahre gewährt, für
andere Jahre abgelehnt. 1931 liess sich die Bahngesell-
schaft für die Abgabe betreiben und erhob zunächst
Rechtsvorschlag, zog ihn aber wieder zurück und ver-
langte dabei für die folgenden Jahre wiederum erheb-
liche Ermässigungen der Entschädigung, worauf die
Gemeinde nicht antwortete. Am 28. April 1932 liess die
Bahngesellschaft der Gemeinde Leukerbad durch ihren Ver-
treter schreiben: « Agissant pour la Societe du chemin
de fer de Loeche-Ies-Bains, j'ai l'honneur de vous informel'
que celle-ci renonce a la concession du Daubensee ...)).
O. -
Die Gemeinde Leukerbad leitete für die am 10.
Januar 1932 verfallene Abgabe Betreibung ein und erhielt
die provisorische Rechtsöffnung.
Die Bahngesellschaft
erhob die Aberkennungsklage. Sie stellte sich dabei auf
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
den Standpunkt, die Abgabe sei nicht zu bezahlen, weil
die Konzession nach kantonalem Recht erloschen sei.
Danach dauere sie 5 Jahre seit Genehmigung durch den
Staatsrat. Eine Fortsetzung der Konzession über diesen
Zeitpunkt hinaus setze das gegenseitige Einverständnis
der beiden Konzessioru.~artner für das folgende Jahr
voraus. Die Gesellschaft habe nun allerdings länger als
5 Jahre, nämlich bis 1931, noch bezahlt, dann aber zu
erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die zu hohe
Abgabe weiter zu entrichten. Sie habe den Widerstand
gegen die Bezahlung für 1931 nur aufgegeben unter der
Voraussetzung, dass man sich für die Folge über eine
Herabsetzung verständige. Da eine solche Verständigung
nicht zustande gekommen sei, betrachte die Gesellschaft
die Konzession als erloschen· und sich von jeder weitem
Verpflichtung frei. Im Schlussvortrag vor Kantonsgericht
berief sich die Bahngesellschaft ausserdem auf Art. 50
WGR.
Danach sei sie überhaupt keinen Wasserzins
schuldig gewesen.
Sodann sei die Konzession erloschen
gemäss Art. 64 WRG auf Grund der Verzichtserklärung
vom 28. April 1932, die nicht nötig gewesen wäre.
D. -
Das Kantonsgericht
Wallis hat die Aberken-
nungsklage am 19. April 1934- abgewiesen mit folgender
Begründung : Die Streitsache ist zu beurteilen auf Grund
des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG).
Dieses Ge-
setz steht seit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Die Kon-
zession und deren Übertragung sind erst nach diesem
Zeitpunkt, nämlich durch die Genehmigung des Staats-
rates, perfekt geworden. -
Art. 14 des kantonalen Wasser-
rechtsgesetzes von 1898 steht im Widerspruch mit dem
neuen eidgenössischen Recht und ist daher nicht anzu-
wenden, auch nicht als subsidiäres Recht. -
Auch Art. 50
Abs. 1 WRG findet nicht Anwendung, weil er nur die
Fälle regelt, in denen sich der Konzessionär in der Kon-
zession eine bestimmte Baufrist und Baupflicht hat auf-
erlegen lassen, was hier nicht zutrifft. -
Der Verzicht,
Wasserrecht. No 48.
309
welcher notwendig war, um das Erlöschen der Konzession
zu bewirken (Art. 64 WRG) ist erst am 28. April 1932
erklärt worden, also in einem Zeitpnnkt, in dem die
streitige Entschädigung bereits verfallen war.
Diese ist
deshalb geschuldet. Das vorherige Verhalten der Klägerin
vermochte die Beendigung des Konzessionsverhältnisses
nicht herbeizuführen, da ein stillschweigender Verzicht im
Hinblick auf die weittragenden Folgen nicht angenommen
werden darf.
E. -
Gegen dieses Urteil, das am 22. Mai 1934 zuge-
stellt wurde, hat die Bahngesellschaft Leuk-Leukerbad
am 20. Juni 1934 Beschwerde erhoben.
Sie wiederholt
ihr Begehren auf Aberkennung der in B';treibung gesetzten
Forderung, unter Kostenfolge für· die Gegenpartei. Zur
Begründung führt sie die Gesichtspunkte an, die sie schon
im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte. Sie macht
u. a. geltend, irrtümlich sei die Annahme der Vorinstanz,
in der Konzession habe keine Baufrist im Sinne von Art.
50 WRG bestanden. Diese sei nämlich in der subsidiären
Vorschrift nach Art. 14 des kantonalen Wasserrechts-
gesetzes gegeben, weshalb die Wasserrechtskonzessionen
des Kantons Wallis überhaupt keine Baufrist zu erwähnen
pflegten. Irrtümlich sei sodann die Annahme, die Arbeiten,
die die Konzessionärin durchgeführt habe, seien keine
« Einrichtungsarbeiten » im Sinne des kantonalen Rechtes,
die nach Art. 14 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes
binnen 5 Jahren ausgeführt sein müssen, sofern nicht
eine gegenseitige Verständigung über die Verlängerung
dieser Frist getroffen worden sei.
Die Gemeinde habe
spätestens von 1930 an, jedenfalls aber im Jahre 1931
gewusst, dass die Konzessionärin auf die Konzession
verzichte, wenn ihr nicht eine erhebliche Herabsetzung der
Entschädigung eingeräumt werde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus
folgenden
Erwägunge:n :
L -
(Eintretensfrage).
310
Y"l'wnltungs. und Disziplinarreehtspflege.
2. -
In der Sache selbst hat die Beschwerdeführerin
im wesentlichen die Gründe vorgetragen, die sie schon
in der Vorinstanz vorgebracht hatte. Das Kantonsgericht
hatte aber in seinem Urteil vom 19. April 1934 die An-
gelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung
sorgfältig gepIiift und sachlich zutreffend beurteilt.. Die
Fnhaltbarkeit des Standpunktes der Beschwerdeführerin
ergibt sich schon aus der BegIiindung des Vorentscheides.
Es kann deshalb auf ihn verwiesen werden mit wenigen
Bemerkungen, die sich zum Teil auf die Darlegungen des
Entscheides, in der Hauptsache aber auf die dagegen
erhobenen Einwendungen beziehen.
a) Das eidgenössische 'Vasserrechtsgesetz vom 22.
Dezember 1916 findet auf die vorliegende Streitsache
nicht nur Anwendung, weil die Konzession nach seiner
Inkraftsetzung (durch die Genehmigung seitens des
Staatsrates) perfekt wurde, sondern deshalb, weil sie
nach dem 25. Oktober 1908, der Annahme des grund-
legenden Artikels der Bundes,'erfassung durch Volk und
Stände, erteilt worden ist.
Artikel 24 bis B.V. hatte
(in Abs. 8) die :Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung
der künftigen Bundesgesetzgebung auf Wasserrechtskon-
zessionen, die nach seiner Inkraftsetzung erteilt werden,
vorgesehen, und das Wasserrechtsgesetz hat hievon
Gebraueh gemacht. Es unterscheidet in Art. 74 Abs. 2
die vor und nach dem 25. Oktober 1908 begründeten
Wasserrechte, wobei für dje Letztem die Vorschriften
seines dritten Abscbnittes (Verleihung von 'Wasserrechten,
Art. 38-71) wenigstens grundsätzlich unbeschränkt gelten
sollen (vgI. hierüber indessen BGE 49 I 583 ff.).
Aus-
genommen ist, nach Art. 74 Abs. 4, Art. 50 WRG. Er
soll nicht Anwendung finden auf Wasserreehte, die V0111
25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten des Gesetzes
« gegeben » worden sind. Ob unter diesem Ausdruck die
Verleihung durch die Gemeinde oder deren Genehmigung
durch den Staatsrat zu verstehen ist, kann dahingestellt
bleiben, da Art. 50 auf den vorliegenden Fall sachlich nicht
zutrifft (s. Erw. c. hienach).
::11
b) Das Kantonsgericht ha~ mit RecM festgestellt, da:;,;
ein ausdrücklicher Verzicht notwendig war, wenn di('
Konzessionärin die Beendigung der Konzession vor Ablauf
der auf 99 Jahre festgesetzten Konzessionsdauer herbei-
führen wollte (Art. 64 WRG).
Eine Weigerung, die
Pflichten aus der Konzession zu erfüllen, bewirkt nach
der eidgenössischen Wasserrecht-sgesetzgebung nicht da~
Erlöschen der Konzession. Sie gibt lediglich der Verlei-
hungsbehörde die Möglichkeit, unter Umständen und
untm Einhaltung bestimmter Formen, die Verleihung
als verwirkt zu erklären und dadurch ihrerseits die Beendi-
gung des Verleihungsverhältnisses herbeizuführen (Art. 65).
Ob die Verleihungsbehörde auf Grund des Verhaltens der
Konzessionärin in den Jahren 1930 und 1931 und ge-
stützt auf Art. 65 WRG die Verwirkung der Konzession
hätte erklären können, braucht nicht erörtert zu werden.
Sie hat es nicht getan. Deshalb dauerte die Konzession
fort, bis die Konzessionärin am 28. April 1932 den Ver-
zicht erklärte. Die bis dahin verfallenen Entschädigun-
gen, somit auch die am 10. Januar 1932 verfallenen
6000 Fr., sind geschuldet, wenn die Konzessionärin nicht
eine Ausnahme von der Schuldpflicht geltend zu machen
vermag.
c) Sie beruft sich auf Art. 50 WRG, wonach während
der für den Bau bewilligten Frist kein Wasserzins erhoben
werden soll. Zu Unrecht. Da der Konzessionärin keine
Baufrist auferlegt worden war, trifft Art. 50 WRG nicht
zu (BGE 49 I 179 und GEISER, Kommentar S. 185).
Die Konzessionärin war berechtigt, ihre Studien während
unbestimmter Zeit fortzuführen. Dem Gemeinwesen war
dadurch die Verfügung über die konzedierten \Vasserrechte
entzogen ohne Aussicht auf eine baldige Errichtung des
geplanten Wasserwerkes, was eine periodische Entschä-
digung, wie sie in der Konzession vorgesehen ist, sachlich
rechtfertigt.
Art. 50 WRG ist hier, auch seinem Sinne
nach, nicht anwendbar. Ebenso kann ~-\rt. 14 des kan-
tonalen \Vasserrechtsgesetzes in diesem Zusammenhang
nicht
ano-erufen werden. auch nicht als subsidiäres
e
.
312
Strafrecht .
Recht, denn er handelt nicht von der Baufrist, d. h.
dem Zeitraum, in dem ein Werk zu errichten, zu vollenden
ist, sondern vom Beginn der Arbeiten, was etwas ganz
anderes bedeutet. Er hat die Beendigung der Konzession
angeordnet in Fällen, in denen der Beliehene seinen
Pflichten aus der Konzession nicht nachkommt; er
betrifft also die Verhältnisse, die heute in Art. 65 WRG
geregelt sind.
Er ist durch diese Bestimmung ersetzt,
weshalb die Einwendungen gegen den kantonalen Ent-
scheid, die die Beschwerdeführerin aus ihm ableiten will,
nicht weiter erörtert zu werden brauchen.
Der kantonale Entscheid ist also zu bestätigen.
V. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 46. -
Voir n° 46.
c. STRAFRECHT -. DROIT PENAL
MASS UND GEWICHT
POIDS ET MESURES
49. Arrat da 1a Cour de cassation penale du a9 novembra 1934
dans Ja cause Ministers public {edera! contre Landry.
Poids et mesures. Etalonnage des futs. (Art. 25 de la. loi du
24 juin 1909; art. 12 de l'ordonnance du 12 janvier 1912
et de l'arrew du 10 fevrier 1928.)
L'importation de futs d'origine pleins non etalonnes est autorisee,
mais leur exportation vides non etalonnes est prohibOO. La.
loi ne fait a cet ega.rd aucune distinction entre les futs etnm-
gers vides reexpedies et les fUts suisses expedies a l'etranger
(consid. 1).
Seulle proprietaire des tonneaux est responsable en cas de contra-
vention (consid. 2).
~h'HS und Gewicht. X" W.
A. -
L'intime F.-A. Lalldry, replesentant a Beme.
adepose en mai 1934 dans la halle aux marchandisei'
de la gare des Verrieres vingt-cinq fUts vides non etalonnes
qu'il voulait reexpedier en France, leur pays d'origine.
Landry agissait an nom de Ja maisonThomas-Bassot.
a Gevrey-Chambertin (Cöte d'Or). Les vins vendus en
Suisse par cette maison le sont a fUt perdu. Les acheteurs
deviennent ainsi proprietaires des tonneaux, mais Landry
es leur rachete periodiquement au nom et pour le compte
de la maison qu'il represente.
Le verificateur des poids et mesures du premier arron-
dissement fit sequestrer, le 29 mai 1934, les vingt-cinq
fats et denon9a le cas au Bureau federal des poids et
mesures. Landry fut traduit devant le Tribunal de police
du Val-de-Travers pour contravention a l'art. 12, n° 6,
de l'ordonnance federale du 12 janvier 1912/10 fevrier 1928
sur les poids et mesures, en vertu duquel « les tonneaux
vides (y compris ceux cites sous chiffre 4) d'une conte-
nance inferieure a 500 litres qui sont expedies a l'etran-
ger... sont consideres comme des mesures de commerce
au sens de l'art. 8 et doivent etre etalonnes ... Le pro-
prietaire des tonneaux est responsable des infractions
aux prescriptions contenues sous ce chiffre.»
Le Tribunal a liMre le prevenu par jugement du 21 juin
1934. Il considere :
a) que la loi n'exige pas l'etalonnage des fUts d'origine
etrangere avant leur reexpedition·· de Suisse, l'art. 12,
n° 6, ne s'appliquant qu'aux fUts indigenes, neufs ou
usages, expedies de Suisse a I'etranger;
b) que seuls les proprietaires repondent des infractions
a i'art. 12,· n° 6, et que Landry n'est pas proprietaire
des vingt-cinq· fUts en question, mais simplenient· leur
acheteur etexp6ruteur au nom de la maison de Bourgogne.
B. -
Le Ministere public· federal· a 'recöuru contre . ce
lugement a Ja Cour decassation penale· du Tribunal
federal. TI' produit un preavis du· Bureau federa} des
poids etnlf~sures du 29 juin 1934 etargumente comme
auit: