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60_I_306

BGE 60 I 306

Bundesgericht (BGE) · 1934-10-04 · Deutsch CH
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:lOG

IV . WASSERRECHT

FORCES HYDRAULIQUES

48. Auszug aus dem Urteil vom 4. Oktober 1934

i. S. Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad

gegen Gemeinde Leukerbad.

Ver lei h u n g v 0 11 Was s e r r e c h t e n.

I. Die Yorschriftell des eidg. "!RG über die Verleihung VOll

"'asserTI'chten (IH. Abschnitt des Gesetzes) gölten grund-

sätzlich, unter Vorbehalt speziell umschriebener Ausnalunen,

für alle seit dem 25. Oktober 1908 bogrüudet.en 'Yasserrechte.

Insoweit ist das bisherige kantonale 'Yasserrecht ausser Kraft,

geset.zt.

2. Die Beendigung der -Konzession vor Ablauf der KOl1zO)-;-

sio11sdauer wird herbeigeführt durch ausdrücklichen Verzicht

seitens des Konzessionärs (Art. 64 WnG) oder Durchführung

des Verwirkungsverfahrens seitens der Verleihungsbehörde

(Art. 65 'VRG).

3. Die in Art. 50 WRG vorgesehene Befreiung von der Pflicht

zur Entrichtung des Wasserzinses setzt voraus, dass dem

Konzessionär in der Konzession eine Baufrist gesetzt und damit

pine Baupflicht auferlegt worden ist.

Tatbestand (gekürzt) :

A. -

Die Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad hat.

am 30. Dezember 1916 von den Herren Ribordy und

Girardet eine VOll der Gemehlde Leukerbad am nämlichen

Tage erteilte Konzession an den Wasserrechten am

Lämmernbach und am Daubensee erworben.

Die Kon-

zession wurde am 31. Dezember 1918 und die Übertragung

an die Bahngesellschaft am 11. März 1919 vom Staatsrate

des Kantons Wallis genehmigt.

Die Konzession ist erteilt auf 99 Jahre yom Zeitpunkt

der Anerkennung durch den Staatsrat an (Art. I). Die

Konzessionäre oder deren Rechtsnachfolger haben zn

zahlen: von 1919-1922 je am 1. Januar 2000 Fr. (Art.

VII a) : von 1923 an eine jährliche Entschädigung von

zwei ~~rankell (2 ~'t".) pro henutzte Pferdekraft im Jahre,,-

mittel, inl Minimum UOOO Fr. jährlich, je auf den 10.

Januar.

Dieser jährliche Minimalwasserzins sollte auch

bezahlt werden müssen, wenn die Arbeiten noch nicht

in Angriff genommen oder ausgeführt wären (Art. VII b).

Weiter wird das kantonale Gesetz vom 24. Mai 1898

betreffend die Konzessionierullg der Wasserkriifte für

anwendbar erklärt, « soweit im vorliegenden Vertrage

nichts anderes bestimmt ist» (Art. XI).

In der Genehmigung der Konzession durch den Staatsrat

des Kantons Wallis wird im Ingress ebenfalls auf das

erwähnte kantonale Gesetz Bezug genommen, daneben

aber u. a. bestimmt:

« Die gegenwärtige Verleihung

unterliegt den eidgenössischen und kantonalen Gesetzes-

bestimmungen über die Konzessiollierung von Wasser-

kräften » (Art. 5).

B. -

Die Eisenbahngesellschaft Leuk-Leukerbad hat

die Entschädigungen für die Jahre 1919-1922 von 2000 Fr.

regelmässig bezahlt. Die für die folgenden Jahre vor-

gesehene Entschädigung von mindestens 6000 Fr. wurde

als drückend empfunden. Die Bahngesellschaft ersuchte

deshalb wiederholt um Ermässigung der Mindestent-

schädigung.

Sie wurde für einzelne Jahre gewährt, für

andere Jahre abgelehnt. 1931 liess sich die Bahngesell-

schaft für die Abgabe betreiben und erhob zunächst

Rechtsvorschlag, zog ihn aber wieder zurück und ver-

langte dabei für die folgenden Jahre wiederum erheb-

liche Ermässigungen der Entschädigung, worauf die

Gemeinde nicht antwortete. Am 28. April 1932 liess die

Bahngesellschaft der Gemeinde Leukerbad durch ihren Ver-

treter schreiben: « Agissant pour la Societe du chemin

de fer de Loeche-Ies-Bains, j'ai l'honneur de vous informel'

que celle-ci renonce a la concession du Daubensee ...)).

O. -

Die Gemeinde Leukerbad leitete für die am 10.

Januar 1932 verfallene Abgabe Betreibung ein und erhielt

die provisorische Rechtsöffnung.

Die Bahngesellschaft

erhob die Aberkennungsklage. Sie stellte sich dabei auf

308

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

den Standpunkt, die Abgabe sei nicht zu bezahlen, weil

die Konzession nach kantonalem Recht erloschen sei.

Danach dauere sie 5 Jahre seit Genehmigung durch den

Staatsrat. Eine Fortsetzung der Konzession über diesen

Zeitpunkt hinaus setze das gegenseitige Einverständnis

der beiden Konzessioru.~artner für das folgende Jahr

voraus. Die Gesellschaft habe nun allerdings länger als

5 Jahre, nämlich bis 1931, noch bezahlt, dann aber zu

erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, die zu hohe

Abgabe weiter zu entrichten. Sie habe den Widerstand

gegen die Bezahlung für 1931 nur aufgegeben unter der

Voraussetzung, dass man sich für die Folge über eine

Herabsetzung verständige. Da eine solche Verständigung

nicht zustande gekommen sei, betrachte die Gesellschaft

die Konzession als erloschen· und sich von jeder weitem

Verpflichtung frei. Im Schlussvortrag vor Kantonsgericht

berief sich die Bahngesellschaft ausserdem auf Art. 50

WGR.

Danach sei sie überhaupt keinen Wasserzins

schuldig gewesen.

Sodann sei die Konzession erloschen

gemäss Art. 64 WRG auf Grund der Verzichtserklärung

vom 28. April 1932, die nicht nötig gewesen wäre.

D. -

Das Kantonsgericht

Wallis hat die Aberken-

nungsklage am 19. April 1934- abgewiesen mit folgender

Begründung : Die Streitsache ist zu beurteilen auf Grund

des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die

Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG).

Dieses Ge-

setz steht seit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Die Kon-

zession und deren Übertragung sind erst nach diesem

Zeitpunkt, nämlich durch die Genehmigung des Staats-

rates, perfekt geworden. -

Art. 14 des kantonalen Wasser-

rechtsgesetzes von 1898 steht im Widerspruch mit dem

neuen eidgenössischen Recht und ist daher nicht anzu-

wenden, auch nicht als subsidiäres Recht. -

Auch Art. 50

Abs. 1 WRG findet nicht Anwendung, weil er nur die

Fälle regelt, in denen sich der Konzessionär in der Kon-

zession eine bestimmte Baufrist und Baupflicht hat auf-

erlegen lassen, was hier nicht zutrifft. -

Der Verzicht,

Wasserrecht. No 48.

309

welcher notwendig war, um das Erlöschen der Konzession

zu bewirken (Art. 64 WRG) ist erst am 28. April 1932

erklärt worden, also in einem Zeitpnnkt, in dem die

streitige Entschädigung bereits verfallen war.

Diese ist

deshalb geschuldet. Das vorherige Verhalten der Klägerin

vermochte die Beendigung des Konzessionsverhältnisses

nicht herbeizuführen, da ein stillschweigender Verzicht im

Hinblick auf die weittragenden Folgen nicht angenommen

werden darf.

E. -

Gegen dieses Urteil, das am 22. Mai 1934 zuge-

stellt wurde, hat die Bahngesellschaft Leuk-Leukerbad

am 20. Juni 1934 Beschwerde erhoben.

Sie wiederholt

ihr Begehren auf Aberkennung der in B';treibung gesetzten

Forderung, unter Kostenfolge für· die Gegenpartei. Zur

Begründung führt sie die Gesichtspunkte an, die sie schon

im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte. Sie macht

u. a. geltend, irrtümlich sei die Annahme der Vorinstanz,

in der Konzession habe keine Baufrist im Sinne von Art.

50 WRG bestanden. Diese sei nämlich in der subsidiären

Vorschrift nach Art. 14 des kantonalen Wasserrechts-

gesetzes gegeben, weshalb die Wasserrechtskonzessionen

des Kantons Wallis überhaupt keine Baufrist zu erwähnen

pflegten. Irrtümlich sei sodann die Annahme, die Arbeiten,

die die Konzessionärin durchgeführt habe, seien keine

« Einrichtungsarbeiten » im Sinne des kantonalen Rechtes,

die nach Art. 14 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes

binnen 5 Jahren ausgeführt sein müssen, sofern nicht

eine gegenseitige Verständigung über die Verlängerung

dieser Frist getroffen worden sei.

Die Gemeinde habe

spätestens von 1930 an, jedenfalls aber im Jahre 1931

gewusst, dass die Konzessionärin auf die Konzession

verzichte, wenn ihr nicht eine erhebliche Herabsetzung der

Entschädigung eingeräumt werde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus

folgenden

Erwägunge:n :

L -

(Eintretensfrage).

310

Y"l'wnltungs. und Disziplinarreehtspflege.

2. -

In der Sache selbst hat die Beschwerdeführerin

im wesentlichen die Gründe vorgetragen, die sie schon

in der Vorinstanz vorgebracht hatte. Das Kantonsgericht

hatte aber in seinem Urteil vom 19. April 1934 die An-

gelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung

sorgfältig gepIiift und sachlich zutreffend beurteilt.. Die

Fnhaltbarkeit des Standpunktes der Beschwerdeführerin

ergibt sich schon aus der BegIiindung des Vorentscheides.

Es kann deshalb auf ihn verwiesen werden mit wenigen

Bemerkungen, die sich zum Teil auf die Darlegungen des

Entscheides, in der Hauptsache aber auf die dagegen

erhobenen Einwendungen beziehen.

a) Das eidgenössische 'Vasserrechtsgesetz vom 22.

Dezember 1916 findet auf die vorliegende Streitsache

nicht nur Anwendung, weil die Konzession nach seiner

Inkraftsetzung (durch die Genehmigung seitens des

Staatsrates) perfekt wurde, sondern deshalb, weil sie

nach dem 25. Oktober 1908, der Annahme des grund-

legenden Artikels der Bundes,'erfassung durch Volk und

Stände, erteilt worden ist.

Artikel 24 bis B.V. hatte

(in Abs. 8) die :Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung

der künftigen Bundesgesetzgebung auf Wasserrechtskon-

zessionen, die nach seiner Inkraftsetzung erteilt werden,

vorgesehen, und das Wasserrechtsgesetz hat hievon

Gebraueh gemacht. Es unterscheidet in Art. 74 Abs. 2

die vor und nach dem 25. Oktober 1908 begründeten

Wasserrechte, wobei für dje Letztem die Vorschriften

seines dritten Abscbnittes (Verleihung von 'Wasserrechten,

Art. 38-71) wenigstens grundsätzlich unbeschränkt gelten

sollen (vgI. hierüber indessen BGE 49 I 583 ff.).

Aus-

genommen ist, nach Art. 74 Abs. 4, Art. 50 WRG. Er

soll nicht Anwendung finden auf Wasserreehte, die V0111

25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten des Gesetzes

« gegeben » worden sind. Ob unter diesem Ausdruck die

Verleihung durch die Gemeinde oder deren Genehmigung

durch den Staatsrat zu verstehen ist, kann dahingestellt

bleiben, da Art. 50 auf den vorliegenden Fall sachlich nicht

zutrifft (s. Erw. c. hienach).

::11

b) Das Kantonsgericht ha~ mit RecM festgestellt, da:;,;

ein ausdrücklicher Verzicht notwendig war, wenn di('

Konzessionärin die Beendigung der Konzession vor Ablauf

der auf 99 Jahre festgesetzten Konzessionsdauer herbei-

führen wollte (Art. 64 WRG).

Eine Weigerung, die

Pflichten aus der Konzession zu erfüllen, bewirkt nach

der eidgenössischen Wasserrecht-sgesetzgebung nicht da~

Erlöschen der Konzession. Sie gibt lediglich der Verlei-

hungsbehörde die Möglichkeit, unter Umständen und

untm Einhaltung bestimmter Formen, die Verleihung

als verwirkt zu erklären und dadurch ihrerseits die Beendi-

gung des Verleihungsverhältnisses herbeizuführen (Art. 65).

Ob die Verleihungsbehörde auf Grund des Verhaltens der

Konzessionärin in den Jahren 1930 und 1931 und ge-

stützt auf Art. 65 WRG die Verwirkung der Konzession

hätte erklären können, braucht nicht erörtert zu werden.

Sie hat es nicht getan. Deshalb dauerte die Konzession

fort, bis die Konzessionärin am 28. April 1932 den Ver-

zicht erklärte. Die bis dahin verfallenen Entschädigun-

gen, somit auch die am 10. Januar 1932 verfallenen

6000 Fr., sind geschuldet, wenn die Konzessionärin nicht

eine Ausnahme von der Schuldpflicht geltend zu machen

vermag.

c) Sie beruft sich auf Art. 50 WRG, wonach während

der für den Bau bewilligten Frist kein Wasserzins erhoben

werden soll. Zu Unrecht. Da der Konzessionärin keine

Baufrist auferlegt worden war, trifft Art. 50 WRG nicht

zu (BGE 49 I 179 und GEISER, Kommentar S. 185).

Die Konzessionärin war berechtigt, ihre Studien während

unbestimmter Zeit fortzuführen. Dem Gemeinwesen war

dadurch die Verfügung über die konzedierten \Vasserrechte

entzogen ohne Aussicht auf eine baldige Errichtung des

geplanten Wasserwerkes, was eine periodische Entschä-

digung, wie sie in der Konzession vorgesehen ist, sachlich

rechtfertigt.

Art. 50 WRG ist hier, auch seinem Sinne

nach, nicht anwendbar. Ebenso kann ~-\rt. 14 des kan-

tonalen \Vasserrechtsgesetzes in diesem Zusammenhang

nicht

ano-erufen werden. auch nicht als subsidiäres

e

.

312

Strafrecht .

Recht, denn er handelt nicht von der Baufrist, d. h.

dem Zeitraum, in dem ein Werk zu errichten, zu vollenden

ist, sondern vom Beginn der Arbeiten, was etwas ganz

anderes bedeutet. Er hat die Beendigung der Konzession

angeordnet in Fällen, in denen der Beliehene seinen

Pflichten aus der Konzession nicht nachkommt; er

betrifft also die Verhältnisse, die heute in Art. 65 WRG

geregelt sind.

Er ist durch diese Bestimmung ersetzt,

weshalb die Einwendungen gegen den kantonalen Ent-

scheid, die die Beschwerdeführerin aus ihm ableiten will,

nicht weiter erörtert zu werden brauchen.

Der kantonale Entscheid ist also zu bestätigen.

V. VERFAHREN

PROcEDURE

Vgl. Nr. 46. -

Voir n° 46.

c. STRAFRECHT -. DROIT PENAL

MASS UND GEWICHT

POIDS ET MESURES

49. Arrat da 1a Cour de cassation penale du a9 novembra 1934

dans Ja cause Ministers public {edera! contre Landry.

Poids et mesures. Etalonnage des futs. (Art. 25 de la. loi du

24 juin 1909; art. 12 de l'ordonnance du 12 janvier 1912

et de l'arrew du 10 fevrier 1928.)

L'importation de futs d'origine pleins non etalonnes est autorisee,

mais leur exportation vides non etalonnes est prohibOO. La.

loi ne fait a cet ega.rd aucune distinction entre les futs etnm-

gers vides reexpedies et les fUts suisses expedies a l'etranger

(consid. 1).

Seulle proprietaire des tonneaux est responsable en cas de contra-

vention (consid. 2).

~h'HS und Gewicht. X" W.

A. -

L'intime F.-A. Lalldry, replesentant a Beme.

adepose en mai 1934 dans la halle aux marchandisei'

de la gare des Verrieres vingt-cinq fUts vides non etalonnes

qu'il voulait reexpedier en France, leur pays d'origine.

Landry agissait an nom de Ja maisonThomas-Bassot.

a Gevrey-Chambertin (Cöte d'Or). Les vins vendus en

Suisse par cette maison le sont a fUt perdu. Les acheteurs

deviennent ainsi proprietaires des tonneaux, mais Landry

es leur rachete periodiquement au nom et pour le compte

de la maison qu'il represente.

Le verificateur des poids et mesures du premier arron-

dissement fit sequestrer, le 29 mai 1934, les vingt-cinq

fats et denon9a le cas au Bureau federal des poids et

mesures. Landry fut traduit devant le Tribunal de police

du Val-de-Travers pour contravention a l'art. 12, n° 6,

de l'ordonnance federale du 12 janvier 1912/10 fevrier 1928

sur les poids et mesures, en vertu duquel « les tonneaux

vides (y compris ceux cites sous chiffre 4) d'une conte-

nance inferieure a 500 litres qui sont expedies a l'etran-

ger... sont consideres comme des mesures de commerce

au sens de l'art. 8 et doivent etre etalonnes ... Le pro-

prietaire des tonneaux est responsable des infractions

aux prescriptions contenues sous ce chiffre.»

Le Tribunal a liMre le prevenu par jugement du 21 juin

1934. Il considere :

a) que la loi n'exige pas l'etalonnage des fUts d'origine

etrangere avant leur reexpedition·· de Suisse, l'art. 12,

n° 6, ne s'appliquant qu'aux fUts indigenes, neufs ou

usages, expedies de Suisse a I'etranger;

b) que seuls les proprietaires repondent des infractions

a i'art. 12,· n° 6, et que Landry n'est pas proprietaire

des vingt-cinq· fUts en question, mais simplenient· leur

acheteur etexp6ruteur au nom de la maison de Bourgogne.

B. -

Le Ministere public· federal· a 'recöuru contre . ce

lugement a Ja Cour decassation penale· du Tribunal

federal. TI' produit un preavis du· Bureau federa} des

poids etnlf~sures du 29 juin 1934 etargumente comme

auit: