opencaselaw.ch

60_I_299

BGE 60 I 299

Bundesgericht (BGE) · 1932-12-31 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

298

VE'rwalhmgs. und Disziplinarrechtspflege.

zione provvisoria : in altri termini: l'iscrizione a registro

d'ipoteca definitiva 0 di un decreto di proroga deI termine

originariamente stabilito per l'iscrizione provvisoria doveva

aver luogo, nel caso in esame, entro il 31 dicembre 1932:

il ehe non avvenne.

3. -

La ricorrente sostiene in contrario, ehe l'iscrizione

provvisoria deI 13 febbraio 1931 era ancora valida ed

efficiente perche non cancellata, quando, eon deereto deI

26 aprile 1934, il Pretore ordinava fosse mantenuta in

vigore fino ad un mese dopo l'entrata in forza deI lodo.

Ne deduce ehe, ci?> essendo, non si puo ritenere tardiva

la domanda di proroga deI termine. La durata dell'iscri-

zione provvisoria, assevera essa, era stata limitata nella

supposizione che al 31 dicembre 1932 illodo sarebbe stato

emesso : ne seguirebbe ehe, poiche, in seguito alle more

deI proeedimento arbitrale, l'iscrizione definitiva non

pote aver luogo, gli effetti dell'iserizione provvisoria

continuarono senz'altro al di la deI termine originario

(31 dieembre 1932). L'argomento e fallace. L'art. 76 deI

RRF dispone ehe l'annotazione d'iscrizione provvisoria

dev'essere cancellata d'olficio quando ..... « sia traseorso

infruttuosamente il termine fissato dal giudice per richie-

dere l'iscrizione definitiva». Questo disposto non puö

essere eluso per il fatto ehe l'ufficio non procede tempes-

tivamente alla cancellazione di un'iscrizione provvisoria

estinta, sia ehe creda, erroneamente, di non potervi

procedere se non ad istanza' delle parti interessate, sia

ehe ignori questo disposto.

Nel caso in esame l'iscrizione provvisoria era diventata

caduca colla decorrenza infruttuosa deI 31 dicembre 1932

e doveva venir cancellata d'officio (RU 53 11 N. 38).

Il Tribunale federale pronuncia :

TI ricorso e respinto.

Vgl. auch IH. Teil Nr. 52. -

Voir aussi IIIe partie n° 52.

Spielbanken und Lotterien. No 47.

299

IH. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN

MAISONS DE JEU ET LOTERIES

47. Urteil vom 8. November 1934

i. S. Schüpfar gegen Ei:lg. JusLiz- uni POlizeidepartement.

I. SpieIapparate im Sinne des Spielbankgesetzes (Art. 3) sind

Apparate, die ihrer Einrichtung oder ihrer sonstigen Bestim-

mung nach dem Spiel mit Einsatz um Geldgewinn dienen

(Erw. 1 und 2).

2. Das Auistellen solcher Apparate ist erlaubt, wenn der Spiel-

ausgang in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf

Geschicklichkeit beruht (Erw. 1 und 3).

A. -

Durch Entscheid vom 24. August 1934 hat das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Spiel-

apparat « COUP», der ihm vom Beschwerdeführer, Oskar

Schüpfer in Luzern, zur Prüfung angemeldet worden war,

gestützt auf Art. 1 und 3 Spielbankengesetz verboten.

Der Apparat besteht aus einem etwa 2 m langen Kasten,

in dessen Deckel sich eine gerade, horizontale Spalte

befindet. Im Innern läuft unter dieser Spalte auf Schienen

ein mit Gummirädern versehener Wagen_ Darauf sind

zwei Metallstangen angebracht, die durch die Spalte

herausragen und von denen eine einen Knopf, die andere

eine Läuferfigur und, an deren Sockel seitlich rechts heraus-

ragend, eine Blattfeder trägt. Der Knopf dient als Hand-

griff zum Hin- und Herbewegen, besonders zum Antrieb

(Abstoss) des Wagens l}eim Spiel. Die Läuferstange ist

mit einer Vorrichtung versehen, die sie bei Erreichen der

beiden Enden der Laufbahn um 1800 dreht, sodass der

Läufer stets in der Laufrichtung blickt. Vom Spieler aus

links ist längs der Laufbahn eine Skala mit 45 Feldern

angebracht, die durch kleine, senkrechte Stifte von ein-

ander getrennt sind. Die Felder der Skala tragen Num-

mern, nämlich die 4 ersten und letzten schwarze Verlust-

nummern 10, 20, 30, 40; dazwischen liegen rote Gewinn-

300

Verwaltungs· und Disziplinarrechwpflege.

nummern 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50, 55, 60, 65, 70,

75,80,85,90,95, 100. Diese Nummern steigen von beiden

Seiten her in regelmässiger Reihenfolge an, jede Zahl

gegenüber der vorhergehenden um 5 vermehrt, bis zu der

in der Mitte liegenden Höchstzahl 100. -- An dem dem

Spieler entgegengesetzten Ende der Laufbahn befindet

sich sodann, im Kasten angebracht, eine Metallfeder, die

den Wagen, der jenes Ende erreicht, zurückstösst. Wenn

nun der Wagen nach dem Anprall auf der Metallfeder

zurückläuft, streift die oben erwähnte Blattfeder über die

Stifte der Skala, wodurch der Wagen abgebremst "rird

und zum Stehen kommt. -

An dem dem Spieler zuge-

kehrten Ende ist schliesslich eine Sperrvorrichtung in den

Apparat eingebaut, welche den Wagen blockiert. Nach

Einwurf eines Zwanzigrappenstückes wird der Wagen auf

eine Viertelstunde zum Spiel freigegeben. Der Spieler hat

ihm einen Stoss zu versetzen, der stark genug ist, dass er

das entgegengesetzte Ende der Laufbahn erreicht und von

der Metallfeder zurückgeworfen wird. Der Spielerfolg be-

stimmt sich nach dem Ort, den der Wagen bei seinem

Rücklauf erreicht, wobei die Punktzahl durch Blattfeder

und Skalanummer angezeigt wird. Das Spiel ist so ge-

dacht, dass jeder Spieler die gleiche, unter den Spielern zu

vereinbarende Anzahl Stösse (z. B. 10) hintereinander aus-

führt. Als Spielergebnis wird die dabei erreichte Gesamt-

zahl betrachtet. -

Der Apparat gibt weder Geld noch

geldvertretende Gegenstände' heraus. Das eingeworfene

20 Rappenstück bildet die Entschädigung für die Benüt-

zung des Apparates.

B. -

Das eidgenössische Justiz- undPolizeideparte-

ment hat in seinem Entscheide ausgeführt, dass die An-

ordnung der Skala mit gleichmässig an und absteigenden

Zahlwerten es dem Spieler erleichtere, die Figur in die Nähe

derjenigen Stelle zu bringen, wo sich die von ihm ge-

wünschte Nummer befindet. Das Treffen der Nummer

aber hänge vom Zufall ab. Es sei nicht durch die Anord-

nung der Skala, sondern durch die Konstruktion des Appa-

Spielbanken uud LoUericll. Xo 47.

rates bedingt. « Zwischen dem Antrieb, den die Figur von

der Hand des Spielers erhält und dem Stehenbleiben auf

einer bestimmten SteUe ist ein mechanisches Element, der

Rücktrieb durch die Feder, eingeschaltet, dessen Stärke,

wenn sie auch in ge\\'issem Masse von derjenigen des

ursprünglichen Antriebes abhängt, doch nicht so genau

vorausgesehen werden kann, dass von einem Zielen auf

eine bestimmte Nummer gesprochen werden könnte ». Der

Spielausgang hänge stark vom Zufall ab. Das Interesse

des Spielers könne nur durch Geldeinsatz und Aussicht auf

Geldgewinn wachgehalten werden, wie dies der Apparat

durch die Bemessung des Gewinnes mit Punktzahlen sehen

lasse. Der Apparat sei demnach geeignet, zum verbotenen

Glücksspiel um Geldgewinn anzureizen und könne nicht

zugelassen werden.

O. -

Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird

beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und der Spielapparat « Coup » als zulässig zu erklären.

Der Apparat falle nach seiner Einrichtung, -wie die

Apparate « Rola », « Staar » und « Dirige », nicht unter das

Verbot.

Der Unternehmer sei nicht am Spielausgang

interessiert. Er beziehe lediglich ein Mietgeld. Der Be-

nützer spiele nicht gegen den Unternehmer und könne aus

dem Spiel keinen Gewinn ziehen. Im Spiel mehrerer Be-

nützer unter sich sei die Gefahr, dass Glücksspiele betrieben

werden, nicht grösser als beim Karten-, Kegel- oder Billard-

spiel. Der Spielausgang beruhe lediglich oder sicher vor

wiegend auf Geschicklichkeit.

D. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

folge. Es sei zu beachten, dass ausser dem Rückstoss auch

die mechanischen Hemmungen am Apparat (die Reibung

während des Hin- und Rücklaufes, verstärkt durch die

über die Stifte der Skala gleitende Blattfeder) nicht genau

konstant wirken und daher einen beträchtlichen, der Ein-

wirkung des Spielers entzogenen Unterschied im Spielaus-

gang herbeiführen können. Mit den in der Beschwerde

AS 60 I -

11134

20

:102

V'1rwaltullgK- und ni~ .. ip1illarreehtspnege.

angeführten, bewilligten Apparaten könne (leI' Spielappa-

rat « Coup », der ganz anders konstruiert sei, nicht vergli-

chen werden. Richtig sei, da:;;s der Einwurf von 20 Rappen

nicht Spieleinsatz, sondern Miete bedeute. Darauf komme

es aber nicht an, sondern darauf, dass die Spieler dazu

gereizt werden, Einsatz und Geldgewinn zu vereinbaren.

Es sei nicht notwendig, dass gegen einen Spielhalter ge-

spielt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwäg1l,ng :

1. -

Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind unter

Spielautomaten und diesen ähnlichen Apparaten im Sinne

von Art. 3 Abs. 1 des Spielbankengesetzes nur Apparate

zu verstehen, die ihrer Einrichtung oder ihrer sonstigen

Bestimmung nach dem Spiel mit Einsatz um Geldgewinn

dienen (Spielapparate im Sinne des Gesetzes). Andere

Apparate(z. B. ausschliessliche Unterhaltungsspiele) fallen

nicht unter das Gesetz (BGE 56 1391 ff.). Das Gesetz ver-

bietet die Spielapparate, bei denen « nicht der Spielausgang

in unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf C~­

schicklichkeit beruht» (Art. 3 Abs. 1).

2. -

Die VOrIDstanz geht mit Recht davon aus, dass

der Apparat « CoUP», wenn vielleicht nicht nach seiner

Bestimmung, so doch jedenfalls nach seiner Einrichtung

dem Spiel gegen Einsatz und Gewinn dient und deshalb,

im Unterschied zu den bewilligten Apparaten « Rola » und

« Staar » (beim Apparat ({ Dmge » wurde diese Frage offen

gelassen), grundsätzlich ein Spielapparat im Sinne des

Spielbankengesetzes ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob

der Apparat dafür eingerichtet oder bestimmt ist, dass

gegen einen Einzelnen, den Unternehmer oder den Bank-

halter, gespielt wird, sondern ob es überhaupt in der

Bestimmung oder Einrichtung des Apparates liegt, dass

daran gegen Einsatz und um Gewinn gespielt wird, was

auch zutrifft, wenn Spieler, die gegeneinander spielen, sei

PB einzeln oder in Gruppen, bei dem Spiel Verabredungen

iibeI" Einsatz und Gewinn treffen. Diese Voraussetzung ist

~pjHnsu,nkeH und LlJitt'ricn. Xl' 47.

303

bei Spielautomaten und ähnlichen Apparaten nach der

Pmxis des Bundesgerichtes dann erfüllt, wenn die Betäti-

gung des Spielers zur Herbeiführung des Spiel erfolges gering-

fügig ist oder wenn das Spiel sehr rasch verläuft, sodass

das Spiel an sich wenig Unterhaltung bietet und zu erwarten

ist, dass es die Spieler nicht um seiner selbst willen be-

treiben, sondern um damit um Gewinn spielen zu kömlen.

Unter diesem Gesichtspunkt wurden die Apparate

« Spiralball » (BGE 58 I S. 139) und ({ Tura-Ball») (Ent-

Bcheid vom 22. November 1933, nicht publiziert) als Spiel-

apparate bezeichnet. --- Anders verhält es sich bei Appa-

raten, deren Spielablauf langsam oder unter erheblicher

Betätigung des Spielers vor sich geht, wie es bei den Appa-

raten « Rola » und « Staar» (BGE 56 I S. 393 und 39i,

ebenso bei « Balance ll, Urteil vom 4. Oktober 1934 i. S.

Zimmermann, Erw. 2 a, nicht publiziert) der Fall ist.

Beim Apparat « COUP» besteht die Betätigung des

Spielers im Antrieb der Läuferfigur, wobei es darauf

ankommt, dass der Schlag richtig bemessen wird; der

Spieler hat wenig zu tun, um den Spielerfolg herbeizuführen

und dieser wird unmittelbar nachher durch den Stand des

Wagens und die dabei eneichte Punktzahl angez.eigt. Ein

derart. eingerichteter Apparat ist jedenfalls als Spielapparat

im Sinne des Gesetzes anzusehen, auch wenn er nach seiner

Bestimmung, die eher auf ein länger dauerndes Spiel geht,

als Unterhaltungsspiel gelten kömlte (der Apparat steht.

nach Einwurf der Spielgebühr, eine Viertelstunde zur Ver-

fügung der Spieler). Für die Unterstellung des Apparates

unter das Gesetz genügt es, wenn seine Einrichtung die-

jenige eines Spielapparates ist, was hier zutrifft.

3. -- Damit der Spielapparat « COUP») erlaubt werden

kann, muss demnach die Bedingung von Art. 3 Abs. 1

Spielbankengesetz erfüllt sein, der Spielerfolg muss in

unverkennbarer Weise ganz oder vorwiegend auf Geschick-

lichkeit beruhen. Hierüber haben die im Verfahren vor

Bundesgericht vorgenommenen Versnche am Apparat fol-

gf'ndes ergeben :

\·Pt·wliltlUl.~rs-

IIlHI 1)isz.ip1iuHrl'l·ehtspf1('.;!(·.

Es ist davon auszugehen. dass das Spiel nicht in einem

einzelnen Abstoss des Wagens durch jeden Beteiligten

besteht. sondern dass der Apparat, nach Einwurf des

Spielgeldes, eine Viertelstunde zur Verfügung der SpieleI'

steht, sodass der "Vagen. bei anhaltendem Spiel, etwa

WO :Mal abgestossell werden kann. Die Spielregel sieht

demgemäss vor, dass jeder Spieler eine Anzahl (z. B. 10)

Stösse hintereinander ausführt, ymbei die Za.hl unter d.-n

Spielenden vereinbart ·wird.

Das Feld, auf dem der 'Vagen stehen bleibt und da:,;

durch den Stand der Blattfeder bezeichnet wird, ist jeden-

falls vorwiegend bestimmt von der Art und der Stärke des

Stosses, den der Wagen vom Spieler erhält. Es wirken abe!'

noch andere Einflüsse mit : Die Reibung der Räder auf der

T .. aufschiene, der Rückschlag der Metallfeder, die Hem-

mung des Wagens durch die über die Skalastifte gleitende

Blattfeder. Diese Einflüsse werden sich zwar von Apparat

zu ~<\pparat verschieden auswirken und auch gewissen

Schwankungen in anderer Beziehung unterworfen sein

(Temperatur, Feuchtigkeit der Luft etc.). Es darf aber

doch angenommen werden, dass sie im Verlauf des eine

Viertelstunde dauernden Spieles annähernd unverändert

bleiben und dass allfällige SchwaJ)kungen in der Einwirkung

auf den Spielerfolg, die etwa denkbar wären, der Wirkung

des Anstosses des Wagens durch den Spieler gegenüber

von verschwindender Bedeutung sind. Der Spielerfolg

hängt jedenfalls in der Hauptsache von der. Ge~chic~lich­

keit des Spielers ab, nämlich von dessen FähIgkeIt, die Art

und Stärke des Stosses richtig abzuwägen. Allerdings wird

es auch der geschickteste Spieler nicht ganz in der Hand

haben welche Zahl er erreicht. Aber das Zufallsmoment.

das hlerin liegt, tritt bei der Anordnung der Skala, die

gleichmässig zur Höchstzahl auf- und dann in gleic~er

Weise absteigt, stark zurück und wird dadurch noch welf;~r

ausgeglichen, dass der Spielerfolg nicht durch das Ergeb~s

eines einzelnen Austosses, sondern durch den Durchschrntt

einer Reihe nacheinander ausgeführter Stösse bedingt wird,

Spielbanken unr! T,otterieu. X" 4;.

I:lodass das Spiel normalerweise vorwit.gend von der Ge-

schicklichkeit des Spielers abhängt. Eine Wiederholung

des Spieles am Apparat ergibt denn auch ohne weiteres

höhere Durchschnittsergebnisse jedes Spielers und erweist

in auffallender Weise die, durch wenig Übung erworbene,

erhöhte Geschicklichkeit des Spielers, was bei einem vor-

wiegend auf Zufall beruhenden Spiel aU,sgeschlossen wäre·

Spielen gleich gut eingeübte Spieler lange gegeneinander,

so erhält freilich das Zufallsmoment einen grossen Einfluss.

Dies ist indessen bei allen Geschicklichkeitsspielen mehr

oder weniger der Fall. Vorwiegend wäre der Zufall dann,

wenn jeder Spieler nur einen oder ganz wenige Stösse

führen würde. Dies ist aber ein Ausnahmefall, auf den bei

der Entscheidung über die Zulässigkeit des Apparates

nicht abgestellt werden darf. Unter Umständen könnte

darin sogar eine missbräuchliche Verwendung des Appa-

rates liegen. Es kommt auf den normalen Spielverlauf

an, der dadurch gegeben ist, dass der Apparat für das

Mietgeld von 20 Rappen jeweilen auf eine Viertelstunde

~u~ Spiel freigegeben wird, wobei bis gegen 100 Stösse

abgegeben werden können. So wie das Spiel normaler-

weise vor sich geht, ist es jedenfalls Geschicklichkeitsspiel,

weshalb der Apparat zuzulassen ist, wobei aber der zu-

ständigen Behörde die Möglichkeit nicht genommen ist,

gegen Fehlbare vorzugehen in Fällen, in denen der Apparat

zu verbotenem Glücksspiel missbraucht werden sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom

24. August 1934 aufgehoben.